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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 137/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 d Abs. 6
Eine Unterbringung wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist gem. § 67 d Abs. 6 StGB dann für erledigt zu erklären, wenn bei dem Untergebrachten zwar noch die andere seelische Abartigkeit diagnostiziert werden kann, diese aber nicht (mehr) als schwer einzuordnen ist. Denn dann dauert der von den §§ 20, 63 StGB vorausgesetzte Defekt nicht an.

Liegt dagegen nach wie vor eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, so ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die deswegen zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen sein wird. In solchen Fällen ist - ohne dass es auf die Erheblichkeit einer Schuldfähigkeitsverminderung ankommt - die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, der Untergebrachte werde infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ws 137/07

vom 06. Juni 2007

in der Unterbringungssache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Freiburg und des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 11. April 2007 werden als unbegründet verworfen.

Der Untergebrachte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. April 2001 wurde J. R. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer war, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer vorhandenen homosexuellen Pädophilie dazu führte, das sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen war. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, dass J. R. seine Sexualität seit jeher fast ausschließlich mit männlichen Kindern und Jugendlichen ausgelebt hat. Die Thematik habe nicht nur den Bereich der Sexualität, sondern das gesamte Leben des J. R. bestimmt. Er habe, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine erwachsenen Freunde und Bekannten. Er habe auch keine sonstigen Hobbys und Interessen. Bei ihm drehe sich alles um die Beschäftigung mit den Kindern und Jugendlichen vor dem Hintergrund sexueller Interessen. Er verfüge zwar über gute alltagspraktische Fähigkeiten im beruflichen Sektor. Allerdings habe er nach seiner letzten Haftentlassung eine Tätigkeit ausgeübt, für die er ausbildungsmäßig überqualifiziert gewesen sei, und die ihn von seinen intellektuellen Kapazitäten her nicht gefordert haben dürfte. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die auf Grund der Materie, mit der sie sich beschäftigt, einen regelmäßigen Umgang mit (männlichen) Kindern und Jugendlichen garantierte.

Weiter kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die sexuelle Deviation weder für sich gesehen noch - bei den ersten drei abgeurteilten Taten - im Zusammenhang mit der zur Tatzeit vorhandenen Alkoholbeeinflussung zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Angesichts einer sich ab der vorletzten abgeurteilten Tat immer mehr zuspitzenden außergewöhnlichen Konfliktsituation, die den damaligen Angeklagten zunehmend überforderte, daraus folgendem sich steigerndem Alkoholkonsum und zudem sich kontinuierlich steigernder Häufigkeit von Sexualkontakten mit pubertierenden Jungen, kam die Strafkammer auf Grund eingehender Würdigung der Persönlichkeit des damaligen Angeklagten und der tatspezifischen Besonderheiten zu dem Ergebnis, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der vorletzten abgeurteilten Tat nicht ausgeschlossen werden könne und bei der zeitlich letzten abgeurteilten Tat sicher anzunehmen sei.

Angesichts der von dem - bereits einschlägig vorverurteilten - Angeklagten zu erwartenden weiteren pädophilien Straftaten ordnete die Strafkammer dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sah sie im Hinblick auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab.

Die Strafvollstreckungskammer hat nunmehr nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens von Dr. Klaus H. die seit 27. April 2001 vollzogene Unterbringung des J.R. für erledigt erklärt, die Strafaussetzung der noch nicht durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel erledigten restlichen Freiheitsstrafe abgelehnt und entschieden, dass die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg zur Prüfung der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung vorzulegen sind.

Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft Freiburg als auch der Untergebrachte mit zulässigen, insbesondere rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerden. Beide Beschwerden haben zum Ziel, dass die Fortdauer der Unterbringung des J.R. angeordnet werden soll, da bei dem Untergebrachten nach wie vor eine schwere andere seelische Abartigkeit bestehe.

II.

Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

1. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung des J.R. für erledigt erklärt.

Der Sachverständige Dr. H., dem die Strafvollstreckungskammer gefolgt ist, hat bei dem Untergebrachten das Vorliegen "einer psychischen Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB" verneint. Zur Begründung hat er ausgeführt, die von ihm bei dem Untergebrachten diagnostizierte gleichgeschlechtlich ausgerichtete Pädophilie (ICD 10: F 65.4) sei nur dann als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen, wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei den konkreten Tatbegehungen erheblich eingeschränkt oder aufgehoben sind. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten bei von ihm zu erwartenden pädophilen Straftaten hat er im Folgenden überzeugend ausgeschlossen. Die Stafvollstreckungskammer ist dieser Argumentation gefolgt und hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, die (im der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil) der Dekulpation zugrunde gelegte Selbstunsicherheit (auf der Basis der Pädophilie) sei durch die zwischenzeitlich im ZfP erfolgte Behandlung und die Auseinandersetzung des Untergebrachten mit den forensischen Therapien so weit gebessert, dass sie als Begründung für eine weitere forensische Behandlung entfalle. Bei den relevanten Straftaten habe ein Konfliktdruck vorgelegen als Zuspitzung einer histrionischen Persönlichkeitsakzuentuierung. Während der Unterbringung habe sich der Untergebrachte aber in persönlichkeitsstruktureller Hinsicht stabilisiert. Die Diagnosen könnten jetzt nicht mehr die Anwendung der §§ 20, 21 StGB begründen. Damit sei der Zustand, auf Grund dessen die Entscheidung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt sei, nicht mehr gegeben.

Nach Auffassung des Senats ist insofern allerdings zu differenzieren:

Gemäß § 67 d Abs. 6 StGB ist eine Unterbringung unter anderem dann für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Untergebrachten keine krankhafte seelische Störung, keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, kein Schwachsinn und auch keine schwere andere seelische Abartigkeit (mehr) diagnostiziert werden kann. Vorliegend steht lediglich die Variante einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zur Diskussion. Eine solche liegt auch dann nicht (mehr) vor, wenn zwar eine andere seelische Abartigkeit diagnostiziert werden kann, diese allerdings nicht als schwer einzuordnen ist. Denn dann besteht kein Defekt im Sinne von § 20 StGB (mehr).

Liegt dagegen nach wie vor eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, so ist es unerheblich, ob der Untergebrachte für die deswegen zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen sein wird. In solchen Fällen ist die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, der Untergebrachte werde infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Auf die Einschätzung der Erheblichkeit einer Schuldfähigkeitsverminderung kommt es nicht an (so bereits der Senat in dem Beschluss vom 15. Januar 2007 - 2 Ws 197/2006 - unter Bezugnahme auf NK-Pollähne/Böllinger, StGB, 2. Auflage, § 67 d Rn. 57).

Ob eine medizinisch festgestellte andere seelische Abartigkeit schwer ist, und ob eine eventuelle Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich ist, sind Rechtsfragen, die das - sachverständig beratene - Gericht selbst zu entscheiden hat. Der Senat ist daher nicht an die diesbezüglichen Wertungen des Sachverständigen Dr. H. gebunden.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Untergebrachte nicht mehr an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Die von dem externen Sachverständigen Dr. H. und den behandelnden Ärzten des ZfP Weissenau diagnostizierte gleichgeschlechtlich ausgerichtete Pädophilie (ICD 10: F 65.4) stellt nicht bereits per se eine schwere andere seelische Abartigkeit dar. Anders als zur Zeit der Verurteilung des Untergebrachten liegen die Voraussetzungen für eine solche Bewertung heute nicht mehr vor.

