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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 2 U 97/99
Rechtsgebiete: GWB, AGBG


Vorschriften:

GWB a.F. § 18 I
GWB a.F. § 34
AGBG § 9
GWB a.F. §§ 18 I, 34; AGBG § 9

Vertragsimmanente Beschränkung der Verwendung vom Messeveranstalter kostenlos überlassene Adressen, Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe in AGB

Es handelt sich um eine vertragsimmanente Beschränkung und nicht um eine Vereinbarung im Sinne von § 18 I Nr. 1 und 3 GWB a.F., wenn ein Messeveranstalter, der Ausstellern für die Besuchereinladung auf Disketten gespeicherte Adressen kostenlos zur Verfügung stellt, mit den Ausstellern vertragsstrafbewehrt vereinbart, daß diese Adressen nur in Verbindung mit der Besuchereinladung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Eine solche Vereinbarung bedurfte daher auch vor dem 01.01.1999 nicht der Schriftform nach § 34 GWB a. F.

Es stellt keine unangemessene Benachteiligung des Ausstellers dar, wenn die Höhe der Vertragsstrafe durch die AGB für jede einzelne vertragswidrige Benutzung festgesetzt wird auf das Zwanzigfache des Basisbetrages von DM 600,- per tausend Adressen, die von ihm abgerufen wurden.

Es verstößt sticht gegen das Transparenzgebot, wenn die AGB die Höhe der Vertragsstrafe nicht konkret angeben, sondern nur die obigen Angaben für eine Dreisatzrechnung zur Feststellung der Höhe enthalten.


Geschäftsnummer: 2 U 97/99 5 KfH O 8/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

wegen Vertragsstrafe und Unterfassung

Verkündet am: 21. Januar 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Weber) JOS/in

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Veranstalterin von Kongreßmessen für technische Kommunikation. Sie führt in jährlichem Turnus in Deutschland eine Messe unter der Bezeichnung "O" durch, wobei auf diesen Messen Work-Shops und Symposien abgehalten werden.

Die Beklagte ist ein Softwarehaus. Sie war in der Vergangenheit regelmäßig Teilnehmerin auf den Kongreßmessen der Klägerin. Sie nahm auch an der "O 98" in Düsseldorf teil, die vom 16. bis 19.02.1998 stattfand. Dazu mietete sie bei der Klägerin einen 15 qm großen Fertigstand am 27.10.1997 an (H2).

Zu Erleichterung von Mailing-Aktionen der Kongreßteilnehmer überläßt die Klägerin diesen regelmäßig ein Bestellformular für die Obersendung einer Adressendiskette. Mit den auf der Diskette gespeicherten Adressen soll den Ausstellern die Versendung von individuellen Besuchereinladungen erleichtert werden. Auf dem Bestellformular (H11) heißt es weiter:

"Dieser Adressenservice ist für Aussteller mit Ständen der Mindestgröße (Fertigstand: 15 qm, Firmenstand 20 qm) kostenfrei, bei kleineren Ständen wird der Service mit 600,00 DM pro 1.000 Adressen berechnet.... Die Adressen dürfen nur in Verbindung mit einer Besuchereinladung zur O 98 (wenn möglich, mit Zusendung eines Besucher-Gutscheins) benutzt werden, eine Weitergabe der Adressen an Dritte ist unzulässig."

Die auf der Rückseite dieses Bestellformulars abgedruckten und von der Beklagten durch ihre Unterschrift anerkannten "Nutzungsbedingungen" lauteten u.a. wie folgt:

3. Die Adressen dürfen nur einmal in Verbindung mit einer Besuchereinladung zur O 98 verwendet werden...

4. Die Veräußerung oder Überlassung an Dritte sowie die Nutzung für weitere Werbesendungen, sei es durch Vervielfältigung, Übertragung, Abschreiben, Fotokopieren oder Übernahme auf Datenträger, ist unzulässig. Die Beachtung dieser Vereinbarung überprüfen wir dadurch, daß wir in jeder Adressenkollektion Kontrolladressen führen. Beabsichtigt der Kunde eine Mehrfachnutzung der Adressen, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der die Häufigkeit und der Leitraum der Nutzung anzugeben sind. Beabsichtigt der Kunde eine dauernde Nutzung, ist ein gesonderter Dauermietvertrag abzuschließen. Das dafür zu entrichtende Entgelt liegt beim 10-fachen Basisbetrag in Höhe von 600,00 DM per 1.000 Adressen.

5. Jede einzelne vertragswidrige Benutzung verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 20-fachen Basisbetrages in Höhe von 600,00 DM per Tausend Adressen, die vom Kunden abgerufen wurden. Für den (Nachweis des Verstoßes gilt die Vorlage einer Kontrolladresse".

Die Beklagte forderte bei der Klägerin am 16.01.1998 Adressen für die Postleitzahlenbereiche 2, 4, 5 und 6 für die Einladung zur O 98 an (H12). Die Klägerin überließ der Beklagten noch am selben Tag zwei Disketten mit insgesamt 8.552 Adressen aus den gewünschten PLZ-Bereichen (H3).

Bei den von der Klägerin zur Kontrolle der Nutzungsbedingungen eingerichteten Kontrolladressen ging ein Schreiben der Beklagten mit Datum 3. März 1998 ein, das diese an einen Kunden gerichtet hatte (H4). Darin heißt es u.a.:

"...

Welche Hard- oder Software haben Sie wo im Einsatz? Wie behalten Sie den Überblick...?

Antworten auf diese und viele weiteren Fragen finden Sie bei uns! Unsere Produktfamilie S präsentieren wir Ihnen gerne nochmals auf der CeBIT 98 in Hannover. Auf der O haben wir uns ja leider verpaßt...

Rufen Sie bitte unsere Frau A L an unter der Telefonnummer... wir informieren Sie gerne vorab über unsere Produkte.

Sehen wir uns? Wir würden uns sehr freuen, wenn wir Sie persönlich kennenlernen."

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten in der Hauptsache die in ihren Nutzungsbedingungen festgelegte Vertragsstrafe geltend gemacht und weiterhin Unterlassung verlangt.

Sie hat beantragt (Bl. 1/2),

1. die Beklagte zur Zahlung von 102.624,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.03.1998 zu verurteilen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, es unter Strafandrohung zu unterlassen, die unter dem 16.01.1998 in Diskettenform von der Klägerin erhaltenen 8.552 Adressen hinsichtlich der Postleitzahlengebiete 2, 4, 5 und 6 zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt und dazu ausgeführt:

Eine Nutzung der überlassenen Adressen für Einladungen zur ONLINE'98 sei ihr nicht möglich gewesen, da die Adressen zu spät bei ihr eingetroffen seien. Die Daten für den PLZ-Bereich 5 seien nicht lesbar gewesen.

Ihr Geschäftsführer habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin bei einem Gespräch auf der O 98 vereinbart, daß sie die Adressen für Anschreiben im Nachmessegeschäft verwenden dürfe. Dies habe sie dann mit Schreiben vom 3. März 1998 getan. Dieses Nachmessegeschäft sei untrennbar mit einer Einladung zur CeBIT'98 verbunden gewesen. Sie habe folglich nicht gegen die Nutzungsbedingungen der Klägerin verstoßen.

Die Vertragsstrafenklausel sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG und gegen §§ 34, 18 GWB nichtig.

Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete Vereinbarung bestritten und die von der Beklagten vorgetragenen Zweifel an der Wirksamkeit der getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung für unbegründet gehalten.

Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben.

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Vertragsstrafe bilde Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen der Klägerin. Diese seien dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Adressenüberlassung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Vertrag nicht gem. §§ 34 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) formunwirksam. Denn die hier vorgesehene Nutzungsbeschränkung sei vertragsimmanent. Als Veranstalterin der Messe O 1998 habe die Klägerin nämlich den Messeteilnehmern die Versendung ihrer Einladungen erleichtern wollen. Mit diesem Zweck sei nicht vereinbar, daß ein Teilnehmer, wie hier die Beklagte, diese Adressen für Einladungen zu anderen, konkurrierenden Messen verwendete. Zu einer solchen vertragsimmanenten Beschränkung habe es nicht der Schriftform des § 34 GWB a.F. bedurft. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen BGH NJW 1982; 2871 und NJW 1986, 2435 seien mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar. Auch ein Verstoß gegen § 9 AGBG liege nicht vor. Das darin enthaltene Transparenzgebot sei nicht verletzt. Denn die Berechnungsgrundlage für die Vertragsstrafe machten die Nutzungsbedingungen hinreichend deutlich. Auch die Höhe der verhängten Vertragsstrafe enthalte keine gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung der Beklagten. Denn Sinn und Zweck einer Vertragsstrafevereinbarung liege darin, einen wirksamen und effizienten Schutz vertraglicher Unterlassungsverpflichtungen sicherzustellen (OLG München, NJW-RR 1993, 1334). Deshalb sei nach BGH NJW 1976, 1886 eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Nutzungsentgelts nicht unangemessen. Hier verlange die Klägerin von der Beklagten aber nur das Doppelte des Entgelts für die mehrfache Benutzung von Adressen. Die Frage, ob eine Vertragsstrafe die 20-fache Nutzungsentschädigung erreichen dürfe (so OLG Frankfurt MDR 1985, 934) oder nicht (so OLG München a.a.O.) stelle sich deshalb nicht. Unbeachtlich sei auch der Einwand der Beklagten, das für eine dauerhafte Nutzung verlangte Entgelt sei viel zu hoch. Denn maßgeblich sei, daß die Klägerin keine professionelle Adressenhändlerin sei, sondern sich nur nebenbei mit der Erstellung und Pflege einer Adressdatei beschäftige.

