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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 17 WF 179/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 328 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 17 WF 179/02
vom 17.01.2003
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz
hat Richter am Oberlandesgericht Grauer als Mitglied des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.08.2002 (21 F 1211/01) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat. Die von der Antragstellerin am 17.09.2002 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 30.08.2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (Baumbach/Lauterbach, 60. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 107). Eine Partei, deren Ehe durch das international zuständige Heimatgericht (hier: T./Bosnien und Herzegowina) geschieden worden ist, würde aus eigener Tasche keine Kosten für ein im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts (hier: Deutschland) durchzuführendes Scheidungsverfahren aufbringen, wenn der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils im Inland ein nur auf Rüge zu beachtender Zustellungsmangel entgegensteht.
Die am 08.08.1987 in T. geschlossene Ehe der Parteien, die beide die Staatsangehörigkeit der Föderation von Bosnien und Herzegowina haben, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts in T. vom 10.01.2002 geschieden. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Inland hängt nicht von einer Anerkennung der Landesjustizverwaltung ab (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 Familienrechtsänderungsgesetz). Gleichwohl sind beide Parteien, wenn zwischen ihnen Streit darüber besteht, ob die im Ausland ausgesprochene Ehescheidung auch im Inland gültig ist, nach Art. 7 § 1 Abs. 3 Familienrechtsänderungsgesetz berechtigt, einen Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung zu stellen (Krzywon, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Das Standesamt 1989, 93 f., 95, 96), mit dem Ziel, eine für die Gerichte bindende Entscheidung herbeizuführen (Art. 7 § 1 Abs. 8 Familienrechtsänderungsgesetz). Führen die im Ausland geschiedenen Parteien keine Entscheidung der Landesjustizverwaltung herbei, haben die Gerichte, soweit es hierauf ankommt, die Frage, ob die im Ausland ausgesprochene Ehescheidung auch im Inland wirksam ist, inzident zu prüfen (Zöller-Geimer, 22. Aufl., § 328 ZPO, Rn. 245).
Mangels einer vorrangigen zwischenstaatlichen Regelung bestimmen sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 ZPO. Nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift ist die Anerkennung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Es steht fest, dass der vom Ehemann beim Bezirksgericht in T. in der Heimatsprache der Parteien eingereichte Scheidungsantrag der Ehefrau über das Gericht mit einem einfachen Brief per Post übersandt worden ist. Diese Vorgehensweise erfüllt nicht die Voraussetzungen, die für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke nach dem Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach, 60. Aufl., im Anhang zu § 202, Rn. 7), dem die Föderation von Bosnien und Herzegowina beigetreten ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, Einleitung V Rn. 3) einzuhalten sind. Da hiernach eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes nicht vorliegt, ist eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, jedenfalls solange sich die Antragstellerin, die Antragsgegnerin des ausländischen Scheidungsverfahrens war, auf diesen Mangel beruft. Der Umstand, dass der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes nicht in einer Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt worden ist, dürfte dagegen der Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils nicht entgegenstehen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück in der Heimatsprache des Antragsgegners abgefasst ist.
Die Antragstellerin hat unstreitig das verfahrenseinleitende Schriftstück aus dem vor dem Gemeindegericht in T. durchgeführten Scheidungsverfahren rechtzeitig erhalten, ebenso wurde ihr das Scheidungsurteil übersandt. Aufgrund dieses Umstandes, und weil die Antragstellerin selbst geschieden werden möchte, ist ihre Berufung auf das formale Kriterium der mangelnden Zustellung nicht nachvollziehbar. Da die Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils ausschließlich vom Willen der Antragstellerin abhängt, ist es mutwillig, Prozesskostenhilfe für ein erneutes Ehescheidungsverfahren zu beanspruchen, welches nach Lage der Dinge dasselbe Ziel zum Inhalt hat: nämlich eine Ehescheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Inhaltliche Gründe, warum sich die Antragstellerin einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils widersetzt, werden nicht vorgebracht, auch nicht in der Beschwerdebegründung.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin daher zu Recht Prozesskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren verweigert.
Ende der Entscheidung
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