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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 3 U 93/07
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1400/2002


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002
Aus der Verordnung (EG Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 (sog. KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung) ergibt sich kein gesetzlicher Direktanspruch eines Fahrzeugkäufers gegenüber einem inländischen Vertragshändler auf Erbringung von vertragsleistungen aus einer Herstellergarantie bezüglich eines aus dem EU-Ausland reimportierten Fahrzeugs.
Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 93/07

Verkündet am 26. März 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht K. Richter am Oberlandesgericht Dr. O. Richter am Landgericht M.-D.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2007 (27 O 480/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferinnen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 10.000.- €

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Nachbesserung und Schadensersatz wegen Mängeln eines EU-Reimportfahrzeuges aus Österreich in Anspruch.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht passiv legitimiert seien. Die vorgelegten Garantiebedingungen, auf welche der Kläger seine Ansprüche stütze, gälten nicht gegenüber dem Beklagten Ziff. 1. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 bestehe schon deshalb nicht, weil diese lediglich Vermittlerin, nicht aber Verkäuferin des Fahrzeugs sei.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Auf Seiten des Beklagten Ziff. 1 sind die Fa. W. GmbH in Baden/Österreich mit Schriftsatz vom 27.03.2007 (Eingang: 02.04.2007) nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sowie im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 25.07.2007, Bl. 206/210) die F.-W. GmbH als Streithelferinnen beigetreten.

Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts.

Eine Garantiehaftung des Beklagten Ziff. 1 bestehe aufgrund der von der Ford Motor Company Austria abgegebenen Neuwagengarantie. Einer Inanspruchnahme einer deutschen Ford-Vertragswerkstatt stehe nicht entgegen, dass die Garantiebedingungen für den österreichischen Markt bestimmt seien. Die vereinbarte europaweite Gültigkeit der Herstellergarantie führe dazu, dass der Kläger auch im Inland darauf zurückgreifen könne und nicht zur Behebung eines Mangels den Verkäufer oder Hersteller im Ausland aufsuchen müsse.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich der Direktanspruch des Klägers aus europäischem Recht, nämlich aus der Verordnung der Kommission Nr. 1400/2002 vom 31.7.2002 (sog. KfZ-Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: KfZ-GVO). Die Ford-Herstellergarantie erstrecke sich auf das in den Garantiebedingungen genannte Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeute, dass jede Vertragswerkstatt in der EU verpflichtet sei, die Garantieleistungen zu erbringen, unabhängig davon, in welchem Land das Fahrzeug gekauft wurde. Um beim Kauf eines reimportierten Neuwagens nicht gegen europäisches Recht zu verstoßen, müsse die KfZ-GVO beachtet werden. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 13.03.2002 (Anl. K13). Die entgegenstehende Ansicht des Landgerichts sei schon mit dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens nicht in Einklang zu bringen. Auch aus Fußnote 6 dieses Schreibens folge nicht, dass ein Direktanspruch des Käufers gegenüber der Vertragswerkstatt nicht bestehe. Nach der KfZ-GVO müssten alle Vertragswerkstätten Garantien und Gewährleistungen des Herstellers gegenüber dem Käufer erfüllen.

Die Freistellung durch die Verordnung vom Beschränkungsverbot des Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag erstrecke sich zudem nur auf solche Vereinbarungen mit zugelassenen Werkstätten, wenn der Hersteller alle seine zugelassenen Werkstätten dazu verpflichtet, die Fahrzeuge der fraglichen Marke instand zu setzen und Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes und von Rückrufaktionen ungeachtet des Ortes durchzuführen, an dem das Auto gekauft worden sei. Auch hieraus ergebe sich ein Direktanspruch gegenüber den vom Hersteller autorisierten Vertragswerkstätten.

Bei der Beklagten Ziff. 2 handle es sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - um die Verkäuferin des Fahrzeugs und nicht nur um eine reine Importvermittlerin. Die vertragliche Ausgestaltung sei auf Art. 3 Nr. 10 lit. A der KfZ-GVO zurückzuführen. Danach seien lediglich Vereinbarungen gestattet, nach denen der Vertragshändler Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur dann an einen Wiederverkäufer liefern dürfe, wenn dieser selbst dem Vertriebsnetz angehöre. Ein unmittelbarer Erwerb vom Vertragshändler mit anschließender Weiterveräußerung an den Kläger hätte dazu geführt, dass der Vertragshändler seine Pflichten gegenüber dem Hersteller verletzen und damit Sanktionen riskieren würde, so dass ein offenes Eigengeschäft der Beklagten Ziff. 2 zumindest mit großen praktischen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten verbunden gewesen wäre.

