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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 142/02
Rechtsgebiete: GenG
Vorschriften:
GenG § 18 S. 2 | |
GenG § 24 Abs. 2 S. 2 | |
GenG § 39 Abs. 1 | |
GenG § 40 |
2. Die Generalversammlung einer Genossenschaft kann dem Aufsichtsrat in der Satzung das Recht einräumen, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vereinbarten Fristen zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Es ist rechtlich zulässig, in der Satzung einer Genossenschaft eine Regelung vorzusehen, durch die das Schicksal der Organstellung von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege einer ordentlichen Kündigung durch den Aufsichtsrat abhängig gemacht wird.
Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 3 U 142/02
Verkündet am: 12. Februar 2003
In Sachen
wegen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 22.1.2003 unter Mitwirkung
des Vors. Richters am Oberlandesgericht Richter, des Richters am Oberlandesgericht Oechsner und des Richters am Landgericht Nagel
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 262.599,51 €
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung des ungekündigten Fortbestandes seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten sowie seiner Organstellung als stellvertretendes Vorstandsmitglied. Einen weiteren Feststellungsantrag, der die Dienstwagennutzung durch den Kläger betraf, haben die Parteien nach Abschluss eines Teilvergleichs übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die zulässige Klage unbegründet, da die ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte zum 31.12.2001 wirksam sei. Ihr stehe weder eine unzureichende Einladung zur Aufsichtsratssitzung noch die funktionelle Unzuständigkeit des handelnden Organs der Beklagten entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2002 Berufung eingelegt und diese am gleichen Tag begründet.
Der Kläger, der - abgesehen vom Klagantrag Ziff. 3 - sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt, macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend:
Das Landgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der von ihm festgestellte Einladungsmangel durch den unterlassenen Widerspruch geheilt worden sei. Es übersehe, dass die Voraussetzungen für die Heilung des Einladungsmangels nicht gegeben seien. Da in der die Kündigung beschließenden Aufsichtsratssitzung nicht alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend gewesen seien, habe keine Heilung erfolgen können. Zwar werde teilweise von einer Vollversammlung ausgegangen, wenn auf die Teilnahme seitens eines Organmitglieds verzichtet werde. Wegen der Vieldeutigkeit der Nichtteilnahme könne darin aber nur unter ganz bestimmten Umständen ein Rügeverzicht im Hinblick auf Ladungsmängel gesehen werden; solche besonderen Umstände seien aber weder vorgetragen noch festgestellt worden.
Der Aufsichtsrat sei nicht befugt gewesen, das nach zwingenden genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen ausschließlich der General-/Vertreterversammlung übertragene ordentliche Kündigungsrecht auszuüben. Auch der zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern berufene Aufsichtsrat einer Genossenschaft sei nicht befugt, ein Anstellungsverhältnis von Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Fristen zu kündigen, wenn damit einer laufenden Vorstandsbestellung die Grundlage entzogen werde, etwa weil die Vorstandsbestellung nicht zeitlich auf den Kündigungszeitpunkt befristet sei oder weil die General-/Vertreterversammlung einen Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht beschlossen habe.
Das Urteil des Landgerichts setze sich nicht mit der einhelligen Rechtsprechung und Literaturansicht auseinander, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zwingend nur von der General- bzw. Vertreterversammlung ausgesprochen werden könne, selbst wenn der Aufsichtsrat nach der Satzung für die Be- und Anstellung des Vorstandsmitgliedes zuständig sei. Zwar gehe die wohl herrschende Meinung in der Literatur wie das Gericht erster Instanz davon aus, dass mit der satzungsmäßigen Übertragung der Be- und Anstellung von Vorstandsmitgliedern auf den Aufsichtsrat zugleich die Befugnis übertragen sei, das Dienstverhältnis fristgerecht zu kündigen, dem Aufsichtsrat damit die sog. Annexkompetenz übertragen sei. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass etwa Baums und Prof. Dr. Goette, Richter am II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, die ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Aufsichtsrat ablehnten. Der Bundesgerichtshof und die oberinstanzliche Rechtsprechung hätten über die vorliegende Rechtsfrage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt. Der Auffassung von Baums und Goette sei zu folgen. Schon der Wortlaut und die Systematik des Genossenschaftsgesetzes erweckten erhebliche Bedenken, ob die General-/Vertreterversammlung überhaupt durch Satzungsbestimmung dem Aufsichtsrat die Kündigung von Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder übertragen könne. § 18 S. 2 GenG lasse vom Gesetz abweichende Satzungsbestimmungen nur dann zu, wenn dies vom Genossenschaftsgesetz ausdrücklich zugelassen sei. § 24 Abs. 2 S. 2 GenG enthalte eine solche ausdrückliche Gestattung. Von einem Widerruf der Bestellung sei im Abs. 2 jedoch nicht die Rede, obwohl der nachfolgende Abs. 3 sich genau hiermit befasse. Damit werde klar, dass das Gesetz streng zwischen der Bestellung und deren Widerruf unterscheide und § 24 Abs. 2 GenG den Widerruf nicht zum Regelungsgegenstand habe. § 40 GenG hingegen regele den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied. Er gehe wie selbstverständlich davon aus, dass die "Enthebung von den Geschäften" und damit der Widerruf der Bestellung ausschließlich von der Generalversammlung beschlossen werden könne und treffe eine ergänzende Spezialregelung dergestalt, dass der Aufsichtsrat - als eine Ausnahme vom Grundprinzip - ein Vorstandsmitglied vorläufig vom Amt entheben könne. Insofern bestätige § 40 GenG die Allzuständigkeit der General-/Vertreterversammlung, was das Landgericht verkannt habe. Die Behauptung des Landgerichts, nach § 39 GenG gehöre auch die Kündigung von Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern zu den regulären Vertretungsbefugnissen des Aufsichtsrates, finde im Wortlaut der Bestimmung keine Grundlage.
Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass zur Zeit des Entstehung des Genossenschaftsgesetzes nach dem Vorbild des damaligen ADHGB die allgemeine Auffassung bestanden habe, durch den Widerruf der Bestellung werde das gesamte zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied bestehende Vertragsverhältnis beendet. Hieran zeige sich, dass der Gesetzgeber des Jahre 1889 von der Auffassung ausgegangen sei, dass nur die Generalversammlung einen Widerruf der Vorstandsbestellung und die damit verbundene Kündigung des Anstellungsverhältnisses habe aussprechen können. Dieses Zusammenspiel der §§ 18 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2, 39 und 40 GenG habe das Landgericht verkannt.
Die vorliegende Auslegung werde auch durch die vom Gesetz vorgesehene grundlegende Rollenverteilung der Organe der Genossenschaft bestätigt. Mit der Zulassung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit durch den Aufsichtsrat werde faktisch die Alleinzuständigkeit der General-/Vertreterversammlung für die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern unterlaufen. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelungen über die Grundverfassung der Genossenschaft sein. Dass der Gesetzgeber auch bei anderen juristischen Personen die Notwendigkeit sehe, die Eigenverantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder durch Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit und der Kündigungsmöglichkeit zu stärken, zeige der Vergleich mit der Aktiengesellschaft. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.10.1973 (WM 1973, 1320 ff) fehlinterpretiert. Der Bundesgerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass der Aufsichtsrat nur dann kündigen dürfe, wenn die Organstellung bereits beendet sei bzw. die Kündigung nicht vor einem Zeitpunkt wirksam werde, in dem die Organstellung beendet sein werde. Die Argumentation des Landgerichts führe diese einschränkenden Aussagen des Bundesgerichtshofs ad absurdum. Auch der Hinweis des Landgerichts auf § 36 Abs. 3 S. 1 GenG vermöge nicht zu überzeugen. Das Landgericht habe auch übersehen, dass ein Zusammenhang mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung durch den Aufsichtsrat bestehe; wenn eine einvernehmliche Aufhebung des Anstellungsvertrages nach dieser Rechtsprechung wegen einer damit verbundenen Beendigung der Organstellung bzw. Vermeidung einer fristlosen Kündigung unwirksam sei, könne dies erst recht nicht der Fall sein, wenn es sich um eine einseitige Maßnahme in Form einer Kündigung handele.
Die Unwirksamkeit von in die Vorstandsbestellung eingreifenden Kündigungen durch den Aufsichtsrat vermeide auch einen weiteren Wertungswiderspruch: Es könne nicht sein, dass dem Aufsichtsrat nach einhelliger Ansicht die Möglichkeit zur eigenständigen Kündigung versagt bleibe, wenn das Vorstandsmitglied "goldene Löffel stehle", dem Aufsichtsrat aber das Recht offen stehen solle, das Anstellungsverhältnis jederzeit zu kündigen und damit die Organstellung zu beenden, nur weil ihm die "Nase des Vorstandsmitglieds nicht passt". Vor dem geschilderten Hintergrund sei es kaum nachvollziehbar, wenn das Landgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.6.1995 - II ZR 122/94 - als Beleg für den gesetzgeberischen Willen, einen Gleichlauf von Genossenschafts- und Aktienrecht erwirken zu wollen, heranziehen wolle.
