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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: 20 W 32/2001
Rechtsgebiete: UmwG, AktG, ZPO, GmbHG, GKG


Vorschriften:

UmwG § 5 Nr. 7
UmwG § 8 Abs. 2
UmwG § 14 Abs. 1
UmwG § 14 Abs. 2
UmwG § 15
UmwG § 16 Abs. 2
UmwG § 16 Abs. 3
UmwG § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3
UmwG § 16 Abs. 3 S. 6
UmwG § 16 Abs. 3 S. 5
UmwG § 16 Abs. 3 S. 2
UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1
UmwG § 49
UmwG § 49 Abs. 2
UmwG § 49 Abs. 3
UmwG § 50 Abs. 2
UmwG § 63
UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 2
UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 3
UmwG § 63 Abs. 3
UmwG § 125
UmwG § 125 S. 1
UmwG § 125 Abs. 1
UmwG § 126 Nr. 7
UmwG § 126 Nr. 8
UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 3
UmwG § 128
UmwG § 131 Abs. 3 Nr. 1
UmwG § 207
UmwG § 210
UmwG § 212
AktG §§ 15 ff
AktG § 241 Nr. 3
AktG § 241 Nr. 4
AktG § 243 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 97
ZPO § 100
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2
GmbHG § 51 a
GKG § 20 Abs. 4
1. Die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Aus dem Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren Verfahren kann ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist.

2. Die gegen einen Ausgliederungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers gerichtete Anfechtungsklage kann darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger gewährten Anteile am übernehmenden Rechtsträger keine angemessene Gegenleistung darstellen. Das materielle Klageverbot des § 14 Abs. 2 UmwG gilt im Falle der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG nicht.

3. Es verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen.

4. Obwohl eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG und der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist, sondern bei der Abwägung im Grundsatz die behaupteten Beschlussmängel zu unterstellen sind und dann zu fragen ist, ob dennoch ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, sind nach dem Sinn und Zweck der Norm bei der erforderlichen Abwägung von vornherein diejenigen in der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind und/oder auf die die Anfechtungsklage wegen Verfristung nicht erfolgreich gestützt werden kann.

5. Eine bei der Abwägung nach §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG zu unterstellende treuwidrige Schädigung der übertragenden Gesellschaft durch eine fehlerhafte Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation begründet nicht stets den Vorrang des Aufschubinteresses des klagenden Gesellschafters.


Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Beschluß

Geschäftsnummer: 20 W 32/2001

vom 22. März 2002

In Sachen

wegen: Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nach § 16 Abs. 3 UmwG

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung

des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stilz, des Richters am Oberlandesgericht Kaulig sowie des Richters am Oberlandesgericht Vatter

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin Ziff. 1 die Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin Ziff. 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 500.000 €

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den auf Antrag der Antragstellerin vom Landgericht gemäß § 16 Abs. 3 UmwG erlassenen Unbedenklichkeitsbeschluss.

Die Antragstellerin gehört zu den größten Unternehmen der Milch- und Molkerei-Branche in Deutschland. Sie ist aufgrund der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.12.1999 beschlossenen und am 04.04.2000 ins Handelsregister eingetragenen formwechselnden Umwandlung aus der C. Aktiengesellschaft (bis 1996 S Aktiengesellschaft) entstanden. Insoweit hat die Antragsgegnerin Ziff. 1 und andere Aktionäre beim Landgericht Stuttgart (Az.: 4 KfHE 4/00) eine Spruchstellenverfahren nach §§ 207, 212 UmwG zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Antragstellerin angebotenen Barabfindung in Höhe von 62,50 € je Aktie eingeleitet, in dem sie geltend macht, auch der seinerzeit ermittelte Unternehmenswert der Antragstellerin sei viel zu niedrig bemessen.

Die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin beschloss am 01.08.2001 mit 95,71 % des vertretenen Stammkapitals (2.350.041 Ja-Stimmen gegen 105.399 Nein-Stimmen), dem Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages mit der T. GmbH über die Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T. GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der T. GmbH im Nennwert von 24.507.640 € (27,23 % des Stammkapitals) zuzustimmen. Der Beschluss wurde am 08.08.2001 zum Handelsregister beim Amtsgericht Heilbronn angemeldet.

C. GmbH und T. GmbH sind Schwesterunternehmen, an denen die holländische C.M. bv mit ganz überwiegender Mehrheit beteiligt ist. Diese ist an der C. GmbH über die C. bv, eine 100 %ige Tochtergesellschaft, indirekt mit 91,71 % beteiligt. An der T. GmbH ist sie mit 88,78 % beteiligt und hat eine Erwerbsoption auf die restlichen, von der B. Gesellschaft mbH gehaltenen 11,22 %.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 wurde kurz vor dem Formwechsel Gesellschafterin der Antragstellerin mit einer Beteiligung von nominal 600 €. Die Antragsgegnerin Ziff. 4 ist ein bundesweit mit Molkereiprodukten handelnder Wettbewerber der Antragstellerin. Sie hat kurz vor dem Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über den Formwechsel 750 Aktien zum Nennwert von 22.500 € erworben.

Gegen den Ausgliederungsbeschluss der Antragstellerin wurden zunächst fünf Anfechtungsklagen beim Landgericht Heilbronn erhoben, von denen bei Einleitung des Unbedenklichkeitsverfahrens noch vier anhängig waren. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung wurden zunächst die Klagen der Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3 zurückgenommen. Die beiden verbliebenen Kläger haben die Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde angegriffen. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Antragsgegnerin Ziff. 4 mit der Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin geeinigt, ihre Beschwerde zurückgenommen und sich verpflichtet, die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an die C.M. bv abzutreten und ihre Klage zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 stützt ihre Anfechtungsklage in erster Linie auf die aus ihrer Sicht vorliegende Fehlerhaftigkeit der Unternehmensbewertungen und die Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation zu Lasten der Antragstellerin, die zu einer Sondervorteilsgewährung an den Großgesellschafter C.M. bv führe. Der ausgegliederte operative Geschäftsbetrieb der Antragstellerin werde bewusst unterbewertet während die T. GmbH stark überbewertet werde. Die T, GmbH sei bis vor kurzem ein "unternehmerischer Sanierungsfall" gewesen; das marode Unternehmen habe nur durch Kapitalnachschüsse der C.M. bv am Leben erhalten werden können. Die profitable Antragstellerin, welche im Jahr 2000 einen Jahresüberschuss von rund 3,4 Mio. € erwirtschaftet habe, werde mit lediglich 62 Mio. € bewertet, während die defizitäre und ohne die Ausgliederung nicht überlebensfähige T. GmbH im Jahr 2000 rund 80 Mio. € Verlust gemacht habe und voraussichtlich im Jahr 2001 mit 10 Mio. € Verlust abschließen werde, fast dreimal so hoch wie die Antragstellern bewertet werde, nämlich mit rund 165 Mio. €.

Entgegen den Angaben im Ausgliederungsbericht, wo dies nur angedeutet sei, komme es bei der Ausgliederung nicht auf Synergieeffekte und ähnliches an, sondern auf die Verhinderung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der T. GmbH und die Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge durch den wirtschaftlichen Erfolg des operativen Geschäfts der Antragstellerin. Dies nutze nur der Konzernmutter, schädige aber die außenstehenden Gesellschafter, weil der der Antragstellerin nach dem Ausgliederungsvertrag einzuräumende 27,23 %ige Geschäftsanteil an der T. GmbH wegen der Vorabverrechung mit den riesigen Verlustvorträgen dieser Gesellschaft auf viele Jahre zu keinen Ausschüttungen aus dem übertragenen operativen Geschäft führe und die außenstehenden Gesellschafter im Gegensatz zur C.M. bv auch nicht von den Möglichkeiten der konzerninternen Verlustverrechnung profitieren könnten. Die Ausgliederung sei zudem sittenwidrig sowie gestaltungsmissbräuchlich und hätte nach § 50 Abs. 2 UmwG die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert, weil der Gesellschaftsvertrag der T. GmbH Regelungen enthalte, die dem bisherigen Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin nicht inhärent gewesen seien und die eine erhöhte Risikolage für den Fortbestand des Anteils der Antragstellerin an der T. GmbH begründeten und durch die das operative Vermögen der Antragstellerin letztlich zur Disposition ihres Großaktionärs gestellt werde. Außerdem enthalte der Ausgliederungsvertrag nicht die nach § 5 Nr. 7 UmwG erforderlichen Angaben zu den der C.M. bv durch die Gestaltung der Satzung zugestandenen Vorteilen. Es fehlten auch erforderliche Angaben zu den Konditionen der Übernahme der bisherigen Geschäftsführer der Antragstellerin durch die T. GmbH. Zuletzt sei die Anfechtungsklage auch wegen der Verletzung des Informationsrechts der Antragsgegnerin Ziff. 1 begründet, weil ihr in der Gesellschafterversammlung die erbetenen Jahresabschlüsse der T. GmbH nicht ausgehändigt worden seien und die geforderten Angaben über den genauen Inhalt des zwischen der B. Gesellschaft mbH und der C.M. bv bestehenden Optionsvertrages nicht gemacht worden seien.

Die Antragsgegnerin Ziff. 4 hatte mit ihrer Klage darüber hinaus die Unvollständigkeit des Ausgliederungsberichts hinsichtlich der Darstellung der Verhältnisse der verbundenen Unternehmen, der bestehenden besonderen Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung und der spaltungsbedingten Haftungsrisiken gerügt. Diese Rügen hat sich die Antragsgegnerin Ziff. 1 im Laufe des Rechtsstreits zu eigen gemacht.

Die Antragstellerin hat in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG die Feststellung begehrt, dass die von den Antragsgegnern eingereichten Klagen der Eintragung der Ausgliederung nicht entgegenstünden.

Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht:

Alle Anfechtungsklagen seien rechtsmissbräuchlich und deshalb ohne weitere Prüfung als unzulässig abzuweisen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Ziff. 1 sei einer der auffälligsten unter den bekannten sogenannten "räuberischen Anfechtungsklägern" bzw. "Berufsopponenten". Sein in Presse und Gerichtakten dokumentiertes Verhalten in früheren Verfahren lasse Rückschlüsse auf die Motivation der vorliegenden Klage der Antragsgegnerin Ziff. 1 zu. Die Antragsgegnerin Ziffer 4 nütze ihre Gesellschafterstellung einzig zu dem Zweck aus, ihre eigene Wettbewerbsposition gegenüber der gesamten C. gruppe durch Verhinderung der Ausgliederung zu schützen bzw. auszubauen.

Die Anfechtungsklagen seien auch offensichtlich unbegründet.

Die angeblich fehlerhafte Bemessung des dem übertragenden Rechtsträger als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen gewährten Geschäftsanteils an der übernehmenden Gesellschaft könne nach der gesetzgeberischen Absicht nicht mit der Anfechtungsklage gerügt werden. Die von den Antragsgegnern behaupteten Bewertungsfehler seien zudem nicht gegeben. Auch die sonstigen Rügen der Antragsgegner seien sachlich offensichtlich nicht begründet.

Die Antragstellerin habe auch ein überwiegendes Interesse an der baldigen Eintragung der Ausgliederung. Durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen drohten der Antragstellerin wesentliche Nachteile. Da sich die erwarteten Synergieeffekte auf mindestens 12,5 Mio. € pro Jahr beliefen, drohten bei der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens Synergieausfälle von bis zu 75 Mio. DM. Bei der Antragstellerin werde auch die mit der Neuausrichtung verbundene Gewinnverstetigung verzögert. Darüber hinaus führe die Nichtumsetzung des Ausgliederungsbeschlusses zu einer Marktirritation, die zu einem Imageverlust führen könne und zu einer Verunsicherung der Mitarbeiter. Demgegenüber fielen die von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht ins Gewicht, zumal die jeweiligen Geschäftsanteile der Antragsgegner aufgrund der geringen Höhe nur als reine Finanzanlage betrachtet werden könnten, es den Antragsgegnern überhaupt nicht um die Verteidigung mitgliedschaftlicher Rechte und gewichtiger wirtschaftlicher Interessen gehe und ihr Individualinteresse anderweitig gewahrt sei.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung der in die Sitzung gestellten Zeugen W und S durch Beschluss vom 12. Dezember 2001 dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und festgestellt, dass die Anfechtungsklagen der Antragsgegner Ziff. 1 - 4 der Eintragung des Ausgliederungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklagen der Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3 seien eindeutig rechtsmissbräuchlich erhoben und damit offensichtlich unbegründet. Demgegenüber reichten die von der Antragstellerin vorgetragenen Indizien zur Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklagen der Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 4 nicht aus. Die Begründetheit dieser Klagen könne im Rahmen des Unbedenklichkeitsverfahrens nicht eindeutig geklärt werden, da die von den Antragsgegnern Ziff. 1 und Ziff. 4 bestrittene Angemessenheit der Gegenleistung erst noch im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden müsse.

Der Erlass eines Unbedenklichkeitsbeschlusses sei dennoch wegen des vorrangigen Eintragungsinteresses der Antragstellerin gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe die geltend gemachten Nachteile einer Verzögerung der Eintragung glaubhaft gemacht. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die erwarteten Synergieeffekte entsprechend der Behauptung der Antragsgegner auch auf anderem Weg herbeiführen ließen, denn die unternehmerische Grundentscheidung der Antragstellerin sei zu akzeptieren. Demgegenüber fielen die von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht gravierend ins Gewicht, zumal Nichtigkeitsgründe nicht geltend gemacht würden, das angesichts der Höhe der Beteiligung eher minimale finanzielle Risiko der Antragsgegnerin Ziff. 1 durch den Schadensersatzanspruch aus § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG ausreichend geschützt sei und es bei der Antragsgegnerin Ziff. 4 nahe liege, dass sie mit ihrer Klage Konkurrenzinteressen verfolge.

Hiergegen wendet sich nach Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 4 noch die Antragsgegnerin Ziff. 1 mit ihrer Beschwerde. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Ein Unbedenklichkeitsbeschluss stelle nach der gesetzlichen Regelung die Ausnahme dar, die voraussetze, dass es am Vorrang des Vollzugsinteresses keine Zweifel gebe. Dies sei angesichts der Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen nicht der Fall. Eine Verweisung auf den relativ wertlosen Schadensersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG hebele die Funktion der Anfechtungsklage als Instrument der Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Das besondere Aufschubinteresse der Antragsgegnerin ergebe sich aus der Vielzahl und der Schwere der formellen und materiellen Mängel sowie deren Offensichtlichkeit. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, Nichtigkeitsgründe würden nicht geltend gemacht, habe es den von der Antragsgegnerin Ziff. 1 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 3 und 4 AktG übergangen. Das Landgericht habe auch eine Abwägung bezüglich der von den Antragsgegnerin gerügten formellen Mängeln der mangelnden Darstellung des Umtauschverhältnisses und der Verletzung von Auskunftsrechten unterlassen. Diese seien besonders gewichtig, weil es im Falle der Ausgliederung keinen Rechtsschutz der Minderheit vor einer wirtschaftlichen Übervorteilung durch ein gesetzlich vorgesehenes Spruchverfahren gebe und bei einem Vorrang der Synergieeffekte die Informationsrechte zur freien Disposition des herrschenden Gesellschafters gestellt würden. Von besonderem Gewicht sei der durch die fehlerhafte Unternehmensbewertung und damit die fehlerhafte Bestimmung der Gegenleistung gegebene materielle Mangel, denn hier werde frontal gegen materielles Recht verstoßen.

