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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 20 U 3/04
Rechtsgebiete: AktG
Vorschriften:
AktG § 131 Abs. 1 | |
AktG § 131 Abs. 2 | |
AktG § 243 Abs. 1 | |
AktG § 312 |
Der Auskunftsanspruch eines Aktionärs erstreckt sich nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG auch im faktischen Konzern auf die vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihrer Mehrheitsaktionärin. Die Vorschriften über den Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängen diesen Auskunftsanspruch nicht.
2.
Der Auskunftsanspruch ist nicht verletzt, wenn der Aktionär allgemein eine Auskunft über den Inhalt eines Vertrags verlangt, der Vorstand danach mit einer allgemeinen Darstellung des Vertragsgegenstands und der Gegenleistung ohne Angabe bestimmter Details oder Zahlen antwortet und daraufhin der Aktionär ohne ergänzende Fragen zur Konkretisierung seines Auskunftsverlangens lediglich zu Protokoll gibt, seine Frage sei nicht ausreichend beantwortet.
Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 20 U 3/04
verkündet am 11.08.2004
In Sachen
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2004 unter Mitwirkung von ...
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29.01.2004 - 21 O 115/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Vertrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
I.
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er macht geltend, Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.05.2003 über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat seien nichtig, weil Fragen zu den vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu ihrer mit 82,32 % beteiligten Mehrheitsaktionärin, der M. AG, auf der Hauptversammlung nicht ausreichend beantwortet worden seien.
Zur Hauptversammlung begehrte ein Herr A. unter Vorlage von Eintrittskarten Einlass. Die Eintrittskarten waren teils auf seinen Namen ausgestellt, teils auf den Namen anderer Aktionäre, die Herrn A. auf der Rückseite der Eintrittskarte formularmäßig die Vollmacht erteilt hatten, sie auf der Hauptversammlung zu vertreten und das Stimmrecht - soweit gegeben - auszuüben. Herr A. begehrte auch Einlass im Namen des Klägers, konnte aber keine Eintrittskarte mit Vollmacht vorweisen; er gab an, die Eintrittskarte sei abhanden gekommen. Nachdem Herr A. vom Kläger per Fax eine Vollmacht übermittelt bekommen hatte, wurde ihm auch für den Kläger eine Stimmkarte ausgehändigt. Streitig ist, ob dies unter dem Vorbehalt geschah, dass eine schriftliche Bevollmächtigung durch Vorlage der Originalvollmacht nachträglich belegt werde.
Gegenstand der Generalaussprache zu allen Punkten der Tagesordnung waren unter anderem der Abhängigkeitsbericht und die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Beklagten zur Mehrheitsaktionärin. Dabei ergriff unter anderem Herr B. als Aktionärsvertreter das Wort. Er meldete Zweifel an der Erklärung des Vorstands im Abhängigkeitsbericht und an dessen Prüfung und Billigung durch den Aufsichtsrat an. Fragen nach Inhalt oder Wortlaut einer "Cash-Pool-Vereinbarung" beantwortete der Vorstand nicht, er gab an, diese Vereinbarung bestehe nicht mehr. Auf die Frage nach den aktuellen Verträgen zwischen der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin gab der Vorstand an, dass es sich um ein Service-Agreement handele, das jährlich neu abgeschlossen werde, und um zwei weitere Kooperationsverträge, die die gegenseitigen Beziehungen regelten und im Jahr 2002 neu gefasst worden seien.
Der Aktionärsvertreter B. erklärte daraufhin folgende Fragen zur Niederschrift des Notars:
1. Welchen Inhalt hat das Service-Agreement zwischen der Gesellschaft und ihrer Obergesellschaft, das jährlich neu abgeschlossen wird?
2. Welchen Inhalt haben die beiden anderen Kooperationsverträge zwischen der Gesellschaft und ihrer Obergesellschaft, die die gegenseitigen Beziehungen regeln und nach Angaben des Vorstandes im Jahr 2002 neu gefasst wurden?
