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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 18 WF 14/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XI


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 3
SGB XI § 13 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 14/06

vom 22. Februar 2006

In der Familiensache

wegen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

hier: Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG Roscher-Grätz, des Richters am OLG Dr. Motzer und des Richters am AG Kärcher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 4. Oktober 2005 (F 235/05) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde der Staatskasse gegen die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin ist nicht begründet. Von dem in die Berechnung der Beschwerdeführerin einbezogenen monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.371,- € beruhen monatlich 410,- € auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dies ergibt sich neben den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch aus dem ihm beigefügten Kontoauszug vom 28.7.2005, wonach die Zahlung von der Pflegekasse bei der ............... angewiesen wurde. Gem. § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Weil der Einkommensbegriff in § 115 Abs. 1 ZPO sozialrechtlich geprägt ist, müssen Leistungen bei der Pflegeversicherung auch in diesem Rahmen unberücksichtigt bleiben (Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 115, Rn 15; Musielak, 4. Aufl., § 115, Rn 6; Johannsen/Henrich/Thalmann, 4. Aufl., § 115 ZPO, Rn 18 a). Von einem durch den Antragsteller glaubhaft zu machenden tatsächlichen Aufwand für die Pflegeleistung Dritter ist die Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes im Rahmen von § 115 ZPO nicht abhängig.

Ende der Entscheidung

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