Ein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehe nicht, denn die Ausgliederung sei auch dann noch für die Antragstellerin ein Verlustgeschäft, wenn die behaupteten Synergieen eintreffen würden, da den auf die Antragstellerin entfallenden 27 % der Synergieeffekte allein für den Zeitraum 2001 - 2007 Ertragseinbußen in Höhe von 34,338 Mio. € gegenüber stünden. Die Synergieeffekte seien aber schon nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, da sich die Angaben im Ausgliederungsbericht und die Angaben in den Eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften und der Zeugin S in allgemeinen Behauptungen erschöpften. Zudem könnten die Synergieeffekte durch tatsächliche konzerninterne organisatorische Maßnahmen schon während der Registersperre herbeigeführt werden und durch die verzögerte Eintragung drohende wirtschaftliche Nachteile vermieden werden. Die Entscheidung, die Zusammenführung der operativen Geschäftsbereiche beider Gesellschaften über eine Ausgliederung vorzunehmen, sei ohnehin in treuwidriger Weise nur deshalb erfolgt, um die Minderheitsaktionäre auszubooten und ihnen den Wert ihrer Beteiligung zu entziehen.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 beantragt,

den Beschluss der 1. KfH des Landgerichts Heilbronn vom 12.12.2001 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin Ziff. 1 weiterhin für rechtsmissbräuchlich und auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Das vorrangige Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei durch die Angaben im Ausgliederungsbericht und die Eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften ausreichend glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin Ziff. 1 behaupteten Ertragseinbußen, die schon methodisch falsch berechnet worden seien, seien nicht von den glaubhaft gemachten Synergieeffekten abzuziehen. Die Antragstellerin habe es in den vergangenen Jahren nicht geschafft, sich von ihrer damaligen Insolvenzsituation zu erholen, weshalb die sich bei der Ausgliederung ergebende Gewinnverstetigung für sie vorteilhaft sei. Der Zustimmungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers bedürfe als unternehmerische Grundentscheidung keiner sachlichen Rechtfertigung. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 16 Abs. 3 UmwG sei die beschlossene Strukturmaßnahme deshalb auch nicht auf eine Alternative hin zu untersuchen. Die erhofften Synergieeffekte ließen sich auch nicht anderweitig erzielen, insbesondere hätten sich Versuche in der Vergangenheit, Verwaltungsfunktionen unter Einbindung der Muttergesellschaft zu zentralisieren, als praxisuntauglich erwiesen. Die entstehenden Synergieeffekte seien auch nicht auf die beteiligten Rechtsträger aufzuteilen, da in die Interessenabwägung die Nachteile für alle an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger einzubeziehen seien. Dass bei der Ausgliederung des operativen Geschäfts von der Antragstellerin auf die T. GmbH die entstehenden Synergieeffekte vornehmlich bei dem letztgenannten aufnehmenden Rechtsträger eintreten, liege in der Natur der Sache begründet. Dass die Personaleinsparungen vorrangig bei der T. GmbH erfolgten, liege allein darin begründet, dass der Sitz dieser Gesellschaft von K nach H verlegt würde. Das mangelnde Aufschubinteresse der Antragsgegnerin Ziff. 1 folge aus der äußerst geringen Höhe ihrer Beteiligung und dem entsprechend fehlenden finanziellen oder unternehmerischen Interesse. Da es dieser nicht um die Verteidigung mitgliedschaftlicher Interessen, sondern ausschließlich um die Verfolgung eigener Sonderinteressen gehe, seien deren Interessen nicht zu berücksichtigen. Es sei auch zulässig, die Antragsgegnerin in das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil der Gesetzgeber es als ausreichend erachte, dass die Interessen der Kläger durch den in § 16 Abs. 3 Satz 6 geregelten Schadensersatzanspruch gewahrt seien.

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung der Fehlerfreiheit der Unternehmensbewertung und der Höhe der erwarteten Synergieeffekte den an der Unternehmensbewertung von Seiten der K. beteiligten Herrn. Z., den an der Erstellung der freiwillig erfolgen Ausgliederungsprüfung durch die D. beteiligten Herrn B., sowie die Geschäftsführerin der T. GmbH in die Sitzung gestellt. Der Senat hat die Parteien und die in die Sitzung gestellten Zeugen angehört.

II.

Die gemäß §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO erhoben. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Nach §§ 125, 16 Abs. 3 S. 2 UmwG kann der Fortfall der durch eine Anfechtungsklage nach § 16 Abs. 2 UmwG ausgelösten Registersperre festgestellt werden, wenn die Anfechtungsklage gegen die Wirksamkeit des Ausgliederungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Ausgliederung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint. Das Landgericht hat hinsichtlich der Klage der Antragsgegnerin Ziff. 1 im Ergebnis zu Recht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen verneint, den beantragten Unbedenklichkeitsbeschluss aber dennoch aufgrund des vorrangigen Eintragungsinteresses der Antragstellerin nach §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. UmwG erlassen. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 stehen einer Eintragung des Ausgliederungsbeschlusses von vornherein nicht mehr entgegen, nachdem die Entscheidung des Landgerichts ihnen gegenüber rechtskräftig geworden ist und sie darüber hinaus zwischenzeitlich auch ihre Anfechtungsklagen zurückgenommen haben.

1. Die Zulässigkeit des Antrags wurde vom Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht.

2. Die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin Ziff. 1 ist zulässig.

Bei der Anfechtungsklage führt eine rechtsmissbräuchliche Klagerhebung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit, da ein materiell-rechtliches, privates Gestaltungsrecht ausgeübt wird, dessen Missbrauch zum Verlust der materiellen Berechtigung führt (BGH AG 1992, 448f.; Zöllner, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 245 RN 89; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 245 RN 26). Dies hat auch der Senat in der von der Antragstellerin für ihre Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidung (NJW-RR 2001, 970) ausdrücklich bestätigt und lediglich für die Erhebung einer rechtsmissbräuchlichen Nichtigkeitsklage die Unzulässigkeit der Klage angenommen, weil für diese Klage nicht ein materielles Gestaltungsrechts, sondern der Missbrauch des prozessualen Rechts, die Nichtigkeit eines Beschlusses feststellen zu lassen, in Rede steht.

3. Die Anfechtungsklage ist auch nicht offensichtlich unbegründet, denn sie ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder rechtsmissbräuchlich noch kann die Rüge, aufgrund von Bewertungsfehlern sei die Antragstellerin dadurch treuwidrig geschädigt worden, dass sie als Gegenleistung für den ausgegliederten Vermögensteil zu wenige Geschäftsanteile an der T. GmbH erhalten habe, ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinreichend eindeutig und abschließend beantwortet werden.

a. Unter welchen Voraussetzungen die Unbegründetheit einer Anfechtungsklage offensichtlich ist, ist strittig. Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. KG Berlin KGR 2000, 386; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Frankfurt WM 1999, 386; zustimmend u.a. Schmitt/Hörnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 52; Brandner/Bergmann, Festschrift für Gerald Bezzenberger zum 70. Geburtstag, 58, 66f.; vgl. auch BGHZ 112, 9 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes). In diesem Sinne ist die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht insgesamt offensichtlich unbegründet.

b. Die von der Antragsgegnerin Ziff. 1 erhobene Anfechtungsklage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Das Klagerecht des Aktionärs hat nach der Intention des Gesetzgebers die Aufgabe, die Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der sich selbst verwaltenden Kooperation zu gewährleisten und damit neben individuellen Vermögensinteressen allgemeine öffentliche Interessen der Aktionärsgemeinschaft zu wahren.

Zur Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es deshalb grundsätzlich eines berechtigten Eigeninteresses nicht (BGHZ 107, 296 = NJW 1989, 2689). Demgemäss kann eine Klagerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Gesellschaft die Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 RN 167 ff.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 45 RN 129 u. 136; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 RN 81 jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Kläger in Wahrheit weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt, sondern wenn er sein Klagerecht in zweckentfremdender Weise dazu nutzt, sachfremde eigennützige Interessen zu verfolgen. Davon ist dann auszugehen, wenn er die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen sucht, auf die er keinen Anspruch hat und die er billigerweise nicht verlangen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kläger sich bei Erhebung der Klage von der Vorstellung leiten lässt, diese werde - wegen ihres möglichen Erfolgs oder auch nur wegen der zeitlichen Verzögerung bis zur gerichtlichen Klärung - die Gesellschaft derart unter Druck setzen, dass sie sich den Verzicht auf die Rechtsverfolgung durch den Aktionär "etwas kosten lassen werde".