3. Hilfsweise für beide vorhergehenden Fragen:
Welchen wesentlichen Inhalt haben die vorstehend unter 1. und 2. genannten Fragen.
Dazu gab der Vorstand der Beklagten folgende Antworten zur Niederschrift:
Zu 1.:
Inhalt des Service-Agreement ist die Erbringung von zentralen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens, der Gehaltsabrechnung, der Benutzung gemeinsamer Datenverarbeitungsanlagen, der Fuhrparks- und Gebäudeverwaltung, der Entwicklung neuer gemeinsam benutzter EDV-Systeme und gemeinsamer Investor-Relation-Leistungen (Unternehmenskommunikation) zu Preisen, die den OECD-Richtlinien zu Konzernverrechnungspreisen entsprechen und die im wesentlichen den Ersatz der für die Erbringung dieser Dienstleistungen anfallenden Einzelkosten enthalten.
Zu 2.:
Bei dem ersten der beiden Kooperationsverträge handelt es sich um einen Rahmenmietvertrag über sämtliche von dieser Gesellschaft genutzten Trainingszentren bzw. für Räume der in der Verwaltung tätigen Mitarbeiter zu Preisen, die im wesentlichen den Gestehungskosten der M. mit Sitz in X. entsprechen.
Bei dem zweiten der beiden Kooperationsverträge handelt es sich um einen Rahmenvertrag für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen zu angemessenen Preisen, wobei von jedem operativ tätigen Konzernunternehmen in Deutschland sowohl Dienstleistungen nachgefragt als auch erbracht werden. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme bestimmter Mindestmengen von Arbeitsleistungen besteht nicht.
Der Aktionärsvertreter B. erklärte daraufhin zu Protokoll, dass er den Inhalt der Antworten für nicht ausreichend erachte und an seinen Fragen festhalte.
Namens des Klägers stimmte Herr A. gegen die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse und erklärte er den Widerspruch gegen diese Beschlüsse zur Niederschrift.
Der Kläger hat die am 23.06.2003, einem Montag, per Telefax eingereichte und am 03.07.2003 zugestellte Klage damit begründet, dass die Beklagte die Informationsrechte der Aktionäre verletzt habe, weil sich die protokollierte Auskunft in pauschalen Umschreibungen erschöpfe, die nicht geeignet seien, die Einzelheiten und finanziellen Wirkungen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin zu erfassen und nachzuvollziehen.
Der Kläger hat deshalb beantragt, die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig oder unwirksam sind.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, der Kläger sei nicht anfechtungsbefugt, weil er an der Hauptversammlung nicht teilgenommen und keinen wirksamen Widerspruch gegen die Beschlüsse eingelegt habe. Herr A. sei nicht wirksam bevollmächtigt gewesen. Er habe nur unter dem Vorbehalt nachträglicher Vorlage der Originalvollmacht eine Stimmkarte erhalten. Dazu sei die Einlasskontrolle nicht bevollmächtigt gewesen, der Versammlungsleiter habe diese Zulassung unter Vorbehalt nicht genehmigt und auch nachträglich widerrufen, nachdem eine Originalvollmacht in angemessener Frist nach der Hauptversammlung nicht vorgelegt worden sei. Die Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, dass kein Auskunftsrecht verletzt worden sei, weil sämtliche Fragen von Aktionären beantwortet worden seien; jedenfalls liege keine schwerwiegende Verletzung der Auskunftspflicht vor.
Zu den weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 29.01.2004 Bezug genommen, mit dem es die Klage abgewiesen hat. Der Kläger hat dagegen form- und fristgerecht die Berufung eingelegt und begründet.
Er führt zur Begründung aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Auskunftsrecht des Aktionärs durch die Regelungen über den Abschlussbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängt werde. Die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung, wonach Entlastungsbeschlüsse nur bei schwerwiegenden Verstößen anfechtbar seien, könne nicht gelten, wenn der Verstoß gerade denjenigen begünstige, der mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Entlastung gesorgt habe. Dass in §136 AktG Fälle eines Stimmverbots im einzelnen geregelt seien, stehe dem nicht entgegen, denn der Rechtssatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein könne, durchziehe das Gesellschaftsrecht wie ein roter Faden.
