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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 18 UF 339/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG
Vorschriften:
BGB §§ 1587 ff. | |
VAHRG § 1 Abs. 2 |
2. Die Durchführung der Realteilung erfolgt durch Halbierung der vom Ausgleichpflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente und Begründung einer entsprechenden Anwartschaft auf einem für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto.
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 18 UF 339/03
vom 26. Januar 2004
In der Familiensache
wegen Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Roscher-Grätz, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Motzer sowie des Richters am Amtsgericht Klosinski
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 27.11.2003 (17 F 85/02) in seiner Ziff. 2. b) (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg werden im Wege der Realteilung auf einem für die Antragsgegnerin beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zu eröffnenden Versicherungskonto Anwartschaften in Höhe von mtl. 571,32 €, bezogen auf den 31.01.2002, begründet.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.498,68 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am xx.xx.1978 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemanns wurde der Ehefrau am 06.02.2002 zugestellt. In der gem. § 1587 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Ehezeit vom xx.xx.1978 bis xx.xx.2002 haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsteller bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte solche in Höhe von 395,64 € und die Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte solche in Höhe von 300,50 €. Daneben hat der Antragsteller beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg Anwartschaften auf Altersversorgung in Höhe eines ehezeitbezogenen Monatsbetrags von 1.142,65 € erworben. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Versorgungswerks gegenüber dem Familiengericht vom 11.04.2002.
Das Familiengericht hat mit Urteil vom 27.11.2003 die Ehe der Parteien geschieden. Daneben hat es den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von mtl. 47,57 € übertragen wurden. Daneben hat das Familiengericht zum Ausgleich der Versorgung des Antragstellers beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von mtl. 196,43 € begründet. Diesen Ausgleichsbetrag bestimmte das Familiengericht nach Umrechnung der Anwartschaft des Antragstellers in ein dynamisches Anrecht anhand der Barwertverordnung.
Gegen dieses ihr am 05.12.2003 zugestellte Urteil hat das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg am 09.12.2003 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass seit dem 01.12.2002 in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung vorgesehen ist. Die anderen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern.
II.
Die zulässige Beschwerde des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg ist begründet. Gem. § 36a der Satzung des Versorgungswerks findet die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG statt, wenn ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig ist. Dabei findet sich in der geänderten Versorgungssatzung kein Anhalt dafür, dass die Realteilung nur stattfindet, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Versorgungswerk erfüllt. Vielmehr trifft § 36a Abs. 2 der Satzung die Bestimmung, dass ein Versorgungsausgleichsberechtigter, der eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhegeld allein durch Versorgungsausgleich erhält, nicht Teilnehmer des Versorgungswerks wird, jedoch Versorgungsleistungen beanspruchen kann (Verweisung auf § 25 der Satzung).
Wie das OLG Stuttgart in einem gleichgelagerten Fall entschieden hat (Beschluss v. 01.10.2003, 11 UF 83/03, rechtskräftig), findet die Realteilung der beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg bestehenden Anrechte durch Halbierung des nichtdynamisierten, ehezeitbezogenen Rentenanspruchs des Anwartschaftsberechtigten statt. Dem schließt sich der Senat an. Der Ausgleichsmechanismus der Realteilung entspricht damit im vorliegenden Fall demjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1587 b Abs. 1 BGB (Rentensplitting). Diese Ausgleichsform ist zu wählen, obgleich die Änderung der Versorgungssatzung nach dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 976) sind Änderungen einer nichtgesetzlichen Versorgungsordnung, welche die Bewertung eines auszugleichenden Versorgungsanrechts betreffen, auch nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen.
Zwar sind die Anrechte beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg weder in der Anwartschafts- noch in der Leistungsphase volldynamisch (BGH FamRZ 1991, 310). Die Dynamisierung des auszugleichenden Anrechts hat bei der hier vorzunehmenden Form der Realteilung nur zum Zwecke der Erstellung einer Versorgungsausgleichs-Bilanz und zur Ermittlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erfolgen. Bei der Durchführung der Realteilung spielt sie jedoch keine Rolle, wenn festgestellt wurde, dass der Inhaber von Anwartschaften beim Versorgungswerk im Versorgungsausgleich der ausgleichspflichtige Teil ist. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall eine Ausgleichspflicht im Rahmen der Realteilung von 1.142,65 € : 2 = 571,32 €.
Bei der Regelung des Familiengerichts betreffend den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt es. Dieser Teil des Versorgungsausgleichs ist von der Beschwerde auch nicht betroffen.
III.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren in zweiter Instanz folgt, soweit die Ehegatten betroffen sind, aus § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO. Für die weiteren Verfahrensbeteiligten gilt § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO. Die Frage der Durchführung der Realteilung bezüglich Anrechten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg wurde seit der Änderung der Versorgungssatzung höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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