Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: 18 WF 496/99
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, HausratsVO
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
vom 02. Februar 2000
Geschäftsnummer: 18 WF 496/99 11 F 873/98 AG Waiblingen
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Häberle, des Richters am OLG Dr. Kiefer des Richters am OLG Dr. Maurer
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der auf dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 30.09.1999, Az.: 11 F 873/98, angebrachte Streitwertbeschluss abgeändert:
Der Streitwert für die Wohnungszuweisung wird festgesetzt auf 15.960,00 DM.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
GRÜNDE:
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Streitwert für die Scheidung auf 4.000,00 DM festgesetzt. Der Streitwert der Ehesache kann nicht ausschließlich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Parteien festgesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen. Der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, zeigt, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien an der unteren Grenze liegen. Hinzu kommt, dass der Umfang der Scheidungssache denkbar gering war und deshalb keine Erhöhung des Mindeststreitwerts rechtfertigt.
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung ist der Geschäftswert entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 HausratsVO grundsätzlich nach dem Jahresmietwert festzusetzen. Der Umstand, dass die Wohnungszuweisung deshalb betrieben werden musste, weil die Parteien sich nicht mit dem Vermieter einigen konnten, rechtfertigt nicht, deshalb einen niedrigeren Streitwert in Ansatz zu bringen. Da die Kaltmiete 1.330,00 DM beträgt, war der Streitwert auf 1.330,00 DM x 12 = 15.960,00 DM festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.