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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 18 WF 130/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
BSHG § 22 | |
BSHG § 23 | |
BSHG § 76 | |
BGB § 1570 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat- - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 18 WF 130/04
vom 17. Juni 2004
In der Familiensache
wegen Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich
hier: Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat- des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Roscher-Grätz, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Motzer sowie der Richterin am Amtsgericht Bischoff-Schwarz
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 30.03.2004 (F 164/01) abgeändert.
Die vom Antragsgegner im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsrate wird auf 45,00 € herabgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Auferlegung einer Beschwerdegebühr entfällt.
Gründe:
Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Auferlegung einer Monatsrate von 75,00 € im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet.
Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass er von seinem ratenpflichtigen Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von (nach Abzug der vom Familiengericht bereits berücksichtigten Belastungen und Freibeträge) rund 240,00 € als weitere besondere Belastung im Sinne von Nr. 4 der genannten Vorschrift 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 294,00 €) als Mehrbedarf abziehen kann. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren alleine erzieht (§ 23 Abs. 2 BSHG). Allerdings kann der Mehrbedarfsbetrag von rund 118,00 € dem Antragsgegner nur einmal zugute kommen. Zwar ist dieser Abzug nicht in sämtlichen Fällen, die unter die genannte Vorschrift fallen, vorzunehmen, weil § 115 Abs. 1 ZPO zwar auf § 76 BSHG, nicht jedoch auf § 23 BSHG direkt verweist. Vielmehr unterwirft § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Berücksichtigung besonderer Belastungen einer Angemessenheitskontrolle. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner neben der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter zwei 10 und 8 Jahre alte Kinder in seinem Haushalt betreut und versorgt. Bei diesem Alter der Kinder bestünde im Falle der Anwendung von § 1570 BGB noch keine Erwerbsobliegenheit. Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn. 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn., 284; Zimmermann, Prozesskostenhife in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123), Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl. Pflegegeld von 1.466,00 DM weit über dem üblichen Kindesunterhalt entgolten wurde.
Die Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers ist nur mit dem aus der Verdienstabrechnung ersichtlichen Monatsbetrag von 3,33 € möglich. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus seinem laufenden Arbeitseinkommen vermögenswirksame Anlagen tätigt (34,26 € und 39,88 € monatlich), handelt es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, deren Gewährung von einer zweckentsprechenden Verwendung abhängt, sondern vielmehr um eine im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO nicht anzuerkennen Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von mtl. rund 120,00 € und eine Ratenzahlungspflicht von 45,00 €.
Ende der Entscheidung
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