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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 03.03.2000
Aktenzeichen: 2 U 212/99
Rechtsgebiete: HTWG, RL 85/577 EWG, UWG


Vorschriften:

HTWG § 2 I 3
RL 85/577 EWG Artikel 4 II 2 lit a
RL 85/577 EWG Artikel 5
UWG § 1
UWG § 13 II Nr. 3
Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

HTWG § 2 I 3; RL 85/577 EWG Artikel 4 II 2 lit a, 5; UWG §§ 1, 13 II Nr.3

Eine Widerrufsbelehrung nach § 2 HTWG, die die Angabe, dass der Lauf der Widerrufsfrist nach Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt, mit dem Zusatz versieht: "nicht jedoch bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtet Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde", verstößt wegen dieses Zusatzes gegen § 213 HTWG und setzt deshalb die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Denn der Zusatz ist überflüssig und geeignet, einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnitssverbraucher zu verwirren, wenn seine Vertragserklärung bei Aushändigung der Urkunde schon abgegeben war. Eine Aushändigung der Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden verstößt gegen Art. 4 II 2 lit a RL 85/577 EWG und damit auch gegen § 2 I HTWG.

Die Verwendung einer Widerrufsbelehrung mit dem gegen § 2 I 3 HTWG verstoßenden Zusatz ist nach § 1 UWG wettbewerbswidrig und berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne von § 13 II Nr. 3 UWG.


Geschäftsnummer: 2 U 212/99 2 KfH O 89/99 LG Tübingen

Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

wegen unlauteren Wettbewerbs

Verkündet am: 03. März 2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Weber, JOS`in

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2000 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje,

des Richters am OLG Dr. Müller und

des Richters am OLG Prof. Dr. Fezer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 30.09.1999

geändert:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden eine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes nicht genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde."

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 30.000,-- DM.

Tatbestand:

Der klagende Verband nimmt die Beklagte, die sich im Wege von Haustürgeschäften mit Dachreparaturen und Fassadenverkleidungen befaßt, auf der Grundlage der §§ 1, 13 II Nr. 3 UWG auf Unterlassung der Verwendung einer in ihren Vertragsformularen abgedruckten Widerrufsbelehrung in Anspruch, weil er in dieser einen nach § 2 I 3 HTWG unzulässigen Zusatz sieht. Die Widerrufsbelehrung ist in einem schwarz umrandeten Rechteck abgedruckt, das sich über der für die Vertragserklärungen vorgesehenen Unterschriftenzeile befindet (s. Kopien des Auftragsformulars Anlagen K 2, 3, Bl. 14/15). Der mit einer eigenen Zeile für Datum und Unterschrift des Kundenabschließende Belehrungstext im Rechteck hat folgenden Wortlaut:

"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma..., [Adresse]... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde.

Grundlage der nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Unterlassungsklage sind zwei Vertragsabschlüsse der Beklagten mit dem Hausbesitzer W. Dieser wurde jeweils unaufgefordert von verschiedenen Beauftragten der Beklagten zu Hause aufgesucht. Auf diese Weise kam es am 13.01.1999 zum Abschluß eines Fassadenplatten-Reinigungs-Auftrages über 9.700,-- DM (K 3, Bl. 15) und am 01.03.1999 zum Abschluß eines Dachreparatur-Auftrages über 3.900,- DM (K 2, Bl. 14), wobei beide Aufträge sogleich vom Hausbesitzer unterschrieben wurden. Unterschrieben wurden auch die oben zitierten Widerrufsbelehrungen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der letzte Halbsatz der Widerrufsbelehrung ("... nicht jedoch, bevor... ") stelle einen nach dem HTWG unzulässigen Zusatz zur Belehrung dar. Er diene nicht der Verdeutlichung des vorangehenden Hinweises, sondern schränke ihn ein und lenke den Kunden vom Beginn der Widerrufsfrist ab und verwirre ihn. Die damit von der Beklagten gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begangene Wettbewerbswidrigkeit berühre angesichts des Schutzcharakters des Verbotes von Zusätzen nach § 2 I 3 HTWG wesentliche Belange der Verbraucher.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2),

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde".