Der Verstoß der Beklagten gegen die sie damit treffende strafbewehrte Unterlassungspflicht sei damit unproblematisch gegeben. Ihre Behauptung zur angeblichen Gestattung der Adressenverwendung im sog. Nachmessegeschäft sei unbeachtlich. Denn ein solches Einverständnis habe sich ihrem Vortrag nach nicht auf die Verwendung des Adressmaterials für Einladungen zur Konkurrenzmesse CeBIT 1998 bezogen. Der beantragten Parteivernehmung der Geschäftsführer der Parteien bedürfe es deshalb nicht. Nach alledem sei auch der außerdem geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Was die Voraussetzungen des §§ 34 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. angehe, leide die Tatsachenermittlung des Landgerichts unter erheblichen Fehlern. Denn die im Tatbestand des LGU zitierten Nutzungsbedingungen der Klägerin erlaubten, entgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen, nur eine einmalige Verwendung der Adressen zur Versendung von Einladungen für die O 1998. Das Landgericht habe also übersehen, daß der von ihm im Tatbestand festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen der beiden Leitentscheidungen des BGH (NJW 1982, 2871 und NJW 1986, 2435) voll erfülle. Eine nur einmalige Nutzung der Adressen sei aber vom Vertragszweck her nicht notwendig vorgegeben. Dies führe, entsprechend den zitierten BGH-Entscheidungen, zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 34 GWB a.F.. Dessen Anwendungsbereich sei eröffnet, weil die Vereinbarung über die Adressenüberlassung integraler Bestandteil des Messe-Mietvertrages als eines Austauschvertrages i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB (a.F.) gewesen sei.

Zudem verstoße die Vertragsstrafevereinbarung gem. Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen gegen § 9 Abs. 1 AGBG (OLG München NJW-RR 1993, 1334) und zudem gegen das Transparenzgebot. Denn der Verwendungsgegner wisse nicht, wie viele Adressen ihm die Klägerin zur Verfügung stelle; er könne deshalb die bei einem möglichen Verstoß von ihm zu entrichtende Vertragsstrafe nicht berechnen. Schließlich sei Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen Mißverständlich. Die Formulierung "... einer Vertragsstrafe in Höhe des 20-fachen Basisbetrages in Höhe von DM 600,00 per Tausend Adressen..." lasse nicht erkennen, ob zur Ermittlung der Vertragsstrafe die genannten DM 600,00 mit dem Faktor 20 zu multiplizieren seien oder aber DM 600,00 schon das Ergebnis der Multiplikation eines "Basis-Betrages" mit dem Faktor 20 darstelle. Außerdem habe das Landgericht den Sachvortrag der Beklagten zum behaupteten Einverständnis mit einer einmaligen und nochmaligen Nutzung des überlassenen Adressmaterials unzulässig in verkürzter Form gewürdigt. Denn in ihrer Klageerwiderung auf S. 3 (Bl. 17 d.A.) habe die Beklagte vortragen lassen:

"Die Parteien kamen hierauf darüber ein, daß der Beklagten eine einmalige weitere Nutzung des verwendbaren Teils des Adressenmaterials für Anschreiben im Nachmessegeschäft, das für die Beklagte untrennbar mit Einladungen zur CeBIT `98 verbunden war, ausdrücklich zusteht".

Damit habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ausdrücklich behauptet, daß die Absprache zwischen den Geschäftsführern der Parteien eine Verwendung des Adressenmaterials für Kundenanschreiben mit Bezug zur - vergangenen - O 98, aber auch mit Bezug auf die - folgende - CeBIT `98 umfaßt habe. Vor diesem Hintergrund hätte deshalb das Landgericht die angebotenen Beweise (durch Parteivernehmung der beiden Geschäftsführer) erheben müssen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1.12.1999 hat die Beklagte zudem vortragen lassen, ihr bisheriger Geschäftsführer W könne als Zeuge vernommen werden, weil er inzwischen nicht mehr ihr Geschäftsführer sei. Für den verfolgten Unterlassungsanspruch fehle die Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als richtig.

Zu Recht habe das Landgericht das Schriftformerfordernis der §§ 34 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB (a.F.) nicht als einschlägig angesehen. Denn die Wettbewerbsbeschränkung folge hier aus dem beschränkten Zweck der Überlassung der Adressendatei, nämlich der individuellen Besuchereinladung zur O 98, und damit aus dem Vertrag selbst. Eine Parallele zu den Sachverhalten der BGH-Entscheidungen NJW 1982, 2871 und NJW 1986, 2435 bestehe nicht. Denn die Klägerin sei, anders als die jeweilige Klägerin dort, kein professioneller Adressenverlag; auch überlasse sie den von ihr erstellten/gepflegten Adressenbestand ausschließlich für einen von vornherein und offensichtlich beschränkten Zweck, nämlich zur Nutzung für individuelle Besuchereinladungen zur Messe O 98.

