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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 W 64/08
Rechtsgebiete: InsO, KSchG, GVG, ArbGG


Vorschriften:

InsO § 61
InsO §§ 129 ff.
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1
KSchG § 9
KSchG § 10
GVG § 13
GVG § 17a
GVG § 17a Abs. 3
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
GVG § 17b Abs. 2
ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a)
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a)
ArbGG § 2a
ArbGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2008 (Az.: 9 O 351/08) wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 EUR

Gründe: I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG von der Beklagten die Zahlung von 57.695,80 EUR nebst Zinsen aufgrund Insolvenzanfechtung gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.050,40 EUR ferner gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO.

Die Beklagte war Arbeitnehmerin der späteren Gemeinschuldnerin. Sie wurde von dieser im Juli 2006 gekündigt und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht S. In der mündlichen Verhandlung über die Kündigungsschutzklage vom 17.11.2006 schloss sie mit der späteren Gemeinschuldnerin einen Vergleich (Anlage K8, Bl. 46 f. d. A.), in dem u. a. außer Streit gestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 28.2.2007 enden wird, und sich die spätere Gemeinschuldnerin verpflichtete, an die Klägerin eine Abfindung i. S. der §§ 9, 10 KSchG von 50.000,00 EUR brutto in 3 Raten zu erbringen sowie das Gehalt der Klägerin für den Zeitraum Juli 2006 bis einschließlich November 2006 nachzuzahlen. Sie erbrachte an die Beklagte bis zum 4.5.2007 aufgrund des Vergleichs Leistungen i. H. v. 57.695,80 EUR.

Auf Antrag eines Gläubigers vom 30.7.2007 hin, beim Insolvenzgericht eingegangen am 31.7.2007 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.), ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 1.10.2007 (K1, Bl. 11 d. A.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden. 4 Mit seiner am 9.10.2008 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung sämtlicher durch die spätere Gemeinschuldnerin zum 4.5.2007 an die Beklagte aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Höhe von 57.695,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.10.2007 (Bl. 2 d. A.) mit der Begründung, diese seien anfechtbar erlangt worden.

Die Beklagte hat dies bestritten und Klagabweisung beantragt.

Sie hat ferner unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2008 (5 AZB 43/07) gerügt, das Landgericht Stuttgart sei nicht zuständig, vielmehr sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Schriftsatz vom 14.10.2008, Bl. 71 d. A.).

Der Kläger hat daraufhin beantragt, vorab nach § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen (Schriftsatz vom 24.10.2008, Bl. 99 d. A.) und dazu u. a. angeführt, der genannte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts sei falsch und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Mit Beschluss vom 28.10.2008 (Bl. 103 d. A.) hat das Landgericht daraufhin den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Gegen diesen ihr am 31.10.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 6.11.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 109 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 6.11.2008 (Bl. 112 d. A.) nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangene sofortige Beschwerde ist begründet.

Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Leistungen, die von der späteren Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung auf den von dieser mit der Beklagten als ihrer (damaligen) Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich erbracht wurden, wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO) handelt es sich um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

1. Macht ein Insolvenzverwalter insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gerichtlich geltend, so sind zwar die Anforderungen an eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 13 GVG erfüllt, denn es kommt darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen nach den §§ 129 ff. InsO anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung und damit nach bürgerlichem Recht zu entscheiden; d. h., der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch hat eine bürgerlich-rechtliche Rechtsnatur. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof schon unter Geltung der Konkursordnung vertreten (BGH NJW 1991, 2147, 2148 f.) und hieran auch unter Geltung der Insolvenzordnung festgehalten (etwa BGH NJW-RR 2005, 1138, 1139; NJW-RR 2007, 398 - Tz. 10). Es kommt also nicht darauf an, welche Rechtsnatur die angefochtene Rechtshandlung hat und in welchem Rechtsweg die angefochtene Leistung selbst hätte geltend gemacht werden müssen, deren Rückgewähr nunmehr verlangt wird. Dies ist auch im insolvenzrechtlichen Schrifttum wohl (nunmehr) einhellige Auffassung (Münchener Kommentar zur InsO - Kirchhof, 2. Auflage, § 146 Rn. 30; Heidelberger Kommentar zur InsO - Kreft, § 129 Rn. 94; Frankfurter Kommentar zur InsO - Dauernheim, § 143 Rn. 45; Uhlenbruck - Hirte, InsO, 12. Auflage, § 143 Rn. 63).

