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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 20 U 24/04
Rechtsgebiete: BGB, AktG


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823
BGB § 826
AktG § 400
1. Die Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung setzt bei einem Altanleger den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und der Halteentscheidung voraus.

2. Die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengestz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung können nicht auf die Halteentscheidung eines Altanlegers übertragen werden.

3. Der an der Börse ermittelte Kurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs ist kein absolut geschütztes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.


Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 20 U 24/04

Verkündet am 08. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung von

Präsident des Oberlandesgerichts Stilz, Richter am Oberlandesgericht Vatter und Richter am Landgericht Dr. Singer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2004 - Aktenzeichen: 12 O 553/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 140.247,51 €

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie habe wegen der schuldhaft unzutreffenden Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG) vom 24.08.2000, für welche die Beklagten Ziffer 2 und 3 persönlich verantwortlich seien, ihre zuvor erworbenen Aktien gehalten.

1.

Die Beklagte Ziffer 1 (X. AG) ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG). Die Rechtsnachfolge trat mit Wirkung zum 19.04.2004 durch Eintragung der Verschmelzung der A. & B. AG auf die C. AG bei gleichzeitiger Umfirmierung in X. AG ein.

Der Beklagte Ziffer 2 war von 1997 bis 25.07.2001 Vorstandsvorsitzender und der Beklagte Ziffer 3 von 1997 bis 31.10.1999 Finanzvorstand sowie bis 03.12.2000 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1.

Die Klägerin erwarb im Zeitraum von 21.02.2000 bis 30.03.2000 insgesamt 1.464 Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 140.247,51 €. Der durchschnittliche Erwerbsspreis pro Aktie betrug 95,80 €.

Im Zeitraum von 24.07.2000 bis 24.08.2000 lag der Eröffnungskurs der Aktie zwischen 52,00 € und 65,50 €. Am 24.08.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 über die Deutsche Börse und das Internet eine Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Halbjahreszahlen 2000 mit folgenden Überschriften (Bl. 44 d.A.):

- Dynamisches Wachstum ungebrochen

- Konzernumsatz per 30. Juni 2000 um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM gestiegen (teilkonsolidiert)

- EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM

- EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM

- Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert

Der Eröffnungskurs der Aktie bewegte sich nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bis zum 06.10.2000 zwischen 53,90 € und 66,00 €. Am 09.10.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 83 d.A.), in der sie ihre Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hinsichtlich der H. Company und der F. Gruppe korrigierte. Nach Bekanntgabe der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 sank der Kurs am selben Tag auf einen Schlusskurs von 39,90 €. Der Eröffnungskurs der Aktie bewegte sich bis zum 01.12.2000 zwischen 19,75 € und 45,00 €.

Am 01.12.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 85 d.A.) mit einer Gewinnwarnung. Daraufhin fiel der Eröffnungskurs der Aktie bis zum Ende des Jahres 2000 auf unter 6,00 €.

Die Klägerin hat am 02.12.2003 Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 sowie die Beklagten Ziffer 2 und 3 erhoben und Schadensersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von 140.247,51 € Zug um Zug gegen Rückgabe der 1.464 Aktien begehrt. Sie hat behauptet, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien, da die veröffentlichten Halbjahreszahlen 2000 in vielfacher Hinsicht grob fehlerhaft seien und sie nur aufgrund der falschen Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien gehalten habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 und deren Zukunftsperspektiven hätte sie ihre Aktien, die ihr gesamtes Familienvermögen bildeten, verkauft. Gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann habe sie wegen der Wertverluste nach Erwerb der Aktien über einen Verkauf zur Verlustbegrenzung nachgedacht. Sie sei dann zu dem Entschluss gekommen, die Aktien zu verkaufen. Allein durch die überaus positiven Zahlen und Prognosen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe sie nach eingehender Beratung mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im Vertrauen auf die Zukunftsaussichten des Konzerns von der Veräußerung der Aktien Abstand genommen und die Aktien gehalten. Die folgenden Ad-hoc-Mitteilungen vom 09.10.2000 und 02.12.2000 hätten zu einem derart starken Wertverlust geführt, dass sie nicht mehr bereit gewesen sei, die Aktien zu verkaufen.

Unabhängig von der Halteentscheidung der Klägerin wegen der unzutreffenden Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen dauerhafter Zerstörung der Werthaltigkeit der Aktie. Durch das strafbare Verhalten der Beklagten könne die Aktie ihre optionale Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen. Als Schadensersatz müsse daher der Zustand vor dem Aktienkauf wiederhergestellt werden, weswegen die Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien verpflichtet seien.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 140.247,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der 1.464 durch die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 erworbenen Aktien zu zahlen.

Die Beklagten haben

Klagabweisung beantragt.

Die Beklagten haben erwidert, dass ein Anspruch schon allein wegen des fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und einer Anlageentscheidung der Klägerin ausscheide. Im Übrigen sei die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 inhaltlich zutreffend gewesen. Doch selbst bei Annahme einer unrichtigen Information sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen. Der behauptete Kursschaden der Klägerin wäre auch bei Veröffentlichung einer zutreffenden Ad-hoc-Mitteilung in demselben Umfang eingetreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. S. (Bl. 187 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen.

2.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung auf den mangelnden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem Anlageverhalten der Klägerin abgestellt. Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin hat die Vorinstanz abgelehnt. Ein typischer Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung könne für den Kausalzusammenhang zwischen einer Ad-hoc-Mitteilung einer Aktiengesellschaft und dem Anlageverhalten eines Aktionärs nicht angenommen werden. Vielmehr handle es sich bei einer Anlageentscheidung um eine durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren sinnlich nicht wahrnehmbare individuelle Willensentschließung.

Durch die Bekundungen des Zeugen A. S. sei der beweisbelasteten Klägerin der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht gelungen. Die Einlassungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und die Bekundungen des Zeugen sprächen gegen die Annahme einer konkreten Veräußerungsabsicht vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000. Die Klägerin hätte die Aktien wegen ihres Glaubens an eine positive Entwicklung auch bei Veröffentlichung der zutreffenden Halbjahreszahlen 2000 nicht veräußert. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang nicht schlüssig.

3.

Gegen das ihr am 17.09.2004 zugestellte Urteil (Bl. 209 d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2004 (Bl. 219 d.A.), der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17.12.2004 (Bl. 239 ff. d.A.), der ebenfalls am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen A. S. sei rechtsfehlerhaft, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Aussage stehe und gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze verstoße. Die glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen hätten den klägerischen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung bewiesen. Die Klägerin habe allein wegen der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen und der entsprechenden Medienberichterstattung von ihrer konkreten Verkaufsabsicht Abstand genommen. Aus dem späteren Nichtverkauf der Aktien nach der Richtigstellung durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und die Gewinnwarnung vom 01.12.2000 dürften keine Rückschlüsse auf das Anlageverhalten der Klägerin im August 2000 gezogen werden.

Im Übrigen komme der Klägerin auch der aus der Prospekthaftung hergeleitete Anscheinsbeweis zugute. Die streitgegenständliche Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 enthalte in ausführlicher und detaillierter Form die Halbjahreszahlen 2000 der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1, weshalb sie einem Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Folgerichtig müsse die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis bei der Prospekthaftung entsprechend angewendet werden.

Darüber hinaus habe das Landgericht in seiner Entscheidung den Schaden der Klägerin rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die Halteentscheidung als Folge der falschen Ad-hoc-Mittelung vom 24.08.2000 eingeengt. Der Klägerin stehe wegen des kriminellen Verhaltens der Beklagten Ziffer 2 und 3 und der weitreichenden Folgen für den Neuen Markt sowie der ruinösen Auswirkungen auf die Beklagte Ziffer 1 nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu. Vielmehr hätten die Beklagten durch ihr strafbares Verhalten die Aktie an sich auf unabsehbare Dauer "verbrannt", weswegen im Wege der Naturalrestitution der Zustand wiederherzustellen sei, der vor dem Kauf der Aktien durch die Klägerin bestanden habe.

