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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 2 U 149/00
Rechtsgebiete: BGB, GWB


Vorschriften:

BGB § 12
BGB § 826
GWB § 1
1.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-s.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich kritisch mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind verwechslungsfähig.

2.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und der Titel "M S Report" für eine periodische Berichterstattung, die sich mit der GbR befasst, sind verwechslungsfähig.

3.

Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-report.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind nicht verwechslungsfähig.

4.

Zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Domain-Anmeldung zum Zwecke der Behinderung.

5.

Eine GbR verliert ihr einklagbares Namensrecht nicht dadurch, dass sie neben anderen Zielen auch solche verfolgt, die nach § 1 GWB zu beanstanden sind.


Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 149/00

Verkündet am: 23.3.2001

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 2.3.2001 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje, des Richters am Oberlandesgericht Holzer und des Richters am Oberlandesgericht Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.6.2000 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit m gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 140.000,00 DM Beschwer - der Klägerin: über 60.000,00 DM - des Beklagten: 50.000,00 DM

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht und aus Ermächtigung marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten wegen dessen Internet-Auftretens geltend. Der Beklagte ist ein psychologischer Psychotherapeut, der zugleich ein Systemhaus mit Namen A betreibt, in welchem Software für Arztpraxen vertrieben wird.

Ärzte, so 2/3 aller niedergelassenen Stuttgarter Ärzte, gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Effizienzsteigerung und Verzahnung ihrer Praxen, auch zur datentechnischen Vernetzung (Orginogramm Bl. 505, ferner B 14 = Bl. 109). Dieser Personenzusammenschluss lud am 9.11.1998 zu einer Gründungsversammlung eines Praxisverbundes M ein, bei welcher Tagesordnungspunkt u.a. war (K 3 = Bl. 14 = Bl. 347; vgl. auch Bl. 172):

1. Vorstellung des Praxisverbundes Stuttgart (M) ...

Der Beklagte nahm an dieser Veranstaltung teil (vgl. K 4 = Bl. 15). Die Vertragsärztliche Vereinigung Nord-Württemberg wandte sich am 12.3.1999 (Bl. 185; vgl. auch Bl. 165, 346) an den Verbund mit einem Anschreiben "an M-S".

Dieser Vertragsärztlichen Vereinigung hatte der Beklagte im Januar 1999 vergeblich ein Angebot auf Gestellung der Software für den geplanten Ärzteverbund unterbreitet (vgl. K 5, K 6 = Bl. 16, 17). Am 18.5.1999 ließ sich der Beklagte die Internet-Domain m-s.de reservieren, am 19.5.1999 wurde sie ihm von der D-N zugeteilt.

Zur Gesellschafterversammlung erfolgte am 25.5.1999 die Einladung (B 36 = Bl. 343) unter M Ärztlicher Praxisverbund Stuttgarter GbR, wobei das "I" im Auftaktwort in Form eines Schlangensymbols ausgebildet war. Im Fließtext dieser Einladung und auch der vom 2.6.1999 (B 37 = Bl. 342) und auch später in Schreiben, etwa im Jahre 2000 (vgl. Bl. 332), findet sich die Abkürzung in der Schreibweise

M-S M S.

Am 16.6.1999 wurde der Verbund unter der Bezeichnung M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgarter GbR [im Folgenden kurz: GbR] gegründet (Gesellschaftsvertrag B 63 = Bl. 553 bis 564). Mitglieder sind u.a. weitere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die in ihrer Benennung mit "M" anheben und welche Städtebezeichnungen entsprechend der Abkürzung in Kfz-Kennzeichen beistellen (vgl. Bl. 68). Der Beklagte, der sich in die Gründungsversammlung eingeschlichen hatte, war des Saales verwiesen worden. Am 18.6.1999 brachte der Beklagte auf seiner Website einen M Report heraus. Im Oktober 1999 ließ sich der Beklagte zudem die Domain m-report.de reservieren. Auf sie wird von der nun ansonsten inhaltsleeren (vgl. Bl. 50) Domain m-s.de direkt umgeleitet. Sie ist die Plattform (vgl. etwa B 49 = Bl. 314 bis 318), auf welcher der Beklagte einen Online-Report zur Förderung der Transparenz im deutschen Gesundheitsmarkt (vgl. Bl. 72) herausbringt, in dem er sich aber in großem Umfange und sehr kritisch mit der GbR als einem "Kartell gegen Krankenkassen und Patienten" (vgl. Bl. 77) auseinandergesetzt hat. Dabei ist die Ausrichtung dieses Praxisverbundes nicht zuletzt wegen der Gesellschafterstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzung und auch eines sozialgerichtlichen Verfahrens (B 58 = Bl. 473 bis 481). Nach dem Vortrag der Parteien tritt die GbR im Geschäftsverkehr selbst nicht auf (Bl. 3, 292). Ihre Geschäfte betreibt die Klägerin, die zuerst als GmbH, jetzt als Verbund GmbH firmiert (zur Satzung vgl. Bl. 546 bis 552). Sie vertreibt keine Software.

Mit den beanstandeten Bezeichnungen als Domain

m-s.de m-report.de

und als Titel

M-Report

bei Bezugnahme auf A, also ausschließlich im Internet auftretend, wurde der Beklagte von der Klägerin vergeblich wegen dieser Kennzeichenführung abgemahnt (B 10 = Bl. 102 bis 103).

Am 23.11.1999 trat die GbR "alle Rechtsansprüche gegen [den Beklagten] ..., die sie daraus hat, dass [Beklagter] das Kennzeichen 'M' benutzt, an die [Klägerin] ab". Falls eine Abtretung nicht möglich sein sollte, ermächtigte die GbR die Klägerin auch zur gerichtlichen Durchsetzung im eigenen Namen (K 1 = Bl. 11 bis 12).