Die bisherigen Ausführungen würden auch durch den Willen der Genossenschaftsgesetzgeber der letzten 150 Jahre historisch belegt. Der historische Gesetzgeber sei ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass es eine Möglichkeit gegeben habe, die Organstellung bei gleichzeitigem Fortdauern eines daneben bestehenden Anstellungsverhältnisses enden zu lassen. Klar erkennbares gesetzgeberisches Ziel sei es gewesen, die Beendigung der Organstellung von einem Beschluss der Generalversammlung abhängig zu machen. Diese Vorstellung der alleinigen Abberufungskompetenz der Generalversammlung sei auch sämtlichen weiteren Reformüberlegungen des Genossenschaftsgesetzes zu Grunde gelegen.
Auch § 18 Abs. 4 S. 3 der Satzung der Beklagten, die insofern der Mustersatzung des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. entspreche, stehe der ausgeführten Rechtsauffassung nicht entgegen. Da das Genossenschaftsgesetz keine andere Regelung zulasse, könne dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandsmitglieds nur dann zugesprochen werden, wenn dadurch nicht in die laufende Organbestellung ein-gegriffen werde. Soweit sich die Bestimmung auch auf die ordentliche Kündigung durch den Aufsichtsrat beziehen solle, wäre sie unwirksam.
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass die am 05.10.2000 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte/Berufungsbeklagte unwirksam ist;
2. Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass der Kläger/Berufungskläger auch über den 31.12.2001 hinaus weiterhin hauptamtliches stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten/Berufungs-beklagten ist und die Organstellung nicht durch die Kündigung der Beklagten/Berufungs-beklagten vom 05.10.2000 geendet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und bringt hierzu vor:
Die Berufung ignoriere das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.6.2002. Nach den Aussagen des Zeugen M stehe fest, dass mit Ausnahme der Aufsichtsratsmitglieder S und L alle Aufsichtsratsmitglieder bereits vor oder spätestens in der vorangehenden Aufsichtsratssitzung vom 12.9.2000 eingehend darüber informiert worden seien, dass es in der beschließenden Sitzung vom 27.9.2000 unter dem Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten" um die Kündigung des Klägers gehen werde. Das Landgericht komme zu dem überzeugenden Ergebnis, dass eine Überrumpelung der Aufsichtsratsmitglieder schon aufgrund der mehrstündigen Dauer der Sitzung sowie des Abstimmungsergebnisses von 12 : 1 ausgeschlossen erscheine. Richtigerweise sei nach diesem Ablauf jedoch eine formell und materiell satzungsgemäße Einladung zu der Sitzung vom 27.9.2000 anzunehmen, da nach § 25 Abs. 4 der Satzung der Beklagten für die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung keine Frist vorgesehen sei. Hinzu komme, dass die nicht anwesenden Aufsichtsratsmitglieder F und R bereits in der vorangegangenen Sitzung vom 12.9.2000 vorab ihre Zustimmung zur Kündigung des Klägers erklärt hätten. Hierin wäre, falls überhaupt ein Ladungsmangel anzunehmen wäre, ein Rügeverzicht zu erblicken. Es bleibe dabei, dass den an der Beschlussfassung vom 27.9.2000 Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme ermöglicht worden sei und sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Überrumpelung der Aufsichtsratsmitglieder ergäben.
Das Landgericht habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur mit Recht als zulässig erkannt, dass die Satzung einer Genossenschaft dem Aufsichtsrat das Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied einräume und dass hiermit auch die Beendigung der Organstellung verbunden werden könne. Aufgrund der Annahme der Satzung habe die Vertreterversammlung der Beklagten dem Aufsichtsrat durch die Regelung in § 18 Abs. 4 der Satzung die Zuständigkeit für die ordentliche Kündigung sowie die damit verbundene Aufhebung der Organstellung in zulässiger Weise übertragen. Der Bundesgerichtshof bejahe in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Koppelung der Amtsdauer an die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Wegen des weiteren Parteivortrags im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging noch der Schriftsatz des Klägers vom 23.1.2003 ein. Auf diesen wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Kündigungserklärung vom 5.10.2000 (Anl. K 3) ist wirksam, da der sie tragende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 27.9.2000 entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig ist. Sowohl das Anstellungsverhältnis als auch die Organstellung des Klägers endeten deshalb zum 31.12.2001.
1.
Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Einberufungsmangel nicht vor.
