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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 16/2001
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 f | |
StPO § 359 ff. | |
StPO § 458 I |
Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 2 Ws 16/2001 StVK 490/2000 b LG Ulm 31 VRs 15619/98 StA Ingolstadt
vom 26. Januar 2001
In der Strafvollstreckungssache gegen
wegen "Wiederaufnahme",
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 04. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.
2. Im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten und Auslagen trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
Das Amtsgericht N. hat den Angeklagten am 03. November 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 1999 hat das Amtsgericht N. die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte die ihm erteilte Weisung, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern nachzukommen, schuldhaft nicht erfüllt habe. Der Verurteilte habe noch nicht einmal Teilleistungen erbracht. Dem Termin zur persönlichen Anhörung sei er ferngeblieben. Das Landgericht Ingolstadt hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, wie der Senat dem Akteninhalt entnimmt, mit Beschluss vom 18. Dezember 1999 verworfen und ergänzend ausgeführt, der Verurteilte habe trotz eines erzielten Nettolohnes von monatlich 2.179,00 DM seit September 1999 lediglich einmal 500,00 DM Unterhalt bezahlt.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts N. vom 20. November 2000 wurden in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Zivilrechtsstreit die Unterhaltstitel der Kinder des Verurteilten dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer an seine beiden Kinder schon ab 01. März 1998 vorerst keinen Kindesunterhalt zu bezahlen habe. Das Zivilgericht ging von mangelnder Leistungsfähigkeit des Verurteilten aus.
Unter Berufung auf dieses Urteil begehrt der Beschwerdeführer Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und Unterbrechung der Strafvollstreckung.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer Ulm diese Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat teilt die teilweise in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Meinung nicht, dass ein die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufender, rechtskräftiger Beschluss vom Gericht auf Antrag jederzeit in entsprechender Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften der §§ 359 f. StPO sachlich überprüft und abgeändert werden könne, wenn das Vorbringen des Antragstellers geeignet erscheine, dem Widerrufsbeschluss die tatsächliche Grundlage zu entziehen (so aber Oberlandesgericht Düsseldorf, MDR 93, 67 m. w. N.). Der Senat bleibt auch bei erneuter Überprüfung bei seiner Auffassung, dass die für rechtskräftige Urteile geltenden Vorschriften der §§ 359 f. StPO auf Widerrufsbeschlüsse nicht anwendbar sind (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 96, 176; PFZ OLG Zweibrücken, NStZ 97, 55 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rdnr. 5 vor § 359 m. w. N.). Der außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf (rechtskräftige) Urteile beschränkt; eine Ausdehnung auf Widerrufsbeschlüsse sieht das Gesetz nicht vor. Wenn bis heute entsprechende Regelungen durch den Gesetzgeber unterblieben sind, so offenbar nicht ohne Grund. Die Rechtskraft eines Widerrufsbeschlusses bildet in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Strafurteil die Grundlage der Strafvollstreckung. Schon der Gedanke der Rechtssicherheit spricht deshalb dagegen, die Rechtskraft ergangener Widerrufsbeschlüsse leichter Hand zu durchbrechen. Anders als bei einem fehlerhaften Urteil werden im Fall eines Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung die Fälle auch selten sein, in denen die Fehlerhaftigkeit einer ergangenen Entscheidung ein unerträgliches Maß erreicht und es deshalb gerechtfertigt erschiene, die Rechtskraft zu durchbrechen und der materiellen Gerechtigkeit auf diesem Wege den Vorzug zu geben. Der Strafmakel eines Urteils wiegt schwer; er ist im Einzelfall nur im Wege einer Urteilskorrektur zu beheben. Die Auswirkungen des Wegfalls der Vergünstigung der Strafaussetzung treffen dagegen einen zu Recht Verurteilten. Sie lassen sich, falls der Widerruf aus irgendwelchen Gründen zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch andere Maßnahmen als die Aufhebung des Widerrufs genügend abmildern; so z. B. durch die erneute Aussetzung des widerrufenen Strafrestes, soweit die zeitlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind oder aber - unabhängig hiervon - durch eine Gnadenentscheidung der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
Das ergangene, rechtskräftig gewordene Zivilurteil entzöge - unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Abänderbarkeit des Widerrufsbeschlusses - der im Strafvollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidung im Übrigen nicht ohne weiteres die Grundlage, wenngleich sich widersprechende Entscheidungen im Zivil- und im Strafverfahren im Interesse der Einheit der Rechtsordnung unerwünscht sind. Gemäß § 262 Abs. 1 StPO entscheidet der Strafrichter selbständig nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Regeln über bürgerliche Rechtsverhältnisse, wenn von deren Beurteilung die Strafbarkeit abhängt. Im Zivilprozess ergangene Urteile, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch rechtskräftig abweisen, sind für den Strafrichter ebenso wenig bindend wie Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen (h. M.; vgl. BGH 5, 107 ff.; Tröndle/Fischer Rdnr. 3 a zu § 170 m. w. N.). Dies gilt nicht nur für das Hauptverfahren, sondern auch für das Widerrufsverfahren. Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Höhe der von ihm erzielten Einkünfte im Strafvollstreckungsverfahren in zwei Instanzen geprüft worden; bezüglich der erzielten Einkünfte offenbar mit anderem Ergebnis als im Zivilprozess. Die Entscheidung, in welchem der Verfahren die (Teil-)Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer zutreffend beurteilt wurde, fällt deshalb nicht zwangsläufig und ohne weiteres zu Gunsten des Zivilurteils aus.
Für eine Unterbrechung der Strafvollstreckung durch das Gericht fehlt es demzufolge an einer Grundlage, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht näher ausgeführt hat. Unzulässig ist die weitere Strafvollstreckung nicht.
Ob die Erkenntnisse aus dem Zivilrechtsstreit und die Ausführungen im dort eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten Anlass für eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe im Gnadenwege sind, bleibt der Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde vorbehalten. Falls eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung dort nicht ergeht, werden diese Gesichtspunkte beim Beschwerdeführer, der Erstverbüßer ist, bei der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (04.04.2001) mit zu berücksichtigen sein.
Ende der Entscheidung
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