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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 3 U 232/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305c II
BGB § 833
BGB § 280
1. Keine Haftungsfreizeichnung für Pferdetransport durch Haftungsausschlussklausel in Einstell- und Trainingsvertrag.

2. Sorgfaltsanforderungen beim Transport von Pferden: Die Überwachung der Ladefläche des Tranporters mit Kameras und Mikrofonen zählt nicht zum notwendigen Standard.


Oberlandesgericht Stuttgart

3. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 232/08

Verkündet am 18. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Foth Richter am Oberlandesgericht Herrmann Richter am Landgericht Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen - Az. 1 O 241/07 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 3 wird das am 18.08.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen - Az. 1 O 241/07 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.195,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 65 %, die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 als Gesamtschuldner 35 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 tragen der Kläger 65 %, die übrigen 35 % tragen die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 3 trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufungen: 22.370,15 € (der Berufung des Klägers: 21.195,15 €, der Berufung der Beklagten Ziff. 3:1.175,00 €)

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Transportunfall des Pferdes "B.. N.. T.." seiner Tochter. Diese hat mittlerweile unstreitig sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Unfall des Pferdes an den Kläger abgetreten. Die Tochter hatte das Pferd am 17.02.2007 von Dr. A... H... für 15.000,00 € gekauft (Kaufvertrag Bl. 16), wobei für den Verkäufer die Beklagten Ziff. 1 und 2 handelten. Diese übernahmen dann auch durch den Einstell- und Trainingsvertrag vom 17.02.2007 (Bl. 16, Anl. 2) als Trainer die Verpflichtung, das Pferd in ihrem Stall in B...einzustellen und zu trainieren. Im Zusammenhang mit dem Training des Pferdes sollte es am 15.03.2007 zu einem Turnier nach K... transportiert werden, wobei die Beklagten Ziff. 1 und 2 die Beklagte Ziff. 3 mit dem Transport beauftragten. Auf diesem Transport, bei welchem noch sechs andere Pferde transportiert wurden, kam es zur Verletzung des Pferdes, welches drei Tage später, am 18.03.2007, eingeschläfert werden musste.

Zu den weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2008 (Bl. 94) zunächst das Transportfahrzeug der Beklagten Ziff. 3 in Augenschein genommen, sodann den Tierarzt Dr. N... B... und S... V..., welche den Transport durchführte, als Zeugen vernommen und schließlich den Sachverständigen K... S... angehört. Sodann hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 in Höhe von 11.195,25 € und gegen die Beklagte Ziff. 3 in Höhe von 1.175,00 € - gesamtschuldnerisch mit den Beklagten Ziff. 1 u. 2 - stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen die weitergehende Klagabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, der eine vollständige Verurteilung wie in erster Instanz begehrt. Die Beklagte Ziff. 3 wendet sich gegen die teilweise Verurteilung und verfolgt eine vollständige Klagabweisung weiter.

Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage teilweise abgewiesen, wobei es dadurch materielles Recht verletzt und nicht sämtliche Tatsachen vollständig und richtig festgestellt habe. Zwar habe das Landgericht den Einstell- und Trainingsvertrag vom 17.02.2007 zutreffend gewürdigt und sei auch zu Recht von einer Pflichtverletzung und damit von einer Schadensersatzpflicht auf Beklagtenseite ausgegangen. Allerdings habe das Landgericht zu Unrecht eine vom streitgegenständlichen Pferd ausgehende Tiergefahr im Rahmen einer Mitverursachung zu Lasten des Klägers nach § 833 BGB berücksichtigt. Eine Anwendbarkeit des § 833 BGB scheide jedoch aus, denn die Tiergefahr sei vorliegend nicht als Mitverursachungsbeitrag gegen den Kläger selbst anzurechnen. Eine solche Anrechnung komme nur dann in Betracht, wenn es sich um Fälle handele, in denen sich Tiere gegenseitig verletzen bzw. ein Tier durch ein anderes geschädigt wird oder aber ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten aufgrund der Mitverursachung durch die Tiergefahr gemindert wird. Vorliegend sei die Konstellation völlig anders, weshalb § 833 BGB nicht anwendbar sei. Zum einen sei nämlich bereits zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar Tierhalter gewesen sei, tatsächlich jedoch keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier gehabt habe. Eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hätten aufgrund des abgeschlossenen Vertrages nur die Beklagten Ziff. 1 und 2 gehabt. Diesen hätte es oblegen, das streitgegenständliche Pferd zu trainieren, auszubilden und auch weitere Obhutspflichten wahrzunehmen. Mithin hätten die Beklagten Ziff. 1 und 2 auch im Innenverhältnis das volle Risiko übernommen, sodass eine Haftung des Tierhalters entfalle. Der Gedanke der Risikoübernahme sei insbesondere auch deshalb zu berücksichtigen, da vorliegend lediglich der Rechtsgedanke des § 833 BGB im Rahmen des Mitverschuldens bzw. einer Mitverursachung nach § 254 BGB beachtet würde. Letztlich sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 die Beklagte Ziff. 3 beauftragt hätten, den Transport durchzuführen, weshalb die Beklagte Ziff. 3 als Erfüllungsgehilfin der Beklagten Ziff. 1 und 2 anzusehen sei. Mithin sei auch insoweit eine Berücksichtigung der Halterhaftung nicht nahe liegend. Hinzu komme, dass das Landgericht eine Mitverursachungsquote von 50 % angesetzt habe, ohne dies näher zu begründen. Eine derartig hohe Quote rechtfertige sich jedoch bei den vorliegenden Umständen nicht. Denn vorliegend müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass angesichts der Verursachungsbeiträge der Beklagten letztendlich eine eventuelle Tiergefahr vollkommen zurücktreten würde. Eine Kürzung der Ansprüche um 50 % sei jedenfalls weder hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 noch gegenüber der Beklagten Ziff. 3 zu rechtfertigen.

Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht den Wert des Pferdes falsch angesetzt. Zwar habe der reguläre Kaufpreis, wie vom Landgericht zu Recht angenommen, 20.000,00 € betragen. Der Wert des Pferdes habe jedoch 30.000,00 € betragen. Zu Unrecht habe das Landgericht hier Beweis nicht erhoben und sei insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen. Bereits in erster Instanz sei vorgetragen gewesen, dass das Pferd wegen Liquiditätsengpässen des Voreigentümers zu einem deutlich reduzierten Kaufpreis veräußert worden sei. Zudem sei auch bereits vorgetragen gewesen, dass die Anknüpfungstatsachen für die Bemessung des Wertes sehr vielfältige gewesen seien, insbesondere hätten die Abstammung, das Potenzial, Exterieur und Interieur des Pferdes in umfassender Weise berücksichtigt werden müssen. Dies sei in fehlerhafter Weise nicht erfolgt.

Ebenso habe das Landgericht auch fälschlicherweise die Anwaltskosten zu niedrig angesetzt, denn angesichts der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen zum Schadenshergang sei eine Erhöhung des Gebührensatzes über die Mittelgebühr angezeigt gewesen und ein Gebührensatz von 2,0 für die geltend gemachten Anwaltskosten gerechtfertigt.

Auch die Beklagte Ziff. 3 sei in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet, denn ein Anspruch ergebe sich sowohl aus Delikt als auch aufgrund des geschlossenen Transportvertrages, der jedenfalls Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfalte. Ein Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB greife zu Gunsten der Beklagten Ziff. 3 nicht ein, denn diese müsse sich Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Transport zu Recht wie vom Landgericht festgestellt vorhalten lassen. Denn der Transport sei nicht in der Weise ausgeführt worden, wie es im professionellen Bereich gerade für hochwertige Pferde üblich sei. Zum einen seien Überwachungspflichten verletzt worden, zum anderen sei das Pferd fehlerhaft angebunden gewesen, was zur vorliegenden erheblichen Verletzung und dem späteren Todeseintritt geführt habe. Sowohl die unzureichende Überwachung als auch der ungeeignete Transport seien kausal für die beim Kläger eingetretenen Schäden gewesen.

Der Kläger beantragt:

1. In Abänderung des am 18.08.2008 verkündeten Urteils des Landgerichtes Hechingen, Aktenzeichen 2 O 241/07, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.175,00 € zu zahlen,

sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zusätzlich zu verurteilen, weitere 20.020,15 € an den Kläger, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 18.08.2008, zu zahlen.