a) In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Einladungsschreiben des damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten nicht den Anforderungen von § 25 Abs. 4 S. 2 der Satzung der Beklagten entspricht, wonach die Sitzungen "unter Mitteilung der Tagesordnung" einzuberufen sind. Zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Sparkassenrechts entschieden (BGH DStR 2000, 1152), dass die zu dieser Bestimmung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch Geltung für die Einberufung zu einer Sitzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse beanspruchen können. Das Genossenschaftsgesetz enthält hierzu keine einschlägige gesetzliche Regelung. Die Bestimmungen der §§ 36 ff GenG sind insoweit unergiebig. Im genossenschaftsrechtlichen Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass Beschlussgegenstände für Aufsichtsratssitzungen grundsätzlich vorher angekündigt sein müssen; ein Ver-weis auf gesetzliche Vorschriften fehlt (vgl. Lang u.a./Metz, Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 36 Rn. 61; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 36 Rn. 9; Müller, Genossenschaftsgesetz, § 36 Rn. 93). Hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen den oben genannten Grundsatz wird in Teilen des Schrifttums angenommen, dass ein gleichwohl gefasster Beschluss nur unter besonderen Umständen nichtig sein soll (so Beuthien, a.a.O., § 36 Rn. 9 unter Bezugnahme auf KG HRR 1940 Nr. 799; vgl. auch Lang/Metz, a.a.O. § 36 Rn. 61). Angesichts der Konturlosigkeit des Begriffs "besondere Umstände" und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit in Grenzfällen überzeugt dies nicht. Müller (a.a.O., § 36 Rn. 112) meint demgegenüber, dass die Verletzung von gesetzlichen oder in der Satzung festgestellten Verfahrensregeln zur Unwirksamkeit des Beschlusses führe, soweit es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften handele.
Der Senat hält unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DStR 2000, 1152, auch im Anwendungsbereich des Genossenschaftsgesetzes die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG entwickelten Grundsätze für anwendbar. Angesichts der Ähnlichkeit der Aufgabenbereiche eines Verwaltungsrats einer Sparkasse und eines Aufsichtsrats einer Genossenschaft (vgl. § 38 GenG) ist die Übertragung dieser Grundsätze auch auf den Bereich des Genossenschaftsgesetzes sachgerecht.
b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Einladung zu der maßgeblichen Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten" nicht den hierfür zu stellenden Anforderungen entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 2000, 1152) ist davon auszugehen, dass die Mitteilung "Geschäftsführerangelegenheiten" oder aber - wie hier - "Vorstandsangelegenheiten" nicht hinreichend bestimmt ist, um den Zweck der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG, den an der Beschlussfassung Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache zu ermöglichen und sie vor Überraschung oder Überrumpelung zu schützen, gerecht zu werden. Zu einer ordnungsgemäßen Ankündigung bedarf es vielmehr der Angabe, welche Maßnahmen zur Beratung und Beschlussfassung gestellt werden und gegen welche Person sie sich richten sollen; dagegen müssen die maßgeblichen Gründe hierfür nicht angegeben werden (vgl. Goette in der Anmerkung zum oben genannten Urteil in DStR 2000, 1153). In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind demgemäß Ankündigungen wie etwa "Vorstandsangelegen-heiten", "Verschiedenes" oder "Sonstiges" als nicht ausreichende Ankündigungen angesehen worden (OLG Stuttgart WM 1985, 600; OLG München GmbHR 1994, 259; OLG Naumburg NZG 1999, 317; vgl. auch Baumbach/ Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 51 Rn. 21, 22; Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 52 Rn. 277). Der aus § 51 GmbHG abzuleitende gesetzgeberische Schutzgedanke findet sich im Übrigen auch in der für das Vereinsrecht geltenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, nach der es für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 119, 123) bezweckt diese Bestimmung, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten.
Legt man diesen Schutzzweck zu Grunde, steht für den Senat fest, dass jedenfalls hinsichtlich derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die im Zusammenhang mit der vorangegangenen regulären Aufsichtsratssitzung vom 12.9.2000 vom Gegenstand der folgenden Aufsichtsratssitzung informiert wurden, kein Ankündigungsmangel vorliegt.
Der Anfechtungsgrund mangelhafter Ankündigung der Tagesordnung entfällt, wenn ein Aufsichtsrat, dem gegenüber die Ankündigung unterblieb, ohnehin Kenntnis von der Tagesordnung hatte. Karsten Schmidt (in Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 51 Rn. 34) führt für den Anwendungsbereich des GmbH-Gesetzes überzeugend aus, dass der Beschlussmangel in einer Beeinträchtigung des Teilnahmerechts bestehe, weshalb er entfalle, wenn der Gesell-schafter, dem gegenüber die Ankündigung unterblieben sei, ohnehin Kenntnis von der Tagesordnung hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (GmbHR 1989, 206 f.) hat die Frage offen gelassen. Nach Auffassung des Senats überzeugt dieser rechtliche Ansatz, da er zutreffend auf den Schutzzweck der Bekanntgabe der Tagesordnung abstellt. In Fällen, in denen das teilnehmende Aufsichtsratsmitglied auf andere Weise Kenntnis von den Gegenständen der beabsichtigten Beschlussfassung erlangt hat, ist ihm eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache möglich und es ist auch vor Überraschungen oder Überrumpelungen geschützt.
Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass mit Ausnahme der Aufsichtsratsmitglieder S und L sämtliche Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung am 12.9.2000 davon erfahren haben, dass am 27.9.2000 die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied Gegenstand der Verhandlungen sein sollte. Der Zeuge M, dem das Landgericht geglaubt hat, hat u.a. angegeben, dass er in der Sitzung am 12.9. die anwesenden Aufsichtsräte von der Absicht informiert habe, den Kläger als Vorstandsmitglied zu entlassen. Es sei am 12.9. ausdrücklich erwähnt worden, dass es bei der Sitzung am 27.9. um die Frage der Entlassung des Vorstandsmitglieds K gehen werde. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des Landgerichts. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Angriffe auf die Beweiswürdigung der Kammer.
Im Streitfall ist von besonderem Gewicht, dass die Kenntnis über den Gegen-stand der Tagesordnung nicht etwa zufällig erlangt wurde, sondern vielmehr in einer regulären Aufsichtsratssitzung, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der maßgeblichen Sitzung vom 27.9.2000 stand. Bei einer auf solcher Weise erfolgten Information ist nach Auffassung des Senats hinreichend gewährleistet, dass die Aufsichtsratsmitglieder vor Überraschungen geschützt werden und sie sich auf die anstehende Sitzung sachgerecht vorbereiten können.
c) Hinsichtlich der beiden Aufsichtsratsmitglieder L und S, die in der Aufsichtsratssitzung vom 12.9.2000 nicht anwesend waren und die auch nicht telefonisch vorab informiert wurden, ist maßgeblich - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat -, dass diese Aufsichtsratsmitglieder am 27.9.2000 bei der Aufsichtsratssitzung anwesend waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass etwaige Einberufungsmängel geheilt werden können (BGH DStR 2000, 1152 f.; BGHZ 87, 1, 4).
Für den Anwendungsbereich des GmbH-Gesetzes ist allgemeine Meinung, dass Ladungsmängel durch die Anwesenheit aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt werden können (vgl. OLG Naumburg GmbHR 1998, 90, 92; Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 51 Rn. 38, 43; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 Rn. 25; Rowedder/ Schmidt/Leithoff/Koppensteiner, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 51 Rn. 12, 13). Wegen der Abwesenheit von zwei Aufsichtsratsmitgliedern in der Sitzung am 27.9.2000 handelte es sich aber um keine Vollversammlung in diesem Sinne, auch wenn gelegentlich behauptet wird, dass eine Vollversammlung auch dann vorliege, wenn ein Gesellschafter auf seine Teilnahme verzichtet habe (zu Recht ablehnend Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 Rn. 26). Darüber hinaus ist aber auch anerkannt, dass ein Einberufungsmangel dadurch geheilt werden kann, dass nicht ordnungsgemäß geladene Teilnehmer zumindest konkludent darauf verzichtet haben, die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung zu rügen. Die Teilnahme an der Abstimmung zu allen Tagesordnungspunkten kann darauf hindeuten, dass kein Widerspruch gegen die Durchführung der Versammlung erhoben werden soll. Ob das vorbehaltlos geschehen ist, muss unter Würdigung des tatsächlichen Verhaltens festgestellt werden (vgl. BGH BB 1998, 445 f. zu § 51 GmbHG). Auch im Schrifttum zum GmbH-Gesetz wird vertreten, dass Rügeverzicht und Rügeverlust einen Einberufungsmangel heilen können (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 51 Rn. 38; Baumbach/Hueck/ Zöllner, a.a.O., § 51 Rn. 24 a).
Im Streitfall waren die nicht vorab informierten Aufsichtsratsmitglieder L und S in der Sitzung am 27.9.2000 anwesend (vgl. das Protokoll Anl. B 3, B 5, nach Bl. 39 d.A.). Ausweislich des Protokolls haben sich alle 13 anwesenden Aufsichtsratsmitglieder auch an der Abstimmung über die Kündigung des Klägers beteiligt, nachdem 12 Ja- und eine Nein-Stimme abgegeben worden sind. Zwar wird das bloße Erscheinen in der Aufsichtsratssitzung nicht ohne weiteres als Rügeverzicht gewertet werden können (vgl. dazu Scholz/ K. Schmidt, a.a.O., § 51 Rn. 38 unter Hinweis auf OLG Naumburg GmbHR 1998, 90, 92). Nimmt aber ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rügen zu erheben an der Abstimmung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt teil, ist dies in der Regel als Rügeverzicht zu werten mit der Folge, dass der Ladungsmangel bezogen auf den Tagesordnungspunkt, an dem das Aufsichtsratsmitglied an der Abstimmung teilgenommen hat, geheilt worden ist (vgl. auch OLG Naumburg, a.a.O.). Im Streitfall ist in diesem Zusammenhang auch von Gewicht, dass ausweislich des Protokolls (Anl. B 5, nach Bl. 39 d.A.) die Sitzung von 17.30 Uhr bis 22.10 Uhr gedauert hat, sodass auch vom zeitlichen Ablauf her nichts dafür spricht, dass die nicht vorab informierten Aufsichtsratsmitglieder überrascht bzw. überrumpelt wurden. Für den Senat steht deshalb fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder L und S zumindest konkludent darauf verzichtet haben, die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung zu rügen. Demgegenüber haben die Verwaltungsratsmitglieder in dem Fall BGH DStR 2000, 1152, ausweislich der Gründe deutlich gemacht, dass sie mit dem Vorgehen der Mehrheit nicht einverstanden waren.