Auch gegen § 9 AGBG verstoße die Vertragsstraferegelung nicht. Trotz der inhaltlich nicht zutreffenden Wiedergabe von Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen seien die Ausführungen des Landgerichts in der Sache richtig: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe sei nämlich das Doppelte des üblichen Entgelts der Mehrfachnutzung. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG München sei deshalb hier nicht einschlägig. Unabhängig davon könne eine Vertragsstrafe in Höhe des 20-fachen der einfachen Nutzungsentschädigung hier nicht als unangemessen angesehen werden. Sie entspreche vielmehr dem Interesse der Klägerin, ihren mit hohem personellen und finanziellen Aufwand gepflegten Adressenbestand ausschließlich für Zwecke der Messe O als ihrem Hauptgeschäftsfeld zur Verfügung zu stellen. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei hier nicht ersichtlich. Im Bestellformular könne die Anzahl der Adressen wegen laufender Änderungen im Bestand nur mit einer ca-Zahl angegeben werden. Daß diese Angabe verläßlich sei, zeige der vorliegende Fall (insgesamt im Vertragsformular angegebene ca. 8.600 Adressen gegenüber tatsächlich gelieferten 8.552 Adressen).

Richtig sei auch die Wertung des Landgerichts hinsichtlich eines angeblichen Einverständnisses des Geschäftsführers der Klägerin mit einer Nutzung der Adressen für Einladungsschreiben zur CeBIT `98. Denn die aus der Klageerwiderung entnommene in der Berufungsbegründung zitierte Formulierung enthalte nicht die Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin sei mit einer solchen Nutzung einverstanden gewesen. Vielmehr habe die Beklagte damit nur vorgetragen, daß aus ihrer Sicht die angebliche Einigung untrennbar mit Einladungen zur CeBIT verbunden gewesen sei. Zu Recht habe deshalb das Landgericht von einer Beweiserhebung abgesehen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die hierzu vorgelegten Anlagen verwiesen.

Der Senat hat über die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin sei mit der nochmaligen Nutzung der überlassenen Adressen für Einladungsschreiben zur CeBIT'98 einverstanden gewesen Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren Geschäftsführers der Beklagten als Zeugen. Darüber hinaus wurde der Geschäftsführer der Klägerin hierzu informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.12.1999 verwiesen (Bl. 161-165 d.A.).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Zum Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe

1.

Anspruchsgrundlage bildet Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen der Klägerin. Diese Nutzungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Doch steht dies der Wirksamkeit der hier getroffenen Vertragsstrafevereinbarung nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, daß - jedenfalls zwischen Vollkaufleuten - Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen wirksam vereinbart werden können (BGH NJW 1976, 1886, 1887; für Arbeitsverträge: BAG NJW 1985, 91, 92; allgemein: Palandt-Heinrichs, 59. A. v. § 339 BGB Rn. 3).

Zweifel an der wirksamen Einbeziehung dieser Nutzungsbedingungen in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag/Adressenüberlassungsvertrag bestehen nicht. Denn diese ihr bekannten Bedingungen hat die Beklagte durch "rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel" auf dem ihr übersandten Adressenbestellformular unter dem 16.01.1998 ausdrücklich anerkannt (Anl. H 12). Sie sind damit, wie in § 2 Nr. 1 AGBG vorgesehen, in den Vertrag einbezogen worden.

2.

Was fehlt ist allerdings eine mit dieser Erklärung der Beklagten korrespondierende schriftliche Erklärung der Klägerin. Deren Unterschrift findet sich nämlich weder auf dem der Beklagten übersandten Adressenbestellformular noch auf einem darauf bezugnehmenden und gesonderten Schreiben der Klägerin (was ebenfalls noch dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. genügt hätte - vgl. Satz 3 von § 34 sowie BGH NJW 1986, 2435, 2436 und Emmerich in Immenga/Mestmäcker GWB, 2. A., § 34 Rn. 43).

Daraus folgt aber nicht die Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wegen Formmangels nach den §§ 34 S. 1 GWB a.F., 125 S. 1 BGB.

a) Grund hierfür ist zwar nicht, daß § 34 GWB durch die 6. GWB-Novelle ersatzlos gestrichen worden ist. Denn auf vor dem 1.01.1999 abgeschlossene Altverträge findet diese Bestimmung trotzdem noch Anwendung (BGH MDR 1999, 950 - Markant und 951 - Goverdisk).

Vor dem genannten Stichtag liegt der Vertragsschluß zwischen den Parteien aber in jedem Fall und zwar unabhängig davon, ob man auf das Datum des abgeschlossenen Mietvertrages über den Messestand 27.10.1997 - vgl. Anl. H 2 oder eines evtl. gesonderten Adressenüberlassungsvertrages abstellt - dann: 16.01.1998 - vgl. Anl. H 12.

b) Grund hierfür ist wohl auch nicht, daß es hier an einem Austauschvertrag i. S. von § 18 GWB a. F. fehlt und deshalb der Anwendungsbereich des § 34 GWB a.F. nicht eröffnet ist. Denn die Adressenüberlassung ist integraler Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages über den Messestand und damit eines Austauschvertrags. Dies zeigt schon der Einleitungssatz im Bestellformular - H 12 ("für jeden Aussteller der O'98 steht der elektronische Adressen-Service für individuelle Besuchereinladungen zur Verfügung").