2. sowie die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. ... in Höhe von weiteren 251,68 € freizustellen, sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zusätzlich zu verurteilen, den Kläger von der in diesem Rechtsstreit entstandenen Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. ... in Höhe von weiteren 910,00 € für das außergerichtliche Tätigwerden freizustellen.

Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte Ziff. 3 beantragt:

Es wird beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 abzuweisen.

Der Kläger beantragt insoweit:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung von einer Mitverursachung nach § 254 BGB ausgegangen sei und hierbei die Tiergefahr gemäß § 833 BGB berücksichtigt habe, verteidigen die Beklagten Ziff. 1 und 2 das Urteil. Die tiertypische Verhaltensweise des streitgegenständlichen Pferdes sei ursächlich für dessen Verletzung geworden. Demgegenüber könne aber ein schuldhaftes Verhalten den Beklagten nicht angelastet werden, da die Verletzung des Pferdes lediglich auf einem schicksalhaften Geschehensablauf beruhe, für den keiner der Beklagten verantwortlich zu machen sei. Das Pferd sei bei den Beklagten Ziff. 1 und 2 aufgrund eines Einstell- und Trainingsvertrages gewesen. Eine vertragliche Haftung ergebe sich aus diesem Vertrag jedoch nicht, denn der Vertrag sehe eine Haftungsbeschränkung wegen der Verletzung des Pferdes vor, was auch für einen Transport des Pferdes zu einer Veranstaltung anzunehmen sei. Vorrangig müsse aber auch berücksichtigt werden, dass den Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Das Pferd sei bei dem Transport ordnungsgemäß angebunden gewesen. Fehler hierbei seien jedenfalls nicht nachgewiesen. Zudem seien auch Überwachungspflichten nicht verletzt worden, denn es sei nicht Stand der Technik bzw. zu verlangen, dass in Lastwagen, die zu Pferdetransporten benutzt würden, durchweg Kameras installiert seien. Vorliegend sei aber sogar eine Kamera installiert gewesen, wobei die Vorgänge, die zur Verletzung des Pferdes geführt hätten, nicht erkennbar gewesen seien.

Völlig übersetzt seien die Wertangaben zu dem streitgegenständlichen Pferd. Bereits die vom Landgericht angenommene Bewertung in Höhe von 20.000,00 € sei im obersten Preissegment angesetzt. Für einen höheren Wert des Pferdes gebe es keine Anhaltspunkte. Das Pferd sei auch weder im Hinblick auf seine Bewegungsqualität noch im Hinblick auf seine Abstammung ein außergewöhnliches Ausnahmepferd gewesen. Da das Pferd weder ausgebildet gewesen sei noch Turniererfahrung oder -erfolge gehabt habe, sei ein höherer Wert nicht gerechtfertigt.

Ebenso sei die von dem Kläger verlangte Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 unangemessen übersetzt. Anhaltspunkte für einen Aufwand, der das übliche Maß überschreite, seien weder ersichtlich noch hinreichend konkret vorgetragen.