Die Klägerin hat aus fremdem (Bl. 3), aber auch aus eigenem Recht (Bl. 9) Unterlassung der beanstandeten Bezeichnungen begehrt. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, sie sei, soweit sie fremde Rechte geltend mache, durch die Erklärung vom 23.11.1999 legitimiert. Der Beklagte habe die geplante und tatsächlich schon gehandhabte Eigenbenennung der GmbH erkannt und in bewusster vorwegnehmender Anlehnung an diese Benennung sich die bezeichneten Domain-Namen gegriffen. Da bei 90 % aller Ärzte in Nord-Württemberg bzw. bei sämtlichen Anbietern von Arzt-Software die Kennzeichen "M" und "M-S" als solche der (späteren) GbR bekannt gewesen seien, werde der Eindruck vermittelt und ausgenutzt, das Auftreten des Beklagten im Internet sei ein solches der Trägerin dieser Kennzeichen. Denn M-S oder M S würden als Serienzeichen mit dem Stammzeichen "M" aufgefasst und der GbR zugeordnet. Dieser Zeichenteil M(-)S sei, da vieldeutig, weil auch Kleidergrößen in Bezug nehmend und nicht naheliegend auf Medizin oder Medikamente verweisend, unterscheidungskräftig, die gegebene Branchennähe schaffe danach die vom Beklagten beabsichtige Verwechslungsgefahr, da er mit den Internet-Kennungen als Aufhängern GbR-Interessenten abfange und sie zudem seinen unberechtigten Angriffen an ihr aussetze.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet die Domain-Namen

"m-s de" "m-report.de"

zu benutzen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für seine periodische Berichterstattung, in denen er die gewerblichen Leistungen der Klägerin und/oder der "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" abhandelt und dabei auf die gewerblichen Angebote des Systemhauses A hinweist, den Titel

"M Report"

zu benutzen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat hauptsächlich eingewandt,

die Klägerin könne die fremden Rechte mangels Abtretbarkeit schon gar nicht geltend machen. Selbst wenn, so besäße die GbR keine. Denn diese trete im geschäftlichen Verkehr nicht in Erscheinung und habe so die Bezeichnungen auch nicht als herkunftshinweisend erworben. Jedenfalls aber habe der Beklagte ohne Anhalt für eine spätere ähnliche Benennung durch die GbR diese Bezeichnungen erstmals gebraucht und sich erstrangig auch im Wege eines Titelschutzes zugeordnet. M als Allerweltskürzel für Medizin oder Medikament sei zudem bar jeder Kennzeichnungskraft. Doch auch eine solche unterstellt, bestünde keine Verwechslungsgefahr. Eine Unterscheidungsfähigkeit sei dann allenfalls nur sehr schwach ausgebildet, eine Branchennähe bestehe nicht, da die Klägerin keine EDV-Ware vertreibe und bei Internet-Begriffen sei angesichts der dem Verkehr bekannten Dichte und Nähe von Bezeichnungen und wegen der Zeichenstrenge auch bei kleinsten Details das Verwechslungspotenzial verschwindend gering.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß hinsichtlich des Domain-Namens

"m-s.de"

sowie des Titels

"M S Report"

und wies die Klage bezüglich

"m-report.de"

mangels Schutzfähigkeit ab, da bloß beschreibend. Der GbR erkannte es einen Schutz gemäß § 12 BGB für den durch die Beifügung von S hinreichend eigentümlichen Namensbestandteil zu. Die Benutzungsaufnahme läge schon in der der Gründungsversammlung vorgelagerten Mitgliederwerbung und schaffe eine zu Recht beanstandete Verwechslungsgefahr.

Dagegen wenden sich die (selbständigen) (Anschluss-)Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin, welche nach eigener Erklärung vor dem Senat nur noch Ansprüche der GbR verfolgt, sieht den von ihr weiterverfolgten Anspruch im Wesentlichen auf UWG und dabei den Gesichtspunkt der sittenwidrigen Annäherung an fremde Kennzeichen gegründet, da bewusst der Eindruck erweckt werde, die Domain "m-report.de" stelle ein offizielles Publikationsorgan der Klägerin und der GbR dar und begründe einen Herkunftshinweis auf beide.

Sie beantragt deshalb:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2000 wird insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet den Domainnamen

"m-report.de"

zu benutzen.

3. Hilfsweise zu 2.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "m-report.de" zu benutzen für eine Homepage, deren Inhalt auf die Klägerin, auf die M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart und/oder auf deren Organe Bezug nimmt.

4. Hilfsweise zu 3

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "m-report.de" zu benutzen für eine Homepage, m der sich unsachliche, abwertende Äußerungen über die Klägerin, die M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR und/oder Organe beider Gesellschaften finden wie beispielsweise

- Herr Dr. B ist ein Plattmacher der Psychotherapie - M ist eine Kartellbildung außerhalb des Rechts - PC- und netzerfahrene Kollegen haben M mit dem Warnhinweis "giftig" versehen - gute Ärzte bleiben dem Netz fern - das M-Projet hat fast DM 200.000,- an Anwaltshonoraren verschlungen und bereits mehrere dutzend Nachbesserungen erforderlich gemacht - der KV-Vize und Chef des M - Ärztenetzes wirft nun offenbar auch sein eigenes Geld für Anwälte zum Fenster heraus - Herr Dr. N M fiel in der mutmaßlichen Katerstimmung nichts besseres ein, als juristische Handel mit dem A Systemhaus zu suchen - für viele Ärzte und Psychotherapeuten ist B inzwischen jedoch ein "rotes Tuch" - der Führungsstil B ist seinen Kollegen immer weniger erträglich - das M-Projekt ist an der politischen Grobschlachtigkeit und dem Machtstreben seiner Funktionäre bereits gescheitert - die Ergebnisse der Tätigkeit von Herrn B ist verherend - das öffentliche Auftreten von Herrn B löst Angst aus - das M-Projekt ist eine Horrorvision - Im M-Projekt werden rechtswidrige Honorarverteilungsmaßstäbe durchgesetzt - Honorar-Verteilungswillkür - B treibt die Ärzteschaft mit der nackten Angstkeule in ein Kartell, daß dem einzelnen eine "Entrechtungserklärung" aufzwingt - es gibt viele Beispiele für B Führungsversagen

Und zwar solche Äußerungen je einzeln.

und begründet den letzten Hilfsantrag damit, dass es sittenwidrig sei, eine Domain zu benutzen, um die Klägerseite herabzuwürdigen.

Der Beklagte beantragt:

I. Das am 27.06.2000 unter der Geschäftsnummer 11 KfH O 24/2000 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin/Berufungsklägern insgesamt abgewiesen.