Auch aus dem Wortlaut des Vertrages folge, dass die Parteien tatsächlich einen Kaufvertrag schließen wollten, dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung als "verbindliche Bestellung". Auch die Tatsache, dass im Vertrag bereits ein vom Kläger zu entrichtender Gesamtpreis genannt sei belege, dass es sich hier nicht um einen Vermittlungs- sondern einen Kaufvertrag handle. Ansonsten hätte es einer Provisionsabrede bedurft. Eine Provision sei in der Rechnung auch nicht gesondert ausgewiesen. Schließlich hätte die Beklagte Ziff. 2, wenn sie als Vermittlerin aufgetreten wäre, dem Kläger schon wegen der unmittelbar zwischen diesem und dem Lieferanten begründeten Rechtsbeziehung die Identität des österreichischen Vertragshändlers offen legen und den in seinem Namen geschlossenen Kaufvertrag zur Verfügung stellen müssen.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Abänderung des am 26.03.07 verkündeten Urteils des LG Stuttgart die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an dem Fahrzeug des Klägers "Ford Focus Trend Turnier, Farbe Silber, 74 kw, 1598 ccm Hubraum, 5 Türen, Fahrzeugnr.: WFONXXWPDN4S29826-3, amtl. Kennzeichen RT-BR 1906" die Mängel in Gestalt eines bei jedem Lastwechsel auftretenden spürbaren Rucks in Verbindung mit einem dumpfen Schlag zu beseitigen.

2. Unter Abänderung des am 26.03.07 verkündeten Urteils des LG Stuttgart wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit den im vorbezeichneten Klagantrag Ziff. 1 genannten Mängeln entstanden sind und entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie die Streithelferin der Beklagten Ziff. 1 beantragen jeweils,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten Ziff. 1 verteidigen das angegriffene Urteil.

Die Beklagte Ziff. 1 verweist darauf, dass die KfZ-GVO keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis des Vertragshändlers zum Fahrzeugkäufer entfalte, sondern allenfalls einem Hersteller und Lieferanten auferlege, die Erfüllung einer Garantie- bzw. Gewährleistungspflicht rechtlich so auszugestalten, dass ein Käufer diese Ansprüche gegebenenfalls geltend machen kann. Dementsprechend sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Ansprüche aus der Garantie keinen rechtlich durchsetzbaren Direktanspruch gegen jeden beliebigen Vertragshändler begründen. Jedenfalls bestehe im Rahmen der Neuwagengarantie kein Schadensersatzanspruch, wie mit Klagantrag Ziff. 2 geltend gemacht.

Vorsorglich würden weiterhin Material- und Herstellungsfehler am Fahrzeug des Klägers bestritten.

Die Streithelferin der Beklagten Ziff. 1 ist der Auffassung, die Einräumung einer direkten Inanspruchnahme aufgrund eines Garantieversprechens, welches nicht die Beklagte Ziff. 1 abgegeben habe, stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Die Beklagte Ziff. 1 stehe in keiner vertraglichen Beziehung zum Kläger.

Aus der KfZ-GVO ergebe sich keine Verpflichtung für die Beklagte Ziff. 1, direkt im fremden Namen abgegebene Garantieansprüche erfüllen zu müssen. Die Gruppenfreistellungsverordnung richte sich nicht an den Verbraucher. Die Frage eines Garantieversprechens zwischen einem Hersteller/Importeur und einem Verbraucher sei erkennbar im Rahmen der gesetzlichen Regelung der KfZ-GVO nicht geregelt. Es sei bereits fraglich, ob die EU-Kommission eine gesetzgebende Kompetenz hätte.

Die Beklagte Ziff. 2 macht geltend, es habe nicht dem Willen der Parteien entsprochen, einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 abzuschließen. Dem Kläger sei am 24.01.2005 das Serviceheft mit der Angabe des Verkäufers übergeben worden. Auch aus der vorgelegten Vollmacht ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte Ziff. 2 lediglich als Vermittlerin tätig werden sollte. Anderenfalls wäre eine solche Vollmacht nicht erforderlich gewesen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens LG Stuttgart 27 OH 11/06 waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen weder gegenüber der Beklagten Ziff. 1, noch gegenüber der Beklagten Ziff.2.

1. Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1

a)

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag Ziff. 2 die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt, ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den Garantiebedingungen keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ergibt, da darin lediglich ein Anspruch auf Mangelbeseitigung vorgesehen ist. Dies wird mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen. Allenfalls bei einer unberechtigten Verweigerung der Garantieleistungen durch die Beklagte Ziff. 1 könnte sich eine Schadensersatzverpflichtung ergeben.

b) Dem Kläger steht aus der Garantieerklärung (Anl. K7/ Bl. 43) des Fahrzeugherstellers/-lieferanten F. M. C. (Austria) GmbH ein Direktanspruch gegenüber der Beklagten Ziff. 1 nicht zu. Ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 besteht nicht. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass in den Garantiebedingungen bestimmt ist, dass Garantieansprüche bei jedem österreichischen Vertragspartner sowie in fast allen Ländern Europas geltend gemacht werden können. Unwidersprochen hat die Beklagte Ziff. 1 vorgetragen, dass sie selbst nur mit der Streithelferin Ziff. 1, nicht aber mit der F. M. C. (Austria) GmbH in vertraglicher Beziehung steht. Eine Zurechnung der Garantierklärung kommt daher nicht in Betracht. Die Formulierung in den Garantiebedingungen kann daher nur so verstanden werden, dass sich darin die F. M. C. (Austria) GmbH verpflichtet, Garantieleistungen im näher geregelten Umfang zu übernehmen und auftretende Mängel durch eine Ford-Vertragswerkstatt, gegebenenfalls auch im Ausland, beseitigen zu lassen. Dass ein Ford Vertragspartner im Ausland nicht verpflichtet ist, die Garantieleistungen ohne Bezahlung zu erbringen, ergibt sich bereits aus der Regelung auf S. 2 der Garantiebedingungen, wo es heißt:

"In manchen Ländern kann es möglich sein, dass der Ford Vertragspartner eine Bezahlung verlangt. Reichen Sie in diesem Fall bitte die ausführliche Rechnung bei einem Ford Vertragshändler in Österreich ein - dieser wird Ihnen den entsprechenden Rechnungsbetrag erstatten!"

Verweigert ein aus der Garantie in Anspruch genommener Vertragshändler die Vornahme von Garantiearbeiten, ist der Anspruch aus der Garantie unmittelbar gegen den Garantiegeber zu richten, der dafür zu sorgen hat, dass die Nachbesserung durch eine hierzu bereite Vertragswerkstatt durchgeführt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2006, 707; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rnr. 620, 695). Die Garantieerklärung verpflichtet nur denjenigen, der sie erteilt hat. Ein Direktanspruch gegen jede beliebige Vertragswerkstatt würde voraussetzen, dass der Vertrag zwischen Hersteller/Importeur und Markenwerkstatt eine Direktbegünstigung des Garantienehmers im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter enthielte (vgl. Reinking/Eggert, Rnr. 695). Hierfür fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten. Selbst wenn die Beklagte Ziff. 1 üblicherweise die gegen einen im Ausland ansässigen Automobilhersteller gerichteten Garantieansprüche in Deutschland abwickelt, deutet ein solches Verhalten nicht schon auf eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt hin (vgl. Reinking/Eggert, Rnr. 620).

c)

Ein Direktanspruch gegenüber der Beklagten Ziff. 1 folgt auch nicht aus den Regelungen der KfZ-GVO 1400/2002.

Die KfZ-GVO regelt die Organisation des KfZ-Absatzes innerhalb der EU. Die Erwägungen der KfZ-Hersteller, über ein Netz von Vertragshändlern, die bestimmte Voraussetzungen (geografische Lage, repräsentative Verkaufsräume etc.) erfüllen müssen, ein Vertriebssystem zu organisieren, führen zwangsläufig zum Ausschluss bestimmter Händler vom Fahrzeugmarkt und damit zu einer Wettbewerbsbeschränkung. Rechtlich gelöst wird die Frage, wie stark die Freiheit des Marktzuganges und die Existenz des Wettbewerbs eingeschränkt werden darf, durch das Kartellrecht, insbesondere Art. 81 EGV. Nach dessen Abs. 1 und 2 sind die quantitativen selektiven Vertriebsvereinbarungen grundsätzlich verboten und daher nichtig. Allerdings können Rat und Kommission von der Ausnahme des Art. 81 Abs. 3 EGV Gebrauch machen. Dies bedeutet, sie erklären in abstrakt-genereller Weise durch Verordnung für Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen mit einem bestimmten Inhalt eine Freistellung vom Kartellverbot aus Abs. 1. Für den Kraftfahrzeugsektor geschah die Freistellung zuletzt in der Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 (vgl. Buchner, DAR 2003, 451 ff.; Reinking/Eggert, Rnr. 597, 605 ff.).

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 13.03.2003 (Anl. K13/ Bl. 104) meint der Kläger, dass sich ein Direktanspruch auf Garantieleistungen bzw. Mängelbeseitigung aus der KfZ-GVO gegenüber allen autorisierten Werkstätten eines Herstellers im Geltungsbereich der Verordnung ergebe. In diesem Schreiben wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Erwägungsgrundes Nr. 17 zur KfZ-GVO Garantien oder Gewährleistungen, die ein Hersteller für ein Fahrzeug gewährt, innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung von autorisierten Werkstätten, die zum Werkstattnetz des Herstellers gehören, erfüllt werden müssen. Aus diesem Erwägungsgrund ergebe sich auch, dass Hersteller allen zu ihrem jeweiligen Netz gehörenden zugelassenen Werkstätten in jedem Fall die Erfüllung von Nachbesserungsverpflichtungen während der Gewährleistungszeit auferlegen müssten. Dabei sei es allerdings jedem Hersteller/Lieferanten überlassen, wie er diese Auferlegung rechtlich ausgestalte.

Dieses Schreiben der EU-Kommission erzeugt allerdings keine unmittelbaren Gesetzeswirkungen, sondern stellt lediglich eine Auslegung der KfZ-GVO aus deren Sicht dar. Insbesondere der Erwägungsgrund Nr. 17 zur KfZ-GVO legt nahe, dass eine Freistellung tatsächlich nur dann erteilt werden soll, wenn alle Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertragswerkstätten eine Verpflichtung der Werkstätten enthalten, alle Fahrzeuge der fraglichen Marke in Stand zu setzen und Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes und von Rückrufaktionen ungeachtet des Kaufortes durchzuführen (vgl. Buchner DAR 2003, 451, 455). Ob sich daraus jedoch bereits ein eigener Anspruch des Käufers gegen die Werkstatt ergibt, ist fraglich (vgl. Buchner, a.a.O., Fn.63; Reinking/Eggert, Rnr. 695). Die KfZ-GVO enthält keine ausdrücklichen Regelungen, aus welchen sich ein derartiger Direktanspruch ergibt. Die Verordnung richtet sich auch nicht an den Verbraucher, sondern gestattet vielmehr den selektiven Vertrieb von Kraftfahrzeugen im Verhältnis zwischen Automobilherstellern und ihren Vertragshändlern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.). Sofern es ein Hersteller unterlässt, die in der KfZ-GVO verlangten Anforderungen betreffend die Auferlegung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen an das jeweilige Vertriebsnetz zu erfüllen, kann dies zwar dazu führen, dass ein Entzug der Freistellung in Betracht kommt. Unmittelbare Ansprüche eines Fahrzeugeigentümers gegen eine bestimmte Vertragswerkstatt werden dadurch aber nicht begründet. Verweigert ein in Anspruch genommener Vertragshändler die Vornahme von Garantiearbeiten, ist der Anspruch aus der Garantie vielmehr unmittelbar gegen den jeweiligen Garantiehändler zu richten, der dann dafür zu sorgen hat, dass die Nachbesserung durch eine hierzu bereite Vertragswerkstatt durchgeführt wird (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.). Ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber jedem Vertragshändler ist nicht ersichtlich.

2. Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2

Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 bereits deshalb abgelehnt, weil diese nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, sondern lediglich als sog. Importvermittlerin auftrat.

Bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug handelt es sich um ein sog. EU-Neufahrzeug, das von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland importiert wurde. Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Importeur bestehen nicht, wenn dieser lediglich als Importvermittler für den Käufer tätig geworden ist und er seine Vermittlungstätigkeit im Vertrag klar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1222; Reinking/Eggert Rnr. 624). Der Kläger hat der Beklagten Ziff. 2 am 14.12.2004 einen Vermittlungsauftrag erteilt (Anl. B1/ Bl. 86) und diese bevollmächtigt, in seinem Namen und Auftrag das im Vermittlungsauftrag näher bezeichnete Fahrzeug zu erwerben (Anl. B2/ Bl. 87). Die Beklagte Ziff. 2 hat dem Kläger weiter ein Serviceheft für das Fahrzeug übergeben, in welchem als österreichischer Vertragshändler die Streithelferin Ziff. 2 aufgeführt ist. Die Übergabe dieses Vertragshefts hat der Kläger zwar zunächst bestritten. Mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte Ziff. 2 als Anlage B 5 (Bl. 215) aber eine Übernahmebestätigung vom 24.01.2005 vorgelegt, welche der Kläger unterzeichnet hat und mit welcher u.a. die Übergabe eines original ausländischen abgestempelten Serviceheftes bescheinigt wird. Diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass die Beklagte Ziff. 2 nicht als Verkäuferin, sondern lediglich als Importvermittlerin auftrat. Schließlich lassen sich auch aus der Rechnungsstellung durch die Beklagte Ziff. 2 keine eindeutigen Schlüsse auf ein Eigengeschäft ziehen, da es nicht zwingend erforderlich ist, dass der ausländische Vertragshändler die Fahrzeugrechnung auf den deutschen Endkunden ausstellt (vgl. Reinking/Eggert, Rnr. 605). Im Ergebnis hat der Kläger somit ein Eigengeschäft der Beklagten Ziff. 2, welches zu vertraglichen Gewährleistungsansprüchen führen würde, nicht ausreichend dargelegt und bewