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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 3 U 3/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 652 Abs. 1
1. Zur Nachweistätigkeit eines Maklers beim Abschluss eines Unternehmenskaufs.

2. Zum Nachweis einer vertragsadäquaten Kausalität des Maklerhandelns: Eine Kausalitätsvermutung greift auch beim Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Unternehmenskaufs nicht, wenn zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages ein Zeitraum von einem Jahr und mehr liegt.


Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 3/09

Verkündet am 24. Juni 2009

Im Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Foth, Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl und Richter am Oberlandesgericht Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 35.700,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.

Der Kläger, der sich als Makler betätigt, hat die Beklagte, eine Teigwarenherstellerin, im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft und anschließend auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt in Anspruch genommen. Durch Teil-Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.04.2008 (Bl. 64/69 d.A.) wurde dem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde durch weiteres Teil-Urteil vom 22.07.2008 (Bl. 113/118 d.A.) abgewiesen. Beide Entscheidungen haben Rechtskraft erlangt. Die Parteien streiten jetzt noch über die vom Kläger erhobene Leistungsklage als letzte Stufe der Stufenklage.

Im Jahr 2005 wurde der Kläger von der Beklagten damit beauftragt, die Bemühungen zum Erwerb eines Unternehmens im Teigwaren-Frischebereich zu unterstützen. Zum Abschluss eines Kaufvertrages mit einer vom Kläger benannten italienischen Firma durch die Beklagte kam es nicht.

Im Januar 2006 nahm der Kläger Kontakt mit der Fa. Z...-T... GmbH (im Folgenden: Fa. Z...) in F... auf (vgl. Anlage K 4, Bl. 27 d.A.), mit der der Kläger am 24.02.2006 eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschloss (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). Am 01.03.2006 bat deren Geschäftsführer und Gesellschafter H... Z..., der am Verkauf sowohl der Catering- als auch der Teigwaren-Sparte des Unternehmens interessiert war und sich bereits mit zwei Interessenten, die nicht vom Kläger vermittelt wurden (Fa. E... und Fa. M..., B...) in Verkaufsverhandlungen befand, den Kläger darum, dass von diesem vorerst keine weiteren Kontaktgespräche geführt werden (vgl. Anlage K 6, Bl. 29 d.A.). Zwischen dem Kläger und der Fa. Z... kam am 17.03.2006 ein Maklervertrag zu Stande, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 1, Bl. 16 d.A.).

Mit Schreiben vom 20.03.2006 (Bl. 160 d.A.) teilte Herr Z... dem Kläger mit, dass der Fa. E... als bevorzugter Interessentin Zeit eingeräumt werden solle, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Weiter wurde die Bitte ausgesprochen, die Angelegenheit zurückhaltend zu bearbeiten. Das vorerwähnte Schreiben enthält u.a. folgenden Hinweis:

"...

Falls wir von E.. kein für uns annehmbares Angebot erhalten, werden wir Sie sofort davon unterrichten, damit Sie Ihren Bemühungen weiter nachgehen können.

...".

Am 29.03.2006 unterzeichnete die Beklagte eine Geheimhaltungserklärung, in der sie sich im Falle des Abschlusses eines (vom Kläger nachgewiesenen) Kauf- oder Beteiligungsvertrages zur Bezahlung einer Provision in Höhe von 2 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtete (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 d.A.).

Mit E-Mail vom 13.04.2006 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.) informierte Frau Z... den Kläger darüber, dass sich die Verkaufsverhandlungen mit der Fa. E...voraussichtlich bis Juni 2006 hinziehen werden. Darin wurde dem Kläger angeboten, die bisherigen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitere Aktivitäten sollten vorerst gestoppt werden.

Der Kläger rechnete gegenüber der Fa. Z... seine bisherigen Leistungen mit Rechnung vom 14.04.2006 über 4.698,00 € brutto ab (Anlage B 6, Bl. 17 d.A.). Dieser Rechnung war ein Zeitnachweis über die bisherigen Tätigkeiten des Klägers beigefügt (Bl. 18 d.A.). Ob Herr Z... bzw. die Fa. Z... mit der Rechnung gleichzeitig den Bericht des Klägers vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) erhalten hat, in dem die Beklagte namentlich als Kaufinteressentin für den Catering- und für den Teigwarenbereich genannt wird, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Unstreitig benannte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2006 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.) die Fa. Z... als potentielles Kaufobjekt.

