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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 2 U 232/99
Rechtsgebiete: UWG, HWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 II Nr. 2
HWG § 3
Werbung mit fachlich umstrittene Heilwirkung von Heilsteinen, abstraktes Wettbewerbsverhältnis bei Verbandsklage.

UWG §§ 1, 3; HWG § 3; UWG § 13 II Nr. 2.

Zwischen einem Händler, der den von ihm vertriebenen Edelsteinen und Mineral in der Werbung eine Heilwirkung beigelegt, und Heilmittelhändlern oder -herstellern besteht ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis iSv § 13 II Nr. 2 UWG.

Die Werbung mit Angaben wie: "Naturheilkunde zum Anfassen. Die Edelsteinen Hausapotheke", "... die optimale Ergänzung zu ihrem Medizin Schrank. Sie umfaßt 88 nach bewährten Anwendungsmöglichkeiten ausgewählte Heilsteine...", " Steinheilkunde", "Edelsteine besitzen eine gleichmäßige konstante Strahlung, die wie ein Radiosender mit stete gleichbleibendem Programm aussenden... Trifft diese Ausstrahlung bei uns auf Resonanz führt dies zu geistigen, seelischen oder körperlichen Heilungsprozessen" "Die Steinheilkunde gehört somit wie die Homöopathie oder die Bachblütentherapie zu den Schwingungs- bzw Informationsheilmitteln" und "Kristalle und Rohsteine... werden aber auch gerne für therapeutische Zwecke eingesetzt" erweckt ohne Hinweis auf die Fragwürdigkeit der Heilwirkung den Eindruck einer gesicherten therapeutischen Wirkung und verstößt deshalb gegen die §§ 1 UWG, 3 HWG und § 3 UWG.

Die Beweislast für das Vorhandensein einer fachlich umstrittene Heilwirkung liegt bei dem mit ihr Werbenden.

Die Angabe: "Heilstäbe können speziell zur Akupunktur oder für Massagen eingesetzt werden." läßt keine therapeutische Wirkung erwarten.

Urteil vom 26. Mai 2000 - 2 U 232/99


Geschäftsnummer: 2 U 232/99 5 O 87/99 KfH LG Rottweil

Oberlandesgericht Stuttgart

- 2. Zivilsenat.

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

Verkündet am: 26. Mai 2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2000 unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG Dr. Müller und des Richters am OLG Holzer

für Recht erkannt

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 19.10.1999 dahin

geändert,

daß der Verfügungsantrag i) ("Heilstäbe können speziell zur Akupunktur oder für Massagen eingesetzt werden")

zurückgewiesen wird.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragstellerin 1/9 und die Antragsgegnerin 8/9 zu tragen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.000,-- DM.

Tatbestand:

Der Antragsteller nimmt Antragsbefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG für sich in Anspruch und legt dar, daß ihm bundesweit als Mitglieder u.a, zwei Heilpraktiker, 26 Hersteller von Naturheilmitteln und 56 Hersteller pharmazeutischer Produkte angehören. Er beanstandet mit insgesamt 9 Unterlassungsanträgen verschiedene Werbeaussagen, die die Antragsgegnerin über die von ihr vertriebenen Edelsteine und Mineralien in einer Werbeanzeige in der Zeitschrift "Schrot und Korn". Heft Juli 1999, und in ihren Bestellunterlagen/Katalog verbreitet hat (vgl. Anzeige Bl. 41 u. Katalog/Preisliste Bl. 67, 56, 59, 60). Dabei handele es sich um nach §§ 1, 3 UWG und 3 HWG unzulässige Aussagen, die vom Verkehr so verstanden würden, als komme den beworbenen Steinen Krankheiten heilende bzw. lindernde Wirkung zu, was aber in Wahrheit nicht zutreffe bzw. wissenschaftlich nicht gesichert sei, sondern auf bloßem Aberglauben beruhe.