Insofern ist zu berücksichtigen, worauf auch das ZfP Weissenau in der Stellungnahme von 19. Januar 2007 hingewiesen hat, dass der Untergebrachte die Devianz als ich-synton erlebt (er also mit seiner homosexuellen Pädophilie in Einklang seht und sie als Teil seiner selbst empfindet), dass zudem keine Progredienz, keine "süchtige Entwicklung", und keine sexuellen Impulshandlungen festzustellen sind.

Bei anderen Verlaufsformen, insbesondere der als ich-synton erlebten Pädophilie kommt die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit allenfalls auf Grund einer Gesamtbetrachtung der Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung ihrer Entwicklung und eines Charakterbildes des Täters in Betracht (vgl. unter anderen Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage, Seite 295 ff. und Winckler/Foerster, NStZ 1999, 126 f.). Insoweit hat die Expertenkommission Boetticher et al. in NStZ 2005, 57 ff. dargelegt, welche möglichen Aspekte für die Einstufung einer Paraphilie als schwere andere seelische Abartigkeit sprechen können.

Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungsmaßstäbe kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die bei dem Untergebrachten bestehende gleichgeschlechtlich ausgerichtete Pädophilie nicht als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist. Hierfür sprechen unter anderem folgende Gesichtspunkte:

- Der Untergebrachte blendet seine Paraphilie nicht auf Grund einer ich-dystonen Verarbeitung aus; sie ist vielmehr ich-synton; darüber hinaus erkennt der Untergebrachte sie als eine Gefahr und ist sich möglicher Konfliktbewältigungsstrategien bewusst, welche er unter anderem in seinem Schreiben vom 14. März 2007 beschreibt.

- Heute kann eine progrediente Zunahme und "Überflutung" durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Satisfaktion, welche zur Umsetzung auf der Verhaltensebene führen würden, nicht (mehr) festgestellt werden.

Vielmehr hat der Untergebrachte auch andere Möglichkeiten der soziosexuellen Befriedigung, wenngleich er - wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. angegeben hat - pubertierende Jungen sowie junge Männer im Alter von 18 bis 20 Jahren als sexuell besonders attraktiv einstuft. So hat er derzeit - wie bereits in der Vergangenheit während seiner Inhaftierung - eine dauerhafte Beziehung zu einem erwachsenen ebenfalls homosexuellen Mann. Auch gibt er an, dass ihm als Alternative zu sexuellen Kontakten zu pubertierenden Jugendlichen die sexuelle Selbstbefriedigung zur Verfügung stehe.

- Nichts spricht dafür, dass das gesamte Streben und Denken des Untergebrachten von seiner Paraphilie gekennzeichnet wäre. Vielmehr legt er beispielsweise Wert auf berufliche Chancen in einem Beruf. Darüber hinaus hat er ein Hobby (Festungsbau), über das er sich mit seinem derzeitigen Partner austauscht.

Sowohl der externe Sachverständige Dr. H. als auch die behandelnden Ärzte des ZfP Weissenau haben überzeugend ausgeschlossen, dass weitere Faktoren in der Persönlichkeit des Untergebrachten zu einer anderen Beurteilung des Schweregrades der anderen seelischen Abartigkeit führen könnten. Insbesondere ist der Untergebrachte zwischenzeitlich in persönlichkeits-struktureller Hinsicht weitestgehend stabil.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer eine Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. April 2001 abgelehnt. Wie die Strafvollstreckungskammer kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Verurteilten hierfür eine ausreichend günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umständen. Weder die nunmehr genannte Therapiebereitschaft noch der Vortrag des Verteidigers, der Beschwerdeführer sei nunmehr bereit, triebhemmende Mittel einzunehmen, sind angesichts der Sachlage geeignet, derzeit eine ausreichend günstige Prognose zu begründen.

3. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass kraft Gesetzes gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB mit der Erledigung der Maßregel Führungsaufsicht eintritt. Die Strafvollstreckungskammer wird die Dauer der Führungsaufsicht festzulegen und zu gegebener Zeit diese im Weiteren konkret auszugestalten haben.

Ende der Entscheidung

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