Die Fa. Z..., die mit Schreiben vom 03.05.2006 (Anlage K 12, Bl. 62 d.A.) zunächst anbot, die Rechnung vom 14.04.2006 hälftig zu begleichen, zahlte in der weiteren Folge den darin enthaltenen Rechnungsbetrag vollständig an den Kläger. Im Zusammenhang mit der Bezahlung richtete Frau Z... am 11.05.2006 ferner ein E-Mail (Anlage B 3, Bl. 19 d.A.) an den Kläger, das unter Betreff die Eintragung "Forderung und Tätigkeitsstop" enthält und in dem davon die Rede ist, dass die die Angelegenheit als erledigt betrachtet wird.

Nachdem sich die Verkaufsverhandlungen zwischen dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z... und der Fa. E... zerschlagen hatten, schloss die Fa. Z... im April 2007 mit dem Makler L...einen Maklervertrag ab. Am 26.07.2007 verkauften der bzw. die Gesellschafter der Fa. Z... seine/ihre Unternehmensanteile an die Beklagte zum Kaufpreis von 1,5 Mio. €. Beide Kaufvertragsparteien zahlten an Herrn L... eine Provision in Höhe von jeweils 1,5 % aus dem Kaufpreis, mit dem auch die Beklagte einen Maklervertrag abgeschlossen hatte.

Das Auskunftsverlangen des Klägers in Bezug auf den Kaufpreis wurde am 30.10.2007 von der Beklagten abschlägig beschieden (Anlage K 3, Bl. 7/8 d.A.).

Am 12.12.2007 forderte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 € auf.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 35.700,00 € sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, er habe am 22.08.2007 aus der Zeitung von dem Verkauf der Fa. Z... an die Beklagte erfahren. Der Nachweis dieser Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages sei gegenüber der Beklagten durch das Schreiben vom 17.04.2006 erbracht worden. Soweit gegenüber der Fa. Z... im März 2006 erklärt worden sei, seitens eines potenziellen Käufers habe kein Interesse mehr am Erwerb der Fa. Z... bestanden, habe sich dies auf die Fa. N... und nicht auf die Beklagte bezogen. Die E-Mail vom 13.04.2006 habe nicht zur Beendigung des Auftrages durch die Fa. Z... geführt. Die Fa. Z... sei vielmehr davon ausgegangen, dass durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag zu Stande kommen könne. Seine Bemühungen hätten zumindest mitursächlich zum Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 beigetragen. Von der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass ein Kauf der Fa. Z... nicht mehr in Betracht komme. Dadurch, dass die Fa. Z... zunächst bevorzugt mit der Fa. E... verhandelt habe, seien Verhandlungen mit der Beklagten über den Erwerb der Fa. Z... nur aufgeschoben, nicht beendet worden. Die Fa. Z... sei durch ihn, den Kläger, aufgrund des Berichts vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) auf die Beklagte als Kaufinteressentin aufmerksam gemacht worden, der der Rechnung vom 14.04.2006 beigefügt gewesen sei. Sowohl die Rechnung nebst Zeitnachweis als auch dieser Bericht seien vorab per Fax privat an den Geschäftsführer der Fa. Z... gefaxt worden. Er habe außerdem den Bericht zusammen mit Zeitnachweis und Rechnung sowie dem Anschreiben vom 14.04.2006 (Anlage K 10, Bl. 34 d.A.) persönlich an Herrn Z... übergeben. Außerdem habe er am 14.08.2006 ein Schreiben an den Geschäftsführer der Fa. Z... gerichtet, in dem dieser über das nach wie vor bestehende Interesse der Beklagten an der Frische-Sparte der Fa. Z... unterrichtet worden sei (Anlage K 11, Bl. 35 d.A.). Eine Nachweistätigkeit durch den Makler L... wird vom Kläger bestritten. Rechtlich unerheblich sei, dass ein später eingeschalteter Makler eventuell denselben Nachweis nochmals erbracht habe.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, durch die Eheleute Z... sei gegenüber dem Kläger erklärt worden, außer mit der Fa. E... keine weiteren Verhandlungen mit Kaufinteressenten über den Verkauf der Teigwaren-Sparte führen zu wollen, weshalb sich die Bemühungen des Klägers in der Folge auf die Catering-Sparte beschränkt hätten. Die insoweit erbrachten Leistungen seien am 14.04.2006 abgerechnet worden. Spätestens durch die E-Mail vom 11.05.2006 habe die Fa. Z... die Angelegenheit insgesamt als erledigt betrachtet. Die Fa. Z... habe die Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht weiterverfolgen wollen. Gegenüber der Fa. Z... sei sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt als Kaufinteressentin namentlich genannt worden. Zu einer Kontaktaufnahme mit der Fa. Z... bzw. deren Gesellschafter(n) sei es erst Ende April 2007 nach einem Hinweis durch den Makler L... gekommen. Der Abschluss des Kaufvertrages habe auf dem Nachweis durch den Makler L... aufgebaut. Im Hinblick auf einen Vertragsabschluss habe der Kläger bei ihr nichts bewirkt und auch nichts bewirken können, weil der Verkäufer zunächst mit der Prüfung eines anderen Kaufangebotes befasst gewesen sei. Nach der Beendigung der Verhandlungen der Fa. Z... mit der Fa. E... habe der Kläger keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet. Sie habe sich nicht auf Veranlassung des Klägers um den Vertragsschluss bemüht. Da der Kläger auch bei der Fa. Z... nichts im Hinblick auf einen Vertragsschluss bewirkt habe, könne der Vertragsschluss nicht auf der Tätigkeit des Klägers beruhen. Der Bericht vom Januar 2006 sei der Rechnung vom 14.04.2006 nicht beigefügt gewesen. Diesen Bericht habe die Fa. Z... erst mit E-Mail vom 29.08.2007 erhalten (Anlage B 5, Bl. 132 d.A.). Etwaigen Hinweisen des Klägers auf die Beklagte, die gegenüber der Fa. Z... erbracht worden seien, habe diese keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt. Nützliche Hinweise für den Vertragsschluss hätten die Eheleute Z... durch den Kläger nicht erhalten, solcher Hinweise seien sich diese auch nicht bewusst gewesen, was die Beauftragung des Maklers L... zeige.

