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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 3 U 213/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 652 Abs. 1
BGB § 326
Leitsatz:

1. Bei einem Untermaklervertrag hängt der Provisionsanspruch des Untermaklers grundsätzlich von der Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs des Hauptmaklers ab.

2. Trifft der Hauptmakler mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung, die seinen Provisionsanspruch von Voraussetzungen abhängig macht, mit denen der Untermakler nicht zu rechnen brauchte, ist der Hauptmakler verpflichtet, den Untermakler hierauf hinzuweisen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 213/99 2 KfH O 287/99 LG Heilbronn

Verkündet am: 15.11.2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Strobel) JS'in (b)

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2000 unter Mitwirkung

des Richters am OLG Rumler,

des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Foth und

des Richters am LG Wackenhut

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 20.09.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 10.392,26 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

1. Ob der Provisionsanspruch der Klägerin davon abhängt, dass die Beklagte ihren eigenen Provisionsanspruch durchsetzen kann, ist zweifelhaft.

a) Der im Angebot der Beklagten vom 04.12.1996 enthaltene Hinweis auf die "erzielte Innencourtage" mag zwar in die von der Beklagten vertretene Richtung deuten, enthält aber keine so eindeutige Festlegung, dass hierauf eine entsprechende Auslegung gestützt werden könnte.

b) Die Auffassung der Beklagten, dass die Parteien ein sog. Gemeinschaftsgeschäft geschlossen haben und sich der Provisionsanspruch der Klägerin deshalb von vornherein auf die von der Beklagten vereinnahmte Provision beschränkte, wird durch den Vortrag der Parteien nicht bestätigt. Im Schreiben vom 04.12.1996 ist von dem Courtageanspruch des "den Käufer vermittelnden Vertriebs" die Rede. Dies weist daraufhin, dass die Parteien nicht auf entgegengesetzter Seite tätig waren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl. Einf v § 652 Rn. 12), sondern die Klägerin der Beklagten helfen sollte, der Auftraggeberin der Beklagten einen Käufer nachzuweisen.

c) Ein solcher Vertrag, der der Erreichung der Ziele des Hauptmaklervertrags dient, ist regelmäßig als Untermaklervertrag einzuordnen (vgl. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Auf., Rn. 37; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearbeitung (Juni 1994) Vorbem. zu §§ 652 ff. Rn. 27).

aa) Der Auffassung der Klägerin, dass Untermaklerverträge in der Praxis auf die als Handelsvertreter tätigen freien Mitarbeiter eines Maklerunternehmens beschränkt bleiben und zwischen den Parteien deshalb ein "normaler" (Haupt-) Maklervertrag geschlossen wurde, ist durch nichts belegt.

bb) Es ist zwar richtig, dass der Untermaklervertrag nur als Hilfsvertrag zum Maklervertrag angesehen wird und der Hauptmakler die vom Untermakler beigebrachten Nachweise nicht zu verwenden braucht, sondern sich von seinen eigenen Interessen leiten lassen darf (vgl. schon RGZ 88, 1), so dass die Klägerin durchaus ein Interesse daran haben konnte, einen "normalen" Maklervertrag zu schließen. Aus ihrem Vortrag geht aber nicht hervor, dass sie ein solches Interesse gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte und sich die Parteien dementsprechend darauf geeinigt haben, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen eigenen Nachweis im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB erbringen und nicht lediglich den Nachweis der Beklagten gegenüber deren Auftraggeberin unterstützen soll (vgl. RGZ a.a.O., 3).

cc) Haben die Parteien einen Untermaklervertrag geschlossen, liegt ein partiarisches Rechtsverhältnis vor, so dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der Provisionsanspruch der Klägerin davon abhängt, dass der Provisionsanspruch der Beklagten durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1969, IV ZR 788/68, S. 11; Staudinger/Reuter, Vorbem. zu §§ 652 ff. Rn. 30, Schwerdtner Rn. 39; Palandt/Sprau Einf. v § 652 Rn. 11).

dd) Ob die Auffassung der Klägerin, dass im vorliegenden Fall schon deshalb etwas anderes gelten müsse, weil ihr die Auftraggeberin der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es kommt hinzu, dass der Provisionsanspruch der Beklagten nach der im Alleinvertriebsvertrag vom 24.09.1996 getroffenen und erst später geänderten Regelung davon abhing, dass der Auftraggeberin vier Kaufverträge vorliegen.