Die Beklagte Ziff. 3 wendet sich gegen die teilweise Verurteilung durch die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, dass mangels einer Pflichtverletzung eine Schadensersatzleistung nicht verlangt werden könne. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine effektivere Kameraüberwachung oder eine engmaschigere Kontrolle bei Zwischenstopps während des Transportes erforderlich gewesen wären. Ebenso habe das Landgericht die Frage der Kausalität falsch beurteilt. Es stünde nämlich in keiner Weise fest, dass bei intensiverer Kameraüberwachung oder zusätzlichen Kontrollen hätte verhindert werden können, dass das Pferd des Klägers mit den Vorderbeinen in den Futtertrog geraten wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 3 keinerlei vertragliche Beziehung bestanden habe. Der Transport selbst sei von der Zeugin ... ausgeführt worden, die eine vieljährige Erfahrung im Transport von Reit- und Turnierpferden habe. Die Art des Anbindens des Pferdes, welche von der Zeugin ... vorgenommen worden sei, sei in keiner Weise zu beanstanden. Jedenfalls habe die Art und Weise des Anbindens des Pferdes nicht zu der Verletzung beigetragen. Auch eine andere Art des Anbindens hätte die Verletzung nicht verhindert. Schließlich sei auch das zum Transport verwandte Spezialfahrzeug hinreichend mit technischen Vorkehrungen ausgestattet. Viele Fahrzeuge, die für den Transport von Pferden benutzt werden, würden ohne eine Kamera angeboten und genutzt. Dass die Beklagte Ziff. 3 eine Kamera eingebaut habe, sei bereits überobligatorisch. Das Landgericht überspanne aber die Anforderungen, wenn es eine noch intensivere Kameraüberwachung für erforderlich halte. Auch ein Zwischenstopp und eine Kontrolle seien nicht erforderlich gewesen. Zudem hätte dadurch die vorliegende Verletzung des Pferdes nicht verhindert werden können. Jedenfalls gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei einer intensiveren Überwachung bzw. bei Zwischenstopps tatsächlich die Verletzungen sich hätten vermeiden lassen. Im Ergebnis sei daher das angefochtene Urteil unzutreffend und die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten Ziffer 3 ist zulässig und begründet. Über den bereits rechtskräftig ausgesprochenen Betrag hinaus hat der Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten, da diesen eine für die Schädigung kausale Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden kann.

1. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2

a) Trotz teilweiser Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 und 2 liegt für das Berufungsverfahren hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Tatsachenfeststellungen keine Bindungswirkung vor. Das Landgericht hat zwar dargelegt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Einstell- und Trainingsvertrag dem Kläger gemäß §§ 280, 276, 278, 398 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 11.195,25 € haften. Mangels einer Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 ist diese Verurteilung nicht angefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Denn der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die allenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrages auszulegen sind (BGH NJW-RR 2005, 1659). Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben zwar in der Berufungserwiderung eine Pflichtverletzung und eine Haftung ihrerseits bestritten, jedoch keine Berufung eingelegt und nicht beantragt, die Klage vollständig abzuweisen. Insoweit ist die teilweise Verurteilung rechtskräftig.

Andererseits ist aber damit nicht der über den verurteilten Betrag hinausgehende Anspruch in irgendeiner Weise präjudiziert. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine teilweise rechtskräftige Verurteilung nur hinsichtlich des zuerkannten Anspruchsteiles Rechtskraft schafft (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28. Auflage 2007, § 322 Rn. 22 ff. m.w.N.); hinsichtlich des noch offen gebliebenen Anspruchsteiles dagegen bewirkt eine solche Verurteilung auch insoweit keine Rechtskraft, als es sich um den Anspruchsgrund als ein sog. Urteilselement, nämlich ein, sei es auch ein das Urteil unmittelbar tragendes, präjudizielles Rechtsverhältnis handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruchsgrund nur unter Beschränkung auf den entschiedenen Anspruchsteil oder aber generell für den gesamten geltend gemachten Anspruch erörtert und bejaht worden ist (BGH NJW 1981, 1045 m.w.N.). Eine weitergehende Rechtskraftwirkung hätte eines Zwischenurteils bedurft, das aber mangels Zwischenfeststellungsantrages im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO nicht ergangen ist. Daraus folgt, dass auch die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage wie die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden für einen weitergehenden Anspruch des Klägers neu geprüft und neu entschieden werden muss, denn die Rechtskraft der teilweisen Verurteilung bezieht sich nicht auf den vorliegend noch im Streit befindlichen Rest des Anspruches (BGH NJW 1997, 3019). Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 die Voraussetzungen der Haftung und das Vorliegen der Anspruchsgrundlage weiterhin bestreiten, bedarf es mithin einer erneuten Prüfung sämtlicher Voraussetzungen, auch soweit sie bereits vom Landgericht festgestellt wurden.