Das Landgericht hat nach zweimaliger Vernehmung der Zeugen H... und G... Z... im Termin vom 18.03.2008 und im Termin vom 01.12.2008 mit Schluss-Urteil vom 19.12.2008 der Zahlungsklage vollumfänglich stattgegeben. Ein Maklervertrag sei zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Eine wesentliche Maklerleistung habe der Kläger dadurch erbracht, dass er die Fa. Z... als Verkaufsinteressentin mit Schreiben vom 17.04.2006 gegenüber der Beklagten benannt habe. Dadurch sei die Beklagte in die Lage versetzt worden, in konkrete Verhandlungen über den von ihr angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Hauptvertrages liege vor. Dieser sei auch nicht durch nachfolgende Umstände unterbrochen worden. Insbesondere sei die Fa. Z... am Nachweis weiterer Kaufinteressenten für den Fall interessiert gewesen, dass ein erfolgreicher Abschluss der Vertragsverhandlungen mit der Fa. E... bzw. mit der Fa. M... nicht zu erzielen sei. Die Bereitschaft der Fa. Z..., mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, habe fortbestanden. Eine endgültige Absage an dessen Bemühungen habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Unerheblich sei, ob der Kläger gegenüber der Fa. Z... die Beklagte als Kaufinteressentin genannt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dies der Fall. Zwar hätten beide Zeugen dies zuletzt bestritten. Für einen derartigen Hinweis des Klägers spreche jedoch der Bericht vom Januar 2006, der in der Rechnung des Klägers vom 14.04.2006 erwähnt worden sei. Im Rahmen der ersten Vernehmung habe der Zeuge H... Z... eingeräumt, diesen Bericht bereits mit der Rechnung erhalten zu haben. Die nachfolgende Einlassung des Zeugen sei nicht glaubhaft. Die Zeugen Z... hätten ihre Veräußerungsabsichten bis zum Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgegeben und die Tätigkeit des Klägers habe fortgewirkt. Die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten habe die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht diese im Wesentlichen geltend, vom Kläger sei wenige Tage nach dem Schreiben vom 17.04.2006 mitgeteilt worden, aus dem Verkauf werde vorläufig nichts. Vom Geschäftsführer der Beklagten, der die Sache als erledigt betrachtet habe, seien die vom Kläger erhaltenen Unterlagen in der weiteren Folge weggeworfen worden. Bis zum August/September 2007 habe sich der Kläger nicht mehr gemeldet. Die Fa. Z... sei ihr als Kaufinteressentin durch den Makler L... benannt worden. Erst und allein aufgrund dieses Hinweises des Maklers L... habe der Zeuge Z... im April 2007 Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufgenommen. Die Fa. Z... habe das Schreiben des Klägers vom 14.08.2006 (Anlage K 11, Bl. 48 d.A.) nie erhalten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger gegenüber der Fa. Z... mitgeteilt habe, der Interessent sei "abgesprungen", habe der Kläger seine Aktivitäten auf den Catering-Bereich beschränkt. Durch die Fa. Z... sei eine Zusammenarbeit mit dem Kläger im Mai 2006 beendet worden. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Fa. Z... sei der Bericht vom Januar 2006 (Anlage K 9) zusammen mit der Rechnung vom 14.04.2006 zugegangen. Dass der Rechnung der fragliche Bericht nicht beigefügt gewesen sei, könne der Zeuge G... bestätigen, der bereits in erster Instanz benannt worden sei. Vom Landgericht sei rechtsfehlerhaft bejaht worden, dass der Kläger einen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages erbracht habe. Gleiches gelte für die Ursächlichkeit zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007. Das Schreiben vom 17.04.2006 habe hinsichtlich des Vertragsschlusses nichts bewirkt. Sie, die Beklagte, hätte die Fa. Z... in gleicher Weise auch ohne die Tätigkeit des Klägers erworben. Im Falle einer Mitursächlichkeit könne dem Kläger nicht der volle Provisionsanspruch zustehen. Vielmehr habe in analoger Anwendung von § 660 Abs. 1 S. 1 BGB eine Provisionsteilung zu erfolgen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hebt insbesondere hervor, die erhobenen Beweise seien vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden. Die Fa. Z... habe zwar eine Unterbrechung der Verhandlungen gewünscht, jedoch habe er, der Kläger, später noch für die Fa. Z... weiter tätig sein sollen. Trotz der eingetretenen Unterbrechung der Verhandlungen spreche eine Vermutung für die (Mit-) Ursächlichkeit seiner Anstrengungen für den Kaufvertragsabschluss. Die Beklagte gehe in der Berufungsbegründung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der neu dargestellte Sachverhalt sei in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht zutreffend eine Nachweistätigkeit des Klägers bejaht. Jedoch vermochte der Kläger nicht den Beweis zu führen, dass der Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 auf seiner Tätigkeit beruht. Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Maklerlohn aus § 652 Abs. 1 BGB nicht.