Dieser Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Gesamtschadens ihres Engagements ergebe sich nicht nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 826 BGB, sondern darüber hinaus aus § 823 Abs. 1 BGB. Bei einer nachhaltigen Entwertung des Mitgliedschaftsrechts durch ein strafbares Verhalten sei eine Verletzung einer absolut geschützten Rechtsposition im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB gegeben, die zur Erstattung des Kaufpreises gegen die Rückgabe der Aktien berechtige.

Schließlich habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht beizuziehen. Auch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht seien beizuziehen.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 140.247,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien, die derzeit von der Klägerin als Ersatz für die ursprünglich erworbenen 1.464 Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 gehalten werden, zu zahlen.

Die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten halten das klagabweisende Urteil des Landgerichts für zutreffend. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen A. S. richtig gewürdigt und den Nachweis einer konkreten Veräußerungsabsicht der Klägerin vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 verneint. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, sondern sie unabhängig davon eine günstige Kursentwicklung habe abwarten wollen.

Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises komme nicht in Betracht, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 nicht mit einem Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Sie enthalte weder eine vollständige Unternehmensdarstellung noch sei sie zur Werbung für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte bestimmt.

Darüber hinaus könne der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens durch Wiederherstellung des Zustands vor dem Aktienkauf zustehen. In Betracht komme als Rechtsfolge allenfalls die Zahlung des hypothetischen Verkaufspreises zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin gegen Überlassung der noch vorhandenen Aktien.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da im vorliegenden Rechtsstreit keine Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts selbst gegeben sei. Wertminderungen bei Aktien seien reine Vermögensschäden, die nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig seien.

Schließlich sei die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht entbehrlich, da die geltend gemachten Ansprüche bereits an der fehlenden Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Anlageentscheidung der Klägerin scheiterten. Auch die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts seien nicht beizuziehen, da der vorliegende Rechtsstreit durch den Gegenstand des Organhaftungsverfahrens nicht berührt werde.

4.

Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 267 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten Ziffer 1 beigetreten.

Der Streithelfer beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.12.2004 (Bl. 239 ff. d.A.) und 12.01.2006 (Bl. 299 ff. d.A.), des Vertreters der Beklagten Ziffer 1 vom 18.10.2005 (Bl. 288 ff. d.A.) sowie der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 und 3 jeweils vom 19.10.2005 (Bl. 295 ff. d.A.) verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keinem Rechtsfehler. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

I.

Der Klägerin steht der von ihr begehrte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 wegen Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen nach § 37 c WpHG.

Die eigenständigen Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschaft für Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität gem. §§ 37 b, c WpHG sind nicht anwendbar, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. I, S. 2010) veröffentlicht worden ist. In der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.09.1998 hatte der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 S. 1 WpHG noch eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gem. § 15 Abs. 1, 2 und 3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, dass die Norm kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988; BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec - jeweils auch zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 88 BörsG a.F.; Kort AG 2005, S. 21, 23).

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 jeweils i.V.m. § 31 BGB analog.

a)

Zwar handelt es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG um ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Gesellschaftsverhältnisse (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec -; BGH NJW 2001, 3622; OLG Stuttgart OLGR 1998, 143, 144; OLG München NJW 2003, 144; Otto in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 1997, § 400 Rdn. 2; Kort AG 2005, 21, 24).

Auch schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des I. Strafsenats des BGH im Urteil vom 16.12.2004 (Az.: I StR 420/03) im Strafverfahren gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 an, wonach die Bekanntgabe der Halbjahreszahlen 2000 in Berichtsform eine Darstellung über den Vermögensstand und die tabellarische Zusammenstellung des Zahlenmaterials eine Übersicht über den Vermögensstand im Sinne dieser Vorschrift sind (BGH NJW 2005 S. 445, 447 ff.). Der II. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 09.05.2005 gegen die drei Beklagten (Az.: II ZR 287/02 - EM.TV -, NJW 2005, 2450, 2451, 2453) auf die Feststellungen des Strafverfahrens ausdrücklich verwiesen.