Es gehe auch nicht darum, dass bei pauschalen Fragen die Antwort wenig konkret ausfallen müsse. Der Kläger habe vom tatsächlichen her im Schriftsatz vom 12.01.2004 dargelegt, wie es zur Protokollierung gekommen sei. Erst nachdem der Aktionärsvertreter B. deutlich gemacht habe, dass er mit den zu Protokoll gegebenen Antworten seine Fragen für nicht beantwortet ansehe und dass er darauf hingewiesen habe, dass er Einzelheiten erfragt habe, Konditionen, Leistungen, Preise etc., seien die Fragen zu Protokoll gegeben worden. Die Beklagte habe sehr genau gewusst, was der Fragende habe wissen wollen, und sich letztendlich dem definitiv verweigert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Januar 2004 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
1.
Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 3. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2002 wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 3. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2002 nichtig ist.
Äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 3. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2002 unwirksam ist.
2.
Der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 4. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2002 wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 4. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2002 nichtig ist.
Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Mai 2003 unter TOP 4. gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2002 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass dem Kläger die Anfechtungsbefugnis fehlt. Sie verteidigt die vom Landgericht vertretene Ansicht über die Verdrängung des Auskunftsrechts durch den Abhängigkeitsbericht und meint wie in erster Instanz, dass unabhängig davon ein Auskunftsrecht nicht verletzt sei. Auskünfte seien in der Ausführlichkeit erteilt worden, wie danach gefragt worden sei. Die Äußerung, dass die Auskunft nicht als ausreichend angesehen werde, lasse nicht erkennen, in welchem Punkt der Vorstand detailliertere Antworten geben müsse.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 29.04.2004 und auf die Berufungserwiderung vom 05.07.2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben (§ 246 Abs. 1 AktG, § 167 ZPO), aber unbegründet. Auf die Anfechtungsbefugnis des Klägers kommt es nicht an. Denn ein Anfechtungsgrund ist nicht schlüssig vorgetragen. Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor.
1.
Ob der Kläger nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG auch dann anfechtungsbefugt ist, wenn die Herrn A. erteilte Stimmrechtsvollmacht formunwirksam war, bedarf keiner Entscheidung. Dafür spricht allerdings, dass nach dieser Vorschrift die Anfechtungsbefugnis nicht an das Stimmrecht geknüpft ist, sondern an die Ausübung des Teilnahmerechts (§ 118 Abs. 1 AktG) und die Erklärung eines Widerspruchs; diese beiden Aktionärsrechte bestehen unabhängig vom Stimmrecht. Übt ein Dritter das Teilnahmerecht des Aktionärs aus, so liegt darin kein rechtsgeschäftliches oder geschäftsähnliches Handeln, auf das alleine die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) und damit auch die Formvorschrift nach § 134 Abs. 3 Satz AktG anwendbar sind. Für die Anfechtungsbefugnis dürfte es deshalb genügen, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilgenommen hat (Zöllner in KölnKomm-AktG, 1. Aufl., § 245 Rn 30). Es ist auch zweifelhaft, ob es für die Wirksamkeit des Widerspruchs, den der für den Aktionär erschienene Dritte erklärt hat, darauf ankommt, ob eine formgültige Stimmrechtsvollmacht vorlag. Nach verbreiteter Ansicht ist eine schriftliche Vollmacht nicht zur Ausübung anderer Aktionärsrechte erforderlich (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 134 Rn ), so etwa für die Stellung von Anträgen (Volhard in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl., § 134 Rn 57; Eckardt in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 134 Rn 65) oder für das Minderheitsverlangen nach § 147 AktG (AG Nürtingen AG 1995, 287, zustimmend Volhard a.a.O.; Schröer in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 147 Rn 34; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 147 Rn 4). Für den Widerspruch kann kaum etwas anderes gelten. Diese Fragen, die in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auch anders gesehen werden (z.B. OLG Hamm AG 2001, 146 ohne Begründung), können hier offen bleiben.