Dies trägt die Wertung des Landgerichts als einer vertragsimmanenten Nutzungsbeschränkung, die deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB unterlag (Emmerich a.a.O. § 18 Rn. 38).

c) Doch folgt die in Ziff. 4 S. 1 der Nutzungsbedingungen enthaltene Nutzungsbeschränkung schon aus Sinn und Zweck der Adressenüberlassung. Dieser Zweck ist sowohl im soeben zitierten Einleitungssatz des Bestellformulars als auch in Ziff. 3 S. 1 der Nutzungsbedingungen konkret vorgegeben. Nimmt man hinzu, daß die Adressen den Ausstellern ab einer bestimmten Mindeststandgröße "kostenfrei" überlassen (Ziff. 1 der Nutzungsbedingungen) und diese Adressen aus der von der Klägerin "beständig" weiter entwickelten und "mit hohem Aufwand" gepflegten Adressendatenbank stammen (Ziff. 2 der Nutzungsbedingungen) so versteht sich die in Ziff. 4 S. 1 formulierte Nutzungsbeschränkung von selbst.

An dieser Einordnung ändert auch ein Blick auf die von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidungen nichts:

Sowohl BGHZ 84, 125 f. = NJW 1982, 2871 f. wie auch BGH NJW 1986, 2435 f. ließen die Möglichkeit einer solchen vertragsimmanenten Nutzungsbeschränkung im Rahmen eines mit einem gewerblichen Anbieter geschlossenen Adressenüberlassungsvertrages grundsätzlich zu. Daß der Bundesgerichtshof deren Voraussetzungen jeweils verneint hat, folgt aus den Besonderheiten der dort entschiedenen konkreten Sachverhalte, präjudiziert also nicht die hier zu fällende Entscheidung.

Schon im Ausgangspunkt sind die Sachverhalte der beiden BGH-Entscheidungen anders gelagert. Denn dort war jeweils alleiniger Gegenstand des Geschäfts die Zurverfügungsstellung von Adressen gegen Entgelt durch einen gewerblichen Anbieter ("Adressenverlag"- so die Formulierung im Tatbestand BGH NJW 1986, 2435). Hier stellte die Klägerin ihr Adressenmaterial aber nicht separat, sondern nur den Mietern eines Messestands auf der von ihr veranstalteten O`98 zur Verfügung. Schon dies mahnt zur Vorsicht gegenüber vorschnell gezogenen Parallelen zu den beiden BGH-Entscheidungen.

Verstärkt werden diese Zweifel, wenn man die unterschiedliche Interessenlage der Parteien mit in die Wertung einbezieht:

In BGHZ 84, 125 = NJW 1982, 2871 sah der Bundesgerichtshof ein Interesse des Adressenkäufers, den Erfolg seiner Werbung zuverlässig, zu analysieren und daraus Folgerungen für künftige Werbeaktionen zu ziehen, dem kein anerkennungswertes Interesse des Adressenverkäufers gegenüberstand, eine auch nur kurzfristige Speicherung der gekauften Daten zu unterbinden.

Ein vergleichbares und anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer weitergehenden Nutzung der ihr überlassenen Adressen war hier nicht erkennbar.

Vielmehr wurde dieses begrenzt durch den hier vertraglich ausdrücklich vorgegebenen, auf einen ganz bestimmten, einmaligen und kurzfristigen Anlaß ausgerichteten Verwendungszweck der ihr von der Klägerin überlassenen Adressen.

Derselbe Gedanke spricht auch gegen die Parallele zur Entscheidung BGH NJW 1986, 2435 f.. Dies gilt selbst dann, wenn man, entgegen dem Landgericht, der Berufungsbegründung darin folgt, die Nutzungsbedingungen der Klägerin gestatteten nur eine einmalige Nutzung der Adressen (auch für den beschriebenen Zweck - Verwendung für Einladungsschreiben zur O `98). Denn anders als dort läßt sich hier ein Interesse der Beklagten nicht erkennen, die Adressen "innerhalb derselben Werbeaktion", z.B. "für ein Erinnerungsschreiben an nicht antwortende Adressaten" nochmals zu verwenden. Denn mit der Versendung der Einladungsschreiben zur (O `98 war die Aktion "gelaufen". Antwortschreiben darauf waren offensichtlich nicht vorgesehen. Für Schreiben zur Erinnerung an die Einladung fehlte deshalb jeder Anlaß.

