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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 18 UF 83/2000
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 652
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 648
ZPO § 648 Abs. 1
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 654
ZPO § 798 a
BGB § 1613
BGB § 1612 a
RPflG § 11 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 18 UF 83/2000 11 FH 14/99 AG Hechingen

Oberlandesgericht Stuttgart

- 18. Zivilsenat - - Familiensenat -

Beschluss

vom 24.02.2000

In der Familiensache

hat der 18. Zilvilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Häberle,

des Richters am OLG Dr. Maurer und

der Richterin am AG Warbinek

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren 11 FH 14/99 es Amtsgerichts - Familiengericht - Hechingen wird an den Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Hechingen zur Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers als Erinnerung in eigener Zuständigkeit

abgegeben.

Gründe:

I.

Das antragstellende, minderjährige Kind hat die Umstellung eines statischen Alttitels auf einen dynamischen Titel über einen Unterhaltsbetrag von 115% der Regelbeträge aus den jeweiligen Altersstufen beantragt. Hinsichtlich der dritten Altersstufe erstrebte es die Festsetzung ab dem 13. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung. Der Rechtspfleger beim Familiengericht hat den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Gegen diese zeitliche Begrenzung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

1. Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist als Beschwerde nach § 652 ZPO nicht zulässig. Zwar ist sie ihm als antragstellendem Kind im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gegen Entscheidungen des Rechtspflegers beim Familiengericht (§§ 23 a Nr. 3, 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG, §§ 621 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO, § 20 S. 1 Nr. 10 Buchst. a RPflG) als sofortige Beschwerde grundsätzlich eröffnet (§ 652 Abs. 1 ZPO), doch kann er mit dieser Beschwerde lediglich die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO und die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend machen (§ 652 Abs. 2 ZPO).

Zwar regelt § 648 ZPO nur Einwendungen, die der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren geltend machen kann. Gleichwohl wird durch § 652 Abs. 2 ZPO im Interesse einer beschleunigten Durchführung des vereinfachten Verfahrens durch die Verweisung jedenfalls auf § 648 Abs. 2 ZPO auch die Beschwerdebefugnis des Antragstellers eingeschränkt, wie sich durch die Inbezugnahme auf die dort "bezeichneten Einwendungen" ohne personale Beschränkung ergibt (im Ergebnis ebenso BT-Drucks. 13/7338 S. 42; Musielak/Borth, ZPO, 1999, § 652 Rz. 2; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, Rz. 263).

Unter § 648 Abs. 1 ZPO fällt jedoch nicht der Fall, dass das Familiengericht das Ende der Unterhaltspflicht des Antragsgegners entgegen dem Antrag des Antragstellers - wenn man in diesem überhaupt eine "Einwendung" im Sinne des § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sehen wollte - auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers festgestellt hat. Dies gibt bereits der Wortlaut von Nr. 2 nicht her, der ausdrücklich auf "den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll", also auf den Beginn der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1613 BGB abstellt (dazu BT-Drucks. a. a. O. S. 40). Es ist aber jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung auch keine entsprechende Anwendung von Nr. 2 geboten, weil für sie in der Regel kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis besteht und der Antragsteller seine Rechte mit der Abänderungsklage weiter verfolgen kann.

Zur Rechtsverfolgung hinsichtlich der "Einwendungen", mit denen der Antragsteller im Beschwerderechtszug nach § 652 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, soll er grundsätzlich auf die Abänderungsklage nach § 654 ZPO verwiesen sein (Musielak/Borth, a. a. O. § 652 Rz. 1 aE). Mit ihr können die Parteien des vereinfachten Verfahrens die Heraufsetzung oder Herabsetzung des im Festsetzungsbeschluss titulierten Unterhaltsbetrages betreiben (§ 654 Abs. 1 ZPO). Dies dürfte zwar den vorliegenden Fall nicht erfassen, da das Familiengericht vorliegend durch die Einfügung der zeitlichen Begrenzung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres über den Unterhaltsanspruch des Antragstellers für die Zeit seiner Volljährigkeit gerade keine Entscheidung getroffen hat. Hat das Familiengericht aber für die Zeit der Volljährigkeit keine Entscheidung getroffen, ist dem Antragsteller insoweit die Erstklage eröffnet.

