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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 3 U 116/09
Rechtsgebiete: MÜ
Vorschriften:
MÜ Art. 18 | |
MÜ Art. 22 | |
MÜ Art. 31 |
2. Haftungsausschluss gemäß Art. 31 MÜ wegen Versäumung der Anzeigefrist.
Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 3 U 116/09
Verkündet am 21. Oktober 2009
Im Verfahren
wegen Forderung
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2009 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Foth, Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl und Richterin am Amtsgericht Schoch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2009 - 38 O 2/08 KfH - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.112,00 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines Transportschadens.
Die Firma R... E... GmbH aus 4... W.. -M..., die Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Folgenden: Versenderin), hatte an die Firma H... C... C... GmbH mit Sitz in 7... N... (im Folgenden: Empfängerin) 62.000 Stück, in 7 Kartons verpackte elektrische Schaltungen verkauft (vgl. die Rechnungen und Lieferscheine gemäß Anlagen K 2 und K 3). Am 05.01.2007 erteilte die Versenderin der Beklagten Ziff. 2, mit der sie einen Rahmenvertrag zu Beförderungszwecken geschlossen hatte, den Auftrag, die Ware mit einem Rohgewicht von 35,1 kg von ihrem Auslieferungslager in P.../Tschechien zur Empfängerin nach N... zu transportieren (Anlage K 5). Unstreitig wurde die Ware am 05.01.2007 mit einem Kraftfahrzeug von einem Fahrer der tschechischen Tochterfirma der Beklagten Ziff. 2 in P... gegen Übernahmequittung (Anlage K 6) abgeholt und am Vormittag des 08.01.2007 ebenfalls mit einem Kraftfahrzeug bei der Empfängerin angeliefert, die den Empfang ohne äußerlich erkennbare Beschädigung quittiert hat (Anlage B 1).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 29.05.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Urteil sind die Beklagten nach Vernehmung der Zeugen B... und L... entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 5.112,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2007 verurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, beide Beklagten seien gemäß §§ 425, 428, 429, 435, 452, 453, 459 HGB i.V.m. § 67 VVG gegenüber der Klägerin zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der der Versenderin entstanden sei. Die Beklagte Ziff. 2 sei wie die Beklagte Ziff. 1 passivlegitimiert. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der streitgegenständliche Transport auf dem Luftwege durchgeführt und ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen worden sei. Daher seien die §§ 407 ff. HGB anwendbar. Der von der Klägerin behauptete Schaden sei im Obhutszeitraum der Beklagten eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass 3 der 7 gemeinsam transportierten Kartons mit insgesamt 24.000 Schaltungen so mit von außen eindringender Nässe in Berührung gekommen seien, dass die Schaltungen wasserbedingt unbrauchbar wurden. Eine Überprüfung der einzelnen Schaltungen sei der Empfängerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Dass die Schaltungen nicht zusätzlich in Plastikfolie verpackt gewesen seien, begründe keinen Verpackungsmangel. Gemäß § 435 HGB greife eine Haftungshöchstgrenze zu Gunsten der Beklagten nicht ein. Die Beklagten seien ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hätten insbesondere nicht substantiiert dargelegt, wie die Güter transportiert worden und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Wasserschadens ergriffen worden seien. Aus diesen Gründen sei ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen. Mit der Klägerin sei ein Luftbeförderungsvertrag geschlossen worden mit der Folge, dass das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr anwendbar sei. Hierauf deute die Ausstellung eines Luftfrachtbriefes (Anlage K 7) sowie die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgegebene Luftsicherheitserklärung (Anlage K 5) hin. Die Angaben des von der Klägerin benannten Zeugen B... stünden hiermit in Einklang. Da sich der Nässeschaden im zentralen Umschlagslager am Flughafen B... ereignet habe, sei nach den Rechtsregeln zur multimodalen Beförderung ebenfalls das Montrealer Übereinkommen heranzuziehen. Die gegenüber dem Beförderer vorzunehmende Schadensanzeige sei nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 31 MÜ erfolgt, weshalb Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen seien. Es sei lediglich eine Nässebeeinträchtigung eines Kartons nebst Inhalt unstreitig. Eine Beschädigung weiterer Kartons habe die Klägerin nicht bewiesen. Zu Unrecht sei vom Landgericht eine Verletzung der sekundären Darlegungslast angenommen worden. Nach der Rechtsprechung des BGH treffe sie, die Beklagten, lediglich eine Recherchepflicht, der sie nachgekommen seien. Daher seien Ansprüche der Klägerin auf die sich aus § 431 HGB ergebende Haftungshöchstsumme begrenzt. An die Empfängerin seien die Sendungen gegen reine Quittung abgeliefert worden, sodass ein funktionierender Zustand der Schaltanlagen zum Zeitpunkt der Ablieferung zu vermuten sei. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die Güter in Asien produziert worden, weshalb eine Beschädigung im Obhutszeitraum der Beklagten nicht bewiesen sei. Den Angaben des Zeugen B... könne in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Beklagten sind außerdem nach wie vor der Meinung, dass die Güter zusätzlich in Plastikfolie hätten verpackt werden müssen. Vom Landgericht sei verfahrensfehlerhaft kein Beweis zum Vorwurf eines Verpackungsmangels erhoben worden. Darüber hinaus halten die Beklagten am Mitverschuldenseinwand fest. Hätte die Versenderin auf die erhöhte Empfindlichkeit der Güter gegen Nässe hingewiesen, wäre die Ware mit Folie verpackt worden. Außerdem sei der hohe Warenwert der transportierten Güter von der Versenderin nicht mitgeteilt worden.
