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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 3 Ausl. 113/01 (1)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 15
IRG § 17
IRG § 34
1. Ist die Auslieferung bewilligt, schließt § 34 IRG einen Auslieferungshaftbefehl nach §§ 15, 17 IRG jedenfalls dann nicht aus, wenn die Auslieferung noch nicht unmittelbar bevorsteht.

2. Zu den Voraussetzungen der Durchführungshaft nach § 34 IRG.


3 Ausl. 113/2001 Ausl. (14) 113/2001 GenStA Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Strafsenat -

Beschluss

vom 17. März 2003

in der Auslieferungssache des französischen Staatsangehörigen

Tenor:

Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Französische Republik bewilligt ist, ist in

Auslieferungshaft

zu nehmen.

Gründe:

I.

1. Mit Verbalnote vom 12. November 2001 an das Justizministerium Baden - Württemberg hat die Botschaft der Französischen Republik in Berlin für die französischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung eines Rests von einem Jahr, sechs Monaten und 25 Tagen aus einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ersucht ...

Am 18. September 2002 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten teilweise für zulässig ....

In diesem Umfang hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Auslieferung mit Schreiben an die Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 02. Dezember 2002 ... bewilligt.

2. Der Verfolgte wurde am 08. Oktober 2001 auf Ersuchen der französischen Behörden festgenommen. Am 25. Oktober 2001 erließ der Senat vorläufigen Auslieferungshaftbefehl, den er am 16. November 2001 als Auslieferungshaftbefehl aufrechterhielt, am 25. Februar 2002 unter Meldeauflagen außer Vollzug setzte und am 29. Januar 2003 aufhob. Zur Überstellung des Verfolgten an die französischen Behörden ordnete der Senat schließlich am 04. Februar 2003 die Vorführung des Verfolgten zum Grenzübergang Kehl an.

Versuche, den Vorführungsbefehl zu vollziehen, schlugen bislang fehl. An seinem bisherigen Wohnsitz, der nach den polizeilichen Feststellungen weitgehend geräumt erscheint, war der Verfolgte nicht anzutreffen. Eine seit 12. Februar 2003 andauernde örtliche Fahndung im Raum H. blieb ebenfalls ohne Erfolg ...

II.

Der Verfolgte ist gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 IRG in Auslieferungshaft zu nehmen.

1. Es besteht die Gefahr, dass der Verfolgte sich der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Er ist flüchtig...

2. Die zwischenzeitliche Bewilligung der Auslieferung schließt einen Auslieferungshaftbefehl nach §§ 15, 17 IRG nicht aus.

a) Ist die Auslieferung bewilligt und befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, sieht § 34 IRG zunächst die Möglichkeit vor, einen nach §§ 15, 17 IRG ergangenen, aber außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehl zur Durchführung der Auslieferung in Vollzug zu setzen. Besteht kein Auslieferungshaftbefehl, so kann die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet werden. Als milderes Mittel kommt In beiden Fällen die Vorführung des Verfolgten zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates in Betracht (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01). Haftgründe im Sinne von § 15 IRG, namentlich die Gefahr, der Verfolgte werde sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen, erfordert der Durchführungshaftbefehl nach § 34 IRG nicht. Ebenso wenig bedarf es neu hervorgetretener Umstände im Sinne von §§ 25 Abs. 2 IRG, 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, um einen bestehenden Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung in Vollzug zu setzen. Vielmehr ergeben sich die Anforderungen jeweils ausschließlich aus § 34 IRG (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2000, 17; zitiert nach juris), der nur verlangt, dass die Durchführung der Auslieferung auf andere Weise nicht gewährleistet ist. Setzt somit ein Sichentziehen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG begrifflich die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraus, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren, greift § 34 IRG bereits dann ein, wenn der Verfolgte sich lediglich passiv verhält, also keine Anstalten trifft, sich freiwillig zur Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates zu stellen (Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 34 IRG Rn 5; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 34 IRG Rn 1; zu den zuvor geltenden §§ 10, 30 DAG BGHSt 23, 380, 382 f).

b) Die Eigenart von Maßnahmen nach § 34 IRG als Zwangsmittel nur zur Überwindung von Untätigkeit oder "Ungehorsam" des Verfolgten (Wilkitzki a.a.O.; BGH a.a.O.) bringt Einschränkungen in zwei Richtungen:

aa) Erstens vermögen sie nur den zwischen Ergreifung und direktem Transport an den Übergabeort notwendigerweise liegenden Freiheitsentzug zu rechtfertigen (Schomburg/Lagodny a.a.O. Rn 4a). Der Freiheitsentzug darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Durchführung der Auslieferung unerlässliche Maß hinaus ausgedehnt werden, so dass eine Verhaftung erst zulässig ist, wenn die Übergabe innerhalb weniger Tage gesichert ist (OLG Celle a.a.O.); für einen Vorführungsbefehl gilt darüber hinaus § 135 Abs. 2 StPO (Senatsbeschluss vom 04. Februar 2003, 3 Ausl. 113/01). Vorgesorgt werden darf Umständen allgemeiner oder subjektiver Art, die einem für die Übergabe erforderlichen rechtzeitigen Erscheinen im Wege stehen könnten, so insbesondere bei einem bevorstehendem Transport auf dem Luftwege (OLG Celle a.a.O.).

bb) Zweitens ist es ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG, dass die Durchführung der bewilligten Auslieferung alsbald und unmittelbar, d. h. ohne vorhersehbare Verzögerung, bevorsteht (BGHSt 33, 310, 319, 321; 23, 380, 383; OLG Hamm StV 1997, 369; Wilkitzki a.a.O. Rn 17; Schomburg/Lagodny a.a.O.). Regelmäßig setzt dies voraus, dass Zeit und Ort der Übergabe bereits mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates vereinbart sind (BGHSt 33, 310, 319; einschränkend insoweit Wilkitzki a.a.O.); im Übrigen sind als zeitlicher Maßstab der zu treffenden Prognose die in Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk bestimmten Fristen entsprechend heranzuziehen (Schomburg/Lagodny a.a.O.; Rn 21).

c) Diese Einschränkungen machen deutlich, dass § 34 IRG für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Bewilligung der Auslieferung - insoweit zwangsläufig - nur in den reinen Untätigkeits- oder "Verweigerungsfällen" lex specialis ist (vgl. OLG Nürnberg StV 2003, 93; Schomburg/Lagodny a.a.O. § 15 Rn 19). Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG vor, kann auch nach der Bewilligung jedenfalls dann die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Auslieferung - wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse - noch nicht unmittelbar bevorsteht (OLG Hamm a.a.O.; zu §§ 10, 30 DAG wiederum BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki a.a.O. § 15 Rn 54). So liegt die Sache hier. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist erst nach der Bewilligung der Auslieferung (erneut) zu Tage getreten; einer alsbaldigen Durchführung der Auslieferung steht schon die Abwesenheit des Verfolgten und die Notwendigkeit seiner vorherigen Ausschreibung zur Festnahme als tatsächliches Hindernis entgegen. Deshalb ist dem Senat eine Prognose über die Zeitdauer bis zur tatsächlichen Übergabe des Verfolgten nicht möglich. Dass §§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit 18, 19 IRG auf die Zulässigkeit der Anordnung von Durchführungshaft auch in Fällen der Fluchtgefahr schließen lassen, erlaubt keine andere Beurteilung, da dies am Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden Auslieferung nichts ändert.

3. Am Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 15, 17 IRG ist der Senat auch nicht dadurch gehindert, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung gemäß § 34 IRG beantragt hat. Wie oben ausgeführt, käme eine solche Anordnung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auslieferung des Verfolgten nicht zeitlich alsbald und unmittelbar bevorsteht. Grundlage der Haftentscheidung ist indes allein das dem Senat unterbreitete, im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Ausdruck kommende Begehren, die Durchführung der bewilligten Auslieferung nunmehr durch Freiheitsentzug zu sichern (vgl. Wilkitzki a.a.O. § 15 Rn 50; Schomburg/Lagodny a.a.O. § 15 IRG Rn. 11). Welche von mehreren auf dieselbe Rechtsfolge gerichteten gesetzlichen Vorschriften die Haft im konkreten Fall rechtfertigt, bleibt demgegenüber ohne Belang.

III.

Wegen Gefährdung ihres Erfolgs ergeht diese Entscheidung ohne vorherige Anhörung (§§ 77 IRG, 33 Abs. 4 StPO).

Im Übrigen entscheidet über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug das Oberlandesgericht (23 IRG).



Ende der Entscheidung

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