Neben den Fällen, in denen der Kläger von sich aus aktiv wird und Forderungen für einen Klageverzicht stellt, reicht es dabei aus, wenn er darauf spekuliert, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der befürchteten Nachteile selbst an ihn wenden und von sich aus versuchen, den Verzicht auf die Weiterverfolgung der Klage zu erkaufen (BGH AG 1990, 259; 1991, 102ff., 104). Die Verwerflichkeit ist in diesen Fällen in der subjektiven Motivation zu sehen, auf die gegebenenfalls nur aus Indizien geschlossen werden kann (vgl. dazu Wardenbach, ZGR 1992, 563ff.; Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 245 RN 22 ff.; Karsten Schmidt, in: Großkomm, z. AktG, 4. Aufl., § 245 RN 47 ff.). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der in der Regel mehrere Indizien für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erforderlich sind (BGH AG 1992, 448ff.; BGH ZIP 1990, 169 [171 ff.] - DAT-Altana II).

Zur Begründung des behaupteten Rechtsmissbrauchs kann sich die Antragstellerin nur auf die geringe Beteiligung der Antragsgegnerin Ziff. 1 in Höhe von nominal 600 €, den zeitlichen Zusammenhang des Aktienerwerbs zu der Umstrukturierung der Antragstellerin sowie das Verhalten ihres Geschäftsführers bei früheren Anfechtungsklagen stützen. Dies genügt den strengen Maßstäben der Rechtsprechung nicht. Da der Aktionär nach dem Gesetz bereits mit einer einzigen Aktie Anfechtungsklage erheben kann, begründet alleine der Umstand einer Minimalbeteiligung den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht (h.M., vgl. nur EuGH AG 2000, 470; Karsten Schmidt, in: Großkomm, z. AktG, 4. Aufl., § 245 RN 68).

Das Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren und in Parallel verfahren wurde zwar vom Bundesgerichtshof als mögliches Missbrauchsindiz anerkannt (vgl. BGH ZIP 1992, 1391; Henze, Aktienrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 4. Aufl., RN 1105), ein Rechtssatz "Einmal Räuber, immer Räuber" wird aber allgemein abgelehnt (vgl. Wardenbach, ZGR 1992, 563, 569). Das frühere Verhalten stellt in der Regel nur ein ergänzendes Indiz dar. Ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall kann vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen den früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Annahme eines erneuten Missbrauchs aufdrängt. Liegen die anderen Verfahren dagegen bereits einige Zeit zurück, ist bei der Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (Wardenbach, a.a.O., S. 570; Hüffer, in: MünchKomm AktG, 2. Aufl., § 245 RN 57). Die missbräuchlichen Vorgänge an denen der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Ziff. 1 beteiligt war, stammen aus den Jahren 1987 bzw. 199f(vgl. BGH DB 1992, 1567, 1568; OLG Düsseldorf WM 1994, 337; OLG Karlsruhe ZIP 1991, 925). Solche lang zurückliegenden Umstände ohne sachlichen Bezug zu dem anstehenden Rechtsstreit können deshalb nur bei einer Gesamtwürdigung herangezogen werden, wenn auch im Rahmen des zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreits Umstände festgestellt werden können, die für eine missbräuchliche Erwartungshaltung der Antragsgegnerin Ziff. 1 sprechen. Dies ist nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht der Fall. Die von der Antragstellerin herangezogene unveröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.2.2001 enthält keine einen erneuten Rechtsmissbrauch belegenden Umstände, sondern entscheidet lediglich im Rahmen einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsklage die Frage, ob die Behauptung, Herr gehöre zu denen, die sich für den Verzicht auf spektakuläre Anfechtungsverfahren bei Fusionen "auskaufen" lassen, eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet. Es wertet den Umstand, dass Herr einer Vielzahl von Anfechtungsklagen aufgetreten ist, dahin, dass dieser seit eh und je aus der gleichen Motivationslage heraus tätig geworden sei. Ob dies im Rahmen der für die äußerungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Abwägung gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen. Der Senat geht jedenfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ihm folgende h.M. für die Feststellung der Missbrauchsabsicht von anderen Grundsätzen aus, indem er nur ein festgestelltes Fehlverhalten aus jüngerer Zeit als ein gewichtiges Indiz für einen erneuten Rechtsmissbrauch ansieht (vgl. BGH DB 1992, 1567, 1568 m. Anm. Drygala, EwiR 1992, 1041, 1042). Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgetragenen Indizien ist danach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten keinesfalls offensichtlich im oben dargelegten Sinn.

c. Der Haupteinwand der Anfechtungsklage der Antragsgegnerin Ziff. 1, aufgrund von Bewertungsfehlern seien der Antragstellerin als Gegenleistung für den ausgegliederten Vermögensteil zu wenige Geschäftsanteile an der T. GmbH gewährt worden, ist weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet, weil eine abschließende Prüfung die weitere Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen erfordert.

aa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine auf die Rüge von Mängeln der Unternehmensbewertung bzw. des Umtauschverhältnisses gestützte Anfechtung des Ausgliederungsbeschlusses nicht aufgrund der Absicht des Gesetzgebers, den Vollzug von Strukturmaßnahmen an derartigen Rügen nicht scheitern zu lassen, ausgeschlossen. Wie die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend darlegt, gilt das materielle Klageverbot des § 14 Abs. 2 UmwG, wonach die Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers nicht auf die Rüge eines zu niedrigen Umtauschverhältnisses oder die Bewertung des Anteils an dem übernehmenden Rechtsträger gestützt werden kann, im Falle der Ausgliederung gemäß § 125 S. 1 UmwG ausdrücklich nicht. Im Falle der Ausgliederung findet ein Anteilstausch auf Gesellschafterebene nicht statt, sondern fallen nach der gesetzlichen Definition der Ausgliederung die von der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung zu gewährenden Anteile in das Vermögen der übertragenden Gesellschaft (§ 123 Abs. 3 UmwG). Dementsprechend bestimmt § 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, dass ein Umtauschverhältnis nicht festzulegen ist. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Ausgliederungsvertrag nicht festlegen müsste, welche Anteile am übernehmenden Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger zu gewähren sind (vgl. Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 126 RN 23 m.w.N.).

Es liegt auch keine "bloße deklaratorische Ausnahme" von dem in § 14 Abs. 2 UmwG angeordneten Klageverbot vor.

