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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 3 U 169/2000
Rechtsgebiete: RBerG, StBerG, ZPO, BGB


Vorschriften:

RBerG § 1 Abs. 1
RBerG § 1
RBerG § 5 Nr. 1
RBerG § 5
StBerG § 2
StBerG § 4
StBerG § 4 Nr. 5
ZPO § 1
ZPO § 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 269
Leitsatz:

1. Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es auch dann erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes keine Niederlassung oder Zweigstelle unterhalten.

2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet.


Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 169/2000 3 O 268/99 LG Heilbronn

Verkündet am: 13.12.2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Strobel) JS'in (b)

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2000 unter Mitwirkung

des Richters am ObG Pfeiffer,

des Richters am OLG Rumler sowie

des Richters am LG Wackenhut

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 06.04.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert und Beschwer der Klägerin: bis zu 1.800.000,-- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen.

Die Klägerin ist Verpackungsherstellerin und befasst sich mit der Produktion von Aluminium- und Kunststofftuben: Die Beklagte Ziff. 1 widmet sich als Beratungsunternehmen dem Kauf und Verkauf von Firmenbeteiligungen. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte Ziff. 2 war Delegierter des Verwaltungsrates der Beklagten Ziff. 1.

Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 schlossen am 24.01./24.03.1997 einen Vertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde (K 1):

1. Sie beauftragen uns, Sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs aller Aktien der H. & Co. AG, zu beraten sowie Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen oder den Abschluss zu vermitteln. Die H. O & Co. AG hält jeweils zu 100 % die T AG, sowie die K & S GmbH in B bildet mit diesen zusammen die O Gruppe.

...

5. Wir arbeiten primär auf Erfolgsbasis und verlangen im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses mit einem durch uns genannten oder bearbeiteten Interessenten folgende Provision:.....

Ende April 1997 nahm der Beklagte Ziff. 2 mit der Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG; Verhandlungen auf Die Gespräche, an denen für die Fa. L die H Treuhand GmbH beteiligt war, fanden in V und H statt. Am 21.08.1997 schlossen die Klägerin und die Fa. L einen Vertrag über die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der K & S GmbH (K 4). In einem weiteren Vertrag (K 4) wurden u. a. Lizenzrechte geregelt. Beide Verträge wurde in H notariell beurkundet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziff. 2 bezüglich der von der Klägerin übernommenen Eigenkapitalgarantie und bezüglich der sog. "H "- Lizenz nachteilige Regelungen ausgehandelt habe. Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das Landgericht H sei für die Entscheidung res Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 international und örtlich zuständig.

Der Beklagte Ziff. 2 habe die Klägerin über die bloße Maklertätigkeit hinaus in Rechts- und Steuerangelegenheiten beraten und vertreten. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG; § 2 StBerG und §§ 1 u. 2 ZPO sei in Deutschland die Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich solchen Personen vorbehalten, die eine gesetzlich festgelegte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten und zusätzlich über eine entsprechende behördliche Berufszulassung verfügten. Der Beklagte Ziff. 2 sei, was unstreitig ist, nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gewesen. Bei Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und § 2 StBerG handele es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, so dass ein deliktischer Gerichtsstand gegeben sei.

Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts H auch aus Art. 5 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens. Die Beklagte habe ihre unerlaubte rechtsbesorgende Tätigkeit in Gestalt der Aushandlung des Unternehmenskaufvertrags mit der H Treuhand GmbH ausschließlich in H erbracht. Die Klägerin habe die durch die Beklagten erbrachten Leistungen durch Abschluss des Vertrags vom 21.08.1997 entgegengenommen.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 1.200.000,-- nebst 11 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin SFr 291.000,00 nebst 11 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, daß Gesellschaften, an denen die L Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG, V, oder die Firma K& S GmbH, oder Gesellschafter der L Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG mit mindestens 25 % am Kapital beteiligt sind, berechtigt sind, seit 01.01.1998 das der Klägerin zustehende Patent EP-A- für ein Verfahren zum Verbinden (Verschweißen) von Kunststoffschläuchen mit Schulterteilen mittels einer Maschine zeitlich unbeschränkt, auch in geographischer Hinsicht, und unentgeltlich zu nutzen.

Die Beklagten haben beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Das Landgericht H sei für den vorliegenden Rechtsstreit international und örtlich nicht zuständig.

Das Rechts- und das Steuerberatungsgesetz seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG sei, dass sich die Rechtsbesorgung im Inland vollziehe: Hierunter sei im Hinblick auf ausländische Personen nur eine in einer deutschen Niederlassung durchgeführte Tätigkeit zu verstehen. Das Rechtsberatungsgesetz sei im Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter grundsätzlich einschränkend auszulegen.

