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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 3 U 112/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1
BGB §§ 730 ff
BGB § 706 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
ZPO § 296 a
ZPO § 257
ZPO § 258
ZPO § 259
ZPO § 525
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2008, Az. 22 O 212/07, wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.772,50 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 66% und der Beklagte 33%.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 63% und der Beklagte 37%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der ersten Instanz: bis zum 15.01.2008: EUR 128.724,15

ab dem 16.01.2008: EUR 117.875,00

der zweiten Instanz: bis zum 03.03.2009: EUR 117.875,00

ab dem 04.03.2009: EUR 72.120,00

Gründe:

I.

Die Parteien nutzten jeweils als Versicherungsvertreter der W... & W... AG gemeinsam Büroräume in der H... Straße 1 in S..., die im je hälftigen Miteigentum der beiden Ehefrauen der Parteien stehen und die von den Parteien bei ihren Ehefrauen angemietet waren. Nach zunächst erfolgtem Auszug des Beklagten und im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgtem Auszug auch des Klägers aus den Räumen macht der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2008, Az. 22 O 212/07, Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2008 (Blatt 273 d.A.) das Verfahren hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von EUR 31.595,00 vom übrigen Verfahren abgetrennt.

Der verbleibenden Klage hat das Landgericht sodann, nach teilweiser Klagrücknahme, in vollem Umfange stattgegeben. Der Beklagte bleibe auch nach seinem Auszug Mieter der gemeinsamen Büroräume. Er sei daher verpflichtet, für die Zeit bis April 2007 hälftige Mieten an den Kläger in Höhe von insgesamt EUR 11.220,00 und für die Zeit ab Mai 2007, längstens bis Dezember 2013, monatlich EUR 1.020,00 zu bezahlen. Daneben habe der Kläger gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 32.220,00.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der eine vollständige Klagabweisung begehrt.

Mit Beschluss des Senats vom 10.09.2008 (Blatt 342 d.A) ist der Trennungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2008 aufgehoben und der dort unter dem Az. 22 O 181/08 anhängig gebliebene Teil des Rechtsstreits, der die Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von EUR 31.595,00 betrifft, in das vorliegende Berufungsverfahren einbezogen worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.02.2009 (Blatt 429 d.A.) haben die Parteien und die zum Zwecke des Vergleichsabschlusses dem Verfahren beigetretenen Ehefrauen der Parteien einen Teil-Vergleich abgeschlossen. In diesem Teil-Vergleich ist bestimmt, dass 1) das Mietverhältnis zwischen den Parteien und ihren Ehefrauen über die Büroräume in Sindelfingen zum 31.12.2008 beendet ist, dass 2) aus diesem Mietverhältnis keine Ansprüche der Beigetretenen gegen die Parteien mehr bestehen, dass 3) die GbR (gemeinsame Büronutzung und Anmietung) der Parteien zum 31.12.2008 beendet ist und dass 4) der Kläger auf die ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe von EUR 31.595,00 (Gegenstand des zuvor abgetrennten und dann wieder einbezogenen Verfahrensteils) verzichtet und der Beklagte diesen Verzicht annimmt.

Die Parteien sind sich nach Abschluss des Teil-Vergleiches einig, dass kein Vermögen der Gesellschaft existiert sowie keine gemeinsamen Schulden der Gesellschafter bestehen und daher in der durch den Teil-Vergleich veränderten Prozesssituation im Berufungsverfahren nunmehr eine Abrechnung vorzunehmen ist, bei der allein auf die Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander abzustellen ist.

Der Kläger trägt wie folgt vor:

Hinsichtlich seiner eigenen Ansprüche gegen den Beklagten stehe ihm ein Anspruch aus einem Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von EUR 25.500,00 zu. Der Beklagte habe ihm für den Zeitraum 01.06.2006 bis zum 30.06.2008, also für 25 Monate, jeweils eine hälftige Monatsmiete in Höhe von EUR 1.020,00 zu ersetzen. Nach den mietvertraglichen Bestimmungen seien die Parteien im Hinblick auf die Mietzahlungspflicht Gesamtschuldner. Das Schreiben des Klägers vom 17.04.2006 (Anlage K 8) habe an dem bestehenden Mietverhältnis nichts geändert. Es liege auch keine "andere Bestimmung" vor, die die nach § 426 Abs.1 BGB bestehende Verpflichtung zu gleichen Teilen abändere.

Des Weiteren habe der Kläger gegen den Beklagten einen Bereicherungsanspruch in Höhe von EUR 32.220,00 wegen Leistungen, die im Vorgriff auf einen beabsichtigten Kaufvertrag über die Eigentumshälfte der Ehefrau des Beklagten an den Büroräumen erfolgt seien. Diesen Anspruch errechnet der Kläger wie folgt:

Der Kläger habe insgesamt EUR 67.000,00 an den Beklagten geleistet. Neben den unstreitigen Zahlungen vom 09.02.2006 in Höhe von EUR 30.000,00 und vom 14.03.2006 in Höhe von EUR 22.000,00 habe der Kläger des Weiteren am 18.05.2006 EUR 9.000,00 und am 30.05.2006 und am 13.06.2006 jeweils weitere EUR 3.000,00 bezahlt. Die ersten beiden streitigen Zahlungen seien durch die Aussage des Zeugen B... bewiesen. Die dritte Zahlung werde zumindest durch Angaben der Ehefrau in einem früheren Verfahren vor dem LG Stuttgart bestätigt.

In Höhe von EUR 34.400,00 seien diese Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt, da der Beklagte in dieser Höhe (unstreitig) Forderungen gegen den Kläger hatte (vgl. Anlage K6, Blatt 164 d.A.).

In Höhe von EUR 32.600,00 sei der mit der Leistung bezweckte Erfolg hingegen nicht eingetreten. Im Rahmen einer geplanten Übernahme der hälftigen Miteigentumsanteile der Ehefrau des Beklagten durch die Eheleute I..., also die Klägerseite, hätten die Investitionen der Beklagtenseite erstattet werden sollen. Im Vorgriff auf den beabsichtigten notariellen Kaufvertrag seien daher EUR 27.720,00 an den Beklagten bezahlt worden. Außerdem sei vereinbart worden, dass der Kläger bei Übernahme der Büroflächen die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten und dessen Ehefrau übernehmen sollte und die von den Eheleuten S... bereits erbrachten Tilgungen des Darlehens in Höhe von EUR 4.500,00 erstatten sollte. Auch dieser Betrag sei im Ergebnis, nachdem der Kaufvertrag hinsichtlich des Miteigentumsanteils an den Büroflächen nicht zustande gekommen sei, ohne Rechtsgrund bezahlt worden. Der Erstattungsanspruch belaufe sich somit auf EUR 32.220,00 (EUR 27.720,00 + 4.500,00).

