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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 3 Ausl. 116/04
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 15
IRG § 49
IRG § 80 Abs. 1
1. Zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen deutschen Staatsangehörigen bei übermäßiger Verfahrensdauer im ersuchenden Mitgliedstaat.

2. Dass gegen einen Verfolgten Europäischer Haftbefehl und Haftbefehl im ersuchenden Staat besteht, lässt keinen zwingenden Schluss auf Fluchtgefahr zu.


Tatbestand:

Gegen den Verfolgten, einem deutschen und polnischen Staatsangehörigen, besteht Europäischer Haftbefehl des Landesgerichts in G./Polen vom 16. November 2004. Dem liegt ein polnischer Haftbefehl vom August 1999 zugrunde, der sich wiederum auf eine Ende Juni 1994 in G. begangene Tat bezieht. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd mit zahlreichen anderen Beteiligten eine Person u.a. mit einem Baseballschläger geschlagen und so von einer dritten Person die Herausgabe von Bargeld im Wert von 800 DM erpresst zu haben. Der Verfolgte ist seit 2000 verheiratet und unterhält seitdem mit seiner Ehefrau, einer polnischen Staatsangehörigen, einen gemeinsamen Wohnsitz in S./Deutschland. Weitere Erkenntnisse liegen gegenwärtig nicht vor. Der Senat hat Auslieferungshaftbefehl erlassen.

Gründe:

2. (Die) Rücküberstellung kann als "gesichert" nur gelten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (...) erwartet werden kann, dass die Übernahme der Strafverfolgung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird, was sich nach §§ 48 ff. IRG und ggf. nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk, BGBl. 1991 II S. 1006, 1992 II S. 98) beurteilt. (...) Bei vorläufiger Prüfung geht der Senat (...) davon aus, dass die Voraussetzungen der §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem ÜberstÜbk für eine Übernahme der Vollstreckung eines etwaigen polnischen Strafurteils durch die Bundesrepublik Deutschland gegeben sein werden. Es ist nicht anzunehmen, dass das polnische Strafverfahren von vorn herein die Verfahrensanforderungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG verfehlt. Insbesondere steht nicht von vornherein fest, dass das Recht des Verfolgten auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) in einem die Vollstreckungsübernahme hindernden Maße verletzt ist. Zwar hat die 1994 begangene Tat erst 1999 zu einem Haftbefehl geführt, dem erst 2004 ein Auslieferungsersuchen gefolgt ist. Auch wenn zuvor die Auslieferung des Verfolgten wegen seiner (auch) deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kam, so hätte die Bundesrepublik Deutschland doch um Übernahme der Strafverfolgung ersucht werden können, um das Verfahren zu fördern. Solange die Gründe für diese Verzögerungen nicht feststehen, wofür gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern sind, kann die Frage, ob ein Konventionsverstoß vorliegt und wie gravierend er ist, jedoch nicht beurteilt werden. (...)

3. Der Senat geht (...) davon aus, dass die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Die Frage - und diejenige des Vollzuges des Auslieferungshaftbefehls - wird allerdings erneut zu prüfen sein, wenn der Verfolgte auf Grund des Auslieferungshaftbefehls ergriffen wird, und ggf. wird unverzüglich eine erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuführen sein (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 5 IRG).

a) Die von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gemeinte Gefahr kann regelmäßig angenommen werden, wenn sich der Verfolgte der Strafverfolgung im ersuchenden Staat durch Flucht entzogen hat (s. nur Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsache, 3. Aufl., § 15 Rdn. 18). Vorliegend ist allerdings nicht bekannt, ob der Verfolgte vor polnischer Strafverfolgung in die Bundesrepublik Deutschland geflohen ist. Eine Flucht kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil gegen den Verfolgten in der Republik Polen Haftbefehl besteht. Denn in manchen Rechtsordnungen - ob die polnische hierzu zählt, ist dem Senat nicht bekannt - ergeht auch bei schlichtem Aufenthalt des Verfolgten im Ausland unabhängig von Flucht oder Fluchtgefahr Haftbefehl; das würde aber für § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht genügen (Wilkitzki, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 1 - IRG-Kommentar, § 15 Rdnr. 24).

b) Jedoch ist - vorbehaltlich erneuter Nachprüfung, wenn der Verfolgte aufgrund des Auslieferungshaftbefehls ergriffen wird - nach der Lebenserfahrung anzunehmen: Der Umstand, dass dem Verfolgten nach der polnischen Strafpraxis langjährige Freiheitsstrafe drohen dürfte, begründet einen erheblichen Anreiz zu Flucht oder Untertauchen, zumal die Tat bereits lange zurückliegt. Der Umstand, dass die Fluchtgefahr derzeit nur latent sein dürfte, weil der Verfolgte derzeit von dem gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehl und diesem Auslieferungshaftbefehl nichts wissen, sondern sich in Sicherheit wiegen dürfte, ändert daran nichts. Denn die Fluchtgefahr ist für den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Europäische Haftbefehl und dieser Auslieferungshaftbefehl dem Verfolgten eröffnet werden, andernfalls es nie möglich wäre, gegen einen sich in Sicherheit wiegenden Verfolgten Haftbefehl zu erlassen.

Ende der Entscheidung

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