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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: 18 WF 82/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1360a Abs. 4
BGB § 1605
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 82/06

vom 31. Juli 2006

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Roscher-Grätz, des Richters am Oberlandesgericht Kahl sowie des Richters am Amtsgericht Rittmann

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 08.12.2005 aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach herrschender Rechtsprechung kann sich die Beschwerde auch darauf stützen, dass die Partei zu Unrecht nicht auf einen Prozesskostenvorschuss verwiesen worden ist (vgl. OLG München, FamRZ 93, 821 und OLG Koblenz, FamRZ 97, 679).

Das Rechtsmittel ist in der Sache auch begründet, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenhilfe für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dies gilt gem. BGH NJW 2005, 1722 auch für volljährige Kinder, wenn diese wegen ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben. Da Prozesskostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe in Rechtssachen nachrangig gegenüber einem durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist, kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn gleichzeitig schlüssig dargetan wird, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht. Da entsprechend § 1360a Abs. 4 BGB die Eltern einen solchen Vorschuss nur dann zu leisten haben, wenn dies der Billigkeit entspricht, sind umfassende Angaben nicht nur über das Einkommen sondern auch über das Vermögen der Eltern notwendig, woran es bisher fehlt. Sollte erhebliches Vermögen bei einem oder beiden Elternteilen vorhanden sein, so dürfte ein Prozesskostenvorschuss gegenüber dem betreffenden Elternteil ohne Zweifel der Billigkeit entsprechen.

Sollte dies nicht der Fall, also ein Vorfinanzierung des Prozesses aus vorhandenem Vermögen nicht möglich sein, so kommt (worauf die Bezirksrevisorin zu Recht hingewiesen hat) dennoch eine Zahlung von Prozesskostenvorschuss durch die Eltern in Frage, wenn sie diesen aus ihrem Einkommen zahlen können bzw. wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können aber nach § 115 1 u. 2 ZPO für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. In diesem Fall kann dem Vorschussberechtigten (volljährigen) Kind PKH auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (BGH FamRZ 2004, 1633 ff.).

Diese Verpflichtung zum (auch ratenweisen) Prozesskostenvorschuss ist Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Der durchsetzbare Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört zum Vermögen und ist als solches einzusetzen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass in den Fällen, in denen beim Kindesunterhalt ein Prozesskostenvorschuss (auch ratenweise) in Frage kommt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern vorgelegt wird, aus der sich die Verhältnisse im Einzelnen ergeben. Nachdem der Unterhaltsberechtigte gem. § 1605 BGB Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen hat, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm über derartige Einkünfte bzw. Vermögen nichts bekannt sei.

Der Senat sieht sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand (keinerlei Angaben über die Vermögensverhältnisse der Eltern) nicht in der Lage, im Hinblick auf einen möglichen nur ratenweisen Prozesskostenvorschuss Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen, solange nicht dargetan ist, dass ein Elternteil etwa aus seinem Vermögen den Prozesskostenvorschuss in einer Summe leisten kann. Dass dies völlig ausgeschlossen ist, ist nicht dargetan.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Die Kläger sind darauf zu verweisen, zunächst die Voraussetzungen eines möglichen Prozesskostenvorschusses zu klären.

Ende der Entscheidung

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