2.
Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil kein Anfechtungsgrund besteht.
Die angefochtenen Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat verletzen nicht das Gesetz oder die Satzung (§ 243 Abs. 1 AktG). Informationsrechte der Aktionäre sind auf der Hauptversammlung vom 21.05.2003 nicht verletzt worden.
a)
Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist und wenn der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGH NJW 1967, 940, 942; BGHZ 62, 193, 194 f; OLG Stuttgart AG 2003, 588 = OLGR 2003, 442; OLG München BB 2002, 112, KG AG 2001, 355). Nichts anderes gilt für den Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats (Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl. § 131 Rn 185). Anfechtbar sind diese Beschlüsse insbesondere dann, wenn es um Informationen geht, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Verwaltung entlastet werden kann (vgl. OLG München, KG a.a.O.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anfechtungskläger oder ein anderer Aktionär die Auskunft verlangt hat (BGHZ 119, 1, 13).
Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen (BGHZ 153, 47, 51 f) keine Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen eines Informationsmangels. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellt. Er hat sich damit von der Ansicht distanziert, die Hauptversammlung könne auch dann Entlastung erteilen, wenn Gründe für deren Versagung vorliegen, was zu einer beschränkten Anfechtbarkeit geführt hatte (so auch BGH DB 1967, 940, 942). Dabei geht es um das Verhalten der Verwaltung in dem abgelaufenen Geschäftsjahr, für das Entlastung erteilt werden soll. Von dieser Einschränkung der Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen war schon nach der früheren Auffassung die Anfechtbarkeit wegen der Verletzung des Auskunftsrechts nicht berührt (BGH DB 1967, 940, 942; vgl. auch BGHZ 153, 47, 50); die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat daran nichts geändert. Auf die Schwere des Verstoßes gegen die Informationspflicht kann es nicht ankommen, weil erst die pflichtgemäß erteilte Auskunft dem Aktionär eine Beurteilung erlaubt, ob im betroffenen Zeitraum ein schwerwiegender Verstoß der Verwaltung gegen Gesetz oder Satzung zu konstatieren ist, der der Entlastung entgegensteht. Wird eine solche nach § 131 Abs. 1 AktG beurteilungsrelevante Auskunft entgegen § 131 AktG nicht gewährt, ist dieser Verstoß unabhängig von seiner Schwere in aller Regel für die Beschlussfassung über die Entlastung relevant (zur Relevanz der Verletzung von Informationsrechten vgl. BGHZ 149, 158, 164 f).
b)
Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG kann der Aktionär auch Auskünfte über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderlich sind (Satz 1). Verbundene Unternehmen sind im faktischen Konzern auch die herrschenden Unternehmen.
