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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 17 WF 15/05
Rechtsgebiete: grZGB
Vorschriften:
grZGB Art 1400 Abs. 2 |
Stichtag für einen Auskunftsanspruch ist nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens.
Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nach griechischem Recht ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. nach 3-jähriger Trennung der Parteien der Ablauf der 3-Jahres-Frist.
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 17 WF 15/05
vom 4. März 2005
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Verweigerung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin für Anträge zum Güterrecht
hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Richterin am Oberlandesgericht Köblitz als Einzelrichterin gemäß § 568 ZPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 02.01.2005 wird zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50,-- €
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung, da diese stets griechische Staatsangehörige waren, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art. 220 III, 15, 14 EGBGB n.F. ; Art. 15, 14 grZGB n.F.) Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch, worauf die Antragstellerin bei Antragstellung auch selbst zutreffend hingewiesen hat.
Dabei kann hier offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch in Betracht kommen kann, wenn die Eheleute im griechischen gesetzlichen Güterstand leben. Ein solcher Anspruch kann nämlich allenfalls im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehen, da nach griechischem Recht als Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nicht das Datum der Rechtshängigkeit des Verfahrens, sondern der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt. Dieser Grundsatz wird nur dadurch eingeschränkt, dass sich beim Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung der Eheleute des maßgebliche Stand des Endvermögens nach dem Datum des Ablaufs der 3-Jahres-Frist bestimmt (Art. 1400 Abs. 2 grZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber unzweifelhaft noch nicht eingetreten. Die Parteien leben erst seit September 2004 getrennt.
Für die verfrühte Geltendmachung der güterrechtlichen Ansprüche kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weshalb das Amtsgericht die Bewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.
Nachdem das Rechtsmittel ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die im Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen (§ 3 GKG, KV Nr. 1811).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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