2. Dennoch ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2008 (5 AZB 43/07, veröffentlicht etwa in NZA 2008, 549) und entgegen der Auffassung des Landgerichts dann, wenn, wie hier im Wege der Insolvenzanfechtung, der Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Leistungen begehrt, welche die jetzige Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin an einen (früheren) Arbeitnehmer erbracht hat, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem oben zu 1. Gesagten die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr zur Masse infolge Insolvenzanfechtung bürgerlich-rechtlicher Natur ist und infolge dessen eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 13 GVG vorliegt, denn die ordentlichen Gerichte sind dann nicht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig, wenn für diese "aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte" zuständig sind (§ 13 GVG). Bei der Zuweisung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an die Gerichte für Arbeitssachen in § 2 ArbGG handelt es sich um die wichtigste Fallgruppe für eine derartige Zuweisung (Zöller-Lückemann, ZPO, 27. Auflage, § 13 GVG Rn. 39). Mit anderen Worten: Die Streitigkeit über die Anfechtung ist in einem solchen Falle zwar bürgerlich-rechtlich, aber den Arbeitsgerichten zugewiesen (so auch Cranshaw, juris PR-InsR 23/2008 Anm. 4 zu ArbG Marburg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 Ca 204/08), und zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG, zumindest aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG, jeweils i. V. m. § 3 ArbGG (BAG, NZA 2008, 549 - Tz. 8).

b) Allerdings wurde nach der (jedenfalls bis zur genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2008) ganz herrschenden Meinung dennoch angenommen, die Arbeitsgerichte seien für anfechtungsrechtliche Klagen auf Rückgewähr oder Wertersatz nicht zuständig; dies galt sowohl für die Zivilgerichte (etwa KG ZIP 1996, 1097) und die insolvenzrechtliche Literatur (Münchener Kommentar zur InsO - Kirchhof, a.a.O. § 146 Rn. 30; Heidelberger Kommentar zur InsO - Kreft, a.a.O. vor § 129 Rn. 94; Uhlenbruck - Hirte, a.a.O., § 143 Rn. 63; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung - Dauernheim, a.a.O., § 143 Rn. 45; Nerlich/Römermann, InsO, Stand: April 2008, § 129 Rn. 120; Jaeger - Henckel, Großkommentar zur Insolvenzordnung, § 143 Rn. 169; Kilger - Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, § 29 KO, Anm. 22) als auch für die (jedenfalls überwiegende) Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (etwa LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR. 2005, 654, 655 und LAG Schleswig-Holstein, ZIP 1995, 1756, 1757; Nachweise für die arbeitsrechtliche Literatur in Humberg, ZInsO 2008, 487, 491 in Fn. 40). Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch seine Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der anfechtbaren Rechtshandlung habe und er aus dem Gesetz und nicht aus dem Arbeitsvertrag folge, welcher Grundlage für die anfechtbare Leistung gewesen sei; auch bestehe der erst mit Insolvenzeröffnung entstehende anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens und sei untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden.

c) Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber im dem genannten Beschluss vom 27.2.2008 die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte damit begründet, es handle sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3a) , jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG, weil die Insolvenzanfechtung zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe, dieses aber auf "Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung" gerichtet sei. Der Insolvenzverwalter erhebe zwar einen Zahlungsanspruch, den der Arbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage (also die Insolvenzanfechtung) hätte stützen können, doch gehe es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung in einem Arbeitsverhältnis (NZA 2008, 549 - Tz. 9). Der Insolvenzverwalter sei als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers i. S. von § 3 ArbGG anzusehen, denn dieser Begriff sei in einem weiten Sinne zu verstehen und es sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei, vielmehr genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung hätte fordern können oder sie geschuldet hätte (a.a.O. - Tz. 7).

d) Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an, weil die Erstreckung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit auf derartige Fälle der Insolvenzanfechtung angesichts der zwischenzeitlich anerkannten weiten Auslegung des Begriffs des Rechtsnachfolgers i. S. von § 3 ArbGG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa BAG NJW 2003, 254; weitere Nachweise bei BAG NZA 2008, 549 - Tz. 7), welche sowohl vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.11.2006, IX ZB 57/06; veröffentlicht etwa in ZIP 2007, 94) als auch vom Schrifttum (etwa Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 6. Auflage, § 3 Rn. 13 und 5: "Der Begriff der Rechtsnachfolge ist im weitesten Sinne zu verstehen") gebilligt wurde, konsequent ist.

Die Kritik, die an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2008 in der zivil- und insolvenzrechtlichen Literatur geübt worden ist (etwa Stiller, EWiR 2008, 641; Weitzmann, EWiR 2008, 259; Humberg, ZIP 2000, 487) berücksichtigt diesen Umstand und insbesondere die Billigung der weiten Auslegung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte über § 3 ArbGG durch den BGH in dem Beschluss vom 16.11.2006 (ZIP 2007, 94) nicht hinreichend, während in der neueren arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur - wohl aus diesem Grunde - das Bundesarbeitsgericht keinen Widerspruch gefunden hat (etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Koch, 9. Auflage, § 3 ArbGG Rn. 3; Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht - Poeche, § 3 ArbGG Rn. 1 und 14; zustimmend auch Cranshaw , juris PR-InsR 23/2008 Anm. 4 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 16.11.2006). So nicht zutreffend ist insbesondere der gegen das Bundesarbeitsgericht (etwa Stiller, a.a.O., 642) erhobene Vorwurf, es weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere von dessen Grundsatzurteil vom 7.5.1991 (NJW 1991, 2147) ab. Dabei wird übersehen, dass der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Grundsatzentscheidung, auf die er auch in seinen späteren Entscheidungen zu dieser Frage Bezug genommen hat, ausführte, dass es auf die Natur des Rechtsverhältnisses nur bei einer fehlenden ausdrücklichen Rechtswegzuweisung ankomme (a.a.O., 2148) und dass diese Entscheidung - wie auch spätere - die Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zum Gegenstand hatte. Hier geht es aber um die Frage, ob bei einer unstreitig bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit mit den §§ 2 und 3 ArbGG eine derartige ausdrückliche Rechtswegzuweisung (als anderweitige Zuständigkeit i. S. v. § 13 GVG) einschlägig ist.