3.
Im Streitfall bestehen keine Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des Aufsichtsrates.
a) Entgegen der Auffassung der Berufung liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht sich mit der Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht weiter auseinandergesetzt hat. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht weitgehend Einigkeit, dass die Entscheidung über die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft ausschließlich der Generalversammlung bzw. der Vertreterversammlung zusteht (vgl. nur BGH WM 1984, 1120; WM 1984, 532; OLG Stuttgart, Urteil vom 9.1.2002, Az.: 4 U 167/01, Umdruckseite 9; Lang/Schaff-land, a.a.O., § 24 Rn. 75; Müller, a.a.O., § 24 Rn. 68; kritisch hierzu etwa Beuthien, a.a.O., § 24 Rn. 21). Wie sich aus den Ausführungen im zweiten Absatz auf S. 15 des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat das Landgericht durchaus gesehen, dass sich die Kompetenzen des Aufsichtsrates bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterscheiden können. Da es im Streitfall jedoch nur um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geht, brauchte sich das Landgericht nicht mit den Fragen zu befassen, die sich bei der Beurteilung einer außerordentlichen Kündigung stellen.
b) Der Aufsichtsrat der Beklagten durfte das Anstellungsverhältnis des Klägers fristgerecht kündigen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in der in WM 1973, 782 veröffentlichten Entscheidung noch ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Satzung dem Aufsichtsrat die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die ordentliche Kündigung eines Vorstandsmitglieds zuweisen kann, hat er sich in der in WM 1973, 1320 ff veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich mit dieser Frage befasst. In dem dort entschiedenen Fall war durch eine Bestimmung der Satzung die Bestellung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat übertragen worden. Weiter durfte der Aufsichtsrat nach der Satzung die Anstellungsverträge namens der Genossenschaft abschließen, jedoch höchstens auf die Dauer der Bestellung. Dem entspricht es, dass im Streitfall nach § 18 Abs. 2 der Satzung die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt werden. In § 18 Abs. 4 der Satzung ist weiter geregelt, dass für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen der Aufsichtsrat zuständig ist. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist dagegen nach § 18 Abs. 4 S. 2 der Satzung die Vertreterversammlung zuständig. Weiter heißt es in § 18 Abs. 4 S. 3 der Satzung: "Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge".
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 48, 55) fallen der Abschluss und die ordentliche Kündigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern unter die allgemeine Ermächtigung des Aufsichtsrats nach § 39 Abs. 1 GenG, Verträge mit Vorstandsmitgliedern abzuschließen. Die Bestellung des Vorstandsmitglieds erfolgt zwar nach § 24 Abs. 2 S. 1 GenG grundsätzlich durch die Generalversammlung bzw. die Vertreterversammlung. Wie sich aus § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 18 S. 2 GenG ergibt, kann durch die Satzung jedoch eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Übertragung der Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat im Wege der Satzung für zulässig erklärt (BGH WM 1973, 1320, 1322). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung (§ 18 Abs. 2) zulässigerweise Gebrauch gemacht.
Nach Auffassung des Senats ist entscheidend der enge sachliche Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung des Vorstandsmitglieds. Organbestellung und -anstellung begründen zwar verschiedene Rechtsverhältnisse, die ein unterschiedliches Schicksal haben können. Tatsächlich und auch rechtlich können sie aber erhebliche Auswirkungen aufeinander haben (BGHZ 89, 48, 52 unter Hinweis auf BGHZ 79, 38, 41). Insbesondere die Anstellung wird in der Regel eine erhebliche Bedeutung für den Bestand des Organverhältnisses haben. Wer als Organmitglied vorgesehen ist, wird in aller Regel dieses Amt nicht ohne Einigung über die Anstellungsbedingungen übernehmen und andererseits die damit verbundene Arbeitslast und Verantwortung nicht weiter tragen wollen, wenn die vertragliche Grundlage endgültig fortfällt. Die Anstellung bildet daher meist eine wesentliche Grundlage für das Zustandekommen und die Fortdauer der Bestellung (BGHZ 89, 48, 52 f.).