Das Landgericht hat im angefochtenen Verfügungsurteil sämtliche Unterlassungsanträge zugesprochen und demgemäß die Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Edelsteine mit folgenden Aussagen zu werben:

a) "Naturheilkunde zum Anfassen

Die Edelstein-Hausapotheke",

b) ,,...die optimale Ergänzung zu Ihrem Medizinschrank. Sie umfaßt 88 nach bewährten Anwendungsmöglichkeiten ausgewählte Heilsteine...",

c) "Steinheilkunde",

d) "Edelsteine besitzen eine gleichmäßig konstante Strahlung, die sie wie ein Radiosender mit stets gleichbleibendem Programm aussenden... Trifft diese Ausstrahlung bei uns auf Resonanz führt dies zu geistigen, seelischen oder körperlichen Heilungsprozessen",

e) "Die Steinheilkunde gehört somit wie die Homöopathie oder die Bachblütentherapie zu den Schwingungs- bzw. Informationsheilmittel",

f) ".Bernstein als Zahnungshilfe für Babys schaut auf eine weit über 1000 Jahre alte Tradition zurück. Bernsein ist fossiles gealtertes Harz und nimmt sehr leicht Informationen auf.

Daher sollte die Mutter die Kette 2-3 Monate vor Beginn des Zahnens bei sich tragen, um dem Bernsein ihre Schwingung mitzugeben. Die Kette wird dadurch mit ihrem emotionalen Fingerabdruck versehen, der 'Mama' bedeutet. Wenn ihr Kind bereits zahnt, können Sie die Kette im Wechsel mit ihm tragen. Beispielsweise nachts, wenn die Beschwerden am heftigsten sind, trägt sie das Kind, tagsüber die Mutter. Weiterhin ist Bernstein bekannt für seine beruhigende und schmerzstillende Wirkung",

g) "Kristalle und Rohsteine... werden aber auch gerne für therapeutische Zwecke eingesetzt",

h) "Eine Fluorit Pyramide auf dem Schreibtisch stärkt beispielsweise das Konzentrationsvermögen und hilft, das Gelernte oder die Arbeit besser zu strukturieren",

i) "Heilstäbe können speziell zur Akupunktur oder für Massagen eingesetzt werden".

Das Landgericht hat ausgeführt, an der Antragsbefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG bestehe kein Zweifel. Der Verbotsgrund ergebe sich aus §§ 1, 3 UWG, 3 HWG, denn mit den Aussagen würden die Steine als Gegenstände i.S.d. § 1 I Nr. 2 HWG beworben und dabei werde eine Heilwirkung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse suggeriert, die in Wahrheit nicht bestehe bzw. nicht gesichert, jedenfalls von der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen sei, weshalb die Werbung geeignet sei, die Verbraucher irrezuführen.

Mit ihrer Berufung beharrt die Antragsgegnerin auf der Zurückweisung sämtlicher Verfügungsanträge. Sie spricht dem Antragsteller nach wie vor die Antragsbefugnis ab. Der hier relevante Markt i.S.d. § 13 II Nr. 2 UWG sei derjenige des Handels mit Edelsteinen und Mineralien, kein solcher Händler aber sei Mitglied beim Antragsteller. Sie vertreibe keine Pharmazeutika, sodaß "§ 3 Ziff. 1 HWG nicht erfüllt" sei. Außerdem habe das Landgericht nur ganz unreflektiert die Vorschriften des HWG angewendet; diese seien hier ebensowenig erfüllt wie die Tatbestände der §§ 1, 3 UWG. Im wesentlichen macht die Antragsgegnerin geltend, daß ihre Werbeaussagen keine konkreten Heilaussagen und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Steine enthielten, diese vielmehr von der vielfältigen Literatur auf diesem Gebiet benannt würden. Bei mehreren Verboten habe das Landgericht zu Unrecht eine Eignung zur Irreführung angenommen. Es habe verkannt, daß von vornherein nur solche Interessenten angesprochen würden, die in Reformhäusern bzw. Naturkostläden einkaufen. Es fehle bei sämtlichen Aussagen jeweils an konkreter Verknüpfung der Werbeversprechen mit einem konkreten Produkt ihres Sortimentes; die Zuordnung einer Heilwirkung zu einem bestimmten Edelstein werde nicht vorgenommen. Wegen der Einzelheiten in bezug auf die jeweiligen Aussagen wird auf die Berufungsbegründung Bl. 130133 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und sämtliche Verfügungsanträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das Urteil als richtig. Seine Antragsbefugnis ergebe sich zum einen daraus, daß aufgrund der weit auszulegenden Gleichartigkeit der Waren es bereits ausreiche, daß die Produkte der Antragsgegnerin geeignet seien, diejenigen ihrer pharmazeutisch tätigen Mitglieder auf dem Markt zu stören. Zum andern werde gerade durch die Werbeaussagen ein Wettbewerbsverhältnis tatsächlich begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht zutreffend angenommen, daß bei den Adressaten, die medizinische Laien seien, der Eindruck einer Heilwirkung der Steine erweckt werde. Da von Heilkunde die Rede sei, erwarte der Verkehr, daß es um die Bekämpfung und Heilung von Krankheiten gehe. Daß keine konkreten Indikationen angesprochen würden, sei unerheblich; für § 3 HWG genüge, daß hier für die Steine jeweils krankheitsbezogen geworben werde.