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klagabweisung die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes verteidigt. Er diene der Verdeutlichung der Widerrufsbelehrung in den nicht selten vorkommenden Fällen, in denen Kunden sich nicht sogleich zur Auftragserteilung entschließen würden, sondern eine Überlegungsfrist in Anspruch nähmen und den Auftrag erst durch spätere Absendung des Vertragsformulars erteilen würden. In diesen Fällen habe es sich als zweckmäßig erwiesen, zur Absicherung der Widerrufsbelehrung diese schon vorab vom Kunden unterzeichnen zu lassen. Der Zusatz zur Widerrufsbelehrung sei in diesen Fällen erforderlich, weil die Rspr. des BGH einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist verlange. Eine Ablenkung oder Verwirrung des Kunden werde durch den einschränkenden Nebensatz nicht bewirkt. Irgendwelche Beschwerden von Kunden wegen Unverständlichkeit des Nebensatzes habe es bislang nicht gegeben. Somit erweise sich, daß der Zusatz in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß und der Belehrung stehe, da es für den Beginn der Widerrufsfrist auf die tatsächliche Abgabe der vertraglichen Willenserklärung des Kunden ankomme. Außerdem werde der Verbraucher bei der Fristberechnung im einzelnen (Verweis auf §§ 187 ff BGB) selbst vom Gesetz allein gelassen und auf die Einholung von Rechtsrat verwiesen. Auch mit einer Auflösung des beanstandeten Halbsatzes in zwei Hauptsätze werde eine Verbesserung für den Kunden nicht erreicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der beanstandete Zusatz vom HTWG nicht vorgesehen, man könne ihn aber dennoch nicht nach § 2I13 HTWG als unzulässig ansehen. Das Gesetz gehe davon aus, daß zeitgleich mit der Widerrufsbelehrung die Vertragserklärung des Kunden abgegeben werde. Der zusätzliche Hinweis der Beklagten wolle die hiervon abweichenden Fälle erfassen, bei denen der Kunde seine Vertragserklärung später abgebe. Nach der Rspr. des BGH müsse die Belehrung für jeden denkbaren Fall eindeutig sein; diese Eindeutigkeit aber werde von dem beanstandeten Nebensatz für diejenigen Fälle geschaffen, in denen die Vertragserklärung des Kunden nachfolge. Der Zusatz stelle bereits keine "andere Erklärung" i.S.d. § 2 I 3 HTWG dar; er besitze keinen eigenständigen Inhalt, sondern stehe in sachlichem Zusammenhang mit der Vertragserklärung des Kunden. Auch die Verwendung des Begriffes "Willenserklärung" führe nicht zur Undeutlichkeit der Belehrung. Maßgeblich für die Beurteilung könne allein der einigermaßen verständige Durchschnittsverbraucher sein; er aber werde hier nicht abgelenkt oder verwirrt; für ihn sei der Begriff der "Willenserklärung" hinreichend deutlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit der Berufung rügt der Kläger, die Entscheidung des Landgerichts vernachlässige den Sinn und Zweck des Verbotes von Zusätzen nach § 2 I 3 HTWG, der in der Vermeidung von Verwirrung und Ablenkung liege. Der beanstandete Zusatz mache die Belehrung schon deswegen unwirksam, weil er vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Hiervon abgesehen sei der Zusatz aber auch nicht erforderlich, um dem Kunden das Verständnis der Belehrung zu erleichtern, und eine unabdingbare Voraussetzung, um den Beginn der Widerrufsfrist zu erfassen, sei er ebenfalls nicht. Im Streitfall seien unstreitig beide Verträge am Tag der Belehrung endgültig abgeschlossen worden, sodaß ein Fall des Aufschubs wegen Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist nicht vorliege. Der sofortige Vertragschluß sei auch der typische, vom Gesetz erfaßte Fall, und bei ihm führe es zur Verwirrung des Kunden, wenn für den Beginn der Widerrufsfrist auf die Abgabe der Willenserklärung des Kunden abgestellt werde.

Bei den von der Beklagten angeführten Fallkonstellationen einer Überlegungsfrist des Kunden handle es sich um die Belehrung über den Widerruf einer Erklärung, die ihrerseits noch gar nicht abgegeben sei, sodaß es auf eine abstrakte Belehrung hinauslaufe. Eine Belehrung müsse sich aber auf eine bereits abgegebene Willenserklärung beziehen. Sie könne mithin nur zeitgleich mit oder sogleich nach Abgabe der Vertragserklärung erfolgen, nicht jedoch schon im Voraus. Der Fall der späteren Abgabe der Vertragserklärung entspreche nicht dem Leitbild des Gesetzes und rechtfertige daher keine Abstriche an der Eindeutigkeit und Klarheit der Belehrung, zu denen der beanstandete Zusatz aber führe. Daß der Belehrungstext der Beklagten durch die im letzten Nebensatz enthaltene Bedingung bzw. Befristung unklar werde, zeige sich deutlich an der Vielzahl der Amtsgerichts-Prozesse, die die Beklagte gegen Kunden wegen angeblich unberechtigter Kündigung (§ 649 S. 2 BGB) führe (Hinweis auf AG-Urteile Bl. 67-98).