Die Unrichtigkeit der wiedergegebenen Gesellschaftsverhältnisse in der Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 vom 24.08.2000 (Bl. 81 f. d.A.) ergibt sich auch unmittelbar aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 (Bl. 83 f. d.A.), in der sie selbst ihre früheren Angaben richtigstellt. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung, wobei es darauf ankommt, wie dieser aus Sicht eines bilanzkundigen Lesers als Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. dazu BGH NJW 2005, 445, 449; Otto aaO § 400, Rdn. 14).

Die eigene Richtigstellung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 bezog sich auf zwei Punkte der ursprünglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000:

- Überhöhte Umsatzzahlen bei der H. Company

In Höhe von 31,6 Mio. DM ist bei der H. Company ein Umsatz per 30.06.2000 mit impliziertem Ergebnisbeitrag in Höhe von 6,3 Mio. DM erfasst, der erst phasenverschoben in den nächsten beiden Quartalen zu erfassen ist.

- Keine Abgrenzung zum maßgeblichen Erwerbsstichtag bei der F. Gruppe

Die Umsatzzahlen der F.Gruppe beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr 2000, obwohl die 50%-ige Beteiligung an der S. tatsächlich erst zum 12.05.2000 erworben wurde. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 betrug der zu Unrecht eingestellte Umsatzanteil im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 11.05.2000 insgesamt 138,189 Mio. DM (BGH NJW 2005, 445, 445).

b)

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB scheitert jedoch am fehlenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und der Halteentscheidung.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB setzt voraus, dass die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die individuelle Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war. Die deliktische Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung erfordert nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur im haftungsbegründenden Tatbestand die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung (vgl. dazu nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428, 2430; Kort AG 2005, S. 21, 25 f.; Veil ZHR 167, S. 139, 182).

Da die Klägerin ihre 1.464 Aktien an der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 bereits im Februar und März 2000 erwarb, war die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für den Erwerbsvorgang nicht ursächlich. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch zwar auf der Grundlage der Behauptung der Klägerin, sie habe als Altanlegerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien nicht verkauft. Das setzt aber voraus, dass der Altanleger durch eine unerlaubte Handlung des Vorstands nachweisbar von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen hat (so ausdrücklich der II. Zivilsenat des BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; Hutter/Stürwald NJW 2005, 2428, 2431). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.

aa)

Der Klägerin kommt kein Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, dass sie wegen der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Verkaufabsicht aufgegeben hat oder dass sie bei einer zutreffenden Mitteilung eine Verkaufsentscheidung getroffen und umgesetzt hätte.