Den am 07.04.2000 vor dem Senat geschlossenen Vergleich hat die Antragstellerin fristgerecht widerrufen (Bl. 171).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber nur geringen Erfolg. Bis auf Aussage i) hat das Landgericht die Werbeaussagen der Antragsgegnerin zu Recht untersagt.

1.

Mit dem Landgericht ist der Kläger als wirtschaftlicher Interessenverband i.S.d. § 13 II Nr. 2 UWG als antragsbefugt anzusehen.

Er erfüllt zum einen die allgemeinen an die Verbandausstattung in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Insoweit kann darauf verwiesen werden, daß der Antragstellerin dieser Beziehung vielfach vom BGH (s. die in der Antragsschrift Bl. 5/6 zitierten Fundstellen von BGH-Entscheidungen unter Beteiligung des Antragstellers) als auch vom Senat (s. aus neuerer Zeit das Urteil v. 12.11.1999 - 2 U 82/99) als klagebefugt anerkannt worden ist.

Der Antragsteller erfüllt darüberhinaus für den konkreten vorliegenden Fall auch die an die Mitgliederstruktur zu stellenden Voraussetzungen. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die "Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben". Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Abzustellen ist nicht allein auf solche Mitgliedsunternehmen, die mit dem Angegriffenen auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen und identische Waren vertreiben. Vielmehr können auch solche Unternehmen zu berücksichtigen sein, die einen unterschiedlichen Abnehmerkreis haben und deren Angebot sich (auch nur zeitweilig) mit dem des Wettbewerbers überschneidet oder dessen Angebot - auch künftig - ersetzen kann. Ausreichend ist ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis, dessen Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer und sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann und für das betreffende Mitgliedsunternehmen nicht unbedeutend ist (BGH NJW 1996, 3276 - Preisrätsel-Gewinnauslobung III). Die Waren oder gewerblichen Leistungen müssen nach der Verkehrsanschauung soviel Übereinstimmendes haben, daß sie mit einer gewissen, notfalls auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einander im Absatz behindern können (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 Rn. 14).

Der hier interessierende Markt umfaßt demnach entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht allein solche Unternehmen, die Handel mit Edelsteinen und Mineralien betreiben. Da die Antragsgegnerin in ihrer Werbung die angebliche Heilwirkung ihrer Handelsgüter herausstellt, besteht ein zumindest abstraktes Wettbewerbsverhältnis zu solchen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, die sich mit der Herstellung/dem Vertrieb von Heilmitteln befassen. Dabei ist es für die Möglichkeit der gegenseitigen Marktbehinderung gleichgültig, ob es sich um Hersteller/Vertreiber von Naturheilmitteln oder chemisch gewonnenen Heilmitteln handelt. Demgemäß ist darauf abzustellen, daß dem Antragsteller sowohl 26 Hersteller von Naturheilmitteln als auch 56 Hersteller pharmazeutischer Produkte angehören. Damit aber wird dem Zweck des Gesetzes, die Klagbefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, ausreichend Rechnung getragen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es dem Antragsteller bei der konkreten hier vorliegenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Interessen einer repräsentativen Zahl von Mitbewerbern geht (vgl. BGH aaO - Preisrätselgewinnauslobung III u.H. auf die Begründung der Änderung des § 13 II Nr. 2 UWG, s. WRP 1994, 369, 378).

