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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 10/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 485
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

ZPO §§ 3, 485

Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung eines Mangels entspricht der Höhe der Kosten der Beseitigung des Mangels durch einen Dritten. Dabei ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bei Beteiligung mehrerer Antragsgegner ist der Streitwert für jeden Antragsgegner nach dem Umfang seiner Beteiligung festzusetzen.


Geschäftsnummer: 2 W 10/2000 4 OH 39/97 LG Ravensburg

Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat -

Beschluß

vom 1. März 2000

In Sachen

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2.02.2000 in Ziff. 1 teilweise

geändert

und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Tenor:

Der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

a) Hinsichtlich der Risse in den Außenwänden der im 3. OG des Gebäudes Straße gelegenen Penthouse-Wohnung (Punkt I 1 der Antragsschrift vom 13.06.1997, gerichtet gegen die Antragsgegner Ziff. 1, 2, 3, 4): DM 29.000,00,

b) hinsichtlich der Rissebildung in der Dachterrassenbrüstung im 3. OG des unter lit. a) genannten Gebäudes (Punkt 1 2 der Antragsschrift vom 13.06.1997, gerichtet gegen die Antragsgegner Ziff. 1, 2, 3, 4, 7): DM 41.000,00,

c) hinsichtlich der Beanstandungen bei den Naturstein-Fenstersimsen des unter lit. a) genannten Gebäudes (Punkt II der Antragsschrift vom 13.06.1997, gerichtet gegen die Antragsgegner Ziff. 1, 4, 5, 6): DM 58.491,38.

Streitwert des Beweissicherungsverfahrens: insgesamt DM 128.491,38

GRÜNDE:

In seinem Gutachten hatte der Sachverständige Wagner die Sanierungsmaßnahmen für das Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers mit insgesamt 146.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, aber inkl. 17.000 DM Sowieso-Kosten veranschlagt (GA Bl. 64 unter Ziff. 7.4).

Danach hatte das Landgericht den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens zunächst auf bis zu 150.000 DM festgesetzt (Beschluß vom 23.02.1999 - Bl. 65). Dagegen hatte der Antragsteller Beschwerde erhoben mit dem Ziel, den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens unter Berücksichtigung der Sowieso-Kosten von 17.000 DM auf 129.000 DM (netto - ohne MwSt.) zu reduzieren (Schriftsatz Antragstellervertreter vom 10.01.2000 - Bl. 130).

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.02.2000 auf die genannte Beschwerde hin den vorangegangenen Streitwertbeschluß vom 23.02.1999 insoweit abgeändert, als es die Sowieso-Kosten aus dem Streitwert herausgerechnet und im übrigen je nach Mangel und mutmaßlicher Verantwortlichkeit drei verschiedene Einzelstreitwerte festgesetzt hat. Alle drei festgesetzten Einzelstreitwerte sind BruttoBeträge, enthalten also die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 16 %.

Der Antragsteller hält dies immer noch deshalb für zu hoch, weil die genannten Beträge die in den Mängelbeseitigungskosten enthaltene Umsatzsteuer deshalb nicht berücksichtigen dürften, weil er für das streitgegenständliche Bauvorhaben vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Zu Recht hat das Landgericht zwar den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens gleichgesetzt mit dem einer Klage auf Mängelbeseitigung. Maßgeblich für eine solche Klage sind die Kosten, die aufzuwenden wären, wenn sich der Besteller eines Dritten zur Beseitigung dieser Mängel bedienen würde (Schneider-Herget, 11. A., Rn. 5017). Richtig ist auch, daß das Landgericht den ursprünglich festgesetzten Gesamtstreitwert in Einzelstreitwerte aufgeteilt hat. Denn bei mehreren Antragsgegnern ist der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens jeweils nach dem Umfang ihrer Beteiligung anzusetzen (Schneider-Herget, Rn. 4024 a).

Auf die Beschwerde hin waren aber die dort ausgeworfenen Einzeistreitwerte um den darin jeweils enthaltenen Mehrwertsteuer-Anteil zu kürzen. Denn unstreitig ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt; dasselbe gilt offensichtlich für alle sieben Antragsgegner. Damit besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Deswegen ist die Mehrwertsteuer den Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gar nicht erst hinzuzurechnen, da sie das Vermögen des Antragstellers nicht dauerhaft belastet (ebenso: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1469 und Wirges, JurBüro 1997, 565, 567 - li. Sp. oben).

Deshalb war aus den vom Landgericht angesetzten Einzelstreitwerten jeweils die darin enthaltene Umsatzsteuer von derzeit 16 % herauszurechnen. Daraus ergaben sich die aus Ziff. 1 des Tenors ersichtlichen Netto-Streitwerte.

Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG war von einer Kostenentscheidung abzusehen.

Ende der Entscheidung

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