Die Zuständigkeit des Landgerichts H ergebe sich auch nicht aus Art. Nr. 1 des Luganer Übereinkommens. Denn die Beklagte Ziff. 1 habe die von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeiten an ihrem Sitz in der Schweiz erbracht.

Das Landgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2000 als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.04.2000 zugestellte Urteil am 10.05.2000 Berufung eingelegt und diese am 09.06.2000 fristgerecht begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Heilbronn die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe und stützt sich hierbei im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt:

I. Glas vom 06.04.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az.: 3 O 268/99 Ka. wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Die Beklagten wiederholen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn -- 3 O 268/99 Ka. - wird zurückgewiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe.

Die Berufung der Klägern bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat einen deliktischen Gerichtsstand gem. Art. 5 Nr. 3 LGVÜ zu Recht verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach deutschem IPR (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 11) deutsches oder schweizerisches Deliktsrecht Anwendung findet (vgl. nunmehr Art. 40 Abs. 2, 41 EGBGB). Denn eine unerlaubte Handlung, die zu einem deutschen Gerichtsstand führt, setzt einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG oder § 2 StBerG voraus. Beide Normen scheiden jedoch vorliegend aus.

a) Die Kammer hat sich der von Henssler/Prütting (BRAO, RBerG, Einl. Rn. 62) und Altenhoff/Busch/Chemnitz (RBerG, 10. Aufl., Rn. 261) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass das Rechtsberatungsgesetz nur dann anwendbar sei, wenn der Rechtsbeistand im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung oder eine Zweigstelle unterhalte. Zur Begründung wird vor allem auf das internationale Anwaltsrecht verwiesen, dass grundsätzlich an die Niederlassung des Anwalts im Geltungsbereich des Rechsberatungsgesetzes anknüpfe. Zudem sei das Rechtsberatungsgesetz im Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter grundsätzlich einschränkend auszulegen (vgl. Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 61).

Hiergegen hat die Klägerin zu Recht Bedenken geäußert. Das Rechtsberatungsgesetz dient vor allem dem Schutz des einzelnen Rechtssuchenden. Er soll davor bewahrt werden, von Personen beraten zu werden, die nicht über die erforderliche Sachkunde zur ordnungsgemäßen Erledigung der Rechtssache verfügen (vgl. BGH NJW 2000, 1562; Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 5). Dieser Schutz des Rechtssuchenden wäre gefährdet, wenn ein Rechtsberater, dessen Sitz sich im Ausland befindet, im Inland tätig werden könnte, ohne - wie ein Rechtsanwalt - einer berufsständischen Ordnung zu unterliegen, die die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes entbehrlich oder aus Rücksicht vor der ausländischen Rechtsordnung als nicht geboten erscheinen lässt. Denn es besteht keine Gewähr, dass im Ausland stets eine dem Rechtsberatungsgesetz vergleichbare Ordnung vorhanden ist (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 6). Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen (vgl. Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rn. 5 im Anschluss an eine Stellungnahme des Bundesministers der Justiz gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom 26.05.1986, abgedruckt in Rbeistand 1986, 95).

b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Abgesehen von der Frage, ob bei einem Sitz des Rechtsberaters in einem Staat der Europäischen Gemeinschaften supranationales Recht entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil v. 25.07.1991, Säger ./. Dennemeyer & Co. Ltd., GRUB Int. 1991, 807), besteht für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet. Der vom Rechtsberatungsgesetz verfolgte Schutz des Rechtssuchenden kann in einem solchen Fall der ausländischen Rechtsordnung überlassen werden. Diese hat zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Rechtsberaters zulässig sein soll, also ob und ggf. auf welche Weise dessen Sachkunde zur ordnungsgemäßen Erledigung einer Rechtssache sicherzustellen ist. Muss der ausländische Rechtsberater zur Erfüllung seiner Aufgabe in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, besteht für einen weitergehenden Schutz seines sich im Ausland befindlichen Mandanten keine Veranlassung. Für den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes gilt nichts anderes.

Auch die weiteren Zwecke des Rechtsberatungsgesetzes, also die Reibungslosigkeit der Rechtspflege und der Schutz des Anwaltsstandes (vgl. Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 6 f.), erfordern keinen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich. Bei den Gerichten wird dem Ziel einer geordneten Rechtspflege bereits durch das Bestehen des Anwaltszwangs hinreichend Genüge getan (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 2). Soweit die Parteien selber postulationsfähig sind, geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass gewisse Nachteile für die Reibungslosigkeit der Rechtspflege hinzunehmen sind. Soweit es um den Verkehr mit Behörden geht, wird der im Ausland sitzende Beteiligte seine Vertretung in bedeutsamen und komplexen Fällen schon aus eigenem Interesse regelmäßig einem Rechtsanwalt übertragen. Die verbleibenden Fälle sind nicht so gewichtig, dass es gerechtfertigt wäre, die Tätigkeit ausländischer Rechtsberater für ausländische Mandanten den Einschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen.

c) Dass in F eine GmbH existiert, die mit der Beklagten Ziff. 1 über die gemeinsame Mutter Holding AG, verbunden ist, vermag, an der fehlenden Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes nichts zu ändern. Beide Gesellschaften sind selbständig. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte Ziff. 1 bei der Erfüllung des von der Klägerin erteilten Auftrags auf ihre in Frankfurt gelegene Niederlassung zurückgegriffen oder diese in irgendeiner Form einbezogen hat; somit kann dahingestellt bleiben, inwieweit in einem solchen Fall das Rechtsberatungsgesetz eingreifen würde.

Die Beklagte Ziff. 1 hat gegenüber der Klägerin vor der Erteilung des Auftrags auch nicht den Eindruck erweckt, dass sie entsprechendes beabsichtige. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass die Beklagte mit ihrer Fachkompetenz für die Durchführung von Unternehmensverkäufen in Deutschland geworben und in Werbeflyern auf das Büro in Frankfurt hingewiesen habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, weshalb es rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn sich die Beklagte später darauf beruft, dass sie die Beratung ausschließlich selber, also ohne Beteiligung ihrer Frankfurter Tochter, erbracht habe.

d) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob - die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes und es Steuerberatungsgesetzes unterstellt - die Tätigkeit der Beklagten gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG und § 4 StBerG erlaubt war. Die Kammer hat dies im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.1974 (1 ZR 100/73, NJW 1974, 328) bejaht. Zu den Einwendungen der Berufung. ist jedoch folgendes zu bemerken:

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es sich bei der Erledigung der rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zwecken dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht (vgl. BGH MDR 1989, 793; BGH JZ 1987, 466, 468 zu § 4 Nr. 5 StBerG; Henssier/Prütting/Weth Art. 1 § 5 RBerG Rn. 19). Da ein Vermittlungsmakler auf die Abschlussbereitschaft des Interessenten einzuwirken hat und somit regelmäßig an den Vertragsverhandlungen beteiligt ist, kann seine Tätigkeit von der Besorgung fremder Rechtsgeschäfte nicht getrennt werden. Die Rechtsprechung lässt deshalb eine rechtsberatende Tätigkeit von Maklern in erheblichem Umfang zu (vgl. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 305; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. zu § 652 ff. Rn. 61).

bb) Die Klägerin ist zu Unrecht der Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag vom 24.01./24.03.1997 nicht um einen - allerdings schweizerischem Recht unterliegenden - Maklervertrag handele. Gemäß Ziff. 1 des Vertrags wurde die Beklagte Ziff. 1 beauftragt, die Klägerin "bei der Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs aller Aktien der H. O & Co. AG,, zu beraten sowie Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen oder den Abschluss zu vermitteln". Die Aufgabe der Beklagten Ziff. 1 bestand also darin, einen Käufer zu finden und auf die Abschlussbereitschaft des Käufers einzuwirken. Dementsprechend wurde in Ziff. 5 die Provision von einem erfolgreichen Vertragsabschluss abhängig gemacht. Dies sind typische Elemente eines Maklervertrags. Nichts anderes gilt auch für die Pflicht der Beklagten Ziff. 1, die Klägerin bei der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages zu beraten (vg1. Schwerdtner Rn. 303).

cc) Die rechts- und steuerberatende Tätigkeit der Klägerin wäre also nur dann zu beanstanden, wenn sie nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertragsabschlusses gestanden, sondern - etwa aufgrund der besonderen Komplexität der Materie - einen eigenen Stellenwert gewonnen hätte und der Klägerin zu raten gewesen wäre, neben der Beklagten einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2000, 1561). Nur in einem solchen Fall könnte (wie bei einer rechtlichen Unternehmensberatung, vgl. OLG Hamm NJW-RR 1989, 1061; Henssler/Prütting/Weth Art. 1 § 5 RBerG Rn. 41; Altenhoff/Busch/Chemnitz Art. 1 § 5 RBerG Rn. 605 f.), nicht mehr davon die Rede sein, dass es sich bei der Beratung um ein bloßes Hilfsgeschäft handelte, dass mit der Haupttätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stand.