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagte nach dem dort gestellten Antrag zu verurteilen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Sie verteidigt das Urteil als richtig. Dies folge schon daraus, daß nach der Rspr. des BGH die Belehrungspflicht sich auch auf den Beginn der Widerrufsfrist erstrecke. Die Beurteilung dürfe nicht auf den Einzelfall des Kunden W. abgestellt werden, sondern müsse sich auf alle üblichen Konstellationen erstrecken, zu diesen aber gehörten auch die Fälle einer erst nach Bedenkzeit abgegebenen Vertragserklärung des Kunden. Aus Gründen vorsorglicher Sicherstellung der Belehrung sei es in solchen Bedenkzeitfällen erforderlich, daß die Kunden den Belehrungstext sofort unterschreiben. Soweit die Berufung wiederum mit Verwirrung und Ablenkung der Kunden argumentiere, sei erneut darauf hinzuweisen, daß nicht auf den "dümmsten", sondern auf den verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, dieser aber den Begriff der Willenserklärung durchaus verstehe. Entgegen der Ansicht der Berufung werde eine dem Vertragsschluß vorausgehende Widerrufsbelehrung vom Gesetz nicht untersagt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts verstößt die Beklagte mit Hinzufügung des beanstandeten Nebensatzes der Widerrufsbelehrung gegen das Verbindungsverbot des § 2 I 3 HTWG. Dies begründet den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.

1.

Der Kläger ist für den hier nach §§ 1 UWG i.V.m. 2 I 3 HTWG geltend gemachten Unterlassungsanspruch klagebefugt nach § 13 II Nr. 3 UWG. Sein satzungsgemäßer Zweck ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung (Satzung Anl. K 1, § 3 I). Darüberhinaus umfaßt sein Satzungszweck nach § 3 II das Ziel, unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher auswirkt. Seine Klagebefugnis ist insbesondere auch von der Rspr. des BGH anerkannt (z. B. BGH WRP 1993, 392 = NJW 93, 1013 - Widerrufsbelehrung; WRP 1990, 278 - Vorhergehende Bestellung), und vorliegend erhebt auch die Beklagte gegen die Klagebefugnis keine Einwendung.

2.

Nach dem in der Berufung weiter verfolgten Klagantrag geht es dem Kläger darum, der Beklagten die Verwendung der Widerrufsbelehrung mit dem beanstandeten letzten Halbsatz generell, d.h. ohne Rücksicht darauf zu untersagen, ob sie diesen Belehrungstext gegenüber solchen Kunden verwendet, die zeitgleich eine Vertragserklärung abgeben, oder nur gegenüber solchen, die sich eine Bedenkzeit ausbedingen. In beiden Fällen ist die Klage begründet, da die konkrete Belehrung dem Verbot des § 2 I 3 HTWG unabhängig davon zuwider läuft, ob sie bei sogleich abgeschlossenen Verträgen oder für sog. Bedenkzeitfälle verwendet wird.

3.

§ 2 I 3 HTWG ordnet an, daß die Belehrung über das Widerrufsrecht keine anderen als die in Satz 1 und 2 der Vorschrift vorgesehenen Erklärungen beinhalten darf und vom Kunden zu unterschreiben ist. Dieses Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten (Senat NJW-RR 1995, 114; NJW-RR 1990, 1273; Senatsurteil vom 07.06.1991 - 2 U 8191 (unveröff.), bestätigt von BGH WRP 1993, 747 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).

Aus dieser Zielsetzung folgt allerdings nicht, daß das Verbindungsverbot schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (so BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf - für die Belehrung nach dem alten AbzG; BGH WRP 1993, 747, 748 = NJW 1993, 2868 Empfangsbestätigung - für das HTWG). Zulässig sind vielmehr solche Ergänzungen, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (BGH WRP 1993, 392 = NJW 1993, 1013 = ZIP 1993, 361 - Widerrufsbelehrung - betr. notwendige Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nach HTWG und VerbrKrG; NJW 1993, 64, 67 zum AbzG; WRP 1993, 747, 748 - Empfangsbestätigung - zum HTWG). Die Abgrenzung zwischen danach zulässigen und unzulässigen zusätzlichen Erklärungen bemißt sich danach, ob sie einen eigenen Inhalt haben, der weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung ist und deshalb von dieser ablenkt (BGH WRP 1993, 747, 748 f - Empfangsbestätigung). Sind diese Voraussetzungen der Ablenkung nicht erfüllt, ist die zusätzliche Erklärung als zulässig anzusehen.