1.

Der Umstand, dass der Auskunftsklage (erste Stufe der Stufenklage) durch das Landgericht mit Teil-Urteil vom 01. April 2008, das Rechtskraft erlangt hat, stattgegeben worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles unerheblich. Denn dieses schafft keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs (BGH NJW 1992, 2428; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 322 ZPO Rn. 13).

2.

Gegen die Feststellung des Landgerichts im Schluss-Urteil, es sei zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Maklervertrag geschlossen worden, wendet sich die Beklagte nicht. Zu Recht hat das Landgericht aus der Geheimhaltungserklärung, die die Beklagte am 29.03.2006 unterschrieben hat und aus der ein Provisionsverlangen des Klägers eindeutig hervorgeht (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.), sowie aus der im Hinblick darauf vom Kläger entfalteten Tätigkeit den Abschluss eines Maklervertrages hergeleitet.

3.

Die Auffassung der Berufung, es fehle an einer Nachweistätigkeit des Klägers, geht fehl.

a)

Eine Tätigkeit als Vermittlungsmakler wird vom Kläger nicht behauptet. Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen hat (§ 652 Abs. 1 BGB), besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW 2005, 754). Der Nachweis einer Gelegenheit setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist (BGH NJW-RR 1991, 950; BGH NJW 2005, 753). Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben (in der Regel Name und Anschrift) zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (BGH NJW 2006, 3062). Bei einer Maklertätigkeit im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (BGH NJW 2005, 753).

b)

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten durch das Schreiben des Klägers vom 17.04.2004 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.), mit dem die Beklagte auf die Fa. Z... als zu übernehmendes Unternehmen (bzw. auf deren Teigwaren-Sparte) aufmerksam gemacht wurde, eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen. Denn dadurch wurde die Beklagte in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten.

Dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Verhandlungspartner bzw. keine zur Führung von Vertragsverhandlungen berechtigte Person benannt hat, ist unter Berücksichtigung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unschädlich. Bei der Fa. Z... GmbH handelte es sich um ein Familienunternehmen, das der Beklagten aufgrund von geschäftlichen Kontakten in der Vergangenheit bereits bekannt war. Daher wäre es der Beklagten leicht möglich gewesen, den bzw. die Gesellschafter der Fa. Z... in Erfahrung zu bringen und mit dem/den Berechigten in konkrete Verhandlungen einzutreten.

Daran, dass der bzw. die Inhaber der Fa. Z... im April 2006 (und auch noch danach) verkaufsbereit waren, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Richtig ist zwar, dass auf Seiten des/r Inhaber der Fa. Z... die Absicht bestand, zunächst Verkaufsverhandlungen mit der Fa. E... als bevorzugtem Interessenten zu führen. Jedoch war nicht sicher, dass die Vertragsverhandlungen mit diesem Interessenten erfolgreich verlaufen würden. Gleiches gilt für die Verhandlungen mit der Fa. M..., B.... Für den Fall, dass sich ein Verkauf an diese Interessenten zerschlagen würde, waren der oder die Gesellschafter der Fa. Z... darauf angewiesen, andere Gelegenheiten zum Abschluss eines Kaufvertrages nachgewiesen zu erhalten. Zu diesem Zweck wurde der Kläger vom Zeugen Z... mit Maklerleistungen beauftragt. Die Absicht, im Falle eines Scheiterns der bisher geführten Verkaufsverhandlungen einen Hauptvertrag mit einem vom Kläger nachgewiesenen Interessenten abschließen zu wollen, wurde von den Eheleuten Z... zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Dies wird nicht nur bestätigt durch das Schreiben des Zeugen Z... an den Kläger vom 20.03.2006 (Bl. 160 d.A.), in dem eine dies so festgehalten worden ist, sondern auch durch die E-Mail der Zeugin G... Z... vom 13.04.2006 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.), in der der Kläger darum gebeten wurde, weitere Aktivitäten vorerst zu stoppen. Etwas anderes lässt sich auch den Verlautbarungen der beiden Zeugen Z... vom Mai 2006 (Anlage K 12, Bl. 62 d.A., und Anlage B 3, Bl. 19 d.A.) nicht entnehmen. Insbesondere ist die E-Mail vom 11.05.2006 im Licht der Erklärung vom 03.05.2005 aus Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) eher dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Formulierung, die Angelegenheit "als erledigt zu betrachten", auf das Honorar des Klägers für seine bisherigen Bemühungen und nicht auf den Auftrag insgesamt bezogen hat, zumal die Rechnung des Klägers unmittelbar vor dieser Formulierung in der E-Mail erwähnt wurde und die Eheleute Z... ihre Bedenken, diese vollumfänglich zu bezahlen, in der Zwischenzeit aufgegeben hatten.

4.

Ein Hauptvertrag zwischen dem/n Inhaber(n) der Fa. Z... und der Beklagten ist zu Stande gekommen. Zwischen der nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsabschluss und dem abgeschlossenen Vertrag besteht unstreitig Identität (vgl. BGH NJW 2008, 651 m.w.N.).

5.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers (mit-) ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 gewesen ist.

a)

Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises zustande kommt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die vom Makler entfaltete Tätigkeit muss für den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein oder hauptsächlich, aber mitursächlich geworden sein (BGH DB 1988, 1798). Da der Makler für den Erfolg seiner Arbeit, nicht für den Erfolgseintritt schlechthin belohnt wird, genügt es jedoch nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege adäquat-kausal für den Abschluss ist; dieser muss sich außerdem bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen (vertragsadäquate Kausalität; vgl. BGH NJW-RR 1996, 691; Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 652 BGB Rn. 48; Roth in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 652 BGB Rn. 103). Genügend ist in der Regel, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen (BGHZ 141, 40), ebenso, wenn er ihn über Einzelheiten unterrichtet, die für ihn nicht belanglos sind (BGH WM 1985, 839). Größerer zeitlicher Abstand zwischen Nachweis und Abschluss schadet nicht (OLG Hamburg ZMR 2002, 839). Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, regelmäßig nicht zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhanges zwischen Maklerleistung und Erfolgseintritt (BGH NJW 2008, 651). Mitursächlichkeit (der Tätigkeit des Erstmaklers) kann auch dann gegeben sein, wenn die Verhandlungen des Kunden aufgrund des Nachweises durch den ersten Makler zunächst nicht zum Erfolg führen, nach Einschaltung eines zweiten Maklers aber doch erfolgreich sind (BGH NJW 1980, 123; Roth, a.a.O., § 652 BGB Rn. 186).