II. Hilfsweise: Dem Beklagten/Berufungskläger wird die Befugnis eingeräumt, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

III. Vorsorglich: Die Revision wird zugelassen.

und zudem

die Zurückweisung der weiteren, von der Klägerin/Berufungsklägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrage Ziffer 3 und 4.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält im Kern daran fest, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, die beanspruchten Kennzeichen mangels Unterscheidungskraft oder gar Verkehrsgeltung nicht schutzfähig seien, eine Priorität allemal für ihn streite, und zwar sowohl für die Domain-Namen als auch für den Titel. Außerdem scheiterten Ansprüche auch daran, dass die GbR ein verbotenes Kartell darstelle und damit die Klägerseite mangels wirksamer Grundlage ihrer Existenz über keine schutzwürdige Rechtsposition verfüge. Die im letzten Hilfsantrag aufgegriffenen Äußerungen stammten gar nicht von ihm, sondern seien Fremdzitate und als solche wie auch, soweit es sich um eigene Verlautbarungen handle, von Art. 5 GG gedeckt.

Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Berufung des Beklagten:

Die Berufung des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

und verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig, die kartellrechtlichen Argumente weist er mit Hinweis auf § 4 Abs. 2 GWB zurück, im Übrigen gelte § 139 BGB.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig, sie sind jedoch beide ohne Erfolg.

A

Berufung der Beklagten

(I.)

"m-s.de".

1.

Die Klägerin macht (auch) Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

a) Ein auf Kennzeichenrechte gestützter Unterlassungsanspruch ist jedoch nicht isoliert von dem zu Grunde liegenden Recht abtretbar (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14 bis 19, 9; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 15, 3). Gleiches gilt für einen Anspruch aus Namensrecht (BGH GRUR 93, 151, 152 - Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke a.a.O. 9). Der identische Grundsatz gilt für die Abtretung von Abwehransprüchen im Wettbewerbsrecht (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. [2001], Vor § 13, 86).

b) Im Ergebnis ist dies jedoch unschädlich.

aa) Denn zulässig ist die Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft (Köhler a.a.O. Vor § 13, 86 und § 13, 8). Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung aufgrund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber (BGH GRUR 93, 151, 152 - Universitätsemblem; 91, 223, 225 - Finnischer Schmuck; 90, 361, 362 - Kronenthaler; Köhler a.a.O. Vor § 13, 86), wobei auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 90, 361, 362 - Kronenthaler; Köhler a.a.O. § 13, 8). Ein solches schutzwürdiges Interesse etwa einer Holding hat der BGH grundsätzlich für möglich erachtet. Er hat es bei dem Gesellschafter einer GmbH bejaht, wenn dieser an der Gesellschaft in einem Maße beteiligt ist, dass sich seine wirtschaftlichen Interessen im Wesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (BGH NJW 00, 3566, 3570 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

bb) Dem steht der vorliegende Fall in nichts nach. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens Aufbau, Betrieb und Verwaltung eines oder mehrerer Verbünde von Arztpraxen, die aus dem Zusammenschluss von ärztlichen Praxen in der Rechtsform einer oder mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts entstehen. Damit schließt sich diese Aufgabenstellung unmittelbar und nahtlos an die gesellschaftsrechtliche Zielsetzung der GbR an. Dies wird zudem augenfällig in der in die Präambel schon aufgenommenen Funktion der Klägerin (Bl. 547):

"Im Rahmen dieser kooperativen Strukturen wird die M GmbH die Organisation und Verwaltung des Praxisverbundes der M Gesellschaften bürgerlichen Rechts (im Folgenden Praxisverbund) durchführen und dabei u a folgende Aufgaben erfüllen: ...".

Angesichts dieser zulässigen Arbeitsteilung und institutionalisierten Verlagerung von Unternehmenskompetenzen auf die Klägerin entspricht die Wahrnehmung der Rechte der GbR durch diese im Wege der Ermächtigung dem auch operativen Auftreten der Klägerin im Unternehmensverbund. Dies stellt ein schutzwürdiges Interesse der Ermächtigten zur Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen der GbR dar.

2.

Danach beurteilt sich die Rechtsmacht der Klägerin nach der Rechtsinhaberschaft von Rechtsansprüchen der GbR.

Voraussetzung aller geltend gemachten Ansprüche, soweit sie marken-, namens- wie auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Zeichens.

a)

aa) Schutzwürdigkeit erlangt ein Unternehmenskennzeichen - für eine Markeneintragung ist nichts dargetan (§ 4 Nr. 1 MarkenG) - erst durch die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Hierbei genügt jede nach außen in Erscheinung tretende Benutzung als Hinweis auf das Unternehmen, wenn sie auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH GRUR 97, 903, 905 - GARONOR; Fezer, MarkenR, 2. Aufl., § 15 MarkenG, 31; Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 5, 31; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5, 21).

bb) Gleiches gilt für den wettbewerbsrechtlichen Schutz. Denn der Schutz der nachahmenden Kennzeichnung gemäß § 1 UWG (vgl. hierzu etwa BGH WRP 01, 153, 155 - Messerkennzeichnung) ist entsprechend der Systematik dieser Vorschrift nur im geschäftlichen Wettbewerb eröffnet. Schutzgut des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist in erster Linie das Individualinteresse des Herstellers (Piper a.a.O. § 1, 491; vgl. auch BGH WRP 98, 759, 763 - Wunderbaum). Es muss eine Herkunftsbezüglichkeit hinsichtlich der Ware oder Dienstleistung bestehen (BGH WRP 98, 732, 734 - Les-Paul-Gitarren).

cc) Die Klägerin hat zwar mit Billigung der Beklagten vorgetragen, was auch vom Landgericht übernommen worden ist, dass die GbR am geschäftlichen Verkehr nicht teilnimmt (Bl. 3, 292). Dieser Vortrag ist allerdings Rechtsbehauptung und damit einem Geständnis nicht zugänglich (vgl. hierzu etwa BGH WRP 01, 37 - Bayer/BeiChem, dort so zu "rechtserhaltender Benutzung" gemäß § 26 MarkenG). Die Klägerin hat aber durch (bewusstes) Unterlassen eines ihr insoweit obliegenden Vortrages im Ergebnis die verfahrensrechtliche Grundlage für eine gleichgerichtete Behandlung ihrer Rechtswertungen gelegt. Die gebotene Aufklärung des Sachverhaltes durch den Senat hat zwar auch ergeben, dass diese Rechtswertung nach dem Gehalt einiger Zielsetzungen im Gesellschaftsvertrag im Ansatz eine andere Wertung erfahren könnte. Denn dort niedergelegter Gesellschaftszweck ist u.a. auch (vgl. Bl. 556 und 557):

"5. die Umsetzung von Rationalisierungsmöglichkeiten durch

- die Koordinierung der Tätigkeit mit anderen medizinischen Hilfsberufen wie physikalische Therapie, Pflege u.a., - Einrichtung von Geräte- und Laborgemeinschaften und Förderung von fachübergreifenden Ärztehäusern; - Schaffung der Rahmenbedingungen für gemeinsamen kostengünstigen Einkauf,

...