( Trotz des zunächst erwähnten und rechnerisch richtigen Ergebnisses von EUR 32.600,00 (= 67.000 - 34.400,00) macht die Klägerseite hier nur diese EUR 32.220,00 geltend .)

Der Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich Miete in Höhe von EUR 25.500,00 und der Bereicherungsanspruch in Höhe von EUR 32.220,00 ergibt sodann nach klägerischer Darstellung Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von EUR 57.720,00.

(Der Kläger gelangt auf Grund eines Rechenfehlers zu EUR 57.700).

Der Beklagte hingegen habe gegen den Kläger nur Ansprüche aus Nutzungen, die der Kläger - notgedrungen - gezogen habe. Insoweit geht es um Mieten, die der Kläger von Mitarbeitern in den Büroräumen erhalten hat. Für die Jahre 2004 bis zum Juni 2006 habe der Kläger von den Mitarbeitern im Jahr 2004 EUR 19.000,00, im Jahr 2005 EUR 18.750,00 und im ersten Halbjahr 2006 EUR 9.250,00 vereinnahmt. Für diesen Zeitraum habe der Beklagte jedoch keinerlei (Ausgleichs-) Ansprüche, da die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass der Kläger diese Beträge vollständig behalten durfte als Gegenleistung dafür, dass der Kläger den Beklagten beim Gruppenaufbau unterstützte und sich gleichzeitig um die Auszubildenden und den Innendienst kümmerte.

Für den Zeitraum 01.07.2006 bis zum 31.12.2008 hat der Kläger in den eingereichten Schriftsätzen unterschiedliche Einnahmen geschildert. Im Schriftsatz vom 22.05.2009 hat er für das zweite Halbjahr 2006 EUR 11.300,00, für das Jahr 2007 EUR 12.250,00 ( vom Kläger in der Tabelle falsch zusammengerechnet auf EUR 12.020,00 ) und für das Jahr 2008 EUR 600,00 ( in der Tabelle des Klägers ebenfalls falsch zusammengerechnet ) angegeben. Im früheren Schriftsatz vom 04.03.2009 waren noch andere Beträge genannt worden und außerdem nur ein Teil dieser Beträge für ausgleichspflichtig erklärt worden. Auf dieser (früheren) Grundlage errechnete der Kläger Ansprüche des Beklagten nur in Höhe von EUR 7.000,00, sodass sich - bei Abzug von den obigen Ansprüchen des Klägers - im Ergebnis ein klägerischer Anspruch in Höhe von EUR 50.720,00 bzw. bei Fortsetzung des obigen Rechenfehlers in Höhe von EUR 50.700,00 ergibt, der nunmehr mit dem im Berufungsverfahren veränderten Klagantrag geltend gemacht wird.

Eine Absprache der Parteien aus dem Jahr 2005, nach welcher die vom Beklagten und seinen ihm zugeordneten Mitarbeitern vermittelten Bausparverträge im Zeitraum von August 2005 bis Juni 2006 über verschiedene Mitarbeiter abgerechnet werden sollten und der Beklagte insoweit vom Kläger die "Differenzprovisionen" erhalten sollte, habe es nicht gegeben. Insoweit habe der Beklagte keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2008 - 22 O 212/07 - wie folgt geändert wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 50.700,00 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Antrag Ziffer 2 aus der Klage erledigt ist.

Den ursprünglichen Antrag Ziffer 3 aus der Klage hat der Kläger zurückgenommen.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Unter Abänderung des am 28.04.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 212/07, wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen ihn keinerlei Ansprüche auf einen Gesamtschuldnerausgleich wegen der Mietforderungen. Der Kläger habe die Bürogemeinschaft mit Schreiben vom 17.04.2006 (Anlage K 8) gekündigt. Durch diese Kündigung und eine konkludente Annahmeerklärung durch den Beklagten infolge seines Auszuges sei eine Vereinbarung zustande gekommen, dass der Kläger im Innenverhältnis ab Juni 2006 alle das Mietverhältnis betreffende Kosten zu tragen habe.

Nur hilfsweise führt der Beklagte zur Anspruchshöhe des angeblichen Gesamtschuldnerausgleichsanspruches aus, dass nur die Kaltmiete in Höhe von monatlich EUR 1.690,00 ausgleichspflichtig sein könne, da nur der Kläger die Räume genutzt habe. Dieses ergebe allenfalls einen Anspruch in Höhe von EUR 845,00 x 25 Monate = EUR 21.125,00 ( der Beklagte errechnet irrtümlich EUR 21.121,00 ).

Der Beklagte habe nach seinem Auszug auch keinerlei Gelegenheit zur Nutzung der Büroräume mehr gehabt.

Außerdem müsse der Kläger sich im Falle eines Gesamtschuldnerausgleichanspruches sämtliche Einkünfte aus Mieten der Mitarbeiter ab dem 01.01.2004 anrechnen lassen. Auch für den Zeitraum 1.1.2004 bis zum 30.06.2006 seien die Parteien so verfahren, dass die Mieteinnahmen von den Mitarbeitern hälftig geteilt wurden. Sämtliche Zahlungen seien auf das Konto des Klägers erfolgt. Eine Aufteilung sei jedoch tatsächlich nie erfolgt. Der Beklagte geht (vorläufig) von folgenden Mieteinnahmen des Klägers aus: im Jahr 2004 EUR 19.000,00, im Jahr 2005 EUR 18.750,00, im Jahr 2006 EUR 19.750,00, im Jahr 2007 ebenfalls EUR 19.750,00 und im Jahr 2008 EUR 9.875,00.

Bereicherungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen angeblicher Leistungen im Vorgriff auf einen Kaufvertrag bestünden nicht. Vielmehr habe der Beklagte erhebliche Ansprüche gegen den Kläger:

Der Beklagte habe (unstreitig) Anspruch auf Erstattung privater Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 34.400,00, des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Büroräume auf der Grundlage einer Aufstellung vom 15.01.2006 (Anlage B 5, Blatt 192 d.A.) in Höhe von EUR 26.272,00 sowie einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die Heizung in Höhe von EUR 2.895,00 gemäß derselben Aufstellung (Anlage B 5). Dieses führe zu einem Anspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von EUR 63.567,00.

Diesen Ansprüchen gegenüber stünden lediglich Zahlungen des Klägers in Höhe von EUR 52.000,00.