Hierfür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kaufvertrag vom 21.08.1997 (K 4) mag zwar in rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen gestellt haben. An der Formulierung des Vertrags war aber maßgeblich die Heilbronner Treuhand GmbH beteiligt. Die Klägerin hat weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass wesentliche Teile des Vertrages von der Beklagten stammen. Die Aushandlung der Vertragsbedingungen konnte nur "in einem Guß" erfolgen; eine Aufteilung auf unterschiedliche Verhandlungsführer, je nachdem, ob im Einzelfall wirtschaftliche oder rechtliche Aspekte im Vordergrund ständen, wäre nicht praktikabel gewesen. Es mag sein, dass, wie in Ziff. 7 des Vertrags vom 24.01./24.03.1997 vorgesehen, eine externe Überprüfung der Vertragsentwürfe sinnvoll gewesen wäre. Das Unterlassen einer solchen Überprüfung vermag den nach Art. 1 § 5 RBerG erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang aber nicht zu unterbrechen.

2. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn ergibt sich nicht aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. Art. 5 Nr. 1 LGVÜ.

a) Wo der Erfüllungsort der streitigen Hauptverpflichtung liegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertragsstatut, das nach dem IPR des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. Thommas/Putzo/Hüßtege, Art. 5 EuGVÜ Rn. 3 unter Hinweis auf die sog. Tersili-Regel, EuGH NJW 1977, 491). Gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag vom 24.01./24.03.1997 schweizerischem Recht. Art. 74 des schweizerischen Obligationenrechts entspricht teilweise § 269 BGB, stellt also primär auf die Vereinbarung der Parteien, hilfsweise auf den Wohnsitz des Schuldners ab. Im vorliegenden Fall ist eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen worden. Die nach dem Vertrag vom 24.01./24.03.1997 bestehenden Pflichten der Beklagten waren zu einem erheblichen Teil in der Schweiz zu erfüllen. Dies spricht dafür, insgesamt auf den Sitz der Beklagten abzustellen. In diese Richtung deutet auch Art. 74 Nr. 2 des Obligationenrechts, wonach, wenn eine bestimmte Sache geschuldet wird, von dem Ort auszugehen ist, an dem sich diese "zur Zeit des Vertragsabschlusses" befand. Zu diesem Zeitpunkt ist bei einem Makler, der einen Vertragsabschluss zu vermitteln hat, häufig nicht bekannt, wo die Vermittlungstätigkeit stattfinden wird. Auch im vorliegenden Fall war bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, ob der Vertrag mit der Fa. L zustandekommen oder ob auch mit anderen Interessenten zu verhandeln sein würde. Deshalb ist bei einem Maklervertrag nach deutschem Recht regelmäßig auf den Wohnsitz des Maklers, hier also Basel, abzustellen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 1076; BayObLG MDR 1998, 736).

Falls diesem Gesichtspunkt nach schweizerischem Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sein sollte (vgl. Honsel/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht 1, 2. Aufl., Art. 74; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, BT; 3. Aufl., § 25; Guhl/Koller; Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. § 30 Rn. 12 ff.), kann jedenfalls auf en in Art. 74 Nr. 3 genannten Wohnsitz des Schuldners abgestellt werden.

b) Ob Art. 5 Nr. 1 LGVO nach der Erfüllung auf den tatsächlichen Erfüllungsart abstellt, kann dahingestellt bleiben (vgl. Schlosser, EuGVÜ, Art. 5 Rn. 1; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 5 EuGVÜ Rn. 95; MüKo/Gottwald, ZPO, Art. 5 IZPR Rn. 14; zweifelnd Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Rn. 274). Die Beklagte hat nicht nur als Vermittlungsmakler auf den Abschlusswillen der Käuferin eingewirkt, sondern auch die Klägerin darüber beraten, ob und zu welchen Bedingungen ein Verkauf an die Fa. L erfolgen soll. Diese Pflicht, die in der Schweiz erfüllt wurde, war für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung. Den Verhandlungen mit der H Trauhand GmbH kam demgegenüber lediglich vorbereitender Charakter zu; dem entsprechend stellten die von dem Beklagten Ziff. 2 erzielten Verhandlungsergebnisse nur einen Entwurf dar, der, bevor eine verbindliche Erklärung abgegeben werden konnte, der Zustimmung des Verwaltungsrats der Klägerin bedurfte. Für diesen war nur das von den Beklagten zu präsentierende Ergebnis, nicht die Art und Weise seines Zustandekommens, von Bedeutung. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte - und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden - dass ihrer in Deutschland erfolgenden Vermittlungstätigkeit das überwiegende Gewicht beizumessen wäre.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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