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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: 2 U 226/99
Rechtsgebiete: RabG


Vorschriften:

RabG § 1
Rabattverstoß durch das Angebot von einer Sonnenbrille zur Brille bis zu 50% billiger

RabG § 1

Die Werbung mit der Angabe: "Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50% günstiger" verstößt gegen § 1 RabG, weil trotz der Verwendung des Begnffes "Set" wegen der Bezugnahme nur auf den Normalpreis der Sonnenbrille als ausschließlichen Bezugspunkt der Preisermäßigung, deren Umfang zudem völlig unklar bleibt, der Eindruck einer Preisermäßigung für die Sonnenbrille als Ausnahmepreis für einen Zukauf entsteht. Daran ändert nichts die Verbindung dieser Werbeaussage mit der Abbildung zweier ähnlich aussehender Frauen, von denen die eine eine Normalbrille und die andere eine Sonnenbrille trägt.


Geschäftsnummer: 2 U 226/99 10 KfH O 109/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

Verkündet am: 9. Juni 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lovric Justizangestellte

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje,

des Richters am Oberlandesgericht Holzer und

des Richters am Oberlandesgericht Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 geändert.

2. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Endverbrauchern einen unzulässigen Preisnachlass wie folgt anzukündigen:

"Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50 % günstiger."

und/oder Endverbrauchern einen solchen Preisnachlass tatsächlich zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 75.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin sieht in einer Schaufensterplakataktion der Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 3 UWG.

Die Parteien stehen als Augenoptikfilialisten im Wettbewerb. Die Beklagte hat im Juni 1999 im Schaufenster ihrer Filiale das nachfolgende Plakat ausgestellt:

das zwei ähnlich aussehende Frauen, oder gar die nämliche (vgl. Bl. 30) Frau, zeigt, die eine mit Sonnenbrille, die andere mit einer normalen Brille (im folgen den kurz: Brille) mit dem Textbalken:

"DIE IDEE: Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50 % günstiger."

Ob und wie Sonnenbrillen im Innern des Geschäftes der Beklagten dargeboten wurden, ist im Streit. Der Kunde musste im Ergebnis jedenfalls, wollte er in den Genuss der verbilligten Sonnenbrille kommen, eine Brille erwerben, zu der aus zwei fest vorgegebenen Sortimentsblöcken (ein Block mit Sonnenbrillen zu je 49,00 DM, ein anderer mit Sonnenbrillen zu je 99,00 DM) eine Sonnenbrille hinzuzukaufen war.

Die Klägerin, die auf die Präsentation im Schaufenster abstellt, sieht in dieser werblichen Aufbereitung einen Verstoß gegen § 1 RabattG und gegen § 3 UWG. Denn mit dieser Form der Ankündigung einer Preisherabsetzung werde nicht ein günstiger Preis für ein Verkaufsgebinde, ein Set, beworben, vielmehr werde der Normalpreis für eine Sonnenbrille zur Bezugsgröße gewählt und bei Zukauf einer solchen Brille ein im Übrigen unbestimmter Preisabschlag geboten. Auch das Fehlen der Angabe eines konkreten Setpreises belege, dass die Beklagte das Publikum mit reinen Preisabschlägen anlocke und damit gegen das RabattG verstoße. Da auch ein näherer Hinweis fehle und die Aufklärung über die von der Werbung betroffenen Warensegmente im Laden ihrerseits unklar und verwirrend sei, liege auch ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Der Verstoß beeinträchtige auch den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Endverbrauchern einen unzulässigen Preisnachlaß wie folgt anzukündigen:

"Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50 % günstiger."