Weitere Zahlungen durch den Kläger seien nicht erfolgt und insbesondere auch nicht durch die Vernehmung des Zeugen B... bewiesen worden.

Hieraus ergebe sich ein verbleibender Anspruch des Beklagten in Höhe von EUR 11.567,00.

Die Zahlungen des Klägers seien jeweils mit Rechtsgrund erfolgt, da sie zum einen zum Ausgleich der offenen unstreitigen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 34.400,00 und zum anderen anlässlich des Ausscheidens des Beklagten aus den Büroräumen als Ausgleich für die geleisteten Investitionen (EUR 26.272,00 + 2.895,00 = EUR 29.167,00) erfolgt seien. Zahlungen im Vorgriff auf einen geplanten Kaufvertrag seien hingegen nicht erfolgt. Es habe keine Zahlung auf Tilgungen in Höhe von EUR 4.500,00 und auch keine Vereinbarung bzgl. der Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten gegeben.

Außerdem habe der Beklagte gegen den Kläger Ansprüche auf Differenzprovisionen in Höhe von EUR 45.481,90, die der Kläger auf Grund der vom Beklagten und seinen Mitarbeitern vermittelten Bausparverträgen kassiert habe. Auf Grund einer unberechtigten Kündigung der W... AG habe der Beklagte ab August 2005 keine Bausparverträge mehr vermitteln können. Auf der Grundlage einer Absprache mit dem Kläger Ende August 2005 seien die vom Beklagten und seinen Mitarbeitern dennoch vermittelten Bausparverträge im Zeitraum August 2005 bis zum Ausscheiden Juni 2006 über verschiedene Mitarbeiter abgerechnet worden. Der Beklagte habe in diesem Zeitraum weiterhin die Mitarbeiter K..., T..., K..., Y... und D... betreut. Die einzelnen Mitarbeiter hätten folgende Provisionsansprüche gehabt: D... und T... jeweils 8 Promille, K... 9 Promille und Y... und K.. jeweils 6 Promille. Im Außenverhältnis mit der W... AG habe der Kläger mit 13 Promille und der Beklagte mit 12,5 Promille abrechnen können. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass der Beklagte für "seine" Mitarbeiter die Differenzprovision bis zu 12,5 Promille erhalte. Dieses führe zu Ansprüchen in Höhe von insgesamt EUR 45.481,90. Dieser Betrag wird in der Anlage B 17 im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Im Ergebnis habe somit nicht etwa der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten. Vielmehr könne der Beklagte vom Kläger insgesamt noch EUR 57.048,90 verlangen, sodass die Zahlungsklage des Klägers jedenfalls vollumfänglich abzuweisen sei.

Des Weiteren habe der Beklagte noch Ansprüche wegen der Vorteile des Klägers durch die Nutzung der dem Beklagten unterstellten Mitarbeiter K..., K... und Y.... Die Bezifferung dieser Ansprüche bleibe vorbehalten.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F.. B..., A... K..., B... A... und A... B.... Wegen der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 24.06.2009 (Blatt 580 - 600 d.A.) verwiesen. Eine Vernehmung der darüber hinaus geladenen Zeugin A... S..., der Ehefrau des Beklagten, ist nicht erfolgt, da die Zeugin sich in der Sitzung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Blatt 586 d.A.).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat nach der Beendigung der Gesellschaft der Parteien gegen den Beklagten nach der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche einen Anspruch auf Zahlung von EUR 40.772,50.

1.

Nach der Beendigung der Gesellschaft der Parteien zum 31.12.2008 durch den Teil-Vergleich vom 11.02.2009 ist ein Ausgleich zwischen den Gesellschaftern gemäß §§ 730 ff BGB herbeizuführen, soweit gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Parteien betroffen sind. Die gesellschaftsvertraglichen Einzelansprüche unterliegen der sog. Durchsetzungssperre, können also nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden, sondern sind unselbständige Rechnungsposten der vorzunehmenden Schlussabrechnung (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 5. Auflage, 2009, § 730, Rn. 49 und 52).

Eine von den Gesellschaftern festzustellende Auseinandersetzungsbilanz ist hier nicht erforderlich, da die GbR kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen (mehr) hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 245,246; BGH NJW-RR 2006, 468,469; BGH NJW-RR 1990, 736,737). Der Ausgleichsanspruch kann unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden. Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 245,246).

Neben einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers bestehen Ansprüche der Parteien, die nicht auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis beruhen. Sie sind vom vorzunehmenden Ausgleich auf Grund der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nicht erfasst (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, 2009, § 730, Rn. 7; MünchKomm-Ulmer, aaO.,Rn. 53).

Vorliegend besteht jedoch Einigkeit zwischen den Parteien, dass sämtliche in den Prozess eingeführten Ansprüche im Wege einer Gesamtabrechnung gegenüber gestellt bzw. saldiert werden, unabhängig davon, ob sie gesellschaftsvertraglicher ( z.B. ein Ausgleichsanspruch wegen der Mietzahlungen ) oder nicht gesellschaftsvertraglicher ( z.B. Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen im Vorgriff auf eine Eigentumsübertragung ) Natur sind. Ohne Trennung in gesellschaftsrechtliche und andere Ansprüche ist daher eine Abrechnung sämtlicher Ansprüche der Parteien vorzunehmen.

2. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten.

Der Kläger hat - vor der Saldierung - Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von EUR 57.720,00 .

a. Ausgleichsanspruch wegen bezahlter Mieten 01.06.2006 - 30.06.2008

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch wegen bezahlter Mieten für den Zeitraum 01.06.2006 bis zum 30.06.2008 in Höhe von EUR 25.500,00.

Die im Innenverhältnis der Gesellschaft ursprünglich bestehende Verpflichtung zur Zahlung der jeweils hälftigen Miete ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 706 Abs.1 BGB.

Die Verpflichtung des Beklagten, im Innenverhältnis die hälftigen Mietzahlungen zu tragen, ist bis zum Ende der Gesellschaft nicht erloschen. Eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 706 Abs.1 BGB, die die Pflicht zur Leistung gleicher Beiträge abgeändert hat, liegt nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine solche andere Vereinbarung nicht durch das Schreiben des Klägers vom 17.04.2006 (Anlage K 8) und eine (konkludente) Reaktion des Beklagten hierauf herbeigeführt worden. Der Kläger beabsichtigte, durch das Schreiben vom 17.04.2006 den gütlichen Auszug des Beklagten aus den Büroräumen und die Übertragung des Eigentumsanteils der Ehefrau des Beklagten auf die Ehefrau des Klägers herbeizuführen. Bezüglich einer Kostenregelung für den Fall, dass diese umfassende und endgültige Einigung nicht zustande kommen sollte und der Beklagte lediglich ohne gleichzeitige Veränderung der Eigentumsverhältnisse ausziehen sollte, ist dem Schreiben hingegen nichts zu entnehmen. Der Beklagte konnte somit durch seinen isolierten Auszug aus den Räumen kein Angebot des Klägers hinsichtlich der Kostentragungspflicht konkludent annehmen, da ein solches Angebot des Klägers nicht vorlag.