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des II. Zivilsenats des BGH in den Infomatec-Entscheidungen (NJW 2004, 2664, 2666 f.) zu entnehmen ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Prospekthaftung nach der früheren Fassung des BörsG auf Ad-hoc-Mitteilungen nach dem WpHG ausnahmsweise übertragbar ist, wenn die Mitteilung ein Gesamtbild des Unternehmens darstellt (so Fleischer ZIP 2005, 1805, 1807; Edelmann BB 2004, 2031, 2033), oder ob eine Übertragung stets ausgeschlossen ist (so OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Kort AG 2005, 21, 25 f.). Denn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Börsenzulassungsprospekten (vgl. dazu ausführlich BGHZ 139, 225, 233 f.) liegt zugrunde, dass solche Prospekte bezwecken, die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitzubestimmen und so für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Veröffentlichung eine sogenannte "Anlagestimmung" zu erzeugen. Diese kann der Anleger als typisierten Zusammenhang zwischen einem Prospektfehler und seiner Kaufentscheidung nach Art einer tatsächlichen Vermutung für sich in Anspruch nehmen. Übertragbar auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen wäre das allenfalls dann, wenn diese nicht nur in Bezug auf Informationsumfang, -gehalt und -wirkung einem Emissionsprospekt vergleichbar wären, sondern wenn es außerdem um die Erzeugung einer Anlagestimmung unmittelbar nach Herausgabe der Mitteilung ginge. Dagegen ist nicht ersichtlich, woraus und in welcher Weise sich im vorliegenden Rechtsstreit ein typisierter Verlauf in Form einer Art "Haltestimmung" bei bereits investierten Altanlegern ergeben soll. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob das bereits zuvor getätigte Engagement mit Verlust abgeschlossen oder im Glauben auf eine Besserung fortgesetzt wird, von vielfältigen rationalen wie irrationalen Faktoren abhängig und daher nicht typisierbar ist. Gerade beim Altanleger ist diese Entscheidung auch wesentlich von der Entwicklung des Aktienkurses seit Beginn seines individuellen Engagements abhängig. Dagegen trägt die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor.

bb)

Zu Recht hat sich das Landgericht deshalb auf die notwendige Kausalitätsfeststellung im haftungsbegründenden Tatbestand konzentriert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin muss nachweisen, dass sie vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien konkret verkaufen wollte und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon abgehalten wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie eine konkrete Veräußerungsabsicht vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hatte. An die Feststellungen der Vorinstanz ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Eine erneute Beweisaufnahme kommt nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dadurch die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. ausführlich zur Tatsachenbindung des Berufungsgerichts: Zöller/Gummer/Heßler, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 529 Rdn. 3 ff.; Musielak/Ball, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.; Thomas/Putzo/Reichold, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.). Theoretische Bedenken oder die abstrakte Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen reichen dagegen nicht aus.

Im Ergebnis bieten die entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit. Bei der gebotenen ganzheitlichen Würdigung mit der Vernehmungsniederschrift (Bl. 187 ff. d.A.) ergeben sich weder Widersprüche zu den Feststellungen im Urteil noch zu den allgemeinen Denk- und Erfahrungssätzen.

Der protokollierten Aussage des Zeugen A. S. kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung keine den Urteilsfeststellungen widersprechende Bedeutung beigemessen werden. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Hinweis recht, dass durch die Zeugenaussage ihr Vortrag belegt wurde, sie habe wegen gefallener Kurse über einen Verkauf nachgedacht (Bl. 242 d.A. oben). Nicht richtig ist aber, dass das "im Zeitraum unmittelbar vor der falschen Ad-hoc-Mitteilung" gewesen sein soll. Nach den Bekundungen des Zeugen, wie sie die Berufungsbegründung selbst wiedergibt, wollten seine Eltern schon im "Mai, Juni, Juli" verkaufen (Bl. 189 d.A. oben), nachdem der Kurs gegenüber dem Kurs beim Aktienerwerb deutlich gefallen war. An anderer Stelle hat der Zeuge angegeben, sein Vater habe schon bei einem Kurs von 96 € vom Verkaufen gesprochen (Bl. 190 d.A. Mitte). Tatsächlich wurden eventuelle Überlegungen zu einem Verkauf im "Mai, Juni, Juli" aber nicht weiter verfolgt, "da die Verluste doch schon hoch waren". Eine etwaige Verkaufsabsicht wurde jedenfalls zu keiner Zeit konkret. Wie aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsberichten folgt, bewegte sich der Kurs schon seit Mitte Mai 2000 seitwärts, also in einem Bereich, in dem er sich auch noch bei Veröffentlichung der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung am 24.08.2000 aufhielt. Mit der sehr vagen Aussage des Zeugen konnte jedenfalls nicht bewiesen werden, dass die bis dahin haltende Klägerin nun ausgerechnet vor der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 die Aktien konkret verkaufen wollte.

