Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 469/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 300
Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet werden.
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ss 469/02

in der Strafsache

wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 07. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Gründe:

Der Angeklagte, der rechtzeitig zunächst unbestimmt Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte, hat - außerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO - in der Revisionsbegründung die Hauptsacheentscheidung mit der Sprungrevision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

Die gegen die Kostentscheidung im Urteil gerichtete sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO ist unzulässig, da sie nicht binnen einer Woche eingelegt wurde. Sind verschiedene Teile einer Entscheidung mit verschiedenen Rechtsmitteln anfechtbar, so muss sich aus der Rechtsmittelerklärung zweifelsfrei ergeben, welcher Teil der Entscheidung angefochten werden soll (Ruß in KK-StPO, 4. Aufl., § 300 Rdnr. 3). Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet worden sein (allgemeine Auffassung: vgl. BGHSt 26, 126; BGHSt 25, 77; BayObLG NJW 1974, 199; OLG Düsseldorf GA 1976, 183 und JurBüro 1983, 728; Ruß in KK-StPO a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 300 Rdnr. 3; Plöd in KMR-StPO, § 300 Rdnr. 2; Frisch in SK-StPO, Vor § 296 Rdnr. 237 ff. i.V.m. § 300 Rdnr. 15 ff.; Rautenberg in HK-StPO, 3. Aufl., § 300 Rdnr. 9). Eine auf § 300 StPO gestützte Umdeutung des unbestimmten Rechtsmittels in die sofortige Beschwerde scheidet aus, da der Beschwerdeführer während der Wochenfrist keine Angriffe gegen die Kostenentscheidung geltend gemacht hat, die einer derartigen Auslegung zugänglich wären.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 StPO; der Senat sieht keine Veranlassung zur Anwendung von § 74 JGG. Beengte wirtschaftliche Verhältnisse sind beim schuldenfreien und nicht unterhaltsverpflichteten, heute 19 Jahre alten Angeklagten, der eine monatliche Lehrlingsvergütung von 480,- Euro bezieht, nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück