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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 18 WF 71/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 5 Satz 2 | |
GKG § 45 As. 1 Satz 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss 18 WF 71/06
vom 31. März 2006 In der Familiensache wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Streitwert der Folgesache Zugewinnausgleich in erster Instanz
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Richters am OLG Dr. Motzer, als Einzelrichter gem. § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 23. Mai 2005 (5 F 141/02) bezüglich der Folgesache Zugewinnausgleich abgeändert.
Der Streitwert der Folgesache Zugewinnausgleich beträgt 88.626,86 €.
Gründe:
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist begründet.
Die Zusammenrechnung des Streitwerts von Klage und Widerklage bei gegenläufigen Anträgen auf Zugewinnausgleich findet ihre Grundlage in § 19 Abs. 1 GKG a.F. bzw. § 45 Abs. 1 GKG n.F. Das Additionsverbot in § 5 Satz 2 ZPO greift lediglich dann ein, wenn wirtschaftliche Identität zwischen den mit Klage und Widerklage erhobenen Ansprüchen besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn Kläger und Widerkläger gegenläufige güterrechtliche Ansprüche geltend machen. Bei der im Rahmen der Streitwertfestsetzung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestand das Rechtschutzinteresse der Parteien in der Folgesache Zugewinnausgleich darin, einerseits selbst den geltend gemachten Zugewinnausgleich zu erstreiten, gleichzeitig jedoch die eigene Inanspruchnahme auf Zugewinnausgleich durch den Prozessgegner abzuwehren. Das wirtschaftliche Interesse beider Parteien ergibt sich somit aus der Zusammenrechnung der beiden geltend gemachten Beträge von 48.437,00 € (Antrag der Antragstellerin gemäß Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 31.3.2005) und 40.189,86 € (Antrag des Antragsgegners, ebenda). Diese Ansicht hat sich im übrigen in der Literatur (Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., I Rdnr. 777 m.w.N.) und Rechtsprechung (OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; OLG Köln FamRZ 1997, 41; OLG München FamRZ 1997, 41) durchgesetzt.
Die Entscheidung über eine etwaige Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung obliegt dem Familiengericht. Die Kostenregelung im Senatsvergleich vom 22.11.2005, in welchem die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, ist von der Änderung des Streitwerts in erster Instanz nicht betroffen.
Ende der Entscheidung
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