Nach der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin schon seit längerem über den Kursverlauf enttäuscht und verunsichert, letztlich aber nicht bereit war, die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen Verluste von etwa 30 % gegenüber dem Erwerbspreis zu realisieren. Darauf beziehen sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin im Glauben an steigende Kurse nicht verkauft habe. In der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2004 hatte die Klägerin selbst erklärt, dass sie immer an X. geglaubt und das für eine gute Anlage gehalten habe (Bl. 126 d.A.). Sie hat subjektiv stets an künftige Kurssteigerungen geglaubt und deshalb die Aktie unabhängig von der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 nicht verkauft.

c)

Auf eine konkrete Schadensberechnung gem. §§ 249 ff. BGB kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an. Indes wäre der Schaden durch die Klägerin aber auch nicht schlüssig dargelegt worden.

Zu Unrecht meint die Klägerin, der Schaden bestimme sich auch beim haltenden Altanleger nach dem Kaufpreis, der ihm im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen sei. Nach dem obiter dictum des II. Zivilsenats des BGH in seinem Urteil vom 09.05.2005 (BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -) kann bei einer Halteentscheidung von Altanlegern selbstverständlich nicht der hier begehrte Erwerbspreis als Schadensersatz beansprucht werden, sondern der hypothetische Verkaufspreis zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin gegen Überlassung der etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Verkaufserlöses. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB bedeutet Wiederherstellung des Zustands, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Deshalb ist es richtig, einen Anleger, der infolge des schädigenden Ereignisses angelegt hat, so zu stellen, als ob er nicht angelegt hätte, ihm also den Kaufpreis gegen Herausgabe der Aktien zu erstatten. Das passt bei dem Anleger, der die Aktie zu einem Zeitpunkt vor dem schädigenden Ereignis erworben hat, indes nicht. Der Aktienerwerb fand gerade ohne Einfluss des schädigenden Ereignisses statt. Der Schaden darf nicht mit dem Kaufpreis gleichgesetzt werden, den der Anleger für die Aktien aufgewendet hat. Dieser Ansatz ist verfehlt, weil er die in der Zeit zwischen Aktienkauf und Schadensereignis eingetretenen Kursänderungen in die Schadensberechnung miteinbezieht, obwohl sie nicht auf das Schadensereignis zurückzuführen sind. Ist durch eine Fehlinformation des Vorstands ein Kurssturz eingetreten, so ist ein etwaiger Schaden für jeden zu diesem Zeitpunkt investierten Aktionär pro Aktie genau gleich groß, unabhängig davon, wann und zu welchem Kurs er die Aktie zuvor erworben hatte und ob er infolgedessen bis zum Schadensereignis Kursgewinne oder -verluste zu verbuchen hatte.

d)

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aktie - losgelöst vom Nachweis der Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung - infolge des eingetretenen Vertrauensverlusts letztlich "verbrannt", also dauerhaft wertlos oder wertgemindert sei.

Die Auffassung der Klägerin zielt im Ergebnis auf die Abschaffung des Kausalitätserfordernisses zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung als Pflichtverletzung und der individuellen Anlageentscheidung eines Anspruchstellers. Danach könnten beim Vorliegen einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung auch alle untätig bleibenden Altanleger das von ihnen selbst zu tragende allgemeine Kursrisiko ohne Kausalitätsnachweis für eine individuelle Anlageentscheidung stets auf die Gesellschaft abwälzen. Der Kursverfall allein vermag aber eine zivilrechtliche Haftung nicht zu begründen. Vielmehr erfordert die deliktische Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur im haftungsbegründenden Tatbestand die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung (vgl. dazu nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428, 2430; Kort AG 2005, 21, 25 f.; Veil ZHR 167, S. 139, 182). Der BGH hat in keinem der einschlägigen Urteile eine Ausweitung der deliktischen Haftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für eine individuelle Anlageentscheidung auch nur erwogen, sondern stattdessen die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis im Einzelfall präzisiert. Mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur hält der Senat eine systemwidrige Ausweitung der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für eine Anlageentscheidung des Anspruchstellers für nicht vertretbar (so auch im Ergebnis: Kowalewski/Hellgardt DB 2005, S. 1839, 1842; Fleischer ZIP 2005, S. 1805, 1808 mit rechtsvergleichenden Hinweisen zur Judikatur in den USA und Frankreich).