Die Klägerin sollte nach dem Schreiben der Beklagten vom 04.12.1996 dagegen nur zwei Objekte vermitteln. Der Provisionsanspruch der Klägerin hätte also trotz der von ihr erbrachten Nachweise und der - hier zu unterstellenden - Solvenz der Auftraggeberin auch daran scheitern können, dass der Beklagten der Nachweis zweier weiterer Objekte nicht gelingt. Die Beklagte wäre deshalb, wenn ihre Auslegung zutreffen würde, verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die mit ihrer Auftraggeberin getroffene und von der Beklagten nicht zu erwartende Provisionsregelung hinzuweisen. Der Umstand, dass die Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen hat, deutet daraufhin, dass sie bei Abschluss des Maklervertrags selber nicht der Auffassung war, dass der Provisionsanspruch der Klägerin von der Durchsetzbarkeit ihres eigenen Provisionsanspruchs abhängen sollte.

2. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil der Klägerin wegen der verweigerten Abtretung des Provisionsanspruchs ein Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB oder positiver Forderungsverletzung zusteht.

a) Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.1997 gebeten, den auf sie entfallenden Anteil an dem Provisionsanspruch gegen die mbH abzutreten. Zu einer solchen Abtretung war die Beklagte angesichts der Weigerung der GmbH, den Provisionsanspruch der Beklagten zu erfüllen, verpflichtet (vgl. BGH a.a.O. S. 12).

Die mit Schreiben vom 26.05.1997 (K 8) erklärte Weigerung der Beklagten, den Anspruch abzutreten, war nicht berechtigt. Insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte, dass die der GmbH aus anderen Geschäften zustehenden Einwendungen zu einer zu Lasten der Klägerin, gehenden Kürzung des streitgegenständlichen Provisionsanspruchs hätten führen können (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2000 Bl. 151).

b) Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die GmbH den an die Klägerin abgetretenen Provisionsanspruch nicht erfüllt hätte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von der Beklagten erhobenen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der GmbH berechtigt waren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2000, S. 4 und 7). Hierfür reicht der Hinweis darauf, dass das Stammkapital der GmbH lediglich 50.000,- DM betragen habe, die Betriebsräume in gemietet gewesen seien und es nur einen Mitarbeiter gegeben habe, nicht aus. Auch die von der Beklagten eingeholte Kreditauskunft vom 23.06.1997 (Bl. 173) hat keine Hinweise darauf erbracht, dass die GmbH zu einer Zahlung der streitgegenständlichen Provisionsforderung nicht in der tage gewesen wäre.

c) Fraglich ist lediglich, ob sich die GmbH hätte darauf berufen können, nicht Provisionsschuldnerin zu sein, weil der Alleinvertriebsvertrag mit der (im folgenden: KG) abgeschlossen wurde. Dies hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass aufgrund entsprechender "Nachträge" die GmbH an die Stelle der KG getreten ist; dies hindert jedoch nicht, die Erklärungen der Beteiligten als Schuldmitübernahme auszulegen. Hierfür spricht zunächst, dass Frau mit Schreiben vom 27.01.1997 (BB 8) zum Ausdruck brachte, dass Vertragspartner der Beklagten nunmehr die GmbH sei. Diese Erklärung wurde zwar im Namen der KG abgegeben; da Frau aber alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH war und die Zahlungsunfähigkeit der KG die Einbeziehung der GmbH offenbar als dringlich erscheinen ließ, lag es aus Sicht der Beklagten nahe, dieses Schreiben auch der GmbH zuzurechnen, zumal diese, wie das Schreiben vom 13.12.1996 (BB 20) zeigt, bereits im Rahmen der GbR an dem Projekt beteiligt war. Die im Schreiben vom 27.01.1997 enthaltene Einschränkung ("kurze schriftliche Rücksprache") vermag den Kern der von Frau abgegebenen Erklärung nicht in Frage zu stellen. Dies war offensichtlich auch die Meinung der Beklagten. Jedenfalls hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.1997 (BB 11), 26.03.1997 (BB 12) und 16.04.1997 (BB 13) die GmbH auf Zahlung der Courtage-Rechnungen in Anspruch genommen, am 21.05.1997 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt (BB 14) und sich noch mit Schriftsatz vom 22.06.1999 (lediglich) darauf berufen, dass die GmbH bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei. Auch die Beklagte ist deshalb davon ausgegangen, dass ihr ein Provisionsanspruch gegen die GmbH zusteht, so dass es unter diesen Umständen der Beklagten obliegt, näher darzutun, weshalb sich die GmbH mit Erfolg gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin hätte zur Wehr setzen können. Ein entsprechender Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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