Selbst wenn man dies aber im Anschluß an die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung anders sehen sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat den Mietern eines Messestandes die Adressen ohne gesonderte Berechnung, wohl aber mit dem Ziel überlassen, über die Einladungsschreiben den Aufmerksamkeitsgrad der von ihr veranstalteten Messe O `98 zu steigern. Dadurch unterschied sich die erkennbare Interessenlage der Klägerin entscheidend von derjenigen eines typischen Adressenverkäufers: Ihr ging es nicht darum, Einnahmen aus der Adressenüberlassung zu erzielen, sondern den Bekanntheitsgrad ihrer Messe über die Einladungsschreiben zu steigern. Die Beschränkung auf Einladungsschreiben war deshalb der Vereinbarung über die Adressenüberlassung hier immanent.

3.

AGB - rechtliche Bedenken gegen die Vertragsstrafeklausel bestehen nicht:

a) Gegen das Transparenzgehot verstößt Nr. 5 der Nutzungsbedingungen nicht.

Eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders nach § 9 AGBG kann sich zwar auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der Regelung ergeben (BGHZ 104, 82 f., 92 f.; 106, 42 f., 49 und 259 f., 264; 108, 52 f., 57; 115, 177 f., 185). Doch dürfen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden (BGHZ 112, 115 f., 119; BGH NJW 1993, 2052, 2054). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des möglichen (BGH NJW 1998, 3114, 3116). Da zudem - und anders als im Rahmen der AGB-Kontrollklage nach § 13 AGBG - auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen ist, kann vom Vertragspartner des Verwenders erwartet werden, daß er sich eingehend mit dem Klauselwerk befaßt (Pelandt-Heinrichs, § 9 AGBG, Rn. 18 b). Das Transparanzgebot ist deshalb nicht verletzt, wenn bei einem Kaufvertrag über eine Suchreihe die Bezugsdauer durch Multiplikation ermittelt werden kann (BGH NJW 1993, 2054) oder wenn Einschränkungen der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen erst nach näherer Befassung mit nachfolgenden Regelungen deutlich werden (BGH NJW 1998, 3116). Sogar "eine unnötige Wirrnis" im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich deren Inhalt mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen läßt (BGH NJW-RR 1995, 749).

Damit ist die Bewertung des Einwands fehlender Transparenz hier vorgezeichnet:

Die angeblich mißverständliche Formulierung des Satz 1 in Ziff. 5 wird spätestens durch die Zusammenschau mit den vorstehenden Ziffern 1 und 4 der Nutzungsbedingungen deutlich: In Ziff. 1 ist der vom Mieter eines Messestandes verlangte "Basisbetrag von 600,00 DM per Tausend Adressen" angegeben, der aber nur zur einmaligen Verwendung der Adressen berechtigt (Ziff. 3 S. 1). Schon deshalb kann eigentlich die für eine "vertragswidrige" Benutzung verlangte Vertragsstrafe nicht dem in Ziff. 1 angegebenen "Basisbetrag" entsprechen, sondern muß durch Multiplikation mit dem Faktor 20 ermittelt werden. Dafür spricht um so mehr, daß das Entgelt für eine einvernehmliche (also nicht vertragswidrige!) weitere Nutzung schon beim 10-fachen des genannten Basisbetrages liegt (Ziff. 4 S. 5). Daß sich dieses Ergebnis erst aus einer systematischen Auslegung ergibt, ist unschädlich. Denn wenn man sogar vom Mieter eine nähere Befassung mit AGB-Klauseln zur Schönheitsreparatur verlangt (BGH NJW 1998, 3118), so kann man dies - erst recht - von der Beklagten als Teilnehmerin am kaufmännischen Geschäftsverkehr verlangen.

Ohne Gewicht ist der Einwand der Berufungsbegründung, die Höhe einer möglichen Vertragsstrafe lasse sich im voraus nicht exakt berechnen. Streng genommen gehört diese Einwand schon gar nicht in die Rubrik "Transparanzgebot". Denn die Berechnungsgrundlage für die verlangte Vertragsstrafe ist in Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen hinreichend verständlich angegeben (so zu Recht Entscheidungsgründe LGU auf S. 12). Mehr können AGB's nicht leisten. Daß die konkret drohende Vertragsstrafe erst durch eine Dreisatz-Rechnung ermittelt werden muß (800,00 DM : 1.000) x Zahl der tatsächlich gelieferten Adressen x 20 - versteht sich von selbst. Denn die genaue Zahl der konkret bestellten und gelieferten Adressen läßt sich eben nicht abstrakt und von vornherein vorhersagen.

b) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Beklagten folgt hier auch nicht aus der Höhe der Vertragsstrafe. Eine im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwendete Vertragsstrafeklausel unterliegt zwar der Inhaltskontrolle. Dabei kann eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m.w.N.). Solange die Vertragsstrafe aber nicht völlig überzogen ist, bleibt sie unter Kaufleuten ein bewährtes Mittel, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit fühlbarem Druck zu erwirken (Hensen in Ulmer/Brandner, AGBG, 8. A., § 11 Nr. 6 Rn. 17). Insbesondere zur Sicherung von vertraglichen Unterlassungspflichten bedarf es eines spürbaren Drucks auf den Schuldner (vgl. die schon im Landgerichtsurteil zitierten Entscheidungen BGH NJW 1976, 1886, 1587 und auch OLG München NJW-RR 1993,1334).

