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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 18 U F 247/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 716
ZPO § 321
ZPO § 718
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Leitsatz:

Der Unterhaltsberechtigte kann dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen, wenn dieser für, die Zeit, für die er die Zustimmung begehrt, seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt hat.


Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 18 U F 247/2000 1 F 128/2000 AG Tübingen

verkündet am: 19. September 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Maier) J'Ang.e

In der Familiensache

wegen Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Häberle,

des Richters am OLG Dr. Maurer und

des Richters am AG Kahl

auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 28. April 2000 1 F 128/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 2.800 DM

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um die Zustimmung der Beklagten zum begrenzten Realsplitting für das Jahr 1998 streiten.

Die Beklagte wendet sich nicht gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage "U" in der Form und mit den Unterhaltsbeträgen, wie sie vom Kläger ausgefüllt worden ist. Vielmehr hält sie diesem Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegen, das sie darauf stützt, dass der Kläger den Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 700 DM, zu dem er im Scheidungsverbundurteil ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verurteilt worden ist, nicht bezahlt.

Das Familiengericht hat mit Urteil vom 28. 4. 2000 die Klägerin verurteilt, dem begrenzten Realsplitting für das Jahr 1998 zuzustimmen und die Anlage "U" zu unterzeichnen. Gegen dieses ihrem Rechtsvertreter am 8. 5. 2000 zugestellte Urteil hat sie, vertreten durch diesen, mit am 26. 5. 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26. 6. 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Rechtsvertreters begründet.

Die Beklagte stellt im Berufungsrechtszug den Antrag,

die Verurteilung durch das Familiengericht unter die Bedingung der Leistungserbringung Zug um Zug gegen Zahlung der unter Nr. 3 im Urteil des Familiengerichts vom 20. November 1998 - 2 F 544/95 - titulierten und rückständigen Unterhaltsbeträge zu stellen.

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Auf das weitere Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer von 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO) überschritten. Ihre Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil wird nach §§ 2, 3 und 4 ZPO von ihrem Interesse an einer anderen Entscheidung bestimmt, nämlich ihrem Interesse, die begehrte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht ohne den Erhalt der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeträge erbringen zu müssen. Ihr Interesse bestimmt sich damit nach der Höhe der bis zur Einreichung der Klage am 25. 2. 2000 aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsbeträge.

Der Scheidungsausspruch ist seit 2. 3. 1999 rechtskräftig. Rückständig bis zur Einreichung der Klage sind mithin 12 Unterhaltsbeträge, insgesamt

700 DM x 12 = 8.400 DM.

Da es der Beklagten vorliegend um die Abwendung der Klage geht, wird der Streitwert im Berufungsrechtszug und ihre Beschwer mit einem Drittel, mithin mit

8.400 DM: 3 = 2.800 DM

bemessen.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, weil die von ihr begehrte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Unterzeichnung der Anlage "U" das Jahr 1998 betreffen, für das der Beklagte unstreitig seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bislang noch keinen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte gezahlt hat, weil noch nicht sicher ist, ob das familiengerichtliche Urteil insoweit rechtskräftig wird, andererseits aber die Beklagte aus dem Urteil zur Zeit noch nicht vollstrecken kann, weil es nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch insoweit ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten sowie das Bedürfnis besteht, auf den Kläger Druck zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auszuüben (zu letzterem s. BGH LM § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Nr. 3). Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, weil sich vorliegend "aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt" (§ 273 Abs. 1 BGB).

Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche der Parteien konnex sind, weil sie sich beide auf deren unterhaltsrechtliche Verknüpfung gründen. Trotzdem kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Dauerschuldverhältnis das Bedürfnis bestehen kann, einzelne zeitliche Abschnitte getrennt voneinander zu betrachten. Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Anspruchsteller seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1991, 832), zumal vorliegend die Klägerin die Sicherung ihres nachehelichen Unterhalts bezweckt, während der Anspruch des Klägers die - rechtlich mit der nachehelichen Zeit nicht identische (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGH FamRZ 1980, 1099, letztmals BGH FamRZ 1992, 298, 299) - Trennungszeit betrifft.

Hinzu kommt, dass die Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht zwar Druck auf den Kläger, seine Unterhaltsverpflichtungen auch zu erfüllen, ausüben würde, sich andererseits aber auch der Möglichkeit begibt, infolge des (möglichen) Rückflusses von Steuern an den Kläger in der nachehelichen Zeit für die Trennungszeit ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ggf. noch im dazu anhängigen Rechtsstreit zu erhöhen. Deshalb ist es angemessen, die Beklagte zur Sicherung ihres titulierten Unterhaltsanspruchs auf die Ergänzung des Scheidungsverbundurteils nach §§ 716, 321 ZPO - was sie zwischenzeitlich zwar getan hat, allerdings unzulässig, weil die zweiwöchige Antragsfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) nicht eingehalten wurde - oder auf einen Antrag nach § 718 ZPO zu verweisen; denn diese Sicherungsmittel führen - anders als das Zurückbehaltungsrecht - nicht nur zur Sicherung, sondern dazu, dass die Beklagte nach ggf. zwangsweiser Durchsetzung über die titulierten Beträge verfügen kann.

Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Unterzeichnung der Anlage "U", wozu sie durch das angefochtene Urteil verurteilt wurde, nicht verpflichtet ist (BGH FamRZ 1998, 953, 954), weil sie dies nicht rügt und auch die entsprechende Antragstellung des Klägers nicht gerügt hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der grundsätzlichen Frage zu (§ 546 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO), wie weit das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten reicht.

Ende der Entscheidung

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