2. Die in bezug auf die Werbeaussagen gem. Anträgen a) bis h) geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Irreführung begründet.

Anspruchsgrundlage des Unterlassungsanspruchs sind sowohl § 1 UWG i.V.m. § 3 Satz 1, insbesondere Satz 2 Ziff. 1 HWG, als auch § 3 UWG. Beide Tatbestände setzen voraus, daß irreführende Werbeaussagen gemacht werden. Die Einzeltatbestände der Ziff. 1 bis 3 der HWG-Vorschrift sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, d.h. das Vorliegen der dort aufgeführten Merkmale begründet eine unwiderlegliche Vermutung für eine Irreführung. Die Einzeltatbestände erlangen Bedeutung in ordnungswidrigkeits- und strafrechtlicher Hinsicht (s. dazu Bülow/Ring, HWG, § 3 Rz. 2). In zivilrechtlicher Hinsicht sind die Einzeltatbestände aber bereits durch die Generalklausel des § 3 UWG erfaßt. Diese deckt sich mit § 3 Satz 1 HWG, da der Begriff der Irreführung in beiden Normen gleich zu verstehen ist (vgl. Bülow/Ring, aaO, Rz. 2 und Rz. 4).

Die Deckungsgleichheit von § 3 UWG und § 3 Satz 1 HWG besteht darin, daß es - worauf es hier entscheidend ankommt - nach beiden Vorschriften untersagt ist, für Arzneimittel oder für krankheitsbezogen beworbene andere Mittel in der Weise zu werben, daß der Verbraucher in der Weise irregeführt wird, daß er therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird. Die Irreführung kann darüber hinaus darin bestehen, daß ein mit Sicherheit eintretender Erfolg versprochen wird, diese Sicherheit aber in Wahrheit nicht gegeben ist. Diese Umstände erfüllen sowohl die generellen Irreführungsbegriffe des § 3 UWG als auch des § 3 Satz 1 HWG und insbesondere auch die Spezialtatbestände des § 3 Satz 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 a HWG.

Wegen dieser Deckungsgleichheit im Hinblick auf die Irreführung kommt es für die zugrundezulegende Norm des Unterlassungsanspruchs nicht darauf an, ob die für die Anwendbarkeit der HWG-Vorschriften notwendigen Voraussetzungen des § 1 HWG hier erfüllt sind. Es kann folglich letztlich dahinstehen, ob die HWG-Vorschriften für die hier beworbenen Steine Anwendung finden entweder gem. § 1 I Ziff. 1 HWG, d.h. die Steine Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG sind, oder die HWG-Vorschriften Anwendung finden gem. § 1 I Ziff. 2 HWG, d.h. die Steine andere Mittel oder Gegenstände sind, und ob die über sie getroffenen Werbeaussagen sich auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen. - Aber auch unabhängig von der Deckungsgleichheit der §§ 3 UWG und 3 Satz 1 HWG wäre die Anwendbarkeit des HWG jedenfalls zu bejahen. Denn die beworbenen Steine müssen vorliegend als Arzneimittel und die Werbeaussagen als krankheitsbezogen eingeordnet werden, sodaß die Anwendung des HWG sowohl nach Ziff. 1 als auch nach Ziff. 2 des § 1 I HWG eröffnet ist. Denn die Steine erfüllen, so wie ihre objektive Zweckbestimmung in der Werbung dargestellt wird, den Arzneimittelbegriff nach § 2 I Ziff. 1, 4 und insbesondere 5 AMG, ohne daß eine der Ziffern des Negativkataloges des § 2 III AMG eingreift. Daß sie den Begriff des Stoffes i.S.d. § 2 I AMG erfüllen, ergibt sich aus der Definitionsnorm § 3 Ziff. 1 AMG, denn die Steine sind chemische Elemente bzw. chemische Verbindungen bzw. deren natürlich vorkommende Gemische. Die vorliegend betroffenen Werbeaussagen sind auch als krankheitsbezogene Werbung einzustufen, da stets eine Heilwirkung, zumindest aber eine Linderungswirkung angesprochen wird.