b) In zutreffender Weise hat das Landgericht als Anspruchsgrundlage des Anspruches des Klägers gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Einstell- und Trainingsvertrag gemäß §§ 280, 276, 278, 398 BGB angenommen. Unstreitig liegt ein wirksamer Einstell- und Trainingsvertrag vor, aus welchem sich gegenseitige Rechte und Pflichten für die Parteien ergeben.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten Ziff. 1 und 2 ist das Landgericht auch zu Recht von einem unwirksamen Haftungsausschluss im Einstell- und Trainingsvertrag ausgegangen sein. Dort ist zwar geregelt, dass der Trainer grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die im Rahmen des Trainings oder der Einstellung an dem Pferd oder durch das Pferd entstehen, übernimmt. Es handelt sich vorliegend jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei die vorliegende Freizeichnungsklausel nicht wirksam ist, da sie zum einen die Verletzung auf Transporten nicht erfasst bzw. insoweit jedenfalls gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB verstößt und zudem eine Haftung grundsätzlich ausschließt, mithin also auch eine Haftung für grobes Verschulden entgegen § 309 Nr. 7 b BGB ausschließt. Deshalb ist die Freizeichnungsklausel im Ganzen unwirksam (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 309 Rn. 47 m.w.N.).

d) Tatsächlich ist jedoch eine Pflichtverletzung, die entweder die Beklagten Ziff. 1 oder 2 selbst begangen haben oder aber durch die Beklagte Ziff. 3 begangen wurde und den Beklagten Ziff. 1 und 2 zurechenbar ist und auch kausal für die Schädigung wurde, nicht gegeben.

aa) Eine Pflichtverletzung durch fehlerhaftes Verhalten der Beklagten Ziff. 1 oder 2 selbst ist nicht gegeben. Es ist nicht dargelegt bzw. ersichtlich, dass mit der Auswahl der Beklagten Ziff. 3 als Spedition für den Transport der Pferde bereits eine Pflichtverletzung begangen wurde. Hinweise darauf, dass durch die Spedition ein sehr unsorgfältiges oder gefahrenträchtiges Transportmittel gewählt wird, liegen nicht vor. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 beim Verladen des Pferdes noch einen Fehler begangen haben sollen, der sich hinsichtlich der Verletzung ausgewirkt hätte. Hier ist die Angabe der Zeugin ... zu berücksichtigen (Bl. 100), die vorgetragen hat, dass Frau ... das streitgegenständliche Pferd angebunden habe. Nach deren Angaben hätten sie, d.h. die Zeugin ... und der Beklagte ... das Anbinden dann nochmals korrigiert und das Pferd kürzer angebunden, weil es zuvor beim Nachbarpferd hinübergeschaut habe. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass das Anbinden des Pferdes und das Fertigmachen für den Transport letztlich nicht der Beklagten Ziff. 1 angelastet werden kann.

bb) Eine Zurechnung von Pflichtverletzungen der Beklagten Ziff. 3 über § 278 BGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Eine Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen ist nicht festzustellen. Von einem fehlerhaften Anbinden des Pferdes kann angesichts der Angaben des Sachverständigen ... nicht ausgegangen werden. Das Landgericht stellt in der Entscheidung in zutreffender Weise fest, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verletzungsrisiko geringer gewesen wäre, wenn auch das verletzte Pferd mit zwei Stricken angebunden worden wäre. Allerdings räumte der Sachverständige auch ein, dass ein gewisser Ermessensspielraum vorhanden sei. Auch das Anbinden mit einem Strick sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein anderes Anbinden das im konkreten Fall eingetretene Verletzungsrisiko gemindert hätte. Insofern ist davon auszugehen, dass das Anbinden mit nur einem Strick keine Pflichtverletzung darstellt. Letztlich stützt auch das Landgericht zu Recht die Pflichtverletzung ersichtlich nicht auf ein fehlerhaftes Anbinden, sondern auf die nicht ausreichende Überwachung im Transportfahrzeug.

Auch dies kann jedoch nach Überzeugung des Senates nicht angenommen werden. Die Überwachung der Ladefläche mit Kameras kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht verlangt werden, denn dies würde die Anforderungen, die an die Ausführung eines Transportes von Pferden zu stellen sind, überspannen. Aus den Angaben des Sachverständigen ... ergibt sich, dass eine Kameraüberwachung nicht zwingend zu den zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen zu zählen ist (S. 12 des Protokolls, Bl. 105 d.A.). Überwachungskameras und Mikrofone sind nach dessen Angaben nicht notwendigerweise Standard. Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass der zum Transport verwendete Lkw tatsächlich mit drei Kameras und Mikrofonen ausgestattet war und deshalb sogar überobligatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen waren. Die Zeugin ... hat angegeben, dass sie tatsächlich die Kameras zur Überwachung während der Fahrt auch genützt habe. Sie hat zudem angegeben, dass sie auf die verschiedenen Kameras umgeschaltet habe, wenn dies verkehrsmäßig möglich gewesen sei, etwa an einer Ampel oder wenn sie aus anderen Gründen zum Stehen gekommen sei (Bl. 101). Während der Fahrt sei ihr bezüglich der Kamera, die für das streitgegenständliche Pferd zuständig gewesen sei, nichts Besonderes aufgefallen.