4.

Im Fall des hier umstrittenen Belehrungszusatzes sind die Voraussetzungen der Ablenkung erfüllt, ohne daß es auf eine Differenzierung zwischen den Fällen sofortiger und späterer, nach Bedenkzeit abzugebender Vertragserklärung des Kunden ankommt.

a)

In den Fällen, in denen der Kunde seine Vertragserklärung zeitgleich mit der Entgegennahme der Widerrufsbelehrung oder in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dieser abgibt (Fälle, von denen im übrigen das HTWG bei der Einräumung des Widerrufsrechtes ausgeht), erfüllt der umstrittene Zusatz die oben unter Ziff. 3 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. In diesen Fällen führt der Zusatz nicht nur nicht zu einer Verdeutlichung, sondern bewirkt eine Ablenkung vom Widerrufsrecht und dessen Fristbeginn.

Für einen Kunden, der bei Aushändigung der Widerrufsbelehrung seine Vertragserklärung abgibt oder bereits abgegeben hat, hat der beanstandete Zusatz für das Verständnis der Belehrung keinerlei sachliche Bedeutung. Der Nebensatz stellt sich vielmehr als eine zusätzliche Erklärung dar, die geeignet ist, den Kunden im Verständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und zu verwirren und ihn von seinem Recht zum Widerruf abzulenken. Der Nebensatz ist in solchen Fällen überflüssig und ohne jegliche verdeutlichende Wirkung. Dazu trägt nicht zuletzt seine sprachlich nicht unkomplizierte Formulierung bei. In Fällen zeitgleicher, zumindest zeitnaher Abgabe der Vertragserklärung erscheint es ohne weiteres möglich, daß der Zusatz Zweifel darüber aufkommen läßt, ob und wann der Kunde für einen Widerruf seinerseits tätig werden muß. Auszuschließen wäre solcher Zweifel nur dann, wenn der Kunde klar erkennen würde, daß die im Nebensatz erwähnte Hinausschiebung des Fristbeginns für ihn nicht eingreift. Erkennen wird er dies aber nur dann, wenn ihm die Bedeutung des Nebensatzes klar wird, d.h. er erkennt, daß er in seinem Fall seine "Willenserklärung" schon abgegeben hat. Diese Erkenntnis ist aber keinesfalls gesichert, und zwar auch dann nicht, wenn man die Erkenntnisfähigkeit eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrundelegt. Der Kunde sieht sich nämlich mindestens drei Erklärungen gegenüber, zum einen seiner Vertragserklärung, die er mit seiner Unterschrift abgegeben hat, zum andern seiner Erklärung, mit der er die Belehrung bestätigt und schließlich der in dem Nebensatz angesprochenen weiteren "Willenserklärung". In dieser Situation liegt es durchaus nicht fern, daß auch einem verständigen, jedoch juristisch unkundigen Verbraucher der Überblick und die Differenzierung zwischen den verschiedenen Erklärungen nicht mehr gelingt. Hinzu kommt, daß der Nebensatz seiner sprachlichen Formulierung nach ("... nicht jedoch bevor...") eben die beschriebene Differenzierungsfähigkeit voraussetzt, da ohne sie die richtige Schlußfolgerung aus der Einschränkung nicht gezogen werden kann.

Aus diesen Gründen muß entgegen der Ansicht des Landgerichts der Nebensatz in Fällen zeitnaher Abgabe der Vertragserklärung als eine der Widerrufsbelehrung beigegebene "andere Erklärung" i.S.d. § 2 I 3 HTWG gewertet werden. Eine andere Erklärung in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn sie mit Inhalt und rechtlicher Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in keinem notwendigen Zusammenhang steht, sondern einen eigenen, auf eine zusätzliche Rechtsfolge gerichteten Inhalt hat (so z. B. eine Empfangsbestätigung für die Belehrung, s. BGH WRP 1993, 747, 749 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung). Gerade das ist aber in den Fällen zeitgleicher Abgabe der Vertragserklärung der Fall. Da dort der im Nebensatz behandelte Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist objektiv nicht zum Zug kommt, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht. Vielmehr kann der Nebensatz beim Kunden sogar die falsche subjektive Vorstellung erwecken, daß auch in seinem Fall, wo er die Vertragserklärung bereits abgegeben hat, der Fristbeginn erst durch irgendeine weitere Erklärung ("Willenserklärung") ausgelöst werde. Dies wiederum kann dazu führen, daß er die objektiv bereits in Lauf gesetzte Widerrufsfrist ungewollt verstreichen läßt.