3.

Für sämtliche beanstandeten Aussagen (mit Ausnahme die die Heilstäbe betreffende Aussage i) sind die Voraussetzungen der Irreführung erfüllt.

Die Aussagen sind geeignet, die Erwartung zu erwecken, es handele sich um therapeutisch mit Sicherheit wirksame Mittel, es werde eine heilende Wirkung entfaltet. Der Umstand, daß dabei - bis auf die Aussagen zu f) und h) - nicht zugleich Krankheitszustände oder Beschwerden benannt werden, bei denen die Anwendung erfolgversprechend indiziert sein soll, ist unerheblich. Diese Enthaltsamkeit der Antragsgegnerin kann die Fehlvorstellung nicht ausschließen. Denn es geht erkennbar hervor, daß es sich um das Angebot einer Vielzahl verschiedener Steine handelt, daß die Steine in ihrer Vielzahl als besonderes therapeutisches Gesamtkonzept angesprochen werden. Dies hat zur Folge, daß der Interessent sich vorstellen kann, daß für eine Vielzahl von Krankheiten das jeweils Passende dabei sei. Darin liegt sogar umgekehrt eine Verstärkung der irreführenden Wirkung, weil man sich vielfache Indikationen vorstellen kann, in denen man eine heilende Wirkung erwarten könne.

Unter diesem Gesichtspunkt bewirken gerade die Aussagen a) bis e) und g) eine besondere und wie beschrieben gesteigerte Erwartung. Sie erwecken durch die Sammelbezeichnungen "Naturheilkunde, Hausapotheke, Steinheilkunde, geistige, seelische, körperliche Heilprozesse, therapeutische Zwecke" die Vorstellung, daß es sich bei den verschiedenen als Sachgesamtheit angebotenen Steinen um ein vielfach einsetzbares Heilmittel handele. An der Entstehung dieser Erwartungen ändert sich nichts dadurch, daß die Antragsgegnerin auf weiterführende Literatur verweist. Die Aussagen sind unabhängig von solchen Verweisen aufgestellt und entfalten somit eigene Wirkung. Nichts ändert sich auch dadurch, daß die Erwartungen nur bei bestimmten, in gewisser Weise vorgeprägten Verbrauchern entstehen mögen. Die Aussagen enthalten in dieser Hinsicht keine Relativierung etwa des Inhalts, daß die Wirkung nur eintreten werde, wenn eine bestimmte Vorprägung bzw. eine bestimmte innere Einstellung oder ein bestimmtes Vertrauen oder ein Glauben vorhanden wären. Allenfalls Aussage d) enthält eine gewisse Relativierung, in dieser Richtung, indem darauf hingewiesen ist, daß die Heilungsprozesse dann entstehen würden, wenn die behauptete Ausstrahlung "auf Resonanz" treffe. Im Ergebnis schließt aber diese Einschränkung die Fehlvorstellung nicht aus, da keinerlei Hinweis darauf gegeben ist, wann diese Resonanz bestehe, sodaß die Erwartung offenbleibt, die Resonanz und damit die Wirkung könne bei jedermann eintreten.