Nicht Rechnung getragen wird aber insbesondere dem Umstand, dass sich der Bundesgerichtshof in dem bereits zitierten Beschluss ZIP 2007, 94 im Ergebnis der Rechtsprechung des BAG (ZIP 2003, 1617) angeschlossen hat, wonach für Schadensersatzklagen eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter persönlich aus § 61 InsO wegen Ausfalls von als Masseverbindlichkeit festgestellten Bruttoentgeltansprüchen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil ein Fall des § 3 ArbGG vorliege. Bei Fortführung dieser Rechtsprechung kann es nicht mehr darauf ankommen, ob - wie etwa Stiller (a.a.O., 624) nach wie vor meint - der Insolvenzverwalter einen Anspruch verfolgt, der außerhalb des Insolvenzverfahrens auch vom Insolvenzschuldner als Arbeitgeber hätte geltend gemacht werden können, denn auch ein Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO kann vom Arbeitnehmer naturgemäß nur gegen den Insolvenzverwalter und nicht außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Da auch die Pflichtverletzung, welche dem Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO zugrunde liegt, insolvenzspezifischer Natur ist und naturgemäß vom Insolvenzschuldner als Arbeitgeber gar nicht begangen werden kann, dies aber dennoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit nicht entgegensteht (BGH a.a.O. - Tz. 10), muss es auch in Fällen wie dem vorliegenden unerheblich sein, dass ein infolge Insolvenzanfechtung gegebener Rückgewähranspruch insolvenzspezifischer Natur ist und naturgemäß nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann und nicht etwa auch vom Insolvenzschuldner (Arbeitgeber).

Maßgebend ist vielmehr auf der Basis der in der Entscheidung BGH ZIP 2007, 94 aufgestellten Kriterien zunächst, ob ein Dritter den Rechtsstreit "anstelle" der in §§ 2, 2a ArbGG genannten Prozesspartei führt, was der Bundesgerichtshof (a.a.O. Tz. 9) auch annimmt, wenn der Insolvenzverwalter nicht dasselbe schuldet wie die Masse. Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie hier - der Arbeitnehmer der Masse etwas schuldet, was er seinem Arbeitgeber so nicht geschuldet hätte. Orientiert man sich konsequent an dem Ziel, alle Rechtsstreitigkeiten mit einem arbeitsrechtlichen Bezug den Arbeitsgerichten zuzuweisen, so muss es weiter mit dem Bundesarbeitsgericht (NZA 2008, 549 - Tz. 9) genügen, dass es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geht, denn dann ist der Rückgewähranspruch infolge Insolvenzanfechtung letztlich Folge von Umständen, die in dem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet sind (vgl. BGH a.a.O. Tz. 11).

Dies ist hier der Fall für alle nach Behauptung des Klägers zurückzugewährenden Zahlungen, denn letzteres gilt nicht nur für einen Anspruch auf Rückgewähr gezahlten Entgeltes, sondern auch für eine im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Abfindung i. S. von § 9, 10 KSchG, wie sie hier u. a. infrage steht.

3. Ist danach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, so ist die Beschwerde begründet und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht S. zu verweisen.

III.

1. Zwar bedarf ein Verweisungsbeschluss nach § 17 a GVG wegen § 17b Abs. 2 GVG keiner Kostenentscheidung (Thomas/Putzo - Hüßtege, ZPO, 29. Auflage, § 17a GVG Rn. 10; Zöller - Lückemann, a.a.O., § 17b GVG Rn. 4), wird jedoch wie hier im Beschwerdeweg entschieden, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemein für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (Zöller-Lückemann, a.a.O.; BGH NJW 1993, 2541, 2542). Sie sind also hier gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4, Satz 3 GVG i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.

Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist, da trotz der Entscheidung BGH ZIP 2007, 94 - wie die Diskussion um die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2008 zeigt - unklar ist, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist damit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen (BGH NJW 1998, 909, 910), wobei der Senat einen Bruchteil von 1/4 für angemessen hält.

Ende der Entscheidung

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