An der Mitursächlichkeit fehlt es hingegen, wenn zwar ein Vertrag mit dem vom Erstmakler nachgewiesenen Interessenten geschlossen wurde, der Vertragsschluss aber ausschließlich auf die Bemühungen eines später eingeschalteten Zweitmaklers zurückgeht (BGH WM 1972, 444; OLG München OLGZ 1978, 444; Roth, a.a.O., § 652 BGB Rn. 178).

Das Bestehen des erforderlichen Kausalzusammenhanges hat grundsätzlich der Makler zu beweisen (Roth in Münchener Kommentar, a.a.O., § 652 BGB Rn. 189). Allerdings wird dieser bei Abschluss in angemessener Zeit vermutet (BGHZ 141, 40). Liegt zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsabschluss ein Jahr oder mehr, streitet ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang nicht mehr für den Makler (BGH NJW 2006, 3062).

b)

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Vertragsschluss vom 26.07.2007 zu verneinen.

aa)

Da zwischen dem Nachweis des Klägers vom 17.04.2006 und dem Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 mehr als ein Jahr liegt, greift zu Gunsten des Klägers keine Kausalitätsvermutung ein. Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 06.07.2006 (III ZR 379/04, NJW 2006, 3062) ausdrücklich hervorgehoben, dass von einem angemessenen Zeitraum zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages dann nicht mehr die Rede sein kann, wenn dazwischen ein Jahr oder mehr liegt mit der Folge, dass eine Kausalitätsvermutung abzulehnen ist (vgl. Leitsatz Nr. 2 und Tz Nr. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Richtig ist zwar, dass das vorerwähnte Urteil des BGH Vergütungsansprüche eines Immobilienmaklers zum Gegenstand hatte, während es im vorliegenden Fall um den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschlusses eines Unternehmenskaufs geht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Betrachtung. Verhandlungen über bedeutsame Immobiliengeschäfte (insbesondere über den Abschluss eines Kaufvertrages) können sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Nachweisproblematik ist hier wie dort gleich gelagert. Soweit ersichtlich wird zur Frage der Kausalitätsvermutung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine zwischen unterschiedlichen Maklergeschäften differenzierende Ansicht vertreten.

Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf eine Kausalitätsvermutung berufen, weil der(die) Inhaber der Fa. Z... vorrangig mit der Fa. E... (bzw. der Fa. M...) verhandeln wollte(n) und erst nach einem Scheitern der mit diesen Interessenten geführten Gespräche Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist ein Umstand, mit dem der Makler rechnen muss und der in seine Risikosphäre fällt. Es ist daher kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, die Dauer der mit den anderweitigen Interessenten geführten Verhandlungen unberücksichtigt zu lassen.

Daher obliegt dem Kläger der Vollbeweis dafür, dass durch seine Leistung das Zustandekommen des Vertrages bewirkt worden ist. Insoweit gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.

bb)

Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

(1)

Unstreitig war das Schreiben des Klägers vom 17.04.2006, das an die Beklagte gerichtet war, nicht - auch nicht teilweise - ausschlaggebend dafür, dass ein Kontakt zwischen der Beklagten und der Fa. Z... hergestellt und im Anschluss hieran ein Kaufvertrag vereinbart worden ist. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat sich die Beklagte im Jahr 2007 nicht mit der Fa. Z... in Verbindung gesetzt, vielmehr war es die Fa. Z..., die sich an die Beklagte gewandt hat (Bl. 191 d.A.). Dem Geschäftsführer der Beklagten war eine Kontaktaufnahme mit der Fa. Z... gar nicht möglich, weil dieser, wie die Beklagte weiter unwidersprochen und durchaus nachvollziehbar vorgetragen hat, die vom Kläger überlassenen Unterlagen schon vor April 2007 weggeworfen hatte. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger somit keinerlei Anstoß gegeben, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen.