Darüber hinaus könnte auch nicht begründet werden, wie und vor allem zu welchem Zeitpunkt man einen Schaden bei einem Kursverlust ermitteln soll, wenn sich der Anteilsinhaber zum dauerhaften Halten der Aktie entschlossen hat. Das bewusste Halten der Aktien durch die Klägerin selbst nach der Richtigstellung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und der Gewinnwarnung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 01.12.2000 unterbricht jedenfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem späteren Kursverlust. Die Gründe, die für die ursprüngliche Halteentscheidung angeblich maßgebend waren, sind spätestens dann entfallen. Die weiteren Überlegungen der Klägerin zur Haftung für den "Gesamtschaden", der ihr in Höhe des im Februar und März 2000 gezahlten Kaufpreises zu ersetzen sei, sind aber auch schon in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin will hier einerseits auf ihre Halteentscheidung abstellen, andererseits aber berücksichtigt wissen, dass der Aktienkurs ohne die Fehlinformation auch hätte steigen oder den ursprünglichen Kaufpreis gar übersteigen können (Bl. 250 d.A.). Sie sieht gleichzeitig ein, dass dies völlig hypothetisch ist. Von hypothetischen Entwicklungen würde sie aber nicht profitieren, wenn sie verkauft hätte. 3.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen Kapitalanlagebetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 StGB kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht. Es kann daher offen bleiben, ob der Tatbestand der Strafvorschrift neben der Entscheidung über den Erwerb und die Erhöhung von Anteilen auch die Halteentscheidung eines investierten Altanlegers erfasst.

4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 i.V.m. § 31 BGB analog.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs als absolut geschütztes "sonstiges" Recht verletzt ist. Es muss ein Eingriff vorliegen, der sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten, wie etwa Stimm- oder Gewinnbezugsrechte, richtet. Dagegen sind reine Vermögensschäden, wie sie durch die Wertminderung des Anteils hervorgerufen werden, nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Denn die Mitgliedschaft als verbandsrechtliches Teilhaberecht erstreckt sich nicht auf den jeweiligen Kurswert des einzelnen Anteils, da dieser gerade keinen absoluten Schutz genießt (vgl. statt aller: Münchner Kommentar zum Aktienrecht/Hefermehl/Spindler, Band 3, 2. Auflage 2004, § 93 Rdn. 170; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn. 165; ausführlich zu den dogmatischen Grundlagen: Karsten Schmidt JZ 1991, 157, 158 ff.; differenzierend: Staudinger/Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rdn. B 143, der - nicht näher eingegrenzte - Ausnahmefälle zulassen möchte). Im vorliegenden Rechtsstreit möchte die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner für die massiven Kursverluste infolge der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und den dadurch ausgelösten dauerhaften Vertrauensverlust haftbar machen. Entgegen der Diktion des Klägervertreters ("Verbrennen", "Zerstören") blieben das Mitgliedschaftsrecht der Klägerin und die darin verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten aber vom Kurseinbruch unberührt. Allein der Wert der Mitgliedschaft und damit das Vermögen der Klägerin wurden beeinträchtigt. Der von der Klägerin behauptete dauerhafte Vertrauensverlust der Anleger gegenüber der Beklagten Ziffer 1 vermag an der Qualifikation des Kursverlusts als Vermögensschaden nichts zu ändern, da das ursprüngliche Vertrauen der Anleger in die Gesellschaft schon nicht dem Zuweisungsgehalt des Mitgliedschaftsrechts unterfiel. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Anleger hat der Gesetzgeber gerade bei fehlerhaften Informationen, die an den Kapitalmarkt gegeben werden, in den §§ 37 b, c WpHG; 400 Abs. 1 AktG; 264 a StGB Sondertatbestände geschaffen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach diesen Sondertatbeständen und § 826 BGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH in den einschlägigen Entscheidungen zur Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen (- Infomatec - NJW 2004, 2664 ff.; - EM.TV - NJW 2005, 2450 ff.) nicht erwogen. Die vom Klägervertreter angeführte "Schärenkreuzer"-Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12.03.1990 (BGH NJW 1990, 2877 ff.), die im regelwidrigen Ausschluß der Yacht eines Mitglieds eines eingetragenen Vereins von der Teilnahme an Bodensee-Regatten durch den Vorstand angesichts des konkreten Satzungszwecks eine Verletzung des "Kerns der Mitgliedschaft" sah, kann auf die Haftung für reine Kursverluste einer Aktie infolge fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht übertragen werden. Unabhängig von der Kritik an dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung (vgl. dazu eingehend: Karsten Schmidt JZ 1991, S. 157, 159 ff.; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn. 166) bildet der an der Börse frei ermittelte Kurswert einer Aktie jedenfalls nicht den "Kern der Mitgliedschaft" und der in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten.