Angesichts dieser Angaben kann nicht von einer fehlerhaften Überwachung ausgegangen werden. Auch wenn die Kammer sich bei einem Augenscheinstermin davon überzeugt hat, dass die Bilder von schlechter Qualität sind, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen hier eine Pflichtverletzung tatsächlich festgestellt werden kann. Zudem sollen auch nach Angaben der Beklagten Ziff. 3 die Kameras über Mikrofone verfügen. Wenn dann der Zeugin ... nichts Außergewöhnliches aufgefallen ist, so kann dies auch daran liegen, dass die Verletzung des streitgegenständlichen Pferdes bei einem nach außen hin unauffälligen Vorgang und schleichend einhergegangen ist, ohne dass dies zwingend über die Kamera festgestellt hätte werden müssen oder über Mikrofone hätte gehört werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige ... zwar geäußert hat, dass wenn mit Kameras und Mikrofonen eine Überwachung erfolgt, man dort sicherlich auch hören würde, wenn hinten etwas Außergewöhnliches vorgefallen wäre (Bl. 104). Es ist jedoch in der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden, ob auch der Vorgang, der zur Verletzung des Pferdes geführt hat, tatsächlich mit einer entsprechenden Geräuschentwicklung verbunden gewesen sein muss oder ob man diesen Vorgang auch tatsächlich optisch hätte über die Kameras wahrnehmen können.

Zudem ist nicht geklärt, wann und über welchen Zeitraum hinweg die Verletzung konkret eingetreten ist. Selbst wenn man Kontrollstopps oder eine Überwachung in einem kürzeren Rhythmus verlangen würde, könnte dadurch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verletzung des Pferdes so nicht eingetreten wäre. Zwar hat der Zeuge Dr. ... angegeben, dass bei der vorgefunden Symptomatik es sich um eine längere Belastung gehandelt haben müsse und 5 Minuten Dauerbelastung hier mit Sicherheit zu wenig wäre (Bl. 99). Verletzungen könnten jedoch je nach Ausgangssituation bereits innerhalb von einer halben Stunde sich einstellen (Bl. 98). Der Sachverständige ... hat zu diesem Punkt lediglich angegeben, dass er aus der vom Tierarzt beschriebenen Verletzung folgere, dass das Pferd über einen längeren Zeitraum mit Vollspannung auf dem Nylonstrick gestanden sei (Bl. 103). Wie lange dieser Zeitraum ist, wird nicht näher ausgeführt. Dabei ist auch noch zu beachten, dass das Landgericht wohl zu Unrecht von einer 5-stündigen Fahrt mit dem Pferd des Klägers ausgeht (S. 9 u. 10 des Urteils, Bl. 137, 138). Dabei ist nämlich nicht berücksichtigt, dass das Pferd bereits bei einem Zwischenstopp aus dem Transporter herausgeholt wurde und dieser Zwischenstopp sich wohl nach ca. 3 Stunden ereignete. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass seines Erachtens Kontrollstopps nicht zwingend seien, jedenfalls nicht bei einer Transportdauer von 2 bis 3 Stunden. Vielmehr könne man, wenn keine optischen oder akustischen Auffälligkeiten zu beobachten seien, 2 bis 3 Stunden am Stück fahren (Bl. 104).

Angesichts dieser Beweisergebnisse und Feststellungen liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 3 nicht vor; zudem wäre auch die Kausalität einer Pflichtverletzung für die eingetretenen Verletzungen sehr zweifelhaft. Hinreichende Umstände, die auf einen entsprechenden Kausalverlauf schließen lassen, sind nach Überzeugung des Senates weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.