2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist aber als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. 8. 1998 (BGBl. l 2030), in Kraft getreten am 1. 10. 1998, auszulegen. Ihr kann der Erklärungsgehalt entnommen werden, dass mit ihr der zulässige Rechtsbehelf eingelegt sein soll, wie ohnehin Prozesshandlungen stets auslegungsfähig sind (dazu Musielak, a. a. O., Einl. Rz. 62) und im Sinne ihrer Zulässigkeit auszulegen sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Erinnerung überhaupt stattfindet. Dies ist zu bejahen.

a) Die Erinnerung findet statt, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. In der Literatur ist umstritten, ob ein Rechtsmittel nur dann nicht gegeben ist, wenn ein solches nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall allgemein unzulässig ist (s. Hansens in: Arnold/MeyerStolte/Hansens, RPflG, 1999, § 11 Rz. 47), oder auch dann, wenn lediglich individuelle Unzulässigkeitsgründe wie etwa Fristversäumnisse vorliegen (s. etwa Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 104 Rz. 44 zum Kostenfestsetzungsverfahren; aA etwa Hansens, a. a. O.; wohl auch Musielak/Wolst, a. a. O.). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/10244 S. 7) soll der Rechtsbehelf der Erinnerung auch weiterhin aus verfassungsrechtlichen Gründen gegeben sein; mit dieser wenig griffigen Formulierung ließe sich vorliegend die Zulässigkeit der Erinnerung nicht begründen, weil der Antragsteller entweder mit einer Erstklage oder aber mit einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO die Möglichkeit hätte, seine Rechte weiter verfolgen zu können.

b) Der Senat sieht eine Erinnerung dann als zulässig an, wenn die Beschwerde nicht statthaft oder zwar statthaft, aber aufgrund von gesetzlichen Beschränkungen unzulässig ist. Dies ist bei Nichterreichen der Mindestbeschwer, kann aber auch bei der Unzulässigkeit der Beschwerde aus den in § 652 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründen anzunehmen sein.

Auch wenn sich die Gesetzesmaterialien hierzu nicht ausdrücklich erklären, kann der Formulierung "ein Rechtsmittel nicht gegeben ist" in § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nicht entnommen werden, dass die dem Gesetzgeber bekannte dogmatische Unterscheidung zwischen der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels und seiner Unzulässigkeit damit aufgehoben sein sollte. Andererseits kommt durch die Nichtverwendung dieser Fachausdrücke zum Ausdruck, dass mit der gewählten Formulierung jedenfalls über die bloße Statthaftigkeit eines Rechtsmittels hinausgegangen werden sollte. Deshalb liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Erinnerung zum Einen dann eröffnet sein sollte, wenn ein Rechtsmittel kraft ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlusses nicht statthaft ist, zum Anderen aber auch dann, wenn es zwar statthaft, aufgrund gesetzlicher, von der betroffenen Partei jedoch nicht beeinflussbarer Beschränkungen unzulässig ist.

Ob damit die Erinnerung immer bereits dann gegeben ist, wenn eine Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel können sich insoweit etwa für den unterhaltspflichtigen Antragsgegner ergeben, wenn er mit Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO im Beschwerderechtszug deshalb ausgeschlossen ist, weil er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat; denn dann lag die Herbeiführung der Zulässigkeit seiner Beschwerde in seiner Hand. Der Antragsteller im vorliegenden Fall konnte jedoch die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht mehr steuern. Er hatte ja einen zutreffenden Antrag gestellt und war vom Familiengericht mit der ausgesprochenen Restriktion "überrascht" worden. Jedenfalls in einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, dass eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RWlG gegeben ist, weil "ein Rechtsmittel nicht gegeben ist".

3. In der Sache dürfte nach Auffassung des Senats die Rüge des Antragstellers, das Familiengericht habe die Titulierung seiner Unterhaltspflicht nicht bis zum Eintritt seines vollendeten 18. Lebensjahres begrenzen können, zutreffen.

Bei der Umstellung von statischen, vor dem 01.07.1988 errichteten Alttiteln auf dynamisierte Titel gilt § 1612 a BGB entsprechend (Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 2 KindUG). § 1612 a Abs. 3 S. 1 BGB sieht für ein minderjähriges Kind (Abs. 1) die Möglichkeit vor, den Regelbetrag - auch in Form eines Vomhundertsatzes - ab dem 13. Lebensjahr festsetzen und titulieren zu lassen. Daraus allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass der Unterhaltstitel auch in der Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Wirkungen entfalten soll, doch schreibt dies § 798 a ZPO fest. Daraus folgt, dass ein antragstellendes minderjähriges Kind die Titulierung seines Unterhaltsanspruchs ohne die Befristung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verlangen kann (dazu BT-Drucks. 13/7338 S. 23; FamRefK/Häußermann, § 1612 a BGB Rz. 14; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe ZfJ 1999, 231; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 659).

Ende der Entscheidung

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