8. die Sicherung der Marktposition der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenkassen und anderen Großkonzernen und anderen medizinischen Leistungsanbietern

- durch eine qualitative Kooperation, - durch eine verbesserte wirtschaftliche Kooperation."

Zum gesellschaftlichen Handeln gehört jedoch auch eine Manifestation eines solchen Willens nach außen. So ist das Betreiben eines Unternehmens zur Herstellung von Waren für sich betrachtet ein rein betriebsinterner Vorgang. Die bloße Vorbereitung eines späteren Warenvertriebes durch Produktionsmaßnahmen, die noch keine Wirkung nach außen entfaltet, ist noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH GRUR 00, 1076, 1077 - Abgasemissionen; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf 197). Auch die bloße Mitgliederwerbung von nichtwirtschaftlichen Verbänden ist ebenso wie die Betreuung solcher Verbands- oder Vereinsmitglieder kein wirtschaftlicher Verkehr im Sinne des UWG (Piper a.a.O. 199 m.N.). Hat sich, worauf der Beklagte zutreffend in einem allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz, aber bezogen auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits vorliegenden Prozessstoff verweist, die Gesellschaft aber in ihrer Verfassung auferlegt, "Die M S GbR tritt nach außen grundsätzlich nicht in Erscheinung" (§ 1 Präambel, Bl. 554), so ist damit gerade das Wesensmerkmal des geschäftlichen Verkehrs durch die organschaftliche Selbstverfassung ausgeschlossen und als Verhaltensziel festgelegt. Die Klägerin kann danach keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der GbR geltend machen. Eigene hat sie nach ihren Erklärungen vor dem Senat nicht (mehr) zur Entscheidung gestellt.

3.

Die Klägerin kann allerdings Namensrechte der GbR, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht zur Voraussetzung haben (vgl. Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 15, 35; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, 7 und 8; vgl. allgemein Fezer, MarkenR, 2. Aufl., § 15 MarkenG, 51), geltend machen. Aber auch Namensrechte haben wie alle Schutzwürdigkeit beanspruchenden Benennungen (vgl. etwa zur Marke BGH WRP 01, 31 - Zahnpastastrang) eine (namensmäßige) Unterscheidungskraft zur Voraussetzung (Fezer a.a.O. § 15, 40; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5, 19; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12, 11).

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke - und ähnliches gilt für den Namen (Fezer a.a.O. § 15, 40; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 12, 11 und 12; Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 5, 19) oder die Geschäftsbezeichnung - innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden (BGH WRP 01, 35, 36 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; WRP 00, 741, 742 - LOGO). Dabei gilt ein großzügiger Maßstab (BGH a.a.O. 742 - LOGO; WRP 00, 739, 740 - Unter uns; vgl. ferner Fezer a.a.O. § 15, 42; einschränkend: Palandt/Heinrichs a.a.O. § 12, 12).

b) Einen kennzeichenrechtlichen Schutz kann auch ein Firmenbestandteil erlangen (BGH WRP 97, 1093 f = GRUR 97, 468, 469 - NetCom; WRP 97, 1091, 1092 - Immo-Data; GRUR 96, 68, 69 - COTTON LINE), und zwar dann, wenn der Teil einer Firmenbezeichnung seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH a.a.O. 469 - NetCom; Fezer a.a.O. § 15 MarkenG, 147, 150; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5, 18). Voraussetzung bleibt aber, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt (BGH WRP 97, 1091, 1092 - Immo-Data; GRUR 97, 468, 469 - NetCom; 96, 68, 69 - COTTON LINE; Fezer a.a.O. § 15, 146; Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 5, 18 und § 15, 39). Nämliches gilt auch für sonstige Kennzeichnungen wirtschaftlich tätiger Unternehmen oder auch für Namen (vgl. statt vieler Fezer a.a.O. § 15, 146 und 147 m.umfängl.Nw.).

c) Der Namensbestandteil: M selbst besitzt keine, auch keine nur geringgradige Unterscheidungskraft. Dem allgemeinen Publikum und noch mehr dem am medizinischen Bereich beteiligten Verkehr offenbart sich dieses Wort unschwer als Kürzel für Medizin oder auch Medikament, mithin als dem medizinischen Formenkreis entstammend. Ähnlich etwa wie B hat es aber einen inflationären Einsatz erfahren. Dies veranschaulicht schlagend das Rechercheergebnis des Beklagten (B 18 = Bl. 116 bis 140; B 19 = Bl. 141 bis 150). Die dortige Fülle an Begriffsbildungen mit M bei medizinischem Einschlag belegt die Allerweltsläufigkeit dieses Terminus und seine auch noch nicht einmal geringgradige Ausprägung an unterscheidungskräftiger Aussagekraft.

d) Anders als m kann der Bezeichnung m s nicht jede Unterscheidungskraft von vornherein abgesprochen werden. Wird m s in einem Wort wie m ausgesprochen, so erkennt man darin nicht mehr die Abkürzung für Medizin, in der das s ein Fremdkörper wäre. Wird m s getrennt wie m s ausgesprochen, käme man nur dann zu einer nicht schutzfähigen rein beschreibenden Angabe, wenn sich die Bedeutung des von m getrennten s als Abkürzung der geografischen Angabe Stuttgart ohne weiteres erschließen würde. Das ist aber nicht der Fall, denn die Bedeutung des s erschließt sich nicht ohne weiteres, sondern erst durch die gedankliche Assoziation mit dem Autokennzeichen S, die sich nicht aufdrängt, sondern nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt. Der Effekt, mit der Wortbildung den Angesprochenen zugleich in eine Reflexion über den Bedeutungsgehalt zu ziehen, spricht zum einen entschieden gegen eine Begrifflichkeit, welche sich im bloßen Beschreiben verliert, und zum anderen für eine Bezeichnung, welche zwar das medizinische Betätigungsfeld offenbart, aber nicht einordenbar ist und damit einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit und sprachlicher Verselbständigung erfahren hat.

e) Zwar beschränkt sich die Bezeichnung der GbR nicht auf die Bezeichnung M S, vielmehr lautet der Volltext M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR.