aa)
Dieses Auskunftsrecht wird nicht durch die Vorschriften über den Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängt (allgemeine Meinung: OLG Düsseldorf DB 1991, 2532, 2533; LG Frankfurt DB 1993, 2371; vgl. auch OLG Karlsruhe AG 1973, 28, 29; ausführlich Habersack/Verse AG 2003, 300; außerdem z.B. Bunte AG 1974, 374; Eckardt in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 131 Rn 54 und 130; Kropff in MünchKomm-AktG, 2. Aufl., § 312 Rn 16; Koppensteiner in: KölnKomm-AktG, 2. Aufl., § 312 Rn 4; Zöllner in: KölnKomm-AktG, 1. Aufl., § 131 Rn 30; Krieger in: Münchner Hdb. d. Ges.R, Aktiengesellschaft, 2. Aufl. § 69 Rn 78; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl., § 312 Rn 5, Fn. 11; Decher, ZHR 158 (2001) 473, 491 f; Meilicke/Heidel DStR 1992, 113, 115). Der vereinzelt gebliebenen Gegenansicht (OLG Frankfurt AG 2003, 335; KG AG 1973, 25) ist das Landgericht zu Unrecht gefolgt. Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen über den Abhängigkeitsbericht den Aktionärsschutz verbessern, nicht verschlechtern. Aus der Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts ergibt sich nicht, dass das Auskunftsrecht verdrängt sein soll. Es stellt die Vertraulichkeit schon deshalb nicht in Frage, weil die Auskunft über geheimhaltungsbedürftige Umstände nach Maßgabe des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigert werden kann. Sinn und Zweck des Abhängigkeitsberichts verlangen vielmehr ein daneben bestehendes Auskunftsrecht. Der Abhängigkeitsbericht soll bewirken, dass die Beziehungen zur herrschenden Gesellschaft entweder ohne Nachteile ausgestaltet oder dass Nachteile dokumentiert und ausgeglichen werden. Er soll außenstehenden Aktionären Informationen verschaffen, damit sie Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen oder die Organe der verbundenen Unternehmen (§ 317 Abs. 4, § 318 Abs. 4 AktG) auch tatsächlich durchsetzen können (vgl. auch BGHZ 135, 107, 109 f). Dazu räumt das Gesetz den Aktionären das Recht ein, nach § 315 AktG eine Sonderprüfung zu verlangen. Die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts wird durch dieses Sonderprüfungsrecht nur aufgewogen, wenn es durch einen Auskunftsanspruch flankiert wird. In der Erkenntnis, dass das Sonderprüfungsrecht in den Fällen des § 315 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AktG in der Praxis leerläuft, hat der Gesetzgeber im Jahr 2001 in Satz 2 dieser Vorschrift ergänzend das Recht einer qualifizierten Mehrheit geregelt, eine Sonderprüfung zu verlangen, wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen. Dazu muss der Aktionär verdachtsbegründende Tatsachen in einer Weise darlegen, die das Gericht entweder schon aufgrund des Vortrags oder jedenfalls aufgrund von daraufhin eingeleiteten Ermittlungen (§ 12 FGG) von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt. Das ist ohne Auskünfte zu den fraglichen Rechts- und Geschäftsbeziehungen praktisch nicht möglich. Die Einschränkung des Auskunftsrechts beschränkt nicht nur die Möglichkeit zur hinreichenden Darlegung des Verdachts; sie verhindert bereits das Entstehen eines solchen Verdachts und behindert damit die Verfolgung von Ersatzansprüchen nach §§ 317, 318 AktG (vgl. auch schon Bunte AG 1974, 374, 376). Das ist gerade nicht im Sinne der §§ 312 ff AktG (Habersack/Verse, a.a.O. S. 304 unter 4.; vgl. auch Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 312 Rn 39).
bb)
Eine Auskunft über rechtliche und geschäftliche Beziehungen der Gesellschaft zum herrschenden Unternehmen ist demnach zu erteilen, wenn sie für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Verwaltung Entlastung erteilt werden kann oder ob ihr im Zusammenhang mit der Gestaltung der Konzernbeziehungen schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz oder Satzung vorzuwerfen sind, die einer Entlastung entgegenstehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind dafür verantwortlich, dass die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Aktiengesellschaft zur beherrschenden Gesellschaft so gestaltet werden, dass die Anforderungen nach § 311 ff AktG an die Vermeidung oder jedenfalls den Ausgleich von Nachteilen durch diese Beziehungen gewahrt bleiben. Werden entstehende Nachteile nicht ausgeglichen, dürfte in der Regel ein schwerwiegender Gesetzesverstoß im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegen, sofern es sich nicht um marginale Nachteile handelt. Die Entlastung kann und muss in dem Fall verweigert werden; wird sie mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters gleichwohl erteilt, ist sie anfechtbar. Die Auskunft ist deshalb im Grundsatz für die Beurteilung erforderlich, ob die Organe pflichtgemäß gehandelt haben.