Die Irreführung ergibt sich daraus, daß die behauptete therapeutische Wirksamkeit als sicher dargestellt wird. Durch die Begriffe "Hausapotheke, 88 ausgewählte Heilsteine, Steinheilkunde, Einsatz für therapeutische Zwecke" wird suggeriert, daß die therapeutische Wirksamkeit gesichert und wissenschaftlich nachgewiesen sei und sie zudem bei jedermann eintreten könne. Es ist aber davon auszugehen, daß diese Erwartungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die Antragsgegnerin hat weder beim Landgericht noch in der Berufung nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, daß die therapeutischen Wirkungen gesichert seien. Dies darzulegen und nachzuweisen, muß aber von ihr verlangt werden. Zwar obliegt im Grundsatz die Beweislast für nicht vorhandene Wirkungen oder therapeutische Wirksamkeit dem Anspruchsteller, da das zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Begehrens gehört. Wenn jedoch kontroverse Lehrmeinungen der Schulmedizin bzw. der Schulpharmazie bestehen und so sich ein non liquet ergibt, geht die Beweislast auf den Werbungtreibenden über, wenn er mit einer fachlich umstrittenen Aussage geworben hat, ohne dabei auf die Gegenmeinung zu verweisen. In diesen Fällen übernimmt er dadurch, daß er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für deren Richtigkeit, die er im Streitfall dann zu beweisen hat (so BGH NJW-RR 1991, 1391 Rheumalind II; grundlegend schon BGH GRUR 1958, 485 - Odol; GRUR 1965, 1077 - Café C; GRUR 1971, 323 - Tampax; Senat Pharma R 1993, 170, 178; w.N. bei Bülow/Ring, aaO, § 3 Rz. 39 Fn. 73; Baumbach-Hefermehl aaO, § 3 Rz. 80).

Daß die therapeutische Wirksamkeit der Steine umstritten ist, steht hier jedenfalls dadurch fest, daß in dem von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Aufsatz G (Bl. 96 ff) auf die Fragwürdigkeit der Heilwirkung hingewiesen ist. Dasselbe ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Berichten K Bl. 42 ff und Stiftung Warentest Bl. 77 ff. Der ihr obliegenden Beweislast ist die Antragsgegnerin somit nicht nachgekommen.

4. Ebenso wie die pauschal gefaßten Wirkungsaussagen a) bis e) und g) hat das Landgericht zu Recht auch die Einzelaussagen f) und h) als irreführend eingestuft.

a) In Aussage f) wird dem Bernstein eine lange Bekanntheit für beruhigende und schmerzstillende Wirkung beigelegt. Diese Aussage ist geeignet, die Erwartung zu erwecken, jene Wirkung werde mit Sicherheit eintreten. Belegt hat die Antragsgegnerin diese Wirksamkeit aber ebenfalls nicht. Der Umstand, daß Zahnwuchsbeschwerden nicht als krankhaft einzustufen sind und somit § 1 I Ziff. 2, § 3 HWG ausscheidet, ändert nichts, da die Anspruchsgrundlage des § 3 UWG erhalten bleibt.

b) Aussage h) (Fluorit Pyramide) erweckt im Eindruck des Verkehrs die Erwartung, daß das Fluorit die Konzentrations- und Lernfähigkeit mit Sicherheit stärke. Einen Nachweis hierfür hat die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht geliefert.

5. Hingegen kann Aussage i) über die Einsatzfähigkeit von Heilstäben (s. dazu Katalog A 5 S. 15, Bl. 60 re. unten) für Akupunktur und Massage nicht untersagt werden. Die Aussage erweckt keine Erwartung einer therapeutischen Wirksamkeit. Mitgeteilt wird nur die Einsatzfähigkeit bei den getrennt zu betrachtenden Behandlungsmethoden Akupunktur und Massage. Wie der Einsatz der Heilstäbe dort erfolgen soll und welche Wirkungen er für die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethoden haben soll, geht nicht hervor. Es wird keine Steigerung der Wirkungsweise dieser beiden Behandlungsmethoden durch den Einsatz eines Heilstabes behauptet. Allein maßgeblich bleiben daher für die therapeutische Wirksamkeit diese beiden Behandlungsmethoden für sich. Ein irreführender Gehalt der Aussage i) ist somit nicht festzustellen.

Im Ergebnis ist daher die Berufung mit Ausnahme der Aussage i) zurückzuweisen. Der Unterlassungsantrag i) ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 I ZPO. Da dieses Urteil den Instanzenzug des Verfügungsverfahrens abschließt (§ 545 II ZPO), ist es ohne weiteres vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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