Die Medi S nachgestellte Einbenennung ist allerdings glatt beschreibend und gibt nur die bloße Funktionsbezeichnung des gesellschaftlichen Verbundes und seinen regionalen Bezug wieder. Danach tritt diese Umschreibung in ihrer herkunftsweisenden Merkhaftigkeit zurück. Weit griffiger ist dagegen der Kennzeichnungsauftakt, der sich als Kurzformel für den ohnehin lang geratenen Gesamtnamen und geradezu als Schlagwort anbietet. Danach ist das Eingangskürzel M S geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Verbund der GbR durchzusetzen. Dies findet im Übrigen - wie unten auszuführen sein wird - nur ergänzende Bestätigung im Zugriff des Beklagten auf diese Kurzbenennung und ihren Einsatz als Domain-Name.

4.

Dieses Kennzeichenrecht der GbR verletzt der Beklagte mit seiner Domain: m-s.de.

a) Denn sie stellt sich als wortgetreue Umsetzung der schutzfähigen schlagwortartigen Kennzeichnung der GbR dar.

b) Branchennähe als weiteres Element der Verwechslungsgefahr besteht ebenfalls. Denn der Beklagte verwendet diese Top-Level-Domain als bloßes Portal, um überzuleiten auf seine andere Domain: m-report.de. Das Portal selbst ist leer und erfährt seine inhaltliche Ausfüllung im Zuge seiner Hinweis- und Umlenkfunktion. Und in diesem virtuellen Produkt beschäftigt sich der Beklagte mit aktuellen Themen zur Gesundheit, aber auch in starkem Maße zur Gesundheitspolitik und gerade auch zur GbR selbst. Damit ist aber das Betätigungsfeld der von der m-s.de repräsentierten Leistung so sehr dem der GbR angelehnt, dass ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Meinung sein kann, hinter der Domain verberge sich die GbR oder das virtuelle Auftreten dort geschehe mit ihrer Autorisierung oder Billigung. Danach besteht die naheliegende Gefahr einer Fehlzuordnung und sei es nur im Sinne einer Produktverantwortlichkeit der GbR. Zwar mag bei näherer und vollständiger Befassung mit dem Produkt des Beklagten der Betrachter die Gewissheit erlangen, diese Hervorbringung mit sehr kritischen bis angeblich (dann selbst-)verleumderischen Tendenzen könne nicht ein Hausorgan der GbR sein. Da der Beklagte selbst den gegenwärtigen und geplanten Umfang der Auseinandersetzung mit der GbR auf dieser Website selbst als untergeordnet und gering einstufte, bedarf es aber für den, der diese Seite aufgerufen hat, einer längeren Befassung, um eine naheliegende Produktverantwortlichkeit der GbR sicher auszuschließen. Damit aber ist die Verwechslungsgefahr und damit eine Namensrechtsverletzung gegeben.

c) Diese so zu bewertende Kollisionslage besteht auch deshalb, da die GbR Priorität genießt.

aa) Eine Domain kann ihrerseits ein Kennzeichen sein (OLG München GRUR 00, 518, 519; Fezer a.a.O. § 3, 305 und 306; Köhler in Köhler/ Piper, UWG, 2. Aufl., § 1, 326; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14, 65). Die Domain ist aber im Ansatz zunächst nicht mehr als eine technische Adresse, ähnlich einem Postfach. Sie erstarkt nur dann zu einem eigenständig schutzfähigen und damit geschützten und dann ggf. mit eigener Priorität ausgestatteten Kennzeichen, wenn sich mit ihr eine unternehmerische Leistung verbindet, diese Internet-Adresse zugleich Statthalterfunktion für eine abgrenz- und zuordenbare unternehmerische Betätigung besitzt. Ein Domain-Name hat nicht mit dem bloßen Akt der Anmeldung bei der D die Qualität etwa einer Marke. Er setzt eine Entsprechung mit einer unternehmerischen Leistung voraus, auf die er hinweist. Gleiches gilt für den Schutz eines Domain-Namens als Werktitel (vgl. zu allem Fezer a.a.O. § 3 MarkenG, 311, 312).

bb) Die vom Beklagten angemeldete und benutzte Internet-Adresse m-s.de ist in diesem Sinne nicht erstarkt, sie versinnbildlicht weder ein Unternehmen noch bezeichnet sie ein immaterielles, auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk. Denn sie ist nach wie vor leer, sie ist eine virtuelle Hülse, die nur Umlenkfunktion besitzt, selbst aber nicht herkunftshinweisend ist mit Statthalterfunktion für eine fortwirkende unternehmerische Hervorbringung des Beklagten. Sie ist leeres Portal, damit selbst nicht mit Kennzeichenqualität ausgestattet und damit selbst nicht geeignet, dem Kennzeichen der GbR den Rang streitig zu machen.

Deshalb muss das verwechslungsfähige Zeichen, das selbst nicht Kennzeichenqualität besitzt, antragsgemäß weichen.

5.

Dieses Ergebnis ergibt sich ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch aus § 826 BGB.

a) So kann die Anmeldung einer Domain zum Zwecke der Behinderung geschehen sein, wenn sie ausschließlich vom Zweck getragen ist, den Dritten an der Benutzung des Kennzeichens im Internet zu hindern (OLG Frankfurt WRP 00, 645, 646; OLG München GRUR 00, 519, 520; vgl. ferner Köhler a.a.O. § 1, 327 m.umfängl.Nw.; OLG Karlsruhe WRP 98, 900, 901; Wiltschek WRP 00, 675, 678/79 - zum österreichischen Recht). Ein unter diesen Voraussetzungen gegebener Unterlassungsanspruch gemäß § 826 BGB setzt nicht voraus, dass das Kennzeichen bereits markenrechtlichen Schutz genießt (Köhler a.a.O. 327).