und/oder Endverbrauchern einen solchen Preisnachlaß tatsächlich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hauptsächlich eingewandt,

für den Verkehr sei ersichtlich, dass sie nicht Einzelbrillen und dabei eine mit Preisnachlass anbiete, sondern ein Set zu einem einheitlich kalkulierten Preis, wobei es legitim sei, die preisliche Ermäßigung für die neue Funktionseinheit Brille und Sonnenbrille in jeweils angepasster Sehstärke dem Kunden aufzuzeigen. Ein Setpreis habe auf dem Werbeschild nicht angegeben werden können, da kein Sonnenbrillenmodell fest vorgegeben werden sollte; vielmehr sollte der Verbraucher in einer gewissen Variationsbreite das Komplettangebot mit pauschalierten Bausteinen selbst zusammenstellen können. Dieses beschränkte Auswahlrecht nehme dem Angebot nicht den Charakter des Verkaufsgebindes. Die Preisgestaltung im Einzelnen und insbesondere das mit der Offerte speziell verbundene Sonnenbrillenangebot sei in den Geschäftsräumen durch Preislisten und auf Schaubühnen präsentierten Warengruppen eindeutig und Zweifelsfrei dargestellt gewesen. Danach verfinge weder die Rüge des Rabattverstoßes noch die einer Irreführung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei eine offene Koppelung von Waren im Pack bei gesonderter Herausstellung einer prozentualen Preisherabsetzung grundsätzlich ein Verstoß gegen § 1 RabattG. Anders sei es zu beurteilen, wenn als innere Rechtfertigung der Verbindung von Waren eine Sachbezogenheit vorliege. Der einheitliche Verwendungszweck bei Abstimmung der personenbezogenen Sehstärke mache die Werbung für das Set und die damit verbundene preisliche Günstigkeit zulässig.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin,

die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend darauf abstellt, dass der bloße Umstand, dass beide Brillen sinnvoll sein können, eine sachbezogene Rechtfertigung nicht abgebe. Nur wenn wie etwa bei Komponenten einer Stereo- oder Computeranlage der Zusammenschluss der Teile erst ein funktionierendes Drittes ergebe, sei die Zulässigkeit der Zusammensetzung verschiedener Artikel zu einem erkennbar herabgesetzten Preis eröffnet. Hier aber gehe es nur um die reine Anlockwirkung und den Warenumschlag.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert und der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Endverbrauchern einen unzulässigen Preisnachlaß wie folgt anzukündigen:

" Zu jeder Brille gibt's jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50 % günstiger."

und/oder Endverbrauchern einen solchen Preisnachlaß tatsächlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig, verneint, dass es für die Zulässigkeit ihres Vorgehens überhaupt des Rechtfertigungsmerkmals der Sachbezogenheit bedürfe und stellt erneut darauf ab, dass die Beklagte vorliegend nicht mit einer prozentualen Preisreduzierung auf einen Normalpreis geworben habe, sondern dass sie die Normal-Einzelverkaufspreise dem Set-Verkaufspreis gegenübergestellt habe, wobei sie die Günstigkeit und Kalkulation des Set-Normalpreises anhand eines in Prozenten angegebenen Vergleichs mit dem nach wie vor für jedermann geltenden Einzelverkaufspreis eines - isoliert (unbeschadet in welcher Menge) nicht zu einem günstigeren Preis zu erwerbenden - Bestandteil des Sets verglichen habe (Bl. 109).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, der Sache nach auch von Erfolg.

1.

a) Nach § 1 Abs. 2 RabattG besteht ein Rabatt in einem Nachlass auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sog. Normalpreis. Es müssen also zwei Preise gegenübergestellt werden, nämlich der Normalpreis und der darvon abgeleitete geringere Ausnahmepreis (BGH GRUR 85, 392 - Sparpackung; WRP 95, 102, 103 - Fahrtkostenerstattung; Klosterfelde/Jaeger-Lenz in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 52, 68). Maßgebend für die Feststellung, ob ein Normalpreis angekündigt und durch dessen Ermäßigung ein Sonderpreis gebildet worden ist, ist die Auffassung des angesprochenen Verkehrs (BGH a.a.O. 392 - Sparpackung; BGH a.a.O. 103 - Fahrtkostenerstattung; Piper in Köhler/Piper, UWG, § 1 RabattG, 39; Klosterfelde/Jaeger-Lenz a.a.O. § 52, 67).

