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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 17 WF 214/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, türk ZGB
Vorschriften:
ZPO § 620 Nr. 6 | |
ZPO § 256 | |
EGBGB Art. 18 Abs. 4 | |
türk ZGB Art. 175 |
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 17 WF 214/03
vom 12. Dezember 2003
In der Familiensache
wegen nachehelichen Unterhalts und Kindesunterhalts
hier: Prozesskostenhilfe in I. Instanz
hat Richter am Oberlandesgericht Streicher (17. Zivilsenat - Familiensenat - Oberlandesgericht Stuttgart) als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - (6 F 431/03) vom 01. August 2003 wird zurückgewiesen.
Gebühr € 25,00
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert.
Einem Kläger kann Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die in einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff. ZPO titulierten Unterhaltsansprüche der Ehefrau richtet, nur bewilligt werden, wenn er Tatsachen vorträgt, die zum Wegfall einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung führen können. Danach ist ein an sich erheblicher (schlüssiger) Vortrag Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Daran fehlt es hier, weil die Rechtsverfolgung des Klägers nach diesen Maßstäben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Insoweit ist der Kläger, der zulässigerweise im Wege der negativen Feststellungsklage eine Herabsetzung von Unterhalt erstrebt und sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen will, verpflichtet die Umstände für die behauptete Leistungsunfähigkeit darzutun und zu belegen. Des weiteren hat er, wenn er behauptet, nur noch ein reduziertes Erwerbseinkommen zu erzielen und nicht mehr über Sachzuwendungen, insbesondere freies Wohnen zu verfügen, darzulegen, dass dies unverschuldet geschah. Denn wenn der Kläger seiner bestehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtung vorwerfbar nicht nachkommt, muss er sich seine früheren Einkommensverhältnisse fiktiv weiter zurechnen lassen. Er hätte weiterhin aufzeigen müssen, in welchem Maße er seiner - dem minderjährigen Kind gegenüber gesteigerten - Verpflichtung, sich um die Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit zu bemühen, nachgekommen ist. Denn seine Leistungsfähigkeit beurteilt sich nicht allein nach seinem derzeit erzielten sondern nach seinem bei gutem Willen erzielbaren Einkommen. Letzteres gilt auch gegenüber der geschiedenen Ehefrau nach Maßgabe des anwendbaren türkischen Heimatrechts.
Auf Grund des Vortrags des Klägers ist jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts zutrifft. Erhebliche Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, hat der Kläger auch mit seiner Beschwerde nicht vorgebracht.
Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klage bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau nach der Scheidung eine grundsätzliche Darstellung deren Unterhaltsanspruchs offen lässt. Dies ist unzulässig.
Zutreffend hat insoweit das Amtsgericht für die Frage des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten Ziffer 1 auf das anwendbare gemeinsame türkische Heimatrecht der Parteien hingewiesen (Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Für das Unterhaltsbegehren finden die Bestimmungen des neuen türkischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 01.01.2002 Anwendung (Art. 9 Abs. 1 EGtZGB, vgl. Abdruck in Das Standesamt 2002, Nr. 4, S. 121).
Ein überwiegendes Verschulden der Beklagten E. steht einem nachehelichen Unterhalt jedenfalls nicht entgegen.
Schon die Art und Weise, wie der Kläger einen Unterhaltsbedarf der geschiedenen Frau bemessen will, bleibt offen. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach türkischem Recht versteht sich aber nach mittlerweile herrschender Meinung als Unterstützung in der Not bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Auch wenn der Unterhaltsanspruch nicht als reiner Notunterhaltsanspruch verstanden wird, so soll er doch keine Lebensstandardgarantie bedeuten (Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht 1998, Türkei, Rn. 179). Im Ansatz ist davon auszugehen, dass nach türkischen Rechtsvorstellungen die Ehefrau mit der Scheidung in aller Regel wieder in die Obhut der Familie zurückkehrt und von dieser unterstützt wird, soweit sie nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Soweit ihr Unterhaltsbedarf hierdurch aber nicht gesichert ist, behält sie ihren Anspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann. Dabei sind scheidungsbedingte wirtschaftliche Nachteile der Berechtigten nicht voll auszugleichen, etwa dahin, dass ein Unterhaltsanspruch entsprechend deutschem Recht an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten wäre. Vielmehr ist er der Höhe nach gemessen an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen der Berechtigten zu beurteilen (Ansay/Krüger, StAZ, 1988, 254). Auf die Bemessung haben also u.a. die Dauer der Ehe, das Alter sowie die Gesundheit der Ehegatten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Einschränkungen beruflicher Entfaltung durch Betreuung der Kinder und das Vermögen der Parteien Einfluss (so OLG Stuttgart in st. Rspr. vgl. FamRZ 1993, 975). Im Übrigen können dann zur Abrundung als weiteres Kriterium neben den genannten auch die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Bemessung mit berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist besonders auch in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass die Ehefrau ein gerade 2 1/2 Jahre alt gewordenes gemeinsames Kind betreut. Dass die Beklagte Ziffer 1 einen - dergestalt noch zu ermittelnden - Bedarf selbst decken könnte, erschließt sich nicht aus dem klägerischen Vorbringen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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