Wo bei der Überlassung von Adressmaterial zur gewerblichen Nutzung die Grenze zur unangemessen Benachteiligung i.S. von § 9 AGBG liegt, beantwortet die einschlägige Rechtsprechung unterschiedlich: OLG Frankfurt in MDR 1985, 934 läßt - unter Kaufleuten - eine Vertragsstrafe in Höhe der 20-fachen Nutzungsvergütung zu; das OLG München dagegen nicht (NJW-RR 1993, 1334; zustimmend auch: Hensen a.a.O. Rn. 18).

Der BGH hatte in NJW 1976, 1886 eine Vertragsstrafeklausel, die zur Zahlung des 10-fachen Adressenpreises ohne Nachweis eines konkreten Schadens verpflichtete, für zulässig gehalten. Daß darin die Obergrenze des Angemessenen liegen soll, läßt sich der Entscheidung nicht entnehmen (ebenso sieht es das OLG Frankfurt in MDR. 1985, 934).

Der späteren Entscheidung BGH NJW 1986, 2435 lag zwar ebenfalls eine Vertragsstrafenregelung in Höhe des 20-fachen des zugrunde gelegten Mietpreises zugrunde. Da der BGH die Klage auf Vertragsstrafe aber schon aus anderen Gründen für unbegründet gehalten hat, blieb die Frage nach der zulässigen Höhe dort offen.

Das Landgericht hat sich - zu Recht - aus dem dargestellten Meinungsstreit herausgehalten und dies damit begründet, gem. Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen bestehe die Vertragsstrafe in dem doppelten Betrag, den die Klägerin für eine dauerhafte Nutzung der Adressen verlange.

Nicht richtig ist daran lediglich, daß die zwischen den Parteien maßgebliche Fassung des Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen die Vertragsstrafe nach dem "20-fachen Basisbetrag" bemißt (also nicht nach dem doppelten Betrag einer dauerhaften Nutzung, wie dies erst jetzt in den Nutzungsbedingungen der Klägerin für die O `99 formuliert ist vgl. dazu H 1 - Rückseite). Dieser Fehler wirkt sich aber nicht auf das Ergebnis aus. Denn trotz anders lautender Formulierung in der früheren Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen: Maßgebliche Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der hier verlangten Vertragsstrafe ist nicht der in Ziff. 1 der Nutzungsbedingungen genannte Basisbetrag, sondern jedenfalls ein höherer Betrag.

Gegen die Heranziehung des einfachen Basisbetrages spricht schon, daß die Klägerin der Beklagten die Adressen ohne gesonderte Berechnung, also nicht zum genannten Basisbetrag überlassen hat. Entscheidend ist aber folgende Überlegung: Der einfache Basisbetrag deckt nur die einmalige Verwendung der Adressen zu dem in Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen vorgesehenen - auch den eigenen Interessen der Klägerin dienenden - Zweck. Hier hat die Beklagte aber vertragswidrig die überlassenen Adressen nochmals und für einen ganz anderen Zweck genutzt, nämlich für ein Einladungsschreiben zur konkurrierenden CeBIT `98 (Anl. H 4). Dieses Verhalten mag zwar noch keine Dauernutzung i.S. von Ziff..4 der Nutzungsbedingungen darstellen, die der Beklagten von der Klägerin allenfalls gegen Zahlung des 10-fachen Basisbetrages gestattet worden wäre. Es rechtfertigt aber den Ansatz eines mehrfachen, jedenfalls aber des doppelten Basisbetrages, zumal die Klägerin selbst diese Adressen mit hohem finanziellen und personellen Aufwand zusammengestellt hat und pflegt und diese darüber hinaus der Beklagten ohne gesonderte Berechnung überlassen hat vgl. ergänzend das Landgerichtsurteil ab S. 13. Eine vertragswidrige Nutzung, wie hier von der Beklagten begangen, enthält damit einen eklatanten Vertrauensbruch. Dies spricht für die Bewertung der hier verlangten Vertragsstrafe als angemessen selbst dann, wenn man der Berufungsbegründung darin folgt, diese Vertragsstrafe belaufe sich auf das 20-fache des - dann maßgeblichen - einfachen Nutzungsentgelts.