b) Rabattrechtlich ist es zulässig, Waren unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenzufassen (BGH WRP 95, 813, 814 - Paketpunktsystem; Piper a.a.O. 39), ohne hierbei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren gebunden zu sein (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 RabattG, 33). Entsteht dadurch eine neue Verkaufseinheit, die ihren eigenen Normalpreis hat, liegt ein Rabattverstoß nicht vor (BGH GRUR 95, 165 f = WRP 95, 192, 194 - Kosmetikset; Piper a.a.O. 39; Klosterfelde/Jaeger-Lenz a.a.O. § 52, 82). Entscheidend ist auch hier die Verkehrsauffassung (Piper a.a.O. 39). Geht diese dahin, dass es sich nicht um ein einheitliches Angebot handelt, sondern um die Ermäßigung der Normalpreise für die Einzelwaren, liegen rabattrechtlich unzulässige Ausnahmepreise vor (Piper a.a.O. 39).

c) Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung ist dafür, in welcher Weise auf den Preis der einzelnen Waren Bezug genommen wird (Piper a.a.O. 39). Handelt es sich um einen Normalpreis als Bezugsgröße und einen niedrigeren Ausnahmepreis, so ist der Tatbestand erfüllt (Baumbach/Hafermehl a.a.O. § 1 RabattG, 32): Für Ausnahmepreis spricht eher die besondere Herausstellung der Einzelpreise (Piper a.a.O. 39). Bei einer offenen Kopplung unter Nennung der Einzelpreise kann daher die niedrigere Preisstellung den Eindruck eines Preisnachlasses hervorrufen, so z.B. wenn die Einzelabgabepreise besonders herausgestellt werden oder nur der Preis einer der verbundenen Waren oder Leistungen niedriger festgesetzt und herausgestellt wird (Baumbach/Hafermehl a.a.O. 33), ebenso bei wirtschaftlich nicht verständlicher Zusammenfassung einer Mehrzahl von Einzelwaren zu einem Gesamtangebot (Piper a.a.O. 39; Baumbach/Hafermehl a.a.O. 33). Werden dagegen die Gesamtpreise angegeben, so werden diese nicht ohne weiteres als Ergebnis einer Rabattierung der Einzelpreise aufgefasst und können daher gespaltene Normalpreise für selbständige Verkaufseinheiten sein (Baumbach/Hafermehl a.a.O. 33). Wird beim Kauf mehrerer selbständiger, aber der Zweckbestimmung nach und je nach Bedarf des Kunden etwa zusammengehörender Geräte, ein gegenüber der Summe der Preise für die Einzelgeräte niedrigerer Preis als Entgelt für die aus den Einzelgeräten bestehende neue Verkaufseinheit berechnet, so erblickt der Verkehr in der Differenz zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Verkaufspreis für die neue Verkaufseinheit auch dann keinen Preisnachlass, wenn der Kunde die Verkaufseinheit selber zusammenstellt und den Preis aufgrund eines ihm vom Unternehmer gegebenen Paketpunktesystems selber ermitteln kann (BGH WRP 95, 812, 814 - Paketpunktsystem; 95, 192, 194 - Kosmetikset; Baumbach/Hafermehl a.a.O. 33), auch wenn er dabei erkennt, dass für ihn der Kauf der gekoppelten Waren vorteilhafter ist (Baumbach/Hafermehl a.a.O. 32).

d) Wird das Publikum über die Preisbemessung irregeführt oder der Preis verschleiert, so liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor (Baumbach/Hefermehl a.a.O. 33).

2.