Die Beklagten beantragen,
Das Urteil des LG Stuttgart - 38 O 2/08 KfH - vom 29.05.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und hebt hervor, dass die Sendung mit jedem von den Beklagten gewählten Verkehrsmitteln habe befördert werden können, dass jedoch kein Luftfrachtvertrag vereinbart worden sei. Diese hätten nicht zu beweisen vermocht, dass der streitbefangene Schaden während einer Luftbeförderung entstanden sei. Ein Luftfrachtbrief sei nicht ausgestellt worden. Dass der Transport mit einem Luftverkehrsmittel durchgeführt worden sei, sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Zur Schadensentstehung hätten die Beklagten nicht ausreichend vorgetragen und dadurch ihrer substantiierten Darlegungslast nicht genügt. Es lägen genügend Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschuldens vor, nachdem das beförderte Gut nässebedingt beschädigt worden sei. Aus den Transportpapieren sowie aus den angebrachten Aufklebern sei ersichtlich gewesen, dass elektronische Bauteile transportiert werden. Die Beklagten seien ferner ihrer Recherchepflicht nicht nachgekommen. Die Feststellungen des Landgerichts zum eingetretenen Schaden seien zutreffend und könnten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Ein Verpackungsmangel habe nicht vorgelegen, eine Folienverpackung sei nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf die streitgegenständliche Sendung ein Luftfrachtvertrag zustande gekommen. Eine Verpflichtung der Beklagten, für den eingetretenen Schaden einzustehen, besteht nicht, weil dieser nicht rechtzeitig gegenüber der Luftfrachtführerin angezeigt worden ist.
1.
Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist von der Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) auszugehen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergibt sich somit aus Artt. 33 Abs. 1, 46 MÜ. Sie wurde von den Beklagten nicht gerügt (§ 513 Abs. 2 ZPO).
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet auf den vorliegenden Streitfall das Montrealer Übereinkommen (MÜ) Anwendung.
a)
Von einer Beförderung von Gütern durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 MÜ ist auszugehen. Dafür spricht bereits der Luftfrachtbrief vom 05.01.2007, den der Zeuge B... im Termin vom 29.04.2009 zu den Akten gereicht hat (Anlage K 7 und Bl. 108 d.A.) und der ausdrücklich als "air waybill" bezeichnet ist. Den diesbezüglichen Angaben der Beklagten kann außerdem Glauben geschenkt werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, einen Luftfrachtbrief für ein Gut auszustellen, welches nicht auf dem Luftweg transportiert wird. Da die Beklagten, was gerichtsbekannt ist, über eine große Anzahl von Luftfrachtmaschinen verfügen, wäre es auch unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, zusätzlich - sofern nicht etwas anderes vereinbart wird - für die hier in Rede stehenden Güter einen LKW-Transport einzurichten, für den ebenfalls Kosten anfallen.
Die Angaben des Zeugen B..., einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, lassen ebenfalls auf eine Luftbeförderung schließen. Dieser hat erklärt, dass die aus P.../Tschechien stammenden Sendungen zu einem größeren Teil auch per Luftfracht befördert werden (Bl. 100 d.A.). Nach dessen Erinnerung wurden die Sendungen aus P... zumindest bis zum Umschlagslager per Luftfracht transportiert und nur zum Empfänger auf anderem Transportwege befördert (ebenfalls Bl. 100 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Fall anders war, sind nicht ersichtlich.
b)
Eine internationale Beförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 MÜ liegt vor. Der Abgangsort lag in P.../Tschechien und der Bestimmungsort in N... /BRD. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (vgl. Koller, TranspR, 6. Aufl. 2007, Art. 1 MÜ Rn. 4). Das MÜ geht dem Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929 und dem Protokoll zur Änderung dieses Abkommens vom 28.09.1955 vor (Art. 55 MÜ).