Ihre Verurteilung zur Zahlung der verlangten Vertragsstrafe kann die Beklagte auch nicht über die behauptete Einwilligung des Geschäftsführers der Klägerin vermeiden. Zunächst ist festzuhalten, daß das in ihrer Berufungsbegründung wiedergegebene Zitat auf S. 3 ihrer Klagerwiderung nicht die Behauptung enthält, der Geschäftsführer der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß die Beklagte die Adressen auch für Einladungsschreiben zur Konkurrenzmesse CeBIT `98 verwenden dürfe. Jedenfalls deutet weder die Formulierung auf S. 3 der Klageerwiderung in diese Richtung noch behauptet die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dies. Daraus ließ sich der Schluß ziehen, daß der Geschäftsführer der Beklagten diesen heiklen Punkt in seinem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin nicht einmal angesprochen hat. Zwar hat der Beklagtenvertreter auf entsprechenden Hinweis in der Berufungsverhandlung genau dies und darüber hinaus behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin sei mit der Verwendung der Adressen für Einladungsschreiben zur Konkurrenzmesse CeBIT `98 einverstanden gewesen. Der Aussage des daraufhin als Zeugen vernommenen früheren Geschäftsführers der Beklagten W läßt sich eine Bestätigung dieser Behauptung aber nicht mit Sicherheit entnehmen. Danach steht nur fest, daß sich die Parteien darauf geeinigt haben, daß die Beklagten mit den Adressen ein Nachmailing machen dürfe", verbunden mit dem Hinweis, daß die Beklagte "diese Adressen von der O" habe. In unmittelbarem Anschluß daran hat der Zeuge zwar darauf hingewiesen, daß die Beklagte in dem Nachmailing "auf die nächste Veranstaltung, nämlich die CeBIT hingewiesen" habe. Er hat damit aber nicht bestätigt, daß er den Geschäftsführer der Klägerin klar und eindeutig auf seine Absicht hingewiesen habe, die Adressen nochmals für Einladungen zur CeBIT `98 zu nutzen. Auf die im Anschluß an seine zusammenhängende Aussage gestellte Frage, ob für diesen Verwendungszweck (Einladung zur CeBIT) ausdrücklich gesprochen worden sei, hat der Zeuge ausweichend geantwortet (vgl. S. 4 oben des Sitzungsprotokolls vom 17.12.1999 = Bl. 163 d.A.). Viel spricht dafür, daß die Geschäftsführer der Parteien dem in dem Gespräch offensichtlich verwendeten Begriff des Nachmailing einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beigemessen haben. So hat der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhörung angegeben, mit dem Zeugen und damaligem Geschäftsführer der Beklagten habe er nur über die Überlassung von sog. Interessentenadressen gesprochen, bei denen es sich um die 53 Adressen von Messebesuchern gehandelt habe. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht, daß auch nach ergänzender Aussage des Zeugen W die Beklagte genau diese 53 Adressen von der Klägerin erhalten hat. Soweit der Zeuge dies als ein Mißverständnis bezeichnet hat, wurde dieses Mißverständnis offensichtlich dadurch ausgelöst, daß der Zeuge in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten gerade nicht eindeutig und unmißverständlich auf die Absicht hingewiesen hat, die Adressen nochmals für Einladungsschreiben zur CeBIT `98 zu nutzen.

Damit steht gleichzeitig das Verschulden der Beklagten fest: Die Nutzungsbedingungen der Klägerin sind eindeutig. Sie verbieten nämlich der Beklagten die nochmalige Nutzung der Adressen. Daß dies insbesondere für die Nutzung für Einladungen zur CeBIT gilt, ist offensichtlich. Nenn diese Veranstaltung wendet sich auch nach Darstellung des Zeugen an denselben Interessentenkreis wie die von der Klägerin veranstaltete Messe O und kann schon deshalb als Konkurrenzveranstaltung angesehen werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Zeuge als damaliger Geschäftsführer der Beklagten schon eine eindeutige Klärung dieser für die Klägerin offensichtlich heiklen Frage herbeiführen müssen. Daraus, daß er dies unterlassen hat, folgt jedenfalls die Fahrlässigkeit des nachfolgenden Handelns der Beklagten.

5.

Die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe hat die Klägerin zutreffend mit insgesamt 102.624,00 DM errechnet (zum Rechenweg vgl. vor allem das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17.03.1996 - H 5). Diese sind ihr auch vom Landgericht zugesprochen worden (Entscheidungstenor Ziff. 1 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluß vom 29.06.1999 - Bl. 104). Die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen ist nicht angegriffen (vgl. im einzelnen: Entscheidungsgründe S. 16 unter Ziff. 4).

II.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat die Beklagte nicht gesondert angegriffen.

Daß sie gegen das vertragliche Unterlassungsgebot verstoßen hat, steht fest. Die spezifische Begründung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots folgt aus Ziff. 11 der Entscheidungsgründe im Landgerichtsurteil, auf die der Einfachheit halber verwiesen werden kann.

III.

Die Berufung der Beklagten war damit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ihr Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 3.01.2000 kann dieses Ergebnis nicht beeinflussen.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO sowie § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (soweit es um die Bewertung des Unterlassungsantrags ging).

Ende der Entscheidung

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