Gemessen an diesen gefestigten Grundsätzen, welche die Parteien selbst auch, nur mit unterschiedlichem Anwendungsergebnis, im Kern zugrundegelegt haben, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Werbung im Schaufenster den Eindruck eines Preisnachlasses erweckt und damit einen Verstoß gegen § 1 RabattG darstellt.

a) Mit der Klägerin ist dabei nur abzustellen auf das durch Kopie überlieferte Plakat im Schaufenster der Beklagten-Filiale. Dieses zeigt nur die beiden bebrillten Frauen und den bezeichneten Textbalken unter Anführung des Logos der Beklagten. Eine weitere Erläuterung, einen ergänzenden Verweis gibt es nicht. Ein solcher mag sich, wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt und unter Beweis gestellt hat, im Innern des Geschäftslokals in welcher Aufbereitung auch immer befunden haben. Er findet sich nicht bei der Außenwerbung. Nur sie tritt in ihrer Gestalt dem Publikum entgegen.

Sie ist danach Beurteilungsgegenstand.

b) Zwar findet sich dort im Text der Begriff "Set". Dieses Wort ist zwar deutbar im Sinne von Verkaufsgebinde, von einer untrennbar gekoppelten Wareneinheit. Es steht für sich aber in zumindest gleichem Maße offen für ein Verständnis als bloße Warenzusammenstellung, als beliebige Ergänzung einer Brille um eine Sonnenbrille. Set ist danach sowohl Einheit wie bloße Beifügung. Die Botschaft einer neuen Wareneinheit wird auch nicht durch die beiden Frauen verstärkt, sie wird eher geschwächt. Es mag sein, wie die Beklagte im Wechsel ihres Vorbringens insoweit auch vorträgt, dass es sich dabei um dasselbe Model handelt. Dies drängt sich nicht auf. Eine gewisse Ähnlichkeit besteht. Diese ist aber für den Verbraucher leicht mit modischer Konformität zu, erklären, soweit er überhaupt über die Frage der Identität der Frauen nachsinnt. Die Frisur ist anders, ebenso die Kleidung, die linke Frau scheint in der Aufnahme kleiner zu sein und nicht zuletzt gibt Brille bzw. Sonnenbrille jeder einen anderen, wenngleich markanten Gesichtsausdruck.

Nicht zu verkennen ist zwar, dass sich die Artikel in ihrer Funktion ergänzen und es vielen Brillenträgern sinnvoll erscheinen mag, nicht nur über eine Brille, sondern auch über eine der speziellen Sehstärke angepasste Sonnenbrille zu verfügen. Genausowenig wie eine Funktionsabhängigkeit, wie etwa bei Verstärker und Tuner, als Voraussetzung für ein rabattrechtlich zulässiges Angebot zu fordern ist, so wenig gibt den Ausschlag für die Beantwortung der Frage nach dem Rabattverstoß allein das Kriterium der sinnvollen Ergänzung. Diesen Gesichtspunkt zu Ende gedacht führte bei einem Optikgeschäft dazu, dass nahezu jeder Artikel gegen Preisabschlag einem anderen beanstandungsfrei zur Seite gestellt werden könnte, da die Warensparte in diesem Marktsegment (Brillen, Kontaktlinsen, Etuis, Reinigungsmittel, Ferngläser und ähnliches) eng begrenzt ist und ein einheitliches Funktionsziel (Verbesserung der Sehfähigkeit) besteht. Danach spricht die beliebige Verbindung funktionsnaher Artikel nicht zwingend für die Schaffung eines neuen, selbstgängigen Produkts.