(2)

Die für das Provisionsverlangen des Klägers notwendige vertragsadäquate Kausalität könnte daher nur dann bejaht werden, wenn der Abschluss des Kaufvertrages ganz oder zumindest teilweise auf die vom Kläger gegenüber dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z... entfaltete Tätigkeit zurückzuführen wäre. Denn auch dann würde sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen. Dies ist jedoch nicht erwiesenermaßen der Fall.

Nach dem streitigen Vortrag des Klägers soll(en) der (die) Gesellschafter der Fa. Z... von ihm die Information erhalten haben, dass die Beklagte am Kauf der Fa. Z... (bzw. Teilen hiervon) interessiert ist. Dies wurde vom Landgericht nach zweimaliger Vernehmung der Zeugen H... und G... Z... angenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es die Überzeugung davon gewonnen, dass der Rechnung des Klägers vom 14.04.2006 der Bericht vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) beigefügt gewesen sei und der Zeuge H... Z... diesen Bericht zeitgleich mit der Rechnung erhalten habe. Dies sei vom Zeugen Z... im Rahmen seiner ersten Vernehmung eingeräumt worden. Es bestehen indessen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO deshalb, weil sich die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zum Beweis der Behauptung, die Rechnung sei ohne den fraglichen Bericht vom Kläger übersandt worden, auch auf die Vernehmung des Zeugen U... G... berufen hat (Bl. 130 d.A. und Bl. 193 d.A.). Diesen Zeugen hat das Landgericht nicht vernommen. Für die Frage, ob die Fa. Z... vom Kaufinteresse der Beklagten über den Kläger Kenntnis erhalten hat, kommt es aber entscheidend auf den Zugang des vorerwähnten Berichts an, weil der Zugang des an die Fa. Z... gerichteten Schreibens des Klägers vom 14.08.2006 (Anlage K 11, Bl. 48 d.A.), in dem ebenfalls vom Interesse der Beklagten an einer Übernahme die Rede ist, von der Beklagten bestritten worden ist (Bl. 51 d.A.) und der Kläger einen Zugang des Schreibens vom 14.08.2006 nicht bewiesen hat. Dem Zeugen H... Z... war dieses Schreiben nicht mehr erinnerlich, er konnte es in seinen Unterlagen nicht vorfinden (Bl. 53 d.A.). Die Zeugin G... Z... hat nach ihrer Erinnerung dieses Schreiben noch gar nie gesehen (Bl. 57 d.A.).

Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der/die Inhaber der Fa. Z... über den Kläger Kenntnis von den Erwerbsabsichten der Beklagten erhalten hat (haben), weshalb eine Vernehmung des Zeugen G... durch den Senat nicht geboten war. Denn selbst dann, wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, wäre ein Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten gegenüber Herrn bzw. Frau Z... unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht ausreichend, um einen Provisionsanspruch gegenüber der Beklagten begründen zu können. Vielmehr kommt ein Provisionsanspruch gegenüber der Beklagten nur dann in Betracht, wenn der bzw. die Gesellschafter der Fa. Z... von einem durch den Kläger erbrachten Nachweis auch Gebrauch gemacht haben und der Abschluss des Hauptvertrages hierdurch bewirkt worden ist.

Eine Auswirkung eines möglichen Nachweises der Beklagten als Kaufinteressentin gegenüber dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z... durch den Kläger auf das Zustandekommen des Hauptvertrages lässt sich aber nicht positiv feststellen. Vom Kläger wird schon nicht konkret dargelegt, dass und auf welche Weise ein möglicher Nachweis im vorbeschriebenen Sinn zum Abschluss des Kaufvertrages beigetragen hat. Das bloße Bestehen einer Möglichkeit für die Fa. Z...., durch einen Nachweis des Klägers in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten eintreten zu können, genügt nicht, weil sich der Vertragsschluss gerade als Arbeitserfolg des Maklers darstellen muss. Die Beklagte hat einen solchen Ursachenzusammenhang bestritten. Nach den Angaben der Zeugen Z... hat sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf den Vertragsschluss ausgewirkt. Insbesondere wurden, wie die Zeugen näher angegeben haben, keinerlei Informationen verwendet, die vom Kläger beschafft wurden, um einen Kontakt zur Beklagten herzustellen. Für die Richtigkeit dieser Einlassung streitet der Umstand, dass die Fa. Z... unstreitig im April 2007 den Makler L... zur Realisierung ihrer Verkaufsabsichten eingeschaltet hat. Denn es würde wirtschaftlich keinen Sinn machen, einen provisionsberechtigten zusätzlichen Makler hinzuzuziehen, wenn es möglich gewesen wäre, unter Verwendung des Nachweises des Klägers schneller und kostengünstiger zu einem Vertragsabschluss zu gelangen. Dies deutet ganz erheblich darauf hin, dass sich die Eheleute Z... eines vom Kläger gelieferten Nachweises jedenfalls nicht (mehr) bewusst waren und sich eines solchen Nachweises in der weiteren Folge auch nicht bedient haben, um einen Hauptvertrag abschließen zu können. Bei dieser Sachlage fehlt es erst recht an dem vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsnachweis. Dabei kann offen bleiben, ob den Angaben der Zeugen Z... uneingeschränkt Glauben geschenkt werden kann, woran vor allem wegen der unterschiedlichen und widersprüchlichen Darstellung des Zeugen H... Z... Zweifel bestehen. Denn selbst wenn die Zeugen nicht als glaubwürdig anzusehen wären, wäre in Anbetracht der Beauftragung des Maklers L... durch die Fa. Z... eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Abschluss des Vertrages vom 26.072007 nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Hauptvertrag nicht auf einem Nachweis des Klägers beruht.