Vor diesem Hintergrund kann durch die Satzung einer Genossenschaft dem Aufsichtsrat das Recht eingeräumt werden, den Dienstvertrag von Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung der vereinbarten Fristen zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Für das Recht der GmbH ist anerkannt, dass es zulässig ist, die Dauer des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers an die Dauer seiner Organstellung zu knüpfen (BGH WM 1995, 1665 f unter Hinweis auf BGHZ 89, 48, 52 f). Die Trennung, die das Gesetz zwischen dem Organverhältnis und dem Dienstvertrag vollzieht, gebietet nicht unabdingbar, dass jegliche Verknüpfung zwischen beiden Rechtsvorgängen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu unterbleiben hat (BGH WM 1989, 1246 ff). Es bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine solche Verknüpfung durch entsprechende Regelungen in der Satzung der Genossenschaft herzustellen. So wie die Beendigung des Dienstverhältnisses an den Widerruf der Organstellung gekoppelt werden kann, kann umgekehrt das Schicksal der Organstellung von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses abhängig gemacht werden (BGH WM 1996, 2234 ff). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Gemäß § 18 Abs. 4 S. 3 der Satzung der Beklagten hat die Beendigung des Dienstverhältnisses die Aufhebung der Organstellung zur Folge. Danach führt die auf dem Aufsichtsratsbeschluss beruhende fristgemäße Kündigung des Vorstandsmitglieds automatisch dazu, dass auch seine Organstellung zum gleichen Zeitpunkt endet.
Zwar obliegt nach Ansicht der Rechtsprechung und auch der herrschenden Meinung in der Literatur der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds ausschließlich der Generalversammlung (vgl. nur Lang/Metz, a.a.O., § 40 Rn. 1 m.w.N.; Beuthien, a.a.O., § 24 Rn. 19, der abweichend hiervon der Auffassung ist, dass für den Widerruf dasjenige Genossenschaftsorgan zuständig sein soll, welche das Vorstandsmitglied bestellt hat). Demgemäß ist auch nach der Satzung der Beklagten die Vertreterversammlung für den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes zuständig (§ 30 lit. f). Eines solchen Widerrufs der Bestellung, wie er in § 30 lit. f der Satzung der Beklagten vorgesehen ist, bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - eine satzungsgemäß auf einem Aufsichtsratsbeschluss beruhende fristgemäße Kündigung des Vorstandsmitglieds automatisch dazu führt, dass auch seine Organstellung zum gleichen Zeitpunkt endet.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem auch nicht die Bestimmung des § 40 GenG entgegen. Diese Vorschrift betrifft nur den Sonderfall, dass Vorstandsmitglieder von Seiten des Aufsichtsrats vorläufig ihres Amtes enthoben werden und wahrt für diesen Eilfall die endgültige Zuständigkeit der Generalversammlung. Ist dagegen durch die Satzung der Aufsichtsrat für die Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig und ist weiter durch die Satzung bestimmt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Aufhebung der Organstellung zur Folge hat, so hat sich die Generalversammlung jeweils dieser Kompetenz begeben und ist daher so lange nicht schutzwürdig, bis sie sich diese Zuständigkeit durch Satzungsänderung (§ 16 Abs. 4 GenG) wieder zurückholt (vgl. Beuthien, a.a.O., § 24 Rn. 19). Der Bestimmung des § 40 GenG kommt daher nicht die vom Kläger geltend gemachte Bedeutung zu. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte der §§ 40 und 24 GenG. Nach Beuthien, a.a.O., § 40 Rn. 5 war § 40 GenG (als damaliger § 28) bereits im preußischen Genossenschaftsgesetz von 1868 enthalten. Die Möglichkeit, den Vorstand durch ein anderes Organ als die Generalversammlung, insbesondere durch den Aufsichtsrat bestellen zu lassen, wurde dagegen erstmals im insoweit heute noch geltenden § 24 des Genossenschaftsgesetzes vom 1.5.1889 verankert. Zutreffend weist Beuthien, a.a.O., darauf hin, dass damit vermeintliche Widersprüche zwischen § 24 Abs. 2 S. 2 GenG und § 40 GenG erklärlich werden und dass dementsprechend § 40 GenG im Lichte der (neueren) Regelung des § 24 GenG auszulegen ist.