Mithin entfällt eine weitergehende Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2, ohne dass es auf die Frage, ob tatsächlich, wie in erster Instanz vorgenommen, auch die Tiergefahr gemäß § 833 BGB als Mitverursachung gemäß § 254 BGB dem Kläger hälftig anzulasten ist, noch ankommt. Dem Kläger ist hier zuzugeben, dass Obergerichte wiederholt den Anwendungsbereich von § 833 BGB eingeschränkt haben unter der Blickrichtung, dass die Zuweisung eines Zufallschadens dann gegenüber dem Halter nicht angezeigt erscheint, wenn das Tier allein im Risikobereich desjenigen sich befindet, der das Tier auch beherrscht und der dann sich eigenverantwortlich in die Obhut des Tieres begibt. Die entschiedenen Fälle betreffen allerdings eine Konstellation, in denen dann der jeweils Verletzte als Trainer das Tier in seinem Obhutsbereich hatte (OLG Celle VersR 1990, 794 und OLG Köln VersR 1982, 559). Entsprechend ist aber auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach allein auf Grund der Tatsache, dass das Tier in einen Schaden verwickelt ist, nicht immer automatisch von einer Tierhalterhaftung ausgegangen werden kann. Denn weitere Voraussetzung ist, dass der Schutzbereich des § 833 BGB auch eröffnet ist, was dann der Fall ist, wenn der Tierhalter für einen Schaden einzustehen hat, der einem Dritten durch die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres entsteht und dabei die typischen Auswirkungen der Tiergefahr sich verwirklichen (BGH VersR 1978, 515). Allein das bloße "Dasein" eines angeleinten Hundes ergebe noch keine Mithaftung (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 242). Der BGH hat zwar bereits entschieden, dass § 254 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden an seinem Tier entstanden und von diesem mitverursacht ist (BGH NJW 1976, 2130). Allerdings ist vorliegend durchaus in Frage zu stellen, ob tatsächlich die spezifische Tiergefahr die Verletzung des Pferdes hier mitverursacht hat und dadurch eine analoge Anwendung des § 833 BGB gerechtfertigt ist. Fraglich ist insbesondere, ob bei dieser Konstellation, in der kein Dritter Schaden erlitten hat, tatsächlich der Schutzbereich des § 833 BGB eröffnet ist und über § 254 BGB eine Mitverursachung über den Grundgedanken der Gefährdungshaftung zu berücksichtigen ist. Letztlich bedarf es aber angesichts der fehlenden Pflichtverletzung einer Entscheidung in dieser Frage nicht.

2. Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 3

a) Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 3 bestehen nicht. Der Vertrag zwischen den Beklagten Ziff. 1 und 2 und der Beklagten Ziff. 3 ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, mithin dem Eigentümer des transportierten Gutes. Ein Drittschutz kommt dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er den Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (BGHZ 70, 330; BGHZ 129, 169, BGH NJW 1996, 2929).

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können. Ihnen gegenüber ist der Schuldner dann zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einbeziehung dritter Personen in vertragliche Beziehungen, an denen sie selbst nicht teilhaben, ist auf Vermögensschäden ausgedehnt worden. Der Kreis der in den Schutz eines Vertrages einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten aber dahin zu begrenzen, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt. Zudem muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hinzutreten. Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH NJW 1996, 2929). Da vorliegend der Kläger vertragliche Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend machen kann, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen gegenüber der Beklagten Ziff. 3 nicht gegeben.

b) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts Ziff. 23.1.1 ADSp nicht eingreift, da ausweislich Ziff. 23.1.2 ADSp bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eintritt, abweichend von Ziffer 23.1.1 ADSp der auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag eingreift. Mithin wäre Wertersatz gemäß §§ 429, 431 HGB zu leisten sein, also 4457,18 € (470 kg x 8,33 x 1,13846 am 15.03.07).

c) Allerdings hat der Kläger gegen die Beklagte Ziff. 3 auch nach Deliktsrecht keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anspruch aus § 823 BGB setzt voraus, dass der Beklagten eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, die kausal für die eingetretene Verletzung war. Diese kann, wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, nicht festgestellt werden. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Verurteilung der Beklagten Ziff. 3 war deshalb auf deren Berufung hin aufzuheben und die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.



Ende der Entscheidung

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