Der Ausschluss des Klagerechts und die Verweisung in das Spruchverfahren sind als Einheit zu sehen. Es mag sein, dass ein Ausschluss der auf die Unangemessenheit der Gegenleistung gestützten Anfechtungsklage entsprechend § 14 Abs. 2 UmwG verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, in einem modifizierten Spruchverfahren einen Ausgleich zu erlangen, entgegen der Beurteilung des Gesetzgebers (vgl. RegEBegr BR-Drs. 75/94 zu § 125 UmwG) den beteiligten Interessen besser entsprochen hätte (vgl. Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG 3. Aufl., § 125 RN 16). Die gegenteilige Entscheidung des Gesetzgebers ist jedoch zu respektieren. Aus diesem Grund lehnt die h.M. (Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 14 RN 15 m.w.N.) trotz in diesem Fall noch augenscheinlicher zutage tretender rechtspolitischer Bedenken auch eine analoge Anwendung des Klageverbots auf Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ab. Im Falle der Ausgliederung zur Aufnahme kommt hinzu, dass das Spruchverfahren bei der gegebenen gesetzlichen Ausgestaltung nicht geeignet ist, die von der Antragsgegnerin Ziff. 1 gerügte Rechtsverletzung zu überprüfen und zu sanktionieren (vgl. Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 125 RN 16; Veil ZIP 1998, 361, 363).

bb) Allerdings bestehen für die Ausgliederung zur Aufnahme keine speziellen Regelungen des Umwandlungsgesetzes über die Angemessenheit der Gegenleistung und die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Bewertung der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger. Gegen eine denkbare analoge Anwendung des § 128 UmwG spricht, dass die Geschäftsanteile der Gesellschafter der ausgliedernden Gesellschaft nicht unmittelbar betroffen sind und ein bloß mittelbarer Eingriff in die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht die Zustimmung des Betroffenen voraussetzt (vgl. Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 128 RN 3; Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 128 RN 1). Nach ganz herrschender Ansicht (vgl. Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 128 RN 3; Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 128 RN 1) ist in solchen Fällen deshalb der erforderliche Schutz auf anderem Wege, nämlich durch eine materielle Beschlusskontrolle zu verwirklichen (Veil, ZIP 1998, 361, 363f.).

cc) In Betracht kommt dabei zunächst ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch vorsätzlich schädigendes Verhalten. Der schlüssige Vortrag eines derartigen Vorwurfes setzt allerdings die Darlegung voraus, mit welchen Mitteln die mit der Bewertung und deren Prüfung beauftragten renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu einer ihren Ruf und ihre Existenz gefährdenden Manipulation hätten bewegt werden können (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 794; OLG Hamm ZIP 1999, 798, 800). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegnerin Ziff. 1 offensichtlich nicht.

dd) In Fällen der Ausgliederung, in denen das Spruchstellenverfahren nicht eröffnet ist, ist eine Anfechtbarkeit des Ausgliederungsbeschlusses aber nicht auf Fälle einer willkürlichen Fehlbewertung beschränkt, sondern kann ein Verstoß gegen die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergebenden weitergehenden Bindungen der Mehrheit die Anfechtbarkeit des Ausgliederungsbeschlusses begründen.

Wegen der vergleichbaren Interessenlage spricht insoweit einiges dafür, die vom Senat für die Anfechtung eines Beschlusses über die Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge aufgestellten Grundsätze (DB 2001, 854-860) auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu übertragen und eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch Zustimmung zu dem streitigen Beschluss bereits dann anzunehmen, wenn etwaige Fehlbewertungen die C.M. bv hätten veranlassen müssen, die Zustimmung zu verweigern. Dabei ist an den Umstand anzuknüpfen, dass der übertragenden Gesellschaft ein Schaden entsteht, wenn die gewährten Anteile am übertragenen Vermögen gemessen zu niedrig sind. Danach ist zunächst eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses analog § 243 Abs. 2 AktG mit der Begründung möglich, der Mehrheitsgesellschafter habe versucht, Sondervorteile zu erlangen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 RN 46). Dies erfordert allerdings subjektiv Vorsatz in Bezug auf die Vorteilserlangung. Im GmbH-Recht gehen indes die Treuebindungen der Gesellschafter erheblich weiter. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse, insbesondere im Rahmen der Wahrnehmung des Stimmrechts, an den Interessen der Gesellschaft und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter ist dabei in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere der Mehrheitsgesellschafter ist deshalb gehalten, die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und eine Schädigung der in der Gesellschaft verkörperten wirtschaftlichen Interessen zu verhindern. Er darf nicht die Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen bewirken bzw. Gesellschaftsvermögen zu einem nicht angemessenen Preis veräußern, schon gar nicht, wenn damit persönliche Vorteile für ihn verbunden sind. Ein Verstoß führt zur Anfechtbarkeit des hierauf basierenden Gesellschaftsbeschlusses (Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 14 RN 14 ff, 50 ff; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., § 14 RN 55; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, S. 280 ff; Vorwerk/Wimmers, GmbHR 1998, 717 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 IV; BGHZ 103,184; 129, 136).

Dies bedarf jedoch im Rahmen des Unbedenklichkeitsverfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da hier nur eine eindeutige Rechts- und Sachlage von Bedeutung wäre. Eine solche ist jedoch weder hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, noch hinsichtlich des relevanten Sachverhalts gegeben. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin Ziff. 1 gerügten Mängel der Bewertungsgutachten erfordert auch in tatsächlicher Hinsicht eine weitere prozessuale Aufklärung, die im Unbedenklichkeitsverfahren nicht möglich ist. Die von der Antragstellerin veranlasste freiwillige Ausgliederungsprüfung rechtfertigt es zwar, erhöhte Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer vorsätzlichen Manipulation der Bewertung zu stellen, macht eine Feststellung des für eine Treuepflichtverletzung relevanten Sachverhalts im Hauptsacheverfahren indes nicht entbehrlich.

4. Nach §§ 125 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG darf das Gericht dem Antrag auch dann stattgeben, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Ausgliederung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber als vorrangig erscheint. Die danach erforderliche Abwägung führt hier zur Aufhebung der Registersperre. Dabei unterstellt der Senat im Rahmen der Abwägung den dargelegten Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht durch eine fehlerhafte Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation zu Lasten der Antragstellerin, misst ihm jedoch ein geringeres Gewicht bei als den Nachteilen, die die beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber bei einem Aufschub der Verschmelzung zu erwarten haben. Die weiteren von der Antragsgegnerin Ziff. 1 gegen den Ausgliederungsbeschluss geltend gemachten Rügen sind bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen, weil sie offensichtlich unbegründet oder präkludiert sind.

a. Obwohl eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG und der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist, sondern bei der Abwägung im Grundsatz die behaupteten Beschlussmängel zu unterstellen sind und dann zu fragen ist, ob dennoch ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, sind nach dem Sinn und Zweck der Norm bei der erforderlichen Abwägung von vornherein diejenigen in der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind und/oder auf die die Anfechtungsklage wegen Verfristung nicht erfolgreich gestützt werden kann (OLG Düsseldorf ZI P 2001, 1717, 1720; OLG Stuttgart ZIP 1997, 15 mit zustimmender Anm. Bork EwiR 1997, 131, 132; Bork, in: Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 20; Rettmann, Die Rechtsmäßigkeit von Verschmelzungsbeschlüssen, S. 126; a.A. Bermel, in: Goutier, Umwandlungsgesetz, § 16 RN 50). Danach sind die gegen den Ausgliederungsbeschluss von der Antragsgegnerin Ziff. 1 geltend gemachten Rügen bis auf den Einwand, aufgrund von Bewertungsfehlern seien der Antragstellerin als Gegenleistung für den ausgegliederten Vermögensteil zu wenige Geschäftsanteile an der T. GmbH gewährt worden, bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen, weil sie offensichtlich unbegründet oder präkludiert sind.

aa) Eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage setzt voraus, dass innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 UmwG die Gründe für die geltend gemachten Anfechtungsgründe zumindest in ihrem wesentlichen Kern vom Kläger dargelegt worden sind. Nachgeschobene Anfechtungsgründe, die von ihrer tatsächlichen Grundlage her innerhalb der Frist nicht dargelegt worden sind, sind präkludiert (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793; Widmann/Mayer, UmwG, § 14 RN 21 m.w.N.; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 RN 99). Die Antragsgegnerin Ziff. 1 ist deshalb insoweit mit ihrem Vortrag präkludiert, als sie sich nach Ablauf der Klagefrist die Rügen aus der zurückgenommenen Klage der Antragsgegnerin Ziff. 4 zur mangelnden Darstellung des Umtauschverhältnis und der Verletzung von Berichtspflichten zu eigen gemacht hat.

bb) Nichtigkeitsgründe haben ein besonderes Gewicht, weshalb teilweise sogar die Ansicht vertreten wird, sie würden regelmäßig zur Registersperre führen (Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 56; Lutter/Bork, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 22; Noaek, a.a.O., S. 284; a.A.: Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 44). Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses werden derartige Nichtigkeitsgründe zwar geltend gemacht, der von der Antragsgegnerin Ziff. 1 behauptete Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 241 Nr. 3 und 4 AktG (Bl. 475 d.A.) ist jedoch offensichtlich nicht gegeben und deshalb bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 macht hierzu geltend, aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der T. GmbH sei es in das Belieben des holländischen Großaktionärs gestellt, sich zum Buchwert die Restanteile der Antragstellerin an der T. GmbH einzuverleiben. Die Übertragung des operativen Vermögens in eine Gesellschaft mit derart sittenwidriger statutarischer Ausprägung eines Zugriffsrechts des Großgesellschafters sei nichtig (Bl. 21 ff. u. 290 ff. der Hauptakte). Dieser Vortrag ist unschlüssig, denn die von der Antragsgegnerin Ziff. 1 gerügte Treuwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit im Verhältnis zu den Minderheitsgesellschaftern begründen keine Nichtigkeit des Beschlusses, sondern lediglich Anfechtungsgründe, weil die betroffenen Gesellschafter auf die Schutzfunktion der genannten Rechtsinstitute im Einzelfall verzichten können (vgl. Hüffer, in: MünchKomm z. AktG, 2. Aufl., § 241 RN 70 m.w.N.). Im Übrigen weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin durch die beanstandete Satzung der T. GmbH nicht unmittelbar betroffen ist, weil sie durch die Ausgliederung nicht zum Anteilsinhaber dieser Gesellschaft wird. Das Umwandlungsgesetz sieht die Ausgliederung auf bestehende Rechtsträger vor, die bereits über einen Gesellschaftsvertrag verfügen, ohne dass an den Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages besondere Anforderungen gestellt würden. Eine gezielt nachteilige Ausgestaltung der Satzung der T. GmbH im Hinblick auf die angefochtene Ausgliederung ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Insbesondere stellen die beanstandeten Satzungsregelungen keine für eine GmbH unüblichen Bestimmungen dar. Eine für die Antragstellerin ungünstige Ausgestaltung der Satzung der T. GmbH ist deshalb nur im Rahmen der Bewertungsrüge bei der Bemessung des Wertes der der Antragstellerin als Gegenleistung gewährten Geschäftsanteile an der T. GmbH zu berücksichtigen.

cc) Offensichtlich unbegründet ist die Klage der Antragsgegnerin Ziff. 1 auch, soweit geltend gemacht wird, der Ausgliederungsbeschluss sei unwirksam, weil entgegen § 50 Abs. 2 UmwG nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. § 50 Abs. 2 UmwG schützt einzelne Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft, die durch die Spaltung die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Minderheitsrechte oder sonstigen Sonderrechte verlieren. Nach der Gesetzesbegründung betrifft die Regelung nur statutarische Individualrechte, nicht aber gesetzliche Rechte, die aus einer bestimmten Beteiligungsquote resultieren (vgl. Widmann/Mayer, UmwG, § 50 RN 82 ff.). Dass derartige Minderheitsrechte als Individualrechte einzelnen Gesellschaftern nach der Satzung der Antragstellerin zustehen, hat die Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht geltend gemacht.

dd) Mit ihrer Anfechtungsklage hat die Antragsgegnerin Ziff. 1 die Verletzung ihrer Informationsrechte hinsichtlich der wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger nach §§ 125 i.V.m. 49 Abs. 3 UmwG gerügt. Sie macht hierzu geltend, dass in der Gesellschafterversammlung die Aushändigung der letzten drei Jahresabschlüsse der T. Gesellschaften zum Zwecke der Bearbeitung und Auswertung verweigert worden sei (vgl. S. 7 des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 01.08.2001) und mit Hinweis auf eine angebliche Vertraulichkeitsabrede die Beantwortung der folgenden Frage verweigert worden sei: "Wie lauten die zu welchem Kaufpreis führenden Bedingungen des auf Seite 18 des Ausgliederungsberichts dargestellten Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen zwischen der C. BV und der B.?" (vgl. S. 8 des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 01.08.2001). Diese Rügen sind ebenfalls offensichtlich nicht begründet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Anfechtungsrecht wegen der Verletzung von auf Einzelheiten der Ausgliederung bezogenen Berichts-, Informations-, und Auskunftspflichten nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei neueren Entscheidungen zur formwechselnden Umwandlung einer AG in eine GmbH entschieden, dass der Ausschluss des Anfechtungsrechts nach § 210 UmwG wegen zu niedriger Bemessung des Barabfindungsangebotes sowie die diesbezügliche Verweisung der außenstehenden Aktionäre in das Spruchverfahren auch die Verletzung der auf diese Einzelheiten bezogenen Berichts-, Informations-, und Auskunftspflichten erfasst (BGH ZIP 2001, 199; 412). Diese Rechtsprechung kann bereits nicht auf die formwechselnde Umwandlung und die Verschmelzung übertragen werden, da der Schluss a maiore ad minus, den der Bundesgerichtshof zur Begründung zieht, eine entsprechende Auslegung des § 14 Abs. 2 UmwG nicht trägt (vgl. Henze, ZIP 2002, 97, 106f.). Jedenfalls für die Ausgliederung, für die nach § 125 Abs. 1 UmwG die §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG nicht gelten, weil sie nur auf der Ebene der ausgliedernden Gesellschaft zu einem Aktivtausch führt, ein Tausch der Anteile der einzelnen Anteilsinhabers demgemäß nicht stattfindet und damit auch ein Umtauschverhältnis nicht fraglich sein kann, fehlt es - wie oben dargelegt - bereits an einem Klageverbot bezüglich der auf eine fehlerhafte Bewertung der beteiligten Gesellschaften bezogenen Mängel des Ausgliederungsbeschlusses, das auf hierauf bezogene Berichts-, Informations- und Auskunftspflichten erstreckt werden könnte.

Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung der §§ 125, 63 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 UmwG rügt, verkennt sie, dass für die hier gegebene Ausgliederung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht § 63 UmwG, sondern § 49 UmwG einschlägig ist. Im Gegensatz zu der die Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften betreffenden Regelung in § 63 Abs. 3 UmwG sieht § 49 UmwG einen Anspruch auf die kostenlose Erteilung einer Abschrift nicht vor.

Nach §§ 125, 49 Abs. 2 UmwG waren die Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nachgekommen, worauf in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 01.08.2001 hingewiesen worden ist (vgl. Anl. CCP 4). Ein Recht auf Übersendung oder Aushändigung von Abschriften räumt § 49 UmwG dem Gesellschafter nach allgemeiner Ansicht nicht ein (Lutter/Winter, UmwG, 2. Aufl., § 49 RN 7; Bermel, in: Goutier, UmwG, § 49 RN 8; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 51a RN 43; Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 49 RN 6). Diese Rüge ist deshalb offensichtlich unbegründet.

Das Informationsrecht der Antragsgegnerin wurde auch offensichtlich nicht durch die eingeschränkte Beantwortung ihrer Frage zu den Einzelheiten der zwischen der C.M. bv und der B. Gesellschaft mbH vereinbarten Erwerbsoption verletzt. Allerdings erweitert § 49 Abs. 3 UmwG den aus § 51 a GmbHG resultierenden allgemeinen Auskunftsanspruch über die Belange der eigenen GmbH auf die wesentlichen Angelegenheiten der übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, wobei sich der Anspruch inhaltlich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Rechtsträger richtet. Indes ist bereits fraglich, ob die C.M. bv und die B. Gesellschaft mbH als "beteiligte Rechtsträger" angesehen werden können, obwohl sie nicht unmittelbar an der Ausgliederung beteiligt sind. Für den Fall, dass ein an einer Fusion unmittelbar beteiligter Rechtsträger herrschendes Unternehmen iSv §§ 15 ff AktG ist, erstreckt sich nach h.M. das Auskunftsrecht auch auf die für die Verschmelzung relevanten Angelegenheiten der abhängigen Gesellschaften (Lutter/Winter, UmwG, 2. Aufl., § 49 RN 11 m.w.N. in FN 22), wobei sich Grenzen aus dem entsprechend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ergeben. Die Erweiterung der Informationspflicht rechtfertigt sich durch die Überlegung, dass die von allen beteiligten Rechtsträgern betriebenen Unternehmen nach der Durchführung der Verschmelzung ein gemeinsames Schicksal teilen (Lutter/Winter, UmwG, 2. Aufl., § 49 RN 11). Dieser Gedanke ist nicht ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall, dass Schwestergesellschaften an der Ausgliederung beteiligt sind und Auskünfte über die Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens gewünscht werden, übertragbar. Dies kann indes dahinstehen, da das berechtigte Informationsinteresse der Antragsgegnerin durch die Angaben im Ausgliederungsbericht und die durch den Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung erteilten ergänzenden Informationen ausreichend befriedigt worden ist. Die Erwerbsoption betrifft lediglich eine interne Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern B. Gesellschaft mbH und C.M. bv. Die Höhe des vereinbarten Kaufpreises könnte nur insofern für die Ausgliederung wesentlich sein, als sie einen Rückschluss auf den von der C.M. bv als angemessen erachteten Wert der T. GmbH ermöglichen könnte. Das diesbezügliche Informationsbedürfnis der Antragsgegnerin Ziff. 1 wurde durch die Auskunft des Geschäftsführers der Antragstellerin, der Kaufpreis führe hochgerechnet auf 100 % in jedem Fall zu einem höheren Unternehmenswert der T. GmbH, hinreichend befriedigt. Ein weitergehendes Informationsinteresse hat die Antragsgegnerin Ziff. 1 weder behauptet, noch ist es sonst ersichtlich.

ee) Zuletzt ist auch die Rüge der Antragsgegnerin Ziff. 1, der Ausgliederungsvertrag enthalte inhaltliche Defizite hinsichtlich der Vorteile iSv § 5 Nr. 7 UmwG, offensichtlich unbegründet. Dabei ist nicht entscheidend, dass § 5 Nr. 7 UmwG für die Ausgliederung nach der Verweisung in § 125 S. 1 UmwG nicht anwendbar ist, denn stattdessen gilt die inhaltsgleiche Regelung in § 126 Nr. 7 und Nr. 8 UmwG. Ein Verstoß gegen diese Normen ist jedoch nicht gegeben.

Nach § 126 Nr. 7 UmwG muss der Ausgliederungsvertrag die Rechte aufführen, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Gesellschaftern gewährt. Die insoweit gewährten Rechte sind in Anl. 13.1 des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übertragungsvertrages angegeben. Die von der Antragsgegnerin Ziff. 1 als fehlend gerügten Rechte und Pflichten gelten nach dem Gesellschaftsvertrag der T. GmbH für alle Gesellschafter. Es handelt sich deshalb nicht um "einzelnen Anteilsinhabern" eingeräumte Rechte iSv § 126 Nr. 7 UmwG.

Nach § 126 Nr. 8 UmwG ist jeder besondere Vorteil zu nennen, der einem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaft, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner usw. gewährt wird. Besondere Vorteile sind etwa Abfindungszahlungen oder Zusagen an Verwaltungsorgane der übertragenden Gesellschaft, in dem übernehmenden Rechtsträger eine entsprechende Position zu bekommen (vgl. Lutter/Priester, UmwG, 2. Aufl., § 126 RN 33). In § 13 des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übertragungsvertrages wird hierzu auf Anl. 13.2 verwiesen. Dort ist die Zusage an die Geschäftsführer genannt, der Gesellschafterversammlung eine Bestellung zu Geschäftsführern der T. GmbH vorzuschlagen. Außerdem findet sich die Feststellung, dass weitere Vorteile nicht gewährt worden seien. Die Antragstellerin hat hierzu erläuternd erklärt, dass Vergütungszusagen nicht erteilt worden seien. Einen substantiierten Vortrag dazu, dass dies nicht richtig sei, hält die Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht. Ihre unsubstantiierte Mutmaßung ist daher offensichtlich nicht geeignet, einen Mangel darzulegen.

b. Die zu unterstellende treuwidrige Schädigung der Gesellschaft durch eine fehlerhafte Bestimmung des "Umtauschverhältnisses" hat erhebliches Gewicht, weil in diesem Fall die Durchführung der Ausgliederung für die Minderheitsgesellschafter der Antragstellerin nachteilig wäre. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Rechtsansicht (Martens, AG 2000, 306; Noack, ZHR 164, 285 f.) begründet eine als plausibel zu unterstellende Bewertungsrüge jedoch nicht stets den Vorrang des Aufschubinteresses. Der Senat verkennt dabei nicht, dass jede Einschränkung des Minderheitenschutz aufgrund einer Abwägung der drohenden Nachteile untrennbar mit der Gefahr verknüpft ist, dass rechtliche Beschlussvoraussetzungen leer laufen, weil sie nicht mehr wirksam sanktioniert sind (vgl. Bork,

Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG, in : Lutter, Kölner Umwandlungsrechtstage, 1995, S. 261 ff./270f.). Der Gesetzgeber hat dies aber unter dem Eindruck sog. "räuberischer Anteilsinhaber" in Kauf genommen (vgl. Schwarz, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsgesetz, § 16 RN 25.1). Im Gesetzgebungsverfahren standen verschiedene Modelle zur Diskussion, wobei der am weitesten gehende Vorschlag auf eine vollständige Abschaffung der Handelsregistersperre zielte (vgl. zur Entstehungsgeschichte Riegger/Schockenhoff, ZIP 1997, 2105, 2107). Ziel des Gesetz gewordenen Vorschlags ist es gerade, aufgrund einer Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen den Belangen der beteiligten Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber auf der einen und den klagenden Gesellschaftern auf der anderen Seite einen sachgerechten Ausgleich zu finden. Dem widerspricht es, wenn dem Minderheitenschutz von vornherein ein höherer Wert zuerkannt wird (vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 16 RN 44; Schmid, ZGR 1997, 493, 509).

Bei der Gewichtung des unterstellten Bewertungsfehlers berücksichtigt der Senat, dass der Verdacht der Antragsgegnerin Ziff. 1, die Bewertung sei vorsätzlich manipuliert, fern liegt und nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist. Ein wesentliches Kriterium für die Gewichtung des zu unterstellenden fahrlässigen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist das Bestehen einer Kompensationsmöglichkeit. Das lndividualinteresse der Antragsgegnerin Ziff. 1 ist im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG gewahrt, da es sich bei den genannten Rechtsverletzungen um einen Verstoß gegen Vermögenswerte Rechte handelt und die angesichts ihrer geringfügigen Beteiligung mit nomimal 600 € verhältnismäßig geringfügigen finanziellen Einbußen ausgeglichen werden können. Der von der Antragsgegnerin Ziff. 1 erhobene Einwand, der Schadensersatzanspruch sei in der Regel wertlos, weil ein ersatzfähiger Vermögensschaden oft nicht nachgewiesen werden könne (vgl. hierzu Lutter/Bork, a.a.O., § 16 RN 34), greift hier nicht. Die Interessen der übrigen Anteilsinhaber, die sich der Klage nicht angeschlossen haben, sind zumindest teilweise dadurch gewahrt, dass ihnen für den Fall, dass im Anfechtungsverfahren die behauptete schuldhafte treuwidrige Falschbewertung festgestellt werden könnte, nach allgemeinen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die treuwidrig handelnde Mehrheitsgesellschafterin zusteht (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 13 RN 31 m.w.N.), den beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die Antragsgegnerin Ziff. 1 im Wege einer actio pro societate geltend machen könnte. Ob die danach gegebene Möglichkeit zur Kompensation der vermögensmäßigen Beeinträchtigung regelmäßig das Bestehen eines berechtigten Aufschubinteresses ausschließt (so z.B. Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 53; Rettmann, Die Rechtsmäßigkeitskontrolle von Verschmelzungsbeschlüssen, S. 137 ff.), obwohl die regulative Bedeutung der Anfechtungsklage mit ihrer inter omnes Wirkung mit der Eintragung des Ausgliederungsbeschlusses entfällt und Ansprüche nur noch in einem Individualverfahren geltend gemacht werden können, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger und ihre Gesellschafter bei einem Aufschub der Ausgliederung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden müssen, erscheint es dem Senat in Wahrnehmung des durch § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 eingeräumten Ermessens gerechtfertigt, deren Vollzugsinteresse den Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse der klagenden Anteilsinhaber zu gewähren.

c. So liegt es hier. Neben der mit einer verzögerten Umsetzung der Strukturmaßnahme infolge des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage naturgemäß verbundenen Folgen wie dem Imageverlust am Markt und der Verunsicherung der Mitarbeiter fällt dabei insbesondere der für die Dauer des Hauptsacheverfahren drohende endgültige Ausfall der mit der Ausgliederung verbundenen Synergieeffekte ins Gewicht. Da nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG bei der Bewertung des Vollzugsinteresses der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger alle Nachteile für sämtliche Rechtsträger und deren übrige Anteilsinhaber zu würdigen sind (vgl. Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 56; Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 43), ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht allein auf die bei der Antragstellerin eintretenden Synergieeffekte abzustellen und demgemäß auch keine getrennte Ermittlung der Synergieeffekte für die einzelnen beteiligten Gesellschaften erforderlich. Auch sind die von der Antragsgegnerin behaupteten Ertragseinbußen der Antragstellerin infolge der gerügten Bewertungsfehler nicht von den Synergieeffekten abzuziehen, sondern bei der Abwägung allein im Rahmen der Gewichtung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin hat durch die Vorlage von Eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin der T. GmbH und des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie die ergänzenden Angaben der Frau S. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht und durch den Senat glaubhaft gemacht, dass in Folge der Ausgliederung Synergieeffekte in Höhe von mindestens 12,5 Mio. € pro Jahr zu erwarten sind, die zu einem Großteil nicht durch alternative konzerninterne organisatorische Maßnahmen erreicht werden können und deshalb für den Zeitraum bis zur Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister endgültig ausfallen werden.

aa) Die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen erwarten, dass die Ertragssituation innerhalb der nächsten zwei Jahre um ca. 12,5 Mio. € p.a. verbessert wird. Durch eine bessere Nutzung der personellen Ressourcen sowie die Zusammenfassung und Konzentration der Geschäftsführung und wesentlicher Verwaltungsfunktionen an einem Standort wird eine Reduzierung des Personalaufwands inklusive Sachkosten um ca. 4,5 Mio. € erwartet.

Infolge von organisatorischen sowie betrieblichen und produktionstechnischen Vorteilen durch den gemeinsamen Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bzw. der Optimierung von Lieferantenkonditionen werden Synergien in Höhe von 2,5 Mio. € pro Jahr erwartet.

Die durch eine Vereinheitlichung von Verpackungskonzepten entstehenden Kostenvorteile werden auf ca. 2,0 Mio. € veranschlagt.

Weitere ca. 2,5 Mio. € werden durch die Bündelung der Logistik und übergreifender Verhandlung von Transportkontrakten erwartet. Außerdem sollen die unterschiedlichen Vertriebsschwerpunkte und -stärken der einzelnen Unternehmen systematisch zum Ausbau der Distribution der Produkte des neuen Partners genutzt werden. Im Wesentlichen betrifft das die Distributionsausweitung von "L", den Ausbau des Out-of-Home-Geschäfts im Süden Deutschlands und auf der anderen Seite den Vertrieb von Produkten der T. GmbH in den Exportmärkten der C. GmbH. Dies soll zu Ergebnisverbesserungen von ca. 1 Mio. € führen. Weitere, nicht näher bezifferte Synergien sollen durch die Zusammenlegung von Produktionsstandorten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte und die Erreichung der nötigen erfolgskritischen Größe in den relevanten milchwirtschaftlichen Märkten angestrebt werden.

Die Zeugin S. hat bei ihrer ergänzenden Vernehmung zudem angeführt, dass bei einer Verzögerung der Ausgliederung jährliche Gewinnausfälle in Höhe von ca. 4 Mio. € drohten, weil die vorübergehende Weiterführung aller existierenden Produktionsstätten und der getrennten IT-Systeme Investitionen erfordere, die durch den Vollzug der Ausgliederung teilweise ins Leere liefen. Außerdem werde aufgrund erweiterter Kapazitäten und damit verbundener größerer Flexibilität und Sicherheit ein Umsatzzuwachs erwartet.

bb) Allerdings können diese Synergieerwartungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, sondern nur insoweit, als diese nicht bereits vor dem Vollzug der Ausgliederung durch konzerninterne organisatorische Maßnahmen erzielt werden können (vgl. Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 44). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht dies nicht im Widerspruch zu der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen Ansicht, dass die beschlossene Strukturmaßnahme nicht auf eine Alternative hin zu untersuchen sei, weil die sachliche Rechtfertigung der Umstrukturierung bereits in der gesetzlichen Regelung der Ausgliederung enthalten sei, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen (Klein-) Gesellschafter und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruhe (vgl. Schmidt/Hörnagel/Schwarz, UmwG, 3. Aufl., § 13 RN 21; Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 13 RN 31 ff. m.w.N.). Die zu respektierende unternehmerische Grundentscheidung (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 21) beinhaltet hier die Zusammenführung des operativen Geschäfts der beteiligten Gesellschaften. Diese wird bei einer Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gesellschaften aufgrund der bereits bestehenden wirtschaftlichen Verbindung durch konzerninterne organisatorische Maßnahmen Verbundwirkungen erzielen können, nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Feststellung des Interesses am Vollzug der Ausgliederung zu berücksichtigen, ob und inwieweit die mit dem Ausgliederungsbeschluss getroffene unternehmerische Grundentscheidung für eine Übergangszeit aufgrund konzerninterner organisatorischer Maßnahmen umgesetzt werden kann, um so die mit der Registersperre verbundenen Nachteile zu verhindern.

cc) Dies führt jedoch zu keinem anderen Abwägungsergebnis, denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Synergieerwartungen nicht schon durch kooperative Maßnahmen erreicht werden könnte. Die Zeugin S., die dabei auf ihre Erfahrungen bei der Übernahme der e. GmbH zurückgreifen konnte, hat bei ihrer Anhörung durch den Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass zwar beim Vertrieb die Synergieeffekte ganz überwiegend auch durch konzerninterne Maßnahmen erzielt werden könnten, in den anderen Bereichen demgegenüber ein erheblicher, je nach Bereich zwischen 30 und 90 % liegender Anteil der geplanten Synergien nur durch die geplante Ausgliederung zu erzielen sei, zumal eine Zusammenarbeit aufgrund von Absprachen teilweise bereits bisher praktiziert worden sei. Außerdem lasse sich in diesem Fall die vorübergehende Weiterführung aller existierenden Produktionsstätten und der getrennten IT-Systeme mit der damit gegebenen Gefahr von im Falle des Vollzugs der Ausgliederung sinnlos werdenden Investitionen nicht verhindern. Diese Ausführungen werden auch bekräftigt durch die konzernrechtlichen Grenzen einer kooperativen Zusammenarbeit. Solange gesonderte Rechtsträger bestehen, ist sowohl nach außen ein völlig einheitliches Auftreten als auch konzernintern eine einheitliche Willensbildung sowie eine Abgrenzung von Kosten und Leistungen aufwendig und nur eingeschränkt möglich. Damit hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die mit einer verzögerten Eintragung verbundenen Nachteile durch zumutbare konzerninterne organisatorischen Maßnahmen aufzufangen, erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, die nach Ansicht des Senats ein überwiegendes Vollzugsinteresse begründen.

III.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 Abs. 3, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 4 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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