Zwar ist nicht erforderlich, um dem angesprochenen Publikum den Eindruck einer neuen Verkaufseinheit zu vermitteln, dass der Verkäufer die Zusammenstellung fest vorgibt und durch Setpreisangabe und Fixgebinde eine für den Kunden gleichsam unauflöslich zusammengeschweißte Warenvorgabe trifft. Fehlen aber diese Elemente, so scheidet zwar grundsätzlich die Sicht, dass aus zwei Waren durch Zusammenstellung ein drittes, aus der wirtschaftlichen Sicht des Publikums abgegrenztes und eigenständig handelbares Produkt wird, nicht aus. Die Grundlage für eine solche Anschauung wird aber geschwächt. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die Sonnenbrille mit "bis zu 50 % günstiger" beworben wird, dass sich damit das Angebot in Konturenlosigkeit verliert. Nirgends gibt es Anhaltspunkte, was den Grad der Ermäßigung bestimmt, auf welche Sonnenbrillen sich das Angebot bezieht, ob das Maß der Verbilligung sich schwerpunktmäßig nach der Fassung oder der Sehstärke oder der Glasbeschaffenheit ausrichtet. Der konkrete Umfang der Preishherabsetzung ist völlig unklar und korrespondierend damit auch die konkrete Gestalt des Beklagtenangebots. Dies hebt nicht nur die Set-Offerte der Beklagten in eine Unbestimmtheit und Beliebigkeit, sondern lockert den inneren Verbund der Warenzusammenstellung, verdichtet das Angebot nicht zu einem fest geschnürten Warenpaket, sondern weitet die Set-Idee konturenlos aus und hindert damit zugleich, dass das Gebinde zur abgegrenzten, eigenen Angebotskategorie erstarken kann. Damit aber stehen sich aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers nicht zwei eigenständige Verkaufseinheiten mit je selbständigen Normalpreisen einander gegenüber. Vielmehr präsentiert sich die Ermäßigung für die Sonnenbrille als Ausnahmepreis für einen Zukauf, als preisreduzierte Beigabe, aber immer in deutlicher Hervorhebung der preislichen Abhängigkeit zum Hauptkaufgegenstand.

Die Werbebotschaft an den Verkehr lautet danach: Wer zur Brille noch eine Sonnenbrille dazu kauft, erhält auf diese einen Nachlass.

Dies haben nicht zuletzt die Ausführungen der Beklagtenvertreter vor dem Senat erhellt. Zwar hat die Beklagte in Reaktion auf das Klägervorgehen ihre Werbung dahin umgestellt, dass sie Brille und sehstärkenidentische Sonnenbrille weiterhin anbietet, aber den Gebindecharakter durch die prozentuale Ermäßigungsangabe nun bezogen auf das Komplettangebot herausstellt. Bei dieser neuen Präsentation fällt die Prozentzahlangabe naturgemäß niedriger aus ("bis zu 20 %...") weshalb der Beklagten auch sehr daran gelegen ist, von dieser Übergangswerbung alsbald wieder auf die hier angegriffene Werbeform umsteigen zu können, die durch die Hervorhebung einer hohen Prozentzahl ("bis zu 50 %...") in der Werbewirksamkeit mehr besticht. Dies macht aber zugleich deutlich, dass die Beklagte geradezu darauf angewiesen ist, den Normalpreis der Sonnenbrille - verschleiert sie die Kalkulationszusammenhänge nicht - zur ausschließlichen Bezugsgröße zu machen und damit einen Einzelabgabepreis besonders herauszustellen.

Dies aber ist rabattrechtlich zu beanstanden.

c) Diese Bewertung aus der Sicht des Verkehrs kann der Senat selbst vornehmen, ohne den wechselseitigen Beweisantritten mit Sachverständigengutachten bzw. Verkehrsbefragung nachgehen zu müssen. Denn die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt außer der - hier gegebenen - Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und den - hier ebenfalls bestehenden - Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs auch voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken können (BGH NJW 2000, 588 - Last-Minute-Reise).

Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist von einem solchen Zuschnitt, der die eigene Beurteilung durch den Senat erlaubt.

3. Da ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG der Klägerin keine weitergehenden Rechte verschafft als ein solcher aus §§ 1, 12 RabattG, bedarf es nicht der ergänzenden Prüfung der UWG-Norm.

4. Auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. § 12 RabattG, vorliegend das Merkmal der Geeignetheit, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, kommt es nicht an. Denn der Klägerin als unmittelbar verletzter Wettbewerberin steht ein Anspruch ohne diese zusätzliche Voraussetzung einer Klagbefugnis zu (BGH WRP 99, 1151, 1152 - EG-Neuwagen I; NJW 98, 3561, 3562 - Preisvergleichsliste II).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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