II.

In diesem Rechtsstreit waren weder die Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 noch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 beizuziehen.

1.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von einer Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht abgesehen. Mangels nachgewiesener Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für eine Anlageentscheidung der Klägerin ist der Inhalt der Strafakte für die Entscheidung des vorliegenden Zivilrechtsstreits nicht erheblich.

2.

Dem Ansinnen der Klägerin, auch die Akten des Zivilrechsstreits der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht beizuziehen, ist nicht Folge zu leisten. Für eine Beiziehung dieser Akten besteht kein Anlass. Es ist nicht konkret dargetan, welche Aktenbestandteile daraus zum Beweis welcher im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen dienen sollen. Nach dem vorgelegten Pressebericht (Anl. K 14; Bl. 255 d.A.) geht es vor dem Landgericht darum, dass die Beklagte Ziffer 1 einen Schaden zu Lasten des Gesellschaftsvermögens durch Managementfehler beim Erwerb der F. Beteiligung behauptet. Auch wenn eine solche Haftung bestehen sollte, begründet dies keinen Anspruch der Klägerin als Anteilseignerin. Der dem Gesellschafter mittelbar durch die Wertminderung seines Anteils entstehende Schaden (sogenannter Doppel- oder Reflexschaden) ist durch eine Ersatzleistung in das Gesellschaftsvermögen auszugleichen.

III.

Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffer 1 im Schriftsatz vom 03.01.2006 (Bl. 298 d.A.), dass in einem Parallelverfahren bei dem Landgericht ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, hat auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkung. Nach § 7 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG), das zum 01.11.2005 in Kraft trat, ist eine Aussetzung des Verfahrens nur möglich, wenn das zuständige Oberlandesgericht nach Eingang des Vorlagebeschlusses das Musterverfahren im Klageregister bekannt macht und die Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.

Im Klageregister des Bundesanzeigers (Internetadresse: www.ebundesanzeiger.de) befinden sich - Stand: 18.01.2006 - überhaupt nur zwei Musterfeststellungsanträge in Verfahren gegen die D. vor dem Landgericht. Selbst in diesen Verfahren wurde aber der für die Aussetzung nach § 7 KapMuG erforderliche Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht, der gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG seinerseits mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge voraussetzt, noch nicht erlassen. Darüber hinaus hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht von einer in einem - möglicherweise zukünftigen - Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder zu klärenden Rechtsfrage ab, da die Feststellung der Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung für die individuelle Anlageentscheidung nicht pauschal, sondern nur im konkreten Einzelfall entschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543 Abs. 2 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen (vor allem in: BGH NJW 2004, 2664 ff. - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450 ff. - EM.TV -) geklärt. Die vorliegende Entscheidung überträgt diese anerkannten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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