c)
Zwischen den Parteien wurde in Bezug auf den Transport der elektronischen Schaltungen zumindest konkludent ein Luftbeförderungsvertrag geschlossen. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag, den die Versenderin mit der Beklagten Ziff. 2 zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart hat und der nicht schriftlich zu den Akten gereicht wurde, keinerlei Vorgaben zur Art der Beförderung bzw. zum Beförderungsmittel. Den Beklagten war es gestattet, den Transport mit unterschiedlichen Transportmitteln durchzuführen. Was die streitgegenständliche Sendung anlangt, spricht bereits die in der Vergangenheit praktizierte Übung, dass die Güter der Versenderin, die sich im Auslieferungslager in P... befinden, von Tschechien per Luftfracht zum Umschlagslager der Beklagten Ziff. 1 nach B... und von dort mit dem Flugzeug ins Inland transportiert wurden, für einen konkludenten Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages. Eine solche Übung wurde vom Zeugen B... glaubhaft beschrieben. Darüber hinaus deutet im vorliegenden Fall die Ausstellung eines Luftfrachtbriefes durch die Beklagte einerseits sowie das Akzeptieren einer solchen Beförderungsart durch die Versenderin per Unterschrift (Anlage K 7 und nach B... 108 d.A.) andererseits auf eine stillschweigende Vereinbarung eines Luftbeförderungsvertrages hin. Denn regelmäßig enthält der Luftfrachtbrief ein Angebot für den Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages (OLG Frankfurt ZLW 1980, 146, Reuschle, Kommentar zum Montrealer Übereinkommen, 1. Aufl. 2005, Art. 1 MÜ Rn. 7). Dieses Angebot wurde von der Versicherungsnehmerin der Klägerin angenommen mit der Folge, dass sich jedenfalls im hier zu entscheidenden Einzelfall das Haftungsregime nach dem MÜ richtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Terminoption "european economy express", wie sie der Zeuge B... dargestellt hat (Bl. 91 d.A.). Nach dieser Terminoption hätte die Ware zwar am nächsten Arbeitstag nach der Sendungsaufgabe beim Empfänger zugestellt werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Jedoch können daraus der Versenderin lediglich Ansprüche wegen Verspätung erwachsen (Art. 19 MÜ), während der Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages durch die konkrete Terminoption unberührt bleibt.
3.
Die Passivlegitimation der Beklagten Ziff. 1 steht zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr im Streit. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 86 Abs. 1 VVG n.F., der seit 01.01.2008 Geltung beansprucht.
4.
Im Grundsatz sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin nach Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ bis zur Grenze des Haftungshöchstbetrages Schadensersatz für die beschädigten Güter zu leisten.
Nach Art. 18 Abs. 1 MÜ hat der Luftfrachtführer denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Luftbeförderung umfasst dabei den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden (Art. 18 Abs. 3 MÜ).
Im vorliegenden Fall hat der Fahrer der Beklagten Ziff. 2 bzw. deren Tochterfirma schriftlich bestätigt, die zu transportierenden Güter vollständig und in gutem Zustand übernommen zu haben (vgl. das Transportauftragsformular gemäß Anlage K 6). Dies ist unstreitig. Aus diesem Grunde greift die Vermutungswirkung des Art. 11 Abs. 2 MÜ ein, wonach die Richtigkeit dieser Erklärung widerlegbar vermutet wird. Dies gilt hier deswegen, weil es sich um Angaben handelt, die sich auf den äußerlich erkennbaren Zustand der Güter beziehen. Somit ist zu Gunsten der Klägerin zu vermuten, dass die Waren den Beklagten in unbeschädigtem Zustand zu Beförderungszwecken übergeben wurden.
Zwar hat auch die Empfängerin einen Anlieferungsnachweis vorbehaltlos unterschrieben (Anlagen B 1 und B 2), sodass nach Art. 31 Abs. 1 MÜ widerleglich vermutet wird, dass die Waren unbeschädigt abgeliefert wurden. Jedoch hat die Beklagte Nässeschäden an einem Karton eingeräumt. Die Beschädigung zweier weiterer Kartons durch Nässe steht durch die Mängelrügen der Firma M... L... D... N... GmbH, die für die Empfängerin die Überprüfung der eingehenden Güter übernommen hat, vom 10.01. und vom 16.04.2009 (Anlage K 8 und nach Bl. 108 d.A.) sowie durch die Angaben des Zeugen L... im Termin vom 29.04.2009 und die vorgelegten Lichtbilder (Anlage K 9) hinreichend verlässlich fest. Von diesem Zeugen war zu erfahren, dass sich in den beschädigten Kartons insgesamt 24.000 Stück elektronische Steuerungen befunden haben und dass es sich um das Packstück 4, das Packstück 6 und noch ein drittes Packstück gehandelt hat (S. 16/17 des Protokolls). An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nicht bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen wirtschaftlichen Totalschaden der 24 000 Schaltungen angenommen. Angesichts eines Stückpreises von 0,213 € wäre eine Überprüfung sämtlicher Schaltungen auf ihre Funktionsfähigkeit wesentlich teurer geworden als der Wert der Güter, den diese in unbeschädigten Zustand hatten.