Zu den auskunftspflichtigen Umständen gehören demnach in der Regel auch wesentliche Details der vertraglichen Regelungen zwischen verbundenen Unternehmen, wie etwa wechselseitige Leistungen und Zahlungen oder Konzernverrechnungspreise (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 131 Rn 15: Vertriebskosten; Hans. OLG Hamburg, AG 1970, 382: Abrechnungspreise in Relation zu Marktpreisen; OLG Düsseldorf DB 1991, 2532: Beteiligung der Muttergesellschaft an Umsatzerlösen und sonstige wechselseitige Zahlungen; vgl. auch OLG Karlsruhe AG 1990, 82 zum Beherrschungsvertrag: Konzernumlage). Auch wenn es um einen Entlastungsbeschluss geht, sind Auskünfte zu den wesentlichen Vertragsbedingungen erforderlich, wenn es sich um wesentliche Verträge handelt oder wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten bestehen (Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn 191 "Verträge" m.w.N. in Fn. 425).
c)
Das Auskunftsrecht ist nicht deshalb verletzt worden, weil der Vorstand keine Details über Leistungen, Preise und andere Konditionen der Verträge zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin bekannt gegeben hat.
aa)
Die Auskunft hat nach § 131 Abs. 2 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie hat vollständig, zutreffend und sachgemäß zu sein. Der Vorstand hat aber nicht von sich aus umfassend Auskunft zu erteilen, sondern auf Verlangen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Verlangen bestimmt deshalb die Anforderungen an die Vollständigkeit und Genauigkeit der Auskunft. Allgemein gehaltene Fragen können auch allgemein beantwortet werden. Der Aktionär muss dann nachfragen und konkretisieren, welche Informationen er genauer haben will (allg. Meinung, Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn 249; Kubis in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl., § 131 Rn 73; Hüffer AktG, 6. Aufl., § 131 Rn 21, je m.w.N.; OLG Stuttgart ZIP 1998, 1482, 1492; LG Braunschweig AG 1991, 36).
bb)
Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass die vom Vorstand erteilten Auskünfte zur Beantwortung der allgemein gehaltenen Fragen nach dem Inhalt oder dem wesentlichen Inhalt der Verträge ausreichend waren.
Entgegen der Ansicht des Klägers war damit nicht gefordert, dass der Vorstand den Wortlaut der Verträge vorlesen musste oder von vornherein Details zu den vereinbarten wechselseitigen Leistungen ohne gezielte Nachfrage bekannt geben musste. "Inhalt" ist etwas anderes als "Wortlaut". Der Begriff "Inhalt" ist weit und ausfüllungsbedürftig. Das Verlangen nach einer Auskunft über den Inhalt kann je nach den Umständen bedeuten, dass der Vertragsgegenstand und die Rechte und Pflichten oder geregelten Leistungen der Vertragsparteien entweder im Detail oder auch nur in den wesentlichen Zügen dargestellt werden sollen. Grundsätzlich muss der Vorstand bei einer nicht näher präzisierten Frage nach dem Inhalt zunächst nur den Vertragsgegenstand und damit die beiderseitigen Hauptleistungen grob umreißen, ohne schon dabei etwa sämtliche Leistungen im Detail beschreiben und die Preise in Zahlen angeben zu müssen. Das Auskunftsrecht wird überspannt, wenn bei einer allgemeinen Frage sofort sämtliche Details eines Vertrags bekannt gegeben werden müssten. Andernfalls müsste der Vorstand bei der Vorbereitung der Beantwortung schon von sich aus sämtliche Vertragsbedingungen daraufhin überprüfen, ob ihre Kenntnis zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderlich ist oder ob sie gar geheimhaltungsbedürftig sind und deshalb ein Grund zur Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG besteht. Der Vorstand wäre damit unnötig belastet, die Hauptversammlung unnötig unterbrochen, wenn sich solche Prüfungen auf Details erstrecken müssten, die der Aktionär vielleicht gar nicht wissen will. Dadurch und durch die anschließende langwierige Auskunft über sämtliche Vertragsbedingungen oder gar deren vollständiges Verlesen wäre eine Hauptversammlung mehr in die Länge gezogen als durch das gezielte Konkretisieren von Fragen nach einer allgemeinen Orientierung über den Vertragsgegenstand. Es liegt deshalb auch im Sinne eines verständigen Aktionärs, wenn er zunächst den Vertragsgegenstand allgemein umschrieben bekommt. Der fragende Aktionär kann dann beurteilen, ob weitere Details überhaupt noch beurteilungsrelevant sind und welche dieser Details er zusätzlich wissen will, und er kann entsprechend nachfragen. Auf diese konkreten Fragen hin kann der Vorstand gezielt entscheiden, ob die begehrten Auskünfte geheimhaltungsbedürftig sind oder nicht. Mit diesem Verfahren kommt der Aktionär auch seiner Pflicht nach, dem Vorstand die Beantwortung seiner Fragen zu erleichtern und einen zügigen Ablauf der Hauptverhandlung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 32, 159, 160).