Auch durch die Hinnahme des Auszugs des Beklagten durch den Kläger und die anschließende alleinige Weiternutzung der Räume durch den Kläger ist keine - konkludent abgeschlossene - Vereinbarung über eine Abänderung der Kostentragungspflicht zustande gekommen.

In der Rechtsprechung existieren Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob nach dem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsam angemieteten Wohnung und dem Verbleiben des anderen Ehepartners in der Wohnung der ausgezogene Ehegatte weiterhin hinsichtlich der hälftigen Mietzinsraten nach § 426 Abs.1 BGB ausgleichspflichtig ist (vgl. z.B. OLG Dresden MDR 2002, 1318; OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 887). Die dortigen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall einer GbR nicht unumschränkt zu übertragen, da dort teilweise Fragen der materiellen Gerechtigkeit gerade auch vor dem Hintergrund des Scheiterns der Ehe diskutiert werden. Übertragbar ist jedoch der Gedanke, das Fortbestehen der Ausgleichspflicht von der Frage abhängig zu machen, ob es dem verbleibenden Teil frei stand, sich ebenfalls andere Räume zu suchen oder ob er keine Möglichkeit hatte, ebenfalls auszuziehen. Vorliegend war der Mietvertrag (Anlage K4, Blatt 159 d.A.) zwischen den Parteien und ihren Ehefrauen bis zum 31.12.2013 befristet, sodass der Kläger kein ordentliches Kündigungsrecht hatte und somit nicht kurzfristig nach dem Auszug des Beklagten das Mietverhältnis beenden und ebenfalls ausziehen konnte. Zwar hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er sich bei den Vermietern, also den beiden Ehefrauen, um eine Beendigung des Mietverhältnisses im Wege eines Auflösungsvertrages bemüht hat. Er hat jedoch dargelegt, dass es sein Ziel war, die "unbefriedigende" Situation dadurch aufzulösen, dass der Eigentumsanteil der Ehefrau des Beklagten auf die Ehefrau der Klägerin übertragen werden sollte. Die Fortführung des Mietverhältnisses war daher keine bewusste und gewollte Entscheidung des Klägers, sondern war auf Grund des Scheiterns der von der Klägerseite erhofften Lösung und der bestehenden vertraglichen Verpflichtung bis zum 31.12.2013 eine vertragliche Notwendigkeit, der der Kläger sich nicht entziehen konnte.

Außerdem war auch dem Beklagten seine bestehende vertragliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag bekannt. Er hatte über seine Ehefrau auch die gleiche Einflussmöglichkeit auf die Vermieterseite wie der Kläger. Dennoch hat er nichts unternommen, um das Mietverhältnis zu beenden.

Auf der Grundlage der bestehenden mietvertraglichen Bindung, dem Fehlen eines bewussten Beschlusses des Klägers zur Fortsetzung des Mietverhältnisses und dem Unterlassen von Bemühungen um eine vertragliche Veränderung durch den Beklagten trotz bestehender Einflussmöglichkeiten ist daher im Ergebnis nicht von einer konkludenten Vereinbarung über die Abänderung der Kostentragungspflicht auszugehen. Vielmehr bestand die hälftige Kostentragungspflicht des Beklagten fort.

Der Höhe nach ist bei dieser Kostentragungspflicht von der monatlichen Bruttomiete in Höhe EUR 2.040,00 auszugehen, da die ursprüngliche vertragliche Regelung bzw. Kostentragungspflicht sich auf die Bruttomiete bezog und eine Änderung - wie dargelegt - nicht erfolgt ist. Hinsichtlich des Arguments des Beklagten, dass er ab Juni 2006 die Räume nicht genutzt habe, ist daneben auszuführen, dass er auf Grund seiner mietvertraglichen Mitberechtigung vom Kläger ohne Weiteres die (Wieder-) Einräumung des Mitbesitzes hätte verlangen können, um dann in diesen Räumen einer anderen - von der W... AG losgelösten - Tätigkeit nachgehen zu können. Nachdem der Beklagte ab Juni 2006 keine anteilige Miete mehr bezahlt hat, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers für 25 Monate in Höhe von jeweils EUR 1.020,00, mithin in Höhe von insgesamt EUR 25.500,00.

b. Bereicherungsanspruch

Der Kläger hat darüber hinaus gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von EUR 32.600,00 .

Der Beklagte hat insgesamt EUR 67.000,00 vom Kläger erlangt.

Unstreitig hat der Kläger an den Beklagten EUR 52.000,00 bezahlt und zwar EUR 30.000,00 am 09.02.2006 per Überweisung, EUR 20.000,00 am 14.03.2006 in bar und weitere EUR 2.000,00 am 14.03.2006 per Scheck.

Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme darüber hinaus davon überzeugt, dass der Kläger an den Beklagten weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00, nämlich EUR 9.000,00 am 18.05.2006 und jeweils EUR 3.000,00 am 30.05.2006 und am 13.06.2006, geleistet hat.

Der Zeuge F... B... hat in seiner erneuten Zeugenvernehmung nachvollziehbar und unter Schilderung von Einzelheiten eine Zahlung des Klägers von EUR 9.000,00 und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 3.000,00 bestätigt. Zwar hat der Zeuge angegeben, dass er die Geldbeträge jeweils selber nicht nachgezählt oder zumindest genau sehen habe, sondern er die Beträge nur aus Gesprächen mit dem Kläger kenne, die den jeweiligen Zahlungen vorausgegangen seien. Der Senat ist jedoch mit dem Landgericht der Auffassung, dass diese verbleibenden Unsicherheiten und auch der Umstand, dass nicht auch die dritte streitige Zahlung vom Zeugen bestätigt wurde, dafür sprechen, dass hier vom Zeugen keine erfundene Geschichte "aufgetischt" wurde, sondern von einem tatsächlich erlebten Geschehen berichtet worden ist.

Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Landgerichts an, dass den Angaben des Klägers hinsichtlich der weiteren Zahlung in Höhe von EUR 3.000,00 Glauben zu schenken ist. Für tatsächlich erfolgte Zahlungen des Klägers an den Beklagten zu den vom Kläger angegeben Daten spricht außerdem, dass die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin A... S..., in einem von ihr gegen den jetzigen Kläger geführten früheren Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, 10 O 357/06, in einem Schriftsatz vom 02.11.2006 (Kopie auf Blatt 260 d.A.) anwaltlich hat vortragen lassen, dass die Zahlungen vom 18.05.2006, 30.05.2006 und vom 13.06.2006 keine Zahlungen des jetzigen Klägers an sie, die Ehefrau, sondern an den jetzigen Beklagten gewesen seien. Sie hat somit durch diesen Vortrag in dem früheren Verfahren indirekt die vom Beklagten nunmehr bestrittenen Zahlungen bestätigt. Durch die Zeugnisverweigerung der Zeugin S... im vorliegenden Verfahren ist der Senat nicht gehindert, die aus freien Stücken gemachten früheren Äußerungen der Zeugin in einem früheren Verfahren zu verwerten (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 2006, § 383 Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 383 Rn. 6; OLG Köln VersR 1993, 335).

Bei den Zahlungen des Klägers an den Beklagten handelt es sich auch um "Leistungen" im Sinne des § 812 Abs.1 BGB, da die Zahlungen entweder - so die Sicht des Beklagten - auf schon bestehende Verbindlichkeiten des Beklagten oder aber - so die Sicht des Klägers - im Hinblick auf eine künftige vertragliche Verpflichtung erfolgten.

In Höhe der vom Kläger geltend gemachten EUR 32.220,00 erfolgten die Zahlungen an den Beklagten auch ohne Rechtsgrund.

Unstreitig bestand in Höhe von EUR 34.400,00 ein Rechtsgrund für die Zahlungen, da der Beklagte unstreitig Forderungen gegen den Kläger in dieser Höhe hatte.

Hinsichtlich des über diesen Betrag hinausgehenden Zahlungsbetrages ist hingegen vom Fehlen eines Rechtsgrundes auszugehen.

Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus einer Leistungskondiktion ist grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen; denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalles ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH NJW-RR 2004, 556; BGH NJW 1999, 2887, 2888).

Der Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die über den Betrag von EUR 34.400,00 hinausgehenden Zahlungen auf Grund seines Ausscheidens aus dem Büro auf die von ihm getätigten Investitionskosten erfolgt seien. Durch diesen Vortrag hat der Beklagte seiner sekundären Behauptungslast hinsichtlich des Bestehen eines Rechtsgrundes jedoch nicht genügt. Der Umstand des Auszuges aus dem Büro kann für sich genommen keinen Rechtsgrund für die Zahlungen darstellen, da die GbR zwischen den Parteien fortbestand und somit ein Grund für einen Investitionsausgleich nicht ohne Weiteres gegeben war. Ein Rechtsgrund wäre nur dann dargelegt, wenn der Beklagte eine Einigung über einen vorzunehmenden Investitionsausgleich auf Grund des Auszugs des Beklagten vorgetragen hätte. Eine solche Vereinbarung, die einen Anspruch des Beklagten und somit einen Rechtsgrund für das Behalten ergeben könnte, hat der Beklagte jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

Eine solche Vereinbarung eines Investitionsausgleiches allein wegen des Auszugs des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Tilgungsbestimmung für die Zahlung von EUR 30.000,00 am 09.02.2006 (Anlage K 7, Blatt 165 d.A.), wo es im Überweisungsauftrag unter "Verwendungszweck" heißt: "Teilzahlung für Übernahme des Büros H...str.1, 7... S...". Diese Formulierung ergibt keinen konkreten Hinweis auf das Vorhandensein einer Ausgleichsvereinbarung allein wegen des Auszugs des Beklagten. Vielmehr kann die "Übernahme des Büros" auch gerade die von der Klägerseite angestrebte eigentumsrechtliche Übernahme des Gesamtbüros gewesen sein.

Nachdem der Beklagte somit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen, die über den Betrag von EUR 34.400,00 hinausgehen, ohne Rechtsgrund bzw. auf eine künftige und dann doch nicht entstandene Verpflichtung erfolgt sind. Abgesehen von der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast sprechen auch die vom Kläger vorgelegten Schreiben, insbesondere das Schreiben vom 17.04.2006, Anlage K 8, dafür, dass die Zahlungen im Rahmen einer beabsichtigten Gesamtlösung mit Übertragung der Miteigentumsanteile der Ehefrau des Beklagten erfolgten und diese Gesamtlösung, somit der beabsichtigte Rechtsgrund, nicht zustande gekommen ist. Ein Ausgleich der Investitionen ohne die durch die Eigentumsübertragung gesicherte Aussicht auf das dauerhafte Verbleiben in den Räumen machte für den Kläger auch keinen Sinn.

Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2009, dass der Kläger dem Beklagten im Januar 2006 in Anwesenheit des Zeugen A... T... zugesagt habe, dass er EUR 30.000,00 als Ausgleich für die im Büro getätigten Investitionen erhalten werde und weitere EUR 20.000,00 als Ausgleich für die aufgebauten Kundenbeziehungen, ist als verspäteter Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296 a, 525 ZPO zurückzuweisen. Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht insbesondere auch deshalb nicht, weil der neue Vortrag keine Einzelheiten dieser angeblichen Vereinbarung benennt. So ist es vorstellbar und nach dem neuen Vortrag ohne Weiteres möglich, dass die behauptete Zusage an die Bedingung einer Gesamtlösung hinsichtlich der Büroräume gebunden war. In diesem Falle läge auf Grund des Scheiterns der Gesamtlösung ebenfalls im Ergebnis kein Rechtsgrund für die Zahlungen vor.

3. Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger

Der Beklagte hingegen hat - vor der Saldierung - Zahlungsansprüche gegen den Kläger in Höhe von EUR 16.947,50 .

a. Anspruch auf Zahlung von EUR 34.400,00

Der unstreitige Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von EUR 34.400,00 ist im Rahmen der vorzunehmenden Abrechnung nicht zu berücksichtigen, da er durch die Zahlungen des Klägers an den Beklagten (vgl. oben 2.b.) bereits erfüllt ist.

b. Investitionsausgleich

aa. Aufwendungen für Büroräume

Der vom Beklagten auf der Grundlage der Aufstellung in Anlage B 5 (Blatt 192 d.A.) behauptete Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Büroräume in Höhe von EUR 26.272,00 besteht nicht. Ausweislich der Anlage B 5 sind hier von den Parteien gemeinsam Aufwendungen für die Büroräume in Höhe von insgesamt EUR 52.545,00 gemacht worden, wobei der Beklagte die Hälfte, also EUR 26.272,00, getragen hat. Diese hälftige Kostentragung durch den Beklagten ist auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages bzw. der Regelung des § 706 Abs.1 BGB nicht zu beanstanden. Ein Grund für eine Übernahme bzw. Ausgleich durch den Kläger ist nicht ersichtlich, da der Beklagte eine entsprechende Vereinbarung über eine volle Kostentragungspflicht des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat und eine solche Vereinbarung vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft bis zum 31.12.2008 bestanden hat und nach diesem Zeitpunkt keiner der Parteien mehr Nutznießer dieser Investitionen ist, auch nicht sachgerecht wäre.

Hinsichtlich des Vortrages des Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2009 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. 2.b. verwiesen. Der Vortrag ist gemäß §§ 296 a, 525 ZPO zurückzuweisen.

bb. Aufwendungen für die Heizung

Hinsichtlich der Investitionen des Beklagten in die Heizung besteht hingegen ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von EUR 1.447,50 . Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er die Investitionskosten für die Heizung in Höhe von EUR 2.895,00 allein getragen habe. Nachdem die Parteien als Gesellschafter einer GbR mangels abweichender Vereinbarung diese Aufwendungen jedoch jeweils hälftig zu tragen hatten, besteht ein Ausgleichsanspruch des Beklagten in der genannten Höhe.

c. Ausgleichsanspruch wegen vereinnahmter Mieten von Mitarbeitern

aa. Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2006

Hinsichtlich der Mieteinnahmen von den Büromitarbeitern im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2006 hat der Beklagte gegen den Kläger keinerlei Ausgleichsansprüche.

Ohne eine anders lautende Vereinbarung stünden den Parteien die Mieteinnahmen, bei denen es sich um Einnahmen der Gesellschaft handelt, jeweils zur Hälfte zu. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Parteien eine von diesem gesetzlichen Normalfall abweichende Vereinbarung geschlossen haben, nach welcher der Kläger als Gegenleistung dafür, dass er den Beklagten beim Gruppenaufbau unterstützte und sich gleichzeitig um die Auszubildenden und den Innendienst kümmerte, diese Einnahmen vollständig behalten durfte. Der Beklagte hat diese vom Kläger vorgetragene Vereinbarung bestritten. Durch die Vernehmung des Zeugen K... ist die Vereinbarung auch nicht bewiesen worden. Dennoch ist der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags und der persönlichen Anhörung der Parteien zu der Auffassung gelangt, dass es diese vom Kläger behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien tatsächlich gegeben hat. Dieses beruht neben der überzeugenden Darstellung der Vereinbarung durch den Kläger im Wesentlichen darauf, dass es für den Senat nicht nachvollziehbar ist, warum der Beklagte die von ihm nun behaupteten Ausgleichsansprüche, die ganz erhebliche Beträge betreffen würden, über Jahre hinweg niemals geltend gemacht oder auch nur erwähnt hat. In keinem der vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten, in denen die gegenseitigen Ansprüche dargestellt und abgerechnet wurden, sind diese Ausgleichsansprüche hinsichtlich der vom Kläger vereinnahmten Mieten erwähnt. Insbesondere in den Forderungsaufstellungen vom Januar 2006 (Anlage B 5, Blatt 192 d.A.) und vom 02.02.2006 (Anlage K 6, Blatt 164 d.A.) sind diese angeblichen Ansprüche nicht berücksichtigt. Die erste Äußerung des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat (vgl. S. 21-22 des Protokolls der Sitzung vom 24.06.2009, Blatt 600-601 d.A.), nach der er die Jahre über ab dem Jahr 2004 auf eine Schlussabrechnung des Klägers gewartet habe, ist vor dem Hintergrund der abgelaufenen Zeit und der dann aufgelaufenen Summen in keiner Weise nachvollziehbar. Auch der im Anschluss an diese Äußerung erfolgte Erklärungsversuch des Beklagten, wonach er davon ausgegangen sei, dass die von ihm an den Kläger bezahlten pauschalen Bürounkosten - zunächst monatlich EUR 1.250,00 und ab Februar 2005 nach der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses dann nur noch monatlich EUR 800,00 - die "verbleibenden Unkosten nach Berücksichtigung der Miete" gewesen seien, überzeugt nicht. Ausweislich der Vereinbarung vom 01.01.2004 zur Bürokostenaufstellung (Anlage K 20, zunächst allerdings vom Kläger als K 18 bezeichnet, Blatt 464 d.A.), die auch vom Beklagten unterschrieben worden ist, waren bei dem vom Beklagten an den Kläger monatlich zu zahlenden Betrag eindeutig keine Mieteinnahmen von Mitarbeitern berücksichtigt. Der Beklagte bezahlte also monatlich EUR 1.250,00 bzw. später EUR 800,00 an den Kläger, obwohl er - seine Position unterstellt - doch wissen musste, dass er ebenfalls monatlich gegen den Kläger einen Ausgleichsanspruch hatte, der der Höhe nach die eigene Zahlungsverpflichtung entweder ganz hätte beseitigen oder zumindest aber erheblich hätte reduzieren müssen. Dieses ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zu erklären ist das Verhalten des Beklagten vielmehr nur damit, dass er wusste, dass ihm hinsichtlich der von den Mitarbeitern an den Kläger gezahlten Mieten kein Ausgleichsanspruch zustand.

bb. Zeitraum 01.07.2006 bis zum 31.06.2008

Hinsichtlich der von den Mitarbeitern im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.06.2008 an den Kläger bezahlten Mieten hat der Beklagte hingegen gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt EUR 15.500,00 .

Nach dem Auszug des Beklagten aus den Büroräumen im Juni 2006 und der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien hatte die oben geschilderte Vereinbarung, nach der dem Kläger die gesamten Mieteinnahmen als Gegenleistung für die zugunsten des Beklagten erbrachten Leistungen zustehen sollten, ihre Geltung verloren. Nachdem die GbR der Parteien jedoch bis Ende 2008 fortbestand, handelt es sich bei den Mieteinnahmen von den Mitarbeitern somit um Einkünfte der GbR, die zwischen den Parteien jeweils hälftig zu teilen waren.

Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Mieteinnahmen ist der Senat davon überzeugt, dass die in der jeweiligen Spalte "Bürokosten" enthaltenen Beträge in den vom Kläger vorgelegten Listen "Kosten intern" (Anlagen K 22 a-f, Blatt 508-513 d.A.; Anlagen K 24 a-k, Blatt 522-532 d.A. und Anlagen K 40 a-c, Blatt 627 a-c d.A.) die tatsächlichen Mieteinnahmen des Klägers für die Zeit bis einschließlich Februar 2008 darstellen. Die Zeugen K..., A... und B... haben nach der Vorlage einzelner dieser Listen glaubhaft bestätigt, dass es sich bei diesen Aufstellungen um die tatsächlichen Abrechnungen gegenüber den Mitarbeitern gehandelt hat. Durch die Beweisaufnahme ist auch deutlich geworden, dass in diesen Listen vereinzelt Mitarbeiter aufgeführt waren, die keine Miete zu bezahlen hatten, aber aus anderen Gründen angefallene Kosten oder andere Beträge zu ersetzen hatten. Es ist daher z.B. auch nicht verwunderlich, dass der Mitarbeiter A... I... in den Listen genannt wird, obwohl für ihn keine Mietzahlungsverpflichtung bestanden haben soll. Der Senat hat auch sonst keine Hinweise darauf, dass bei der Erstellung dieser Listen durch die Zeugen A. .. oder B... tatsächlich zu zahlende Mieten nicht aufgeführt worden sein könnten. Der Umstand, dass in den Kontoauszügen des Klägers teilweise andere Beträge enthalten sind als die in der Spalte "Bürokosten" der genannten Listen aufgeführten, ergibt sich bereits daraus, dass die Mitarbeiter neben diesen in dieser Spalte genannten Mieten auch andere Kosten zu ersetzen hatten und somit zwangsläufig andere Überweisungsbeträge zustande kamen.

Für das zweite Halbjahr 2006 ergeben sich auf der Grundlage der genannten Listen folgende Mieteinnahmen des Klägers:

 Juli 2006, Anlage K 22 a, Bl. 508 d.A.: EUR 2.200,00
August 2006, Anlage K 22 b, Bl. 509 d.A.: EUR 2.200,00
September 2006, Anlage K 22 c, Bl. 510 d.A.: EUR 1.850,00
Oktober 2006, Anlage K 22 d, Bl. 511 d.A.: EUR 1.850,00
November 2006, Anlage K 22 e, Bl. 512 d.A.: EUR 1.850,00
Dezember 2006, Anlage K 22 f, Bl. 513 d.A.: EUR 1.850,00
Gesamt: EUR 11.800,00

Hieraus ergibt sich bei hälftiger Teilung ein Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 5.900,00

Für das Jahr 2007 ergeben sich folgende Mieteinnahmen:

 Januar 2007, Anlage K 24 a, Bl. 522 d.A.: EUR 2.100,00
Februar 2007, Anlage K 40 a, Bl. 627a d.A.: EUR 1.600,00
März 2007, Anlage K 40 b, Bl. 627b d.A.: EUR 1.600,00
April 2007, Anlage K 24 b, Bl. 523 d.A.: EUR 1.600,00
Mai 2007, Anlage K 24 c, Bl. 524 d.A.: EUR 1.600,00
Juni 2007, Anlage K 40 c, Bl. 627c d.A.: EUR 1.600,00
Juli 2007, Anlage K 24 d, Bl. 525 d.A.: EUR 1.600,00
August 2007, Anlage K 24 e, Bl. 526 d.A.: EUR 1.300,00
September 2007, Anlage K 24 f, Bl. 527 d.A.: EUR 900,00
Oktober 2007, Anlage K 24 g, Bl. 528 d.A.: EUR 1.200,00
November 2007, Anlage K 24 h, Bl. 529 d.A.: EUR 1.050,00
Dezember 2007, Anlage K 24 i, Bl. 530 d.A.: EUR 1.050,00
Gesamt: EUR 17.200,00

Hieraus ergibt sich bei hälftiger Teilung ein weiterer Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 8.600,00

Hinsichtlich des ersten Halbjahres 2008 gilt Folgendes:

 Januar 2008, Anlage K 24 j, Bl. 531 d.A.: EUR 500,00
Februar 2008, Anlage K 24 k, Bl. 532 d.A.: EUR 300,00
Gesamt: EUR 800,00

Für die Monate März bis Juni 2008 hat der Kläger keine entsprechenden Listen vorgelegt, sondern hat vorgetragen, dass es weitere solcher Listen nicht gebe und er weitere Mieteinnahmen im Jahr 2008 nicht gehabt habe. Dies könne auch sein Steuerberater, der Zeuge I..., bezeugen, da dieser aus den Bankkontoauszügen gebucht habe. Die Zeugin A... hat hingegen in ihrer Vernehmung überzeugend angegeben, dass sie bis zum Sommer 2008 Abrechnungen für die Mitarbeiter erstellt habe.

Eine Vernehmung des Zeugen I... ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, da selbst dann, wenn man unterstellt, dass ab März 2008 keine Mieteinnahmen auf dem Bankkonto des Klägers mehr eingingen, nicht bewiesen wäre, dass der Kläger tatsächlich keine Mieteinnahmen mehr hatte. Gerade vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2008 nur noch sehr wenige Mitarbeiter im Büro des Klägers arbeiteten, ist es durchaus vorstellbar, dass die wenigen zu tätigenden Zahlungen der verbliebenen Mitarbeiter auch bar getätigt worden sein könnten. Dass der Kläger durchaus bereit war, auch - bei sogar bedeutsamen Zahlungsvorgängen - Barzahlungen durchzuführen bzw. zu akzeptieren, zeigt das Verhalten zwischen den Parteien, welches oben unter Ziffer 2.b. dargestellt ist. Auf Grund der Aussage der Zeugin A... und auf Grund des Umstandes, dass der Kläger hinsichtlich seiner Mieteinnahmen von den Mitarbeitern eine sekundäre Darlegungslast trifft, der er hinsichtlich der Monate März 2008 bis Juni 2008 nicht nachgekommen ist, geht der Senat davon aus, dass in den Monaten März 2008 bis Juni 2008 jeweils Mieteinnahmen wie im letzten Vormonat, also wie im Februar 2008, erfolgten. Höhere Mieteinnahmen können nicht unterstellt werden, da für die Neueinstellung von Mitarbeitern im Jahr 2008 keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Dieses führt dazu, dass zusätzlich zu den oben dargestellten EUR 800,00 für die Monate Januar und Februar 2008 für die Monate März bis einschließlich Juni 2008 4 x EUR 300,00 = EUR 1.200,00 hinzuzurechnen sind, sodass von Gesamteinnahmen im Jahr 2008 in Höhe von EUR 2.000,00 auszugehen ist. Bei hälftiger Teilung ergibt sich hieraus ein weiterer Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 1.000,00 und ein Gesamtanspruch für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2008 in Höhe von EUR 15.500,00.

d. Differenzprovisionen für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2006

Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung bzw. Zahlung von Differenzprovisionen für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2006 besteht hingegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

Aus Vereinbarungen mit der W... AG kann der Beklagte solche Ansprüche nicht herleiten, da die W... AG jede Tätigkeit des Beklagten für sie untersagt hatte.

