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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 17 WF 169/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat -Familiensenat-
Beschluss vom 29.10.2002
Aktenzeichen: 17 WF 169/02
in der Familiensache
wegen Umgangsregelung
hier: Sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.9.02
hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Häußermann, des Richters am Oberlandesgericht Weiss und des Richters am Oberlandesgericht Streicher
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss des OLG Stuttgarts vom 26.9.2002 aufgehoben.
Gründe:
Der Antragsteller hat mit Telefax vom 12.9.2002 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.8.02 eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch Beschluss vom 26.9.2002 als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er die sofortige Beschwerde bereits zuvor zurückgenommen habe. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist zutreffend und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 26.9.2002.
Der zuständige Mitarbeiter in der Registratur des OLG Stuttgart hat das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass er auf dessen Verlangen einen Vermerk in der Akte angebracht hat. Dieser Vermerk (Bl. 90) lautet: "Herr Z teilt mit, dass er sein RM wieder zurücknimmt". Nach dem Wortlaut ist diese Erklärung dahingehend zu verstehen, dass die Rücknahmeerklärung erfolgt ist und nicht nur angekündigt wird.
Ob dem Beschwerdeführer weiter mitgeteilt wurde, dass eine schriftliche Erklärung nicht mehr notwendig sei, kann dahinstehen. Denn die Zurücknahme der Beschwerde, die bis zum Erlass der Entscheidung jederzeit möglich ist, bedarf keiner Form (s. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz 108). Die telefonisch erklärte und durch Aktenvermerk festgehaltene Rücknahmeerklärung war daher wirksam.
Durch die Zurücknahme der Beschwerde erlosch die Befugnis des Beschwerdegerichts zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO.) Der gleichwohl erlassene Beschluss vom 26.9.2002 ist daher unwirksam und zur Klarstellung aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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