Daran ändert es nichts, dass sich nur die hilfsweise gestellte Frage auf den "wesentlichen Inhalt" bezog. Dem musste der Vorstand nicht entnehmen, dass mit den in erster Linie gestellten Fragen auch nach unwesentlichem Inhalt gefragt war oder nach mehr Details des wesentlichen Inhalts. Diese Art der Fragestellung ändert nichts daran, dass ein präziser Rahmen für die Tiefe der gewünschten und erforderlichen Informationen nicht erkennbar ist und sich der Vorstand bei der Frage nach dem Inhalt deshalb zunächst wie dargestellt beschränken kann. Gerade wenn der Vorstand aus Sicht des Aktionärs nur auf die hilfsweise gestellte Frage antwortet und der Aktionär dann meint, dass die Hauptfrage weiter geht, ist es seine Sache, die Frage zu präzisieren und nicht im Unklaren zu lassen, in welchem Umfang und in welcher Hinsicht er ein weitergehendes Auskunftsverlangen geltend machen will.
Der Vorstand hat deshalb die protokollierten Fragen mit den protokollierten Antworten zunächst ausreichend beantwortet. Der Antwort zum Inhalt des Service-Agreements kann der Aktionär die wesentlichen Service-Leistungen entnehmen, die im Vertrag geregelt sind. Der Angabe, es seien dafür Konzernverrechnungspreise nach den OECD-Richtlinien vereinbart, ist zu entnehmen, dass nach der Darstellung des Vorstands ein Fremdvergleich stattgefunden hat. Auf der Grundlage kann der Aktionär entscheiden, ob und wo er Anlass zur Nachfrage sieht. Entsprechendes gilt für die Angaben zu den beiden weiteren Kooperationsverträgen. Hier besteht jeweils gesondert Anlass, zu entscheiden, ob die Auskunft weiter erforderlich ist oder nachgefragt werden soll. So ergibt sich aus den Angaben zum Rahmenmietvertrag, dass danach Preise abgerechnet werden, die im wesentlichen den Gestehungskosten der Holding-Gesellschaft entsprechen; darin liegt kaum ein Nachteil für die Beklagte. Der weitere Rahmenvertrag über die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Mitarbeiter verbundener Unternehmen stellt nach der gegebenen Darstellung unabhängig davon, ob die Preise angemessen sind oder nicht, keinen unmittelbaren Nachteil für die Beklagte dar, weil keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen besteht. Bei dieser Sachlage liegt es besonders im Interesse sowohl der Aktionäre als auch der Gesellschaft, wenn aufgrund dieser allgemeinen Angaben neu überlegt wird, ob dazu Detailfragen gestellt werden sollen oder nicht.