b) Einen nachvollziehbaren Grund für die Benutzung des Domain-Auftakt-Wortes: m-s durch den Beklagten ist nicht ersichtlich, noch vermochte der Beklagte trotz nachdrücklichen Befragens einen solchen in der mündlichen Verhandlung zu benennen. Die Umstände lassen ausschließen, dass er aufgrund eigener, freier schöpferischer Leistung den Namen gefunden und zur Anmeldung gebracht hat und so in einer von der Klägerseite unabhängigen Parallelwortschöpfung zu einer ähnlichen Begriffsbildung gekommen ist. Denn unstreitig ist - im Übrigen auch urkundlich belegt -, dass die GbR in ihrer Ladung vom 9.11.1998 (K 3 = Bl. 14 = Bl. 347) die Benennung ihres geplanten Personenverbundes schon mit "M" angekündigt hat. Der Beklagte hat an dieser Versammlung teilgenommen und war damit über die Einzelheiten der geplanten Gründung und die Benennungsabsicht aufgrund eigener Anschauung unmittelbar informiert. Dass die Gesellschaft in Gründung sich den Namen: M auch in der Schreibweise M-S geben wollte, wird deutlich im Anschreiben der Vertragsärztlichen Vereinigung vom 12.3.1999 an die Gesellschaft (Bl. 85). Letztlich findet dies seinen schlagenden Ausdruck auch in der im Endergebnis gewählten Namensgebung. Danach zeichnete sich weit vor dem Eintragungsantrag des Beklagten vom 18.5.1999 mit: m-s.de ein Tätigwerden der GbR unter M in dieser oder der naheliegend anderen Schreibweise: M-S unverkennbar für jeden halbwegs mit dem Gründungsvorgang Vertrauten, damit auch für den Beklagten, ab. Er selbst trat bislang völlig anders auf, so unter einem Fantasienamen A. Wollte er ein virtuelles Forum oder Organ schaffen, auf/in dem über gesundheitspolitische Fragen diskutiert werden sollte, so hätte eine Namensgebung in Anlehnung an A weit näher gelegen. Auffällig ist auch die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Herantreten der Firma A an die Vertragsärztliche Vereinigung mit dem nachdrücklichen Ersuchen um Beauftragung mit der Softwaregestellung (K 5 = Bl. 16), der Zurückweisung dieses Anerbietens, der daraus folgenden Verstimmung der Beklagtenseite, welche sich schon im Anschreiben vom 8.1.1999 (K 5) abgezeichnet hatte ("... ziemlich üble Weise behandelt ...") und der Anmeldung der Internet-Domain. Noch mehr verdichtet sich, dass die Wahl der Domain zielgerichtet geschah, um aus Verärgerung über den Ausschluss einer geschäftlichen wie gesellschaftsrechtlichen Teilhabe an der GbR, der Gesellschaft in ihrem sich abzeichnenden Auftreten zuvorkommend, unter der naheliegenden, dann eigenen Bezeichnung ein Gegenforum zu schaffen und sie so mit eigenen Waffen auf dem eigenen Feld zu bekämpfen in der Themenwahl etwa schon des m-s-report Nr. 1, der die GbR zum Thema und zur Angriffsfläche hatte und darin selbst diese Gesellschaft wiederholt mit einem Bezeichnungskürzel anführte, welches dem Beklagten zur Kennzeichnung der Angegriffenen, der GbR, diente und ausreichend erschien, wie es etwa geschah durch: "... auf der ersten M-Gesellschafterversammlung ... das Ärztekartell M ... Struktur von M ...". Danach wird offenkundig, dass der Beklagte es nur darauf anlegte, der GbR zuvor zu kommen, eine greifbare Domain-Bezeichnung vor ihr zu belegen und unter diesem Titel gleichsam als trojanisches Pferd die GbR, welche den Beklagten und sein Systemhaus verschmäht hatte, zu attackieren. Diese Wertung erfährt ihre flankierende Bestätigung auch darin, dass der Beklagte diese Bezeichnung nicht mit Inhalt gefüllt hat. Er hat sie vielmehr ergriffen und setzt sie als reinen Wegweiser und Umlenkhilfe auf ein Produkt von ihm ein. Damit wird sinnfällig, dass ihm nur an der Begriffshülse gelegen war, die sich geradezu als Internet-Adresse für die GbR aufgedrängt hatte. Ihm lag nur daran, sich ihrer zu bemächtigen, eine schlüssige Verwendung dafür außer dem Ziel, sie zeitlich zuerst für sich zu besetzen, hatte er nicht. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf nachhaltige Frage nur anzugeben vermochte, er habe unter ihr Märchen anbieten wollen, kann dem Beklagten solches nicht geglaubt werden. Bis heute hat er diese Domain nicht mit diesem Inhalt gefüllt. Im Übrigen ist - wie der Beklagte selbst mehrfach betonte - m s von stark medizinischem Bezug. Dieses Wortgebilde bietet sich von sich aus nicht für Märchen an. Selbst wenn die heilende Kraft von Märchen anzuerkennen ist, so gibt es doch keine tragfähige Assoziation, die für m s spräche. Dem Beklagten war nur daran gelegen, der GbR ihr virtuelles Auftreten zu verstellen und Inhaber dieses Portals zu werden, das er im Gegensatz zur GbR, weil es ihm nur um die reine Innehabung geht, auch nicht zu füllen vermag. Danach ist die Priorität nicht Merkmal eines Rangvorranges des Beklagten, sondern notwendiger Bestandteil seines beanstandungswürdigen Vorgehens.

Ein solches Vorgehen ist sittenwidrig gemäß § 826 BGB und ist deshalb zu unterlassen.

(II.)

M S Report.

Aus den dargelegten namensrechtlichen Erwägungen ist dem Beklagten auch die Verwendung der Bezeichnung M S Report in der im landgerichtlichen Ausspruch vorgegebenen Verbindung zu verbieten.

Denn M S genießt als Namensschlagwort Kennzeichenschutz. In der beanstandeten Schreibweise wird nicht nur eine schriftbildliche und klangliche Identität hergestellt, sondern angesichts der aufgezeigten Nähe der Branchen der Eindruck erweckt, es handle sich hierbei um eine virtuelle Gazette der GbR. Die Priorität aufseiten dieser Gesellschaft kann vorliegend noch weniger fraglich sein als der Auftritt des Beklagten mit dieser Bezeichnung, selbst wenn sie Titelschutz erlangt hätte, jedenfalls der Gründung der GbR nachfolgte und damit zeitlich dem allemal schutzfähigen Auftreten der GbR nachsteht.

(III.)

Dieser abschlägigen Bewertung des Erfolges des Beklagtenrechtsmittels steht der behauptete kartellrechtliche Verstoß der GbR nicht entgegen.

a) Selbst wenn die GbR eine gemäß § 1 GWB zu beanstandende Zweckgemeinschaft wäre, so wäre doch nicht Folge, dass dieser keine Ansprüche zustünde. Denn die GbR - wie gerade auch die vom Beklagten vorgelegte Satzung ausweist - verfolgt eine Vielzahl von Zielen, die - wie etwa die Förderung der kollegialen ärztlichen Zusammenarbeit, die Entwicklung von Qualitätsstandards, ein einheitliches Auftreten der beteiligten Ärzte bei Honorarverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen oder die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit - vom Beklagten selbst nicht unter das Verbot von § 1 GWB gestellt werden. Selbst wenn danach einzelne Gesellschaftsziele beanstandungswürdig wären, so wäre der Gesellschaftsvertrag deshalb keineswegs nichtig und die Existenz der GbR auf nichtiger Grundlage beruhend (§ 139 BGB). Danach stehen der GbR eigene Rechte zu und auch die Klägerin behält ihr Vermögen, in wirksamer Ermächtigung die Rechte der anderen Gesellschaft im Verfahren zu wahren.

b) Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.3.2001 die vom Senat dargestellten weiteren, zumindest gleichgewichtigen Zielvorgaben der Gesellschaft zu vernachlässigbaren, bloßen Zusatzabreden herunterstufen zu können meinte, verfängt dies nicht. Der Vortrag offenbart selbst den Widerspruch in sich. So hebt ein zentraler Satz an mit: "Einer der Hauptzwecke der M Stuttgart ist ...", um im unmittelbar nächsten Satz die Behauptung der Zweckbündelung selbst umzumünzen in einen ausschließlichen Zweck: "Sämtliche andere Zwecke ... dienen dem Hauptzweck gem. Ziff. 5.". Zur Bekräftigung dieser praeceptio principii wird auf Aussagen und Interviews in nicht beigelegten Zeitungen verwiesen. Dabei wird schon nicht die angebliche Aussage in der Ärzte-Zeitung überliefert. Die wörtliche Wiedergabe aus der Stuttgarter Zeitung mag einen kartellrechtlich zu beanstandenden Gesellschaftszweck betreffen. Diese Äußerung lässt aber allenfalls nur erkennen, dass damit ein Gesellschaftszweck angesprochen ist, er belegt nicht, dass sich darin der Kardinalzweck der Gesellschaft manifestiert und andere Gesellschaftsziele sich diesem unterordnen und ihm gegenüber vernachlässigbar zurücktreten.

c) Diese Wertung des Senates in der mündlichen Verhandlung hat gerade auch Billigung der Klägerin als Prozessstandschafterin erfahren. Und gerade um das Selbstverständnis der GbR geht es bei diesem Argument.

B

Berufung der Klägerin

(I.) "m-report.de".

1.

Zwar gelten im Ausgangspunkt (etwa Abtretung und Prozessstandschaft) und insbesondere zur Kennzeichnungskraft und Verwechslungsfähigkeit die oben zur Berufung des Beklagten insoweit gehaltenen Ausführungen in nämlicher Weise.

2.

a)

Dabei mag auch unterstellt werden, dass m-report Werktitelschutz genießt (vgl. insofern Fezer a.a.O. § 3 MarkenG, 312), da sich hinter dieser Bezeichnung anders als hinter m-s.de eine geistige und zugleich unternehmerische Hervorbringung des Beklagten verbirgt ähnlich einem Zeitschriftentitel, was auch darin deutlich wird, dass die GbR ihrerseits unter dem Titel: m-times ebenfalls ein eigenes Veröffentlichungsorgan geschaffen hat.

b) Diese eigene Meinungsplattform der GbR zeigt aber zugleich schlagend die Begrenztheit des Schutzbereichs ihres Unternehmensschlagwortes M S auf. Wie bereits dargelegt, ist M ein Alleweltskürzel für Produkte oder Dienstleistungen mit medizinischem Einschlag (vgl. auch Präparat M-Night). Es findet sich in weiterer Verkürzung (med) bis hin in hautpflegenden Waschlotionen. Die Schutzfähigkeit erlangt das Schlagwort erst durch die Beifügung des S. M selbst wird aber von der GbR auch gar nicht in Alleinstellung im Unternehmenskennzeichen verwendet. Schon daher verbietet sich, M zum Ausgangspunkt der Kollisionsbetrachtung zu machen und diesen Begriff für die GbR gar zu reservieren. Danach stehen M und m-report einander schon gar nicht zum Abgleich gegenüber.

c) Doch selbst wenn man M für sich zum Ausgangspunkt der wertenden Betrachtung erheben und ihm eine Kennzeichnungskraft beimessen würde, so wäre die angesichts der aufgezeigten Geläufigkeit verschwindend gering und danach ergäbe sich ein äußerst geringer Schutzbereich (vgl. allgemein hierzu BGH WRP 00, 743, 744 - IMMUNINE/IMUKIN).

In diesen hätte dann der Begriff m-report nicht eingegriffen. Denn dann beschränkte sich der Schutzbereich des gedachten Unternehmensschlagwortes M allenfalls auf den Kernbereich ihres unternehmerischen Auftretens, nicht aber auf jegliche Hervorbringung im Leistungsspektrum dieser gesellschaftsrechtlichen Vereinigung. Dies macht die Klägerin auch selbst sinnfällig, indem sie aufzeigt, wie vielfältig bezeichenbar etwa Printmedien vergleichbare, im Internet aufgelegte virtuelle Mitteilungsblätter sind (m-times), um zwar eindeutige Funktionsbezeichnung zu sein, auch im Sinne eines Bezugs zur GbR, ohne aber die Unausweichlichkeit des Verweises auf diese zu beinhalten. Beide elektronischen Organe stehen nebeneinander, sind in ihrer Funktionsangabe gleichsam austauschbar, schaffen aber aus sich heraus keine unternehmerische Verknüpfung gerade mit der GbR. Denn dazu ist selbst bei einer gedachten Kennzeichnungskraft die Verbindungswirkung zu gering, um gleichsam diesen begrifflichen Satelliten unausweichlich an sich binden zu können.

3.

"Daß praktisch alle Ärzte in Nord-Württemberg die Kennzeichnung 'm-report' als Herkunftshinweis auf die Klägerin und den M Verbund verstehen ... und dafür, daß dies auch bei allen Anbietern von Arzt-Software so ist" (Bl. 287 mit Beweisangebot: Umfrage), kann als wahr unterstellt werden.

a) Auf einen Herkunftshinweis auf die Klägerin kommt es ohnehin nicht an, da deren Rechte nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

b) Doch auch bezogen auf den "M Verbund", so er denn als Synonym für die GbR verstanden wird, entbehrt der Vortrag der Klägerin der Schlüssigkeit.

aa) Denn beim hier nur betroffenen namensmäßigen Gebrauch hängt ein Abwehranspruch aus § 12 BGB auch davon ab, in welchem Umfang die betroffenen Verkehrskreise den Gebrauch eines fremden Namens als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger verstehen. Diese Frage lässt sich nicht wie bei der Feststellung der Unrichtigkeit einer Werbung für den Regelfall dahin schematisieren, dass es genügt, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs irregeführt wird. Der namensrechtliche Schutz stellt gerade auf die individuelle Beeinträchtigung des einzelnen Namensträgers ab, der durch eine Namensanmaßung mehr oder weniger stark betroffen sein kann. Aus diesem Grund steht die Frage, ob ein berechtigtes Abwehrinteresse des Namensträgers besteht, im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Ausmaß die betroffenen Verkehrskreise von falschen Vorstellungen ausgehen (Fezer a.a.O. §15, 70).

bb) Der Name der GbR ist schon nicht "M", sondern auch in seiner schlagwortartigen Verknappung nur M S. Danach wird bei einem formalen Abgleich mit m-report nicht in den Schutzbereich des Namens eingegriffen. Die Behauptung der Klägerin, auch m-report und damit letztlich "m" würde von den erwähnten Personengruppen ausschließlich der GbR zugeordnet, bedeutet zugleich eine Ausweitung des Namensschutzbereiches jenseits des reinen, ohnehin nur durch eine Schlagwortbildung entstandenen Namensrechtes auf eine weiter eingeschränkte Namenskurzformel. Die Ausweitung eines Namensschutzes über den schlagworttypischen Bereich hinaus kann dann aber nur bei dem Erwerb von Verkehrsgeltung angenommen werden (vgl. Fezer a.a.O. § 15, 51 und 52), zumal wenn, wie dargelegt, dieses Kürzel selbst über keine eigene Unterscheidungskraft verfügt. Zwar schließt die unter Beweis gestellte Behauptung eine solche Erstarkung im Wege der Verkehrsgeltung mit ein. Vortrag dazu ist aber nicht gehalten. Der M-Report als virtuelles Publikationsorgan des Beklagten ist Werktitel und genießt Werktitelschutz. Der Beklagte führt diesen Titel in der Gestalt M Report schon seit Juni 1999, seit Oktober 1999 als Domain-Name für den gleichnamigen Online-Informationsdienst. Dass die GbR vor diesen Daten in der bezeichneten Kurzkurzform schon eine solche Verkehrsgeltung erlangt hätte, dass die bezeichneten Personen den Online-Berichtsdienst des Beklagten als Veröffentlichungsplattform der GbR angesehen hätten, ist nicht einmal behauptet, im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

Danach kann die Klägerin ein Unterlassen dieses Internet-Auftritts des Beklagten nicht verlangen.

(II.)

Hilfsantrag zu 2 a

Dieser Hilfsantrag, soweit er die GbR einflicht, begegnet im Ansatz gewissen Zulässigkeitsbedenken. Denn der Begriff "Bezug nimmt" erlaubt keine verlässliche Eingrenzung des Verbotskerns. Es ist nach dem Antrag offen, ob damit eine nachahmende Gestaltung oder eine inhaltliche Befassung gemeint ist. Die zur Auslegung aber heranziehbare Begründung (vgl. Bl. 286 oben) gibt Auskunft, dass damit die Beanstandung gemeint ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise getäuscht würden, die Domain bezeichne ein offizielles Publikationsorgan der Klägerin und des Verbundes, vergleichbar mit dem "Kammer-Report" der Anwaltskammer für Rechtsanwälte. Mit dieser Begründung wird aber nicht anders als bereits im Hauptantrag der angeblichen Gefahr einer Fehlzuordnung gewehrt. Dass diese Befürchtung berechtigt und der Klägerseite ein Recht zu einem Unterlassungsanspruch gäbe, ist dort bereits verneint. Wäre der Hilfsantrag dahin zu verstehen, dass dem Beklagten unter diesem Werktitel eine Befassung mit den genannten Rechtspersonen verboten werden soll, so ergäbe sich ebenfalls eine Unbegründetheit. Denn Art. 5 steht der Schaffung solcher Tabuzonen für eine Sachbefassung und Berichterstattung entgegen.

(III.)

Hilfsantrag zu 3

a) Dieser Antrag ist mangels Bestimmtheit unzulässig. Denn ähnlich wie etwa die Begriffe "unmissverständlich", "unübersehbar" (vgl. hierzu BGH WRP 99, 1035, 1036 - Kontrollnummernbeseitigung; vgl. auch BGH GRUR 00, 1076, 1078 - Abgasemissionen) sind Antragsformeln wie "unsachlich" oder "abwertend" solchermaßen von Wertungen durchdrungen, dass der Adressat des Antrages sein Verhalten im Falle einer Verurteilung nicht danach ausrichten kann, vielmehr würde die Klärung eines behaupteten Verstoßes in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies macht den Antrag unbestimmt und damit unzulässig.

b) Er kann auch nicht in seiner weiteren Fassung als in ihm eingeschlossenes Minus dahin aufgefasst werden, dass wenigstens die im Einzelnen aufgeführten angeblich herabsetzenden Äußerungen, und zwar "je einzeln", einer eigenständigen Verbotsprüfung unterzogen werden sollen. Denn diese Äußerungstatbestände werden im Antrag nur "wie beispielsweise" angeführt. Sie sollen also nicht isoliert einer eigenständigen Prüfung unterzogen werden, sondern sollen nur den um Verallgemeinerung bemühten Einleitungssatz veranschaulichen. Da damit diese Äußerungen nicht selbst Prüfungsgegenstand sind, sondern nur Ähnlichkeitsmerkmale erbringen sollen, damit aber zugleich einer gewissen beliebigen Austauschbarkeit unterliegen, vermögen sie auch nicht teilweise die Zulässigkeit dieses Hilfsantrages zu retten.

Damit ist auch die Berufung der Klägerin insgesamt ohne Erfolg.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, Nr. 11, 711, 546 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

Die im Berufungsrechtszug geltend gemachten Hilfsanträge haben, da sie wirtschaftlich eigenständige Gegenstände betreffen und über sie entschieden worden ist, den Gegenstandswert erhöht und führen gegenüber dem erstinstanzlichen Kostenausspruch zu einer Verschiebung der Kostenquote im Sinne einer Kostenaufhebung.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Begehrens verbleibt es bei dem dortigen Kostenausspruch, da der Senat jene Entscheidung bestätigt.

Ende der Entscheidung

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