Es verhält sich auch nicht so, dass die Verhandlungen des Kunden aufgrund des Nachweises durch den ersten Makler - hier den Kläger - zunächst nicht zum Erfolg geführt haben und erst nach Einschaltung eines zweiten Maklers ein erfolgreicher Vertragsabschluss erzielt werden konnte, wie der Kläger meint. Denn Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem(n) Gesellschafter(n) der Fa. Z... aufgrund eines Nachweises des Klägers hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Diese wurden erstmals nach und aufgrund der Einschaltung des zweiten Maklers aufgenommen. Somit ist ein möglicher Hinweis des Klägers auf die Beklagte gegenüber dem Kunden Z... fruchtlos geblieben. Es war der Hinweis des Maklers L..., der die "Initialzündung" dafür darstellte, dass sich der/die Gesellschafter der Fa. Z... mit dem Beklagten als Kaufinteressentin befasst hat/haben. Deshalb beruht im vorliegenden Fall der Vertragsschluss allein auf den Bemühungen des eingeschalteten Zweitmaklers.

(3)

Die Ausführungen des Landgerichts vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat die Kausalitätsfrage mit der Frage eines Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages verwechselt, wie sich aus dem letzten Absatz der S. 8 des Urteils ergibt. Dort wird zunächst ausgeführt, dass nicht darüber entschieden werden muss, ob die Kausalität der Nachweistätigkeit noch vermutet werden kann. Unmittelbar im Anschluss hieran hebt das Landgericht erneut auf die Definition der Tätigkeit als Nachweismakler ab, ohne die Kausalitätsfrage geprüft zu haben. Auf S. 11 des Urteils unten meint das Landgericht abschließend, das Maklerhandeln des Klägers habe fortgewirkt, ohne diese Ansicht näher zu begründen.

cc)

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer nachträglichen Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht.

6.

Ohne Bestehen einer Hauptforderung des Klägers entfällt eine Pflicht der Beklagten, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten erstatten zu müssen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klage hinsichtlich der ersten Stufe Erfolg hatte, liegt insgesamt nur ein teilweises Unterliegen des Klägers vor, weshalb insoweit eine Kostenmischentscheidung zu treffen war (OLG Düsseldorf OLGR 2000, 189; OLG Koblenz NJW-RR 1998, 70). Der Wert des Auskunftsantrages beläuft sich auf einen Bruchteil des Leistungsantrages, den der Senat gem. § 3 ZPO auf 1/10 schätzt, weil der Antrag unschwer von der Beklagten erfüllt werden konnte (vgl. Zöller/Herget, 27. Aufl. 2009, § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort "Auskunft"). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger hingegen voll zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO), weil dieses nur die Leistungsstufe zum Gegenstand hatte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen war auf 35.700,00 € festzusetzen. Nach § 44 GKG ist bei einer Stufenlage für die Wertberechnung nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Das ist hier der Zahlungsantrag. Eine Addition hat nicht zu erfolgen. Aus diesem Grunde war der im Schluss-Urteil vom 19.12.2008 festgesetzte Streitwert für die erste Instanz zu korrigieren.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

Ende der Entscheidung

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