Dass solche Detailfragen nach der Protokollierung gestellt wurden, behauptet der Kläger nicht. Aus dem Sachvortrag erster Instanz bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geht auch nicht hervor, dass bereits vor der Protokollierung nach konkreten Details aus den Verträgen gefragt war. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst dargestellt, dass im Mittelpunkt der Diskussion eine "Cash-Pool-Vereinbarung" stand, die der Vorstand schließlich dahin beantwortete, dass die Vereinbarung nicht mehr bestehe. Auf die Frage nach aktuellen Vereinbarungen seien die drei Verträge, die auch Gegenstand der protokollierten Fragen sind, "abschließend" genannt worden. Weil unklar geblieben sei, was in diesen Verträgen mit welchem Wortlaut geregelt gewesen sei, und weil der Vorstand sich geweigert habe, den Wortlaut bekannt zu geben, habe der Aktionärsvertreter die drei Fragen zu Protokoll gegeben. Unklar, aber nicht klärungsbedürftig ist, ob damit vorgetragen sein sollte, dass ausdrücklich nach dem Wortlaut der Verträge gefragt wurde. Denn der Auskunftsanspruch erstreckt sich nur ausnahmsweise auf das Verlesen einer Urkunde und auch dann in erster Linie nur auf das Verlesen der wesentlichen Passagen (Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 94). Für ein etwaiges pauschales Verlangen nach dem Wortlaut gilt deshalb kaum etwas anderes wie für die allgemeine Frage nach dem Vertragsinhalt. Es ersetzt jedenfalls nicht konkrete Fragen nach Detailangaben zu einzelnen Vertragsbestimmungen, die geeignet wären, das spätere Auskunftsverlangen nach dem Inhalt von vornherein zu präzisieren.
Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Aktionärsvertreter nach der Protokollierung der Antworten erklärt hat, seine Fragen seien nicht ausreichend beantwortet und er halte daran fest. Diese pauschale Erklärung hat allenfalls die Bedeutung, eine spätere Anfechtungsklage nicht dem Einwand des widersprüchlichen Verhaltens wegen unbeanstandeter Hinnahme der Antwort auszusetzen (vgl. dazu Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn 395 a.E.). Zu der vom Aktionär an der Stelle zu erwartenden Präzisierung des Auskunftsverlangens trägt sie nichts bei.
cc)
Das Berufungsvorbringen des Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er bezieht sich in der Berufungsbegründung auf den Schriftsatz vom 12.01.2004 und wiederholt den dortigen Vortrag, dass der Aktionärsvertreter B. Einzelheiten wie "Konditionen, Leistungen, die zu welchem Preis zu erbringen sind etc." erfragt habe und dass erst dann die Fragen protokolliert worden seien.
Der Schriftsatz vom 12.01.2004 ist erst nach der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2003 eingereicht worden. Schriftsatznachlass war nicht gewährt worden. Das Landgericht hat den Vortrag deshalb zu Recht nicht berücksichtigt; der Kläger rügt dies auch nicht.
Bei dem in der Berufungsbegründung wiederholten Vortrag handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz. Neues Vorbringen ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, die hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich sind. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung die Auffassung vertreten, dass die Erklärung des Herrn B., seine Fragen seien nicht ausreichend beantwortet, nicht geeignet gewesen seien, den Vorstand in die Lage zu versetzen, seine Antwort zu präzisieren. Der Kläger ist darauf in seiner Replik vom 06.10.2003 nicht eingegangen. Außerdem hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2003 die Problematik der erforderlichen Nachfrage bei allgemein gehaltenen Antworten auf pauschale Fragen ausführlich angesprochen. Darauf hat der Kläger erst mit dem genannten nachgereichten Schriftsatz geantwortet, obwohl ihm der Beklagtenvortrag rechtzeitig vor dem Termin zugegangen war.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vortrag schlüssig dargetan ist, zu welchen konkreten Punkten vom Vorstand eine detaillierte Auskunft verlangt worden ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4.
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger unterliegt nicht aufgrund der Entscheidung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, sondern aufgrund der besonderen tatsächlichen und prozessualen Umstände des Einzelfalles, die zu der Feststellung führen, dass nach dem zu berücksichtigenden Sachvortrag dem Auskunftsverlangen nachgekommen wurde.
Ende der Entscheidung
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