Der Umstand, dass unstreitig die Güter von P... zum Flughafen nach P... und vom Flughafen in S... zur Empfängerin nach N.... auf der Straße befördert wurden, schließt die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 MÜ nicht aus. Denn nach Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, wenn - wie hier - die Beförderung zu Land zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung erfolgt. Der Beweis des Gegenteils wurde von der Klägerin nicht geführt.
Somit ist unerheblich, dass die streitgegenständlichen Güter nach der Produktion in Asien erst nach P... transportiert wurden. Ferner kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, dass die Beklagten bislang nicht belegt haben, dass der Schadenseintritt sich im Umschlagslager auf dem Flughafen in B... ereignet hat.
5.
Bei der Beförderung von Gütern ist die Haftung der Beklagten im Fall einer Beschädigung gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ auf einen Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm beschränkt. Die darin erwähnten Sonderziehungsrechte beziehen sich auf das vom internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht, wobei der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 S. 1 MÜ). Am 09.10.2009 lag der Gegenwert eines Sonderziehungsrechts bei 1,07649 €.
Da die 62.000 Stück integrierte Schaltungen ein Gesamtgewicht von 35,1 kg hatten (vgl. Anlagen K 5 und K 7), betrug das Gewicht je Schaltung 0,00056613 kg. Das Gewicht der beschädigten 24.000 Stück Schaltungen belief sich demnach auf 13,59 kg. Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 3, 4 MÜ errechnet sich somit wie folgt:
13,59 kg x 17 pro kg x 1,07649 € = 248,70 €.
Eine unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers im Falle einer Beschädigung von Gütern kennt das MÜ nicht. Daher ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die Beklagten ein qualifiziertes Verschulden trifft.
Anders als bei Verspätungsschäden (Art. 22 Abs. 1 MÜ) und der Beförderung von Reisegepäck im Luftfrachtverkehr (Art. 22 Abs. 2 MÜ) gerät die Haftungshöchstgrenze bei der Beförderung von Gütern, die sich aus Art. 22 Abs. 3 MÜ ergibt, im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Luftfrachtführers nicht in Wegfall. Denn Art. 22 Abs. 5 MÜ, der das Entfallen der Haftungshöchstgrenze normiert, bezieht sich ausdrücklich nur auf die Abs. 1 und 2 von Art. 22 MÜ, nicht aber auf Art. 22 Abs. 3 MÜ (vgl. Reuschle, a.a.O., Art. 22 MÜ Rn. 42).
6.
Jedoch wurde der Schaden von der Empfängerin gegenüber der Luftfrachtführerin nicht rechtzeitig gem. Art. 31 Abs. 2 MÜ angezeigt, weshalb eine Haftung der Beklagten entfällt.
a)
Nach Art. 31 Abs. 2 S. 1 MÜ muss der Empfänger im Falle einer Beschädigung gegenüber dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung des Schadens Anzeige erstatten, bei Gütern jedenfalls binnen 14 Tagen nach der Annahme. Wird die Anzeigefrist versäumt, ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat (Art. 31 Abs. 4 MÜ). Bestehende Ansprüche werden unklagbar bzw. erlöschen materiell-rechtlich (Reuschle, a.a.O., Art. 31 Rz. 39).
b)
Da die Ablieferung bei der Empfängerin unstreitig am 08.01.2007 erfolgt ist (Anlage B 1), hätte eine Schadensanzeige gegenüber den Beklagten spätestens bis zum 22.01.2007 vorgenommen werden müssen. Tatsächlich ist gegenüber der Luftfrachtführerin bzw. deren Versicherung der Schadensfall erst mit E-Mail vom 23.01.2007 angezeigt worden (Anlage K 10), was zwischen den Parteien unstreitig ist. Demnach wurde die Frist des Art. 31 Abs. 2 S. 1 MÜ nicht eingehalten.
Die Beklagte trifft somit keine Haftung (Art. 31 Abs. 4 MÜ). Eine Arglist der Beklagten wird von der Klägerin nicht behauptet, Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.
7.
Ob ein Verpackungsmangel und damit ein Haftungsausschluss nach Art. 18 Abs. 2 lit. b MÜ gegen ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Versenderin ein Mitverschulden trifft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Ende der Entscheidung
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