Der von der Satzung geregelte Gleichlauf von Anstellungsverhältnis und Organstellung hat auch Eingang in den Dienstvertrag, der zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, gefunden. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages (Anl. A 260) hat die Beendigung des Dienstvertrages das gleichzeitige Erlöschen der Organstellung zur Folge (vgl. Lang/Schaffland, a.a.O., § 24 Rn. 71; Hettrich/Gräser, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 20). Auch für das Recht der GmbH ist anerkannt, dass die Organstellung eines Geschäftsführers, wenn diese auf einem Dienstvertrag beruht, in der Regel zugleich mit diesem endet, weil ein Organmitglied im Allgemeinen nicht ohne Vertragsgrundlage weiterarbeiten wird (BGH DB 1981, 2375; BGHZ 79, 38, 41 f). Ob etwas anderes in Fällen gilt, in denen der Dienstvertrag nicht die alleinige Grundlage der Organstellung ist (vgl. BGH DB 1981, 2375), kann hier offen bleiben. Eine ihm günstigere rechtliche Beurteilung kann der Kläger auch nicht aus der Anmerkung von Goette in DStR 1993, 1189, 1190, herleiten, da diesen Ausführungen ein Fall zu Grunde liegt, in dem nach § 24 Abs. 2 S. 1 GenG die Generalversammlung darüber zu entscheiden hatte, wer zum Vorstand der Genossenschaft bestellt wird und einen Anstellungsvertrag mit ihr erhält.
Soweit die Berufungsbegründung den Willen des historischen Gesetzgebers anführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift nicht allzu hoch veranschlagt werden kann. Maßgebend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dem Zweck, den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Sinnzusammenhang sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGHZ 46, 74, 76; BGHZ 49, 221 ff). Nach Auffassung des Senats zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, dass der insoweit maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers dahin gegangen ist, eine Koppelung der Organstellung an die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung im Wege der Satzung für unzulässig zu halten. Die von der Berufungsbegründung wiedergegebenen Stimmen zu Gesetzentwürfen, die letztlich nicht verwirklicht wurden, sind nicht geeignet, als Beleg für den objektivierten Willen des Gesetzgebers zu dienen, da die insoweit angeführten Vorschläge wie z.B. der § 61 des Referentenentwurfs 1962 (Bl. 128 d.A.) nicht in Kraft getreten sind. Im Übrigen ergibt sich z.B. auch aus der von der Berufung angeführten Darstellung von Caspers (Die Verfassung der Genossenschaft, Zur Reform des Genossenschaftsrechts, ..., 1958, 83, 108; Bl. 191 d.A.), dass nach dessen Ansicht in allen Fällen, in denen der Vorstand nach der Satzung vom Aufsichtsrat bestellt oder angestellt wird, eine unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist vom Aufsichtsrat vorgenommene Kündigung sowohl das Dienstverhältnis als auch die Organstellung beendet. Angesichts der von Caspers gewählten Formulierungen ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu erkennen, dass er in diesem Punkt etwa eine Gesetzesänderung vorgeschlagen hat.
4.
a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
c) Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), da sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. BGH MDR 2003, 104, 106). Im Streitfall kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob die Satzung dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft das Recht einräumen kann, den Dienstvertrag von Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung der vereinbarten Fristen zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 1973, 1320 ff klärungsbedürftig, da in dem dort entschiedenen Fall der Anstellungsvertrag eine 5-jährige Vertragsdauer mit jeweiliger Verlängerung um denselben Zeitraum bei 6-monatiger Kündigungsfrist vorsah. Demgegenüber wurde im Streitfall das Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Entscheidung der Rechtsfrage kommt auch Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen zu, da die maßgeblichen Satzungsbestimmungen im gesamten Bereich des genossenschaftlich organisierten Bankwesens Verwendung finden.
d) Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages führt zu einer Minderung (§ 3 ZPO) des bei einer Leistungsklage nach § 17 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwertes (642.000,00 DM als dreifacher Jahresbetrag des Jahresgehalts von 214.000,00 DM, vgl. Bl. 19 d.A.). Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar einschlägig ist, weil der Kläger nicht seine Vergütung beansprucht, sondern im Wege der Feststellung der Weiterbestand des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird, so kann doch die Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers dienen und herangezogen werden (so OLG Bamberg JurBüro 1988, 227, 228 unter Verweis auf BGH JurBüro 1986, 713). Soweit das Oberlandesgericht Köln (JurBüro 1995, 255) und das Landgericht Bayreuth (JurBüro 1990, 772) die Auffassung vertreten, dass bei einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsrecht eines Vertragspartners vom Zeitraum bis zum nächstmöglichen Vertragsende auszugehen ist, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 GKG ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Der Senat ist mit dem OLG Bamberg (JurBüro 1988, 227, 228) der Auffassung, dass der Wert des Interesses an der Feststellung, dass das Dienstverhältnis trotz der Kündigung der Beklagten fortbesteht, in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei, entspricht. Da der Kläger im Streitfall geltend macht, dass sein Dienstverhältnis wegen der Unwirksamkeit der Kündigung auf unbestimmte Zeit fortbesteht, erscheint eine Herabsetzung des Streitwertes auf den einfachen Jahresbetrag nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 13 W 81/02).
Ende der Entscheidung
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