Auch eine vom Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien von August 2005, nach welcher der Beklagte für seine dennoch erfolgte eigene Tätigkeit und für die Tätigkeit "seiner" Mitarbeiter vom Kläger Differenzprovisionen erhalten sollte, ist nicht bewiesen worden. Die Vernehmung der Zeugin B... hat eine solche Vereinbarung nicht bestätigt. Auch die Mitteilung des Klägers an den Beklagten in seinem Schreiben vom 17.04.2006 (Anlage K 8), dass man über die Überprovisionen noch sprechen könne, ist ein deutliches Indiz dafür, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Überprovisionen bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zustande gekommen ist. Eine erst nach dem 17.04.2006 abgeschlossene Vereinbarung ist hingegen nicht vorgetragen worden.

Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2009, nach welchem der Zeuge T... bestätigen könne, dass der Kläger in mehreren Gesprächen zwischen August 2005 und Anfang 2006 bestätigt habe, dass der Beklagte die Differenzprovisionen erhalten werde, ist gemäß §§ 296a, 525 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auch hinsichtlich dieses Vortrages bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da dieser Vortrag zum einen hinsichtlich des genauen Zeitpunktes und der weiteren Umstände der angeblichen Gespräche sehr unpräzise ist und zum anderen die oben genannte Äußerung des Klägers im Schreiben vom 17.04.2006 nach wie vor gegen eine tatsächlich bis Anfang 2006 abgeschlossene Vereinbarung über die Differenzprovisionen sprechen würde.

e. Ansprüche wegen der Mitnahme von Büroausstattung

Ausgleichsansprüche im Hinblick auf die Büroausstattung, die der Beklagte zwar nicht konkret benannt, aber im Schriftsatz vom 17.04.2009 (Blatt 466 d.A.) zumindest angedeutet hat, stehen dem Beklagten nicht zu. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.1009 (vgl. Seite 2 des Protokolls, Blatt 427 d.A.) hat der Kläger erklärt, dass die Möbel von früheren Mitarbeitern mitgenommen worden seien. Der Beklagte hat in derselben mündlichen Verhandlung nach diesem Vortrag bestätigt, dass er von Mitarbeitern wegen der Frage der Möbelmitnahme angerufen worden sei und er gesagt habe, dass ihn die Möbel nichts angingen. Er hat somit auf etwaige Ausgleichsansprüche wegen der Möbel konkludent verzichtet.

Ob und inwieweit der Kläger andere gemeinsam angeschaffte Büroausstattung für sich behalten haben soll, ist nicht vorgetragen.

4.

Die Saldierung der Ansprüche des Klägers in Höhe von EUR 57.720,00 und der Ansprüche des Beklagten in Höhe von EUR 16.947,50 ergibt im Ergebnis einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 40.772,50.

5.

Eine Erledigung der Hauptsache ist hinsichtlich des ursprünglichen Klagantrages Ziffer 2 nicht eingetreten, sodass insoweit die nach einseitiger Erledigungserklärung vorliegende Feststellungsklage abzuweisen war. Der Antrag auf Verurteilung des Beklagten, zukünftig jeweils zum Dritten eines Monats EUR 1.020,00 an den Kläger zu bezahlen, wäre auch ohne die Beendigung der GbR durch den Teil-Vergleich vom 11.02.2009 nicht erfolgreich gewesen. Nach § 257 ZPO setzt die Klage auf zukünftige Zahlung voraus, dass diese nicht von einer Gegenleistung abhängt. Im vorliegenden Fall hing bereits die der Ausgleichsforderung zugrunde liegende Mietforderung noch von Gegenleistungen ab, sodass eine Klage nach § 257 ZPO ausschied. Ebenso verhält es sich nach § 258 ZPO bei der Möglichkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen. Auch hier kann ein Zahlungsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn er nicht von Gegenleistungen abhängt. Schließlich wäre der ursprüngliche Klagantrag Ziffer 2 auch nicht auf der Grundlage des § 259 ZPO erfolgreich gewesen, da zum einen die künftige Auflösung der Gesellschaft der Parteien bereits bei Klagerhebung im Raum stand und zum anderen ein unveränderter Fortbestand des Mietverhältnisses hinsichtlich der Büroräume trotz der Befristung im Mietvertrag bis 2013 angesichts der geänderten Nutzungssituation keineswegs gesichert war. Ein Ausgleich im Innenverhältnis konnte daher nicht auf Dauer festgeschrieben werden. Außerdem fehlte nach Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf künftige Leistung, da nicht ersichtlich war, dass der Beklagte nach der Klärung der Zahlungspflicht für die Vergangenheit seinen künftigen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO. Die jeweils überwiegende Kostentragungspflicht des Klägers beruht auf dem fehlenden Erfolg der Klage hinsichtlich der ursprünglichen Klaganträge Ziffer 2 und 3 sowie - in erster Instanz zusätzlich - auf der teilweisen Klagrücknahme hinsichtlich des Klagantrages Ziffer 4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes erster Instanz geht der Senat beim ursprünglichen Klagantrag Ziffer 2 (Klage auf künftige Leistung) gemäß § 9 ZPO lediglich von einem Streitwert in Höhe von EUR 42.840,00 aus. Hinzuzuzählen ist außerdem entgegen der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht der Wert des ursprünglichen Klagantrages Ziffer 3 mit EUR 31.595,00, nachdem die Abtrennung dieses Verfahrensteils aufgehoben worden ist.

Hinsichtlich des Streitwertes zweiter Instanz ist ebenfalls von den obigen Werten hinsichtlich der Klaganträge Ziffer 2 und 3 auszugehen. Ab der Umstellung der Klage und der teilweisen Klagrücknahme war nur noch von einem Streitwert in Höhe von EUR 50.700,00 hinsichtlich des Zahlungsantrages und in Höhe von EUR 21.420,00 hinsichtlich der einseitigen Erledigungserklärung auszugehen.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür gemäß § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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