b)

In den Fällen, in denen die Erteilung der Widerrufsbelehrung dem Vertragsabschluß vorausgeht, weil der Kunde sich Bedenkheit für die Abgabe seiner Vertragserklärung ausbedungen hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch in diesen Fällen ist die Zulässigkeit des vorliegenden Belehrungszusatzes durch die oben Ziff. 3 genannten Ausnahmevoraussetzungen nicht gedeckt. Da die Beklagte die Zulässigkeit aber verteidigt, liegt für die Verwendung in solchen Bedenkzeitfällen jedenfalls Erstbegehungsgefahr vor.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, der Hinweis, daß die Widerrufsfrist "jedoch nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Auftraggebers" zu laufen beginne, habe in Bedenkzeitfällen einen eigenständigen Inhalt, der sachlichen Bezug zum Widerrufsrecht habe. Ihr kann auch nicht zugestanden werden, daß der Zusatz für das Verständnis und die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sei.

Zwar mag der Zusatz bei noch ausstehender Vertragserklärung von aufklärender, zumindest klarstellender Bedeutung sein, da er im Einzelfall dem Kunden verdeutlichen kann, daß bei späterer Abgabe seiner Vertragserklärung die Widerrufsmöglichkeit nicht verloren ist, sondern sie mit der Abgabe erst zu laufen beginnt. Nicht auszuschließen ist auch, daß mit dem Zusatz einer möglicherweise bestehenden Unsicherheit vorgebeugt werden kann, weil ein Kunde zweifeln könnte, ob er neben der für die Abgabe seiner Vertragserklärung schon ausgenutzten Bedenkzeit zusätzlich eine weitere Möglichkeit hat, den Vertrag doch nicht zur Entstehung kommen zu lassen.

Jedoch steht diesen Erwägungen, die für eine Unbedenklichkeit des Zusatzes ins Feld geführt werden könnten, entscheidend entgegen, daß der Zusatz genausogut geeignet ist, das Verständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und Verwirrung beim Kunden zu stiften mit der Folge, daß die Ausübung des Widerrufsrechtes wegen Unklarheit über dessen Fristbeginn bzw. Fortbestand unterbleibt. Daß dies nicht ausgeschlossen ist, zeigt gerade der vorliegende Streit um die nicht von vornherein zu verwerfende Einschätzung des Klägers, daß ein Kunde, sei es durch die sprachlich nicht ganz unkomplizierte Formulierung "jedoch nicht bevor...", sei es durch die Verwendung des Begriffes "Willenserklärung", durch den beanstandeten Zusatz verwirrt und von der Ausübung des Widerrufs abgehalten werden könne.

Nach Ansicht des Senats muß diese Zweifelsituation über die Zulässigkeit des Zusatzes durch Rückgriff auf die Richtlinie 85/577 EWG vom 20.12.1985 gelöst werden. Dies führt dazu, daß entgegen der Ansicht der Beklagten die Zulässigkeit des Zusatzes im Ergebnis nicht damit gestützt werden kann, daß er für Bedenkzeitfälle lediglich der Verdeutlichung der Belehrung diene. Ein nach der Richtlinie schutzwürdiger sachlicher Zusammenhang in Bedenkzeitfällen kann nicht anerkannt werden.

Gem. Art. 4 II Satz 2 lit. a der RL ist in bezug auf die Belehrung vorgeschrieben, daß sie im Fall des Art. 1 I (u.a. Vertragsabschluß in der Privatwohnung) dem Verbraucher "zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses" auszuhändigen ist. Dies verbietet nach Ansicht des Senats eine dem Vertragsschluß vorausgehende Aushändigung der Belehrung. Die Richtlinie geht (s. Art. 5) davon aus, daß Belehrung und Vertragsschluß zusammenfallen. Dasselbe gilt gem. § 2 I für das HTWG. Daraus ist zu folgern, daß nach dem Willen des Richtlinien- und des nationalen Gesetzgebers in Bedenkzeitfällen eine vorherige, d.h. eine dem Vertragsschluß vorangehende Aushändigung der Belehrung nicht erlaubt sein soll. Richtlinie und HTWG erfassen Bedenkzeitfälle nicht. Daraus aber folgt weiter, daß auch ein Zusatz zur Belehrung, der, wie hier von der Beklagten formuliert, sich mit dem Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist bis zur Abgabe der Vertragserklärung befaßt, nicht als sachlich mit der Widerrufsfrist zusammenhängend und nur der Verdeutlichung der Belehrung dienend anerkannt werden kann. Daraus ergibt sich desweiteren, daß das von der Beklagten geltend gemachte Interesse, daß die Unterschrift unter die Belehrung schon vor der Abgabe der Vertragserklärung soll geleistet werden können, um deren umständliche nachträgliche Einholung zu sparen, dem Willen von Richtlinie und HTWG zuwiderläuft, wonach der Vertragsabschluß und die Belehrung zusammenfallen sollen. Dies führt zum Ergebnis, daß der beanstandete Zusatz nicht in zulässiger Weise mit der Belehrung verknüpft werden kann, sondern als unzulässige "andere Erklärung" i.S.d. § 2 I 3 HTWG angesehen werden muß.

Dieser Beurteilung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß ihr Zusatz deshalb als unbedenklich einzustufen sei, weil er konsequente Folge dessen sei, daß nach der Rspr. des BGH in der Belehrung auch der Beginn der Widerrufsfrist mitgeteilt werden muß (vgl. BGH 1 ZR 73191 = WRP 1993, 392 = NJW 1993, 1013 - Widerrufsbelehrung). Daß die Belehrung auch den Fristbeginn enthalten muß, ist notwendige Folge der Zielsetzung des HTWG, "den regelmäßig rechtsunkundigen Abnehmer der Waren auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall ein solches Bedürfnis besteht" (so BGH aaO). Diese aus dem Schutzzweck des Widerrufsrechtes abgeleitete zusätzliche Verpflichtung berechtigt aber nicht zur Schlußfolgerung, daß in einer Belehrung der Fristbeginn in beliebiger Weise frei gestaltet werden könne, wie die Beklagte es bei ihrem Zusatz nach Maßgabe der Abgabe der Vertragserklärung nach Ablauf einer gewährten Bedenkzeit tun will.

Eine Unbedenklichkeit des hier strittigen Zusatzes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach der Rspr. (BGH NJW 1994, 262; NJW 1996, 926) so auch Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HTWG Rz. 5) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vertragsverhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung des Kunden nicht Voraussetzung für deren Widerrufbarkeit ist. Insoweit geht es nur um die grundsätzliche Anwendbarkeit des HTWG. Nichts aber besagt diese Rechtsprechung dazu, daß ein weites zeitliches Auseinanderfallen von Willenserklärung und Widerrufsbelehrung einen dieser Zeitspanne Rechnung tragenden Belehrungszusatz erlaube.

5.

Die danach sowohl in Fällen sofortigen Vertragsschlusses als auch in Bedenkzeitfällen unzulässige Verwendung der mit dem Nebensatz versehenen Belehrung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 UWG. Die Verwendung begründet jeweils die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absieht, von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen. Mit der Verwendung wird daher die Rechtsunkenntnis des Kunden ausgenutzt und dies steht mit den kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; WRP 1993, 392, 394 = NJW 1993, 1013 - Widerrufsbelehrung).

6.

Das für Ansprüche nach § 1 UWG notwendige materiell-rechtliche Merkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher ist hier ebenfalls erfüllt. Die durch eine gesetzwidrig abgefaßte Widerrufsbelehrung begründete Gefahr der Verfehlung des Schutzzwecks der Widerrufsmöglichkeit kann sich für den Verbraucher dahin auswirken, daß er sich in einer ungewollten und vom Gesetz mißbilligten vertraglichen Bindung wieder findet. Damit aber geht der im Interesse des Verbrauchers eingeführte Übereilungsschutz verloren. auf den es dem Gesetzgeber des HTWG angekommen ist, sodaß wesentliche Belange des Verbrauchers verletzt sind.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen zur Klärung der über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Frage, ob der beanstandete Zusatz eine "andere Erklärung" darstellt, die nach § 2 I 3 HTWG mit der Widerrufsbelehrung nicht verbunden werden darf. Darüberhinaus bedarf es der Zulassung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung, weil das OLG Naumburg im Urteil vom 27.01.2000 - 7 U 124/99 - die Zulässigkeit des hier strittigen Belehrungstextes bejaht hat (vgl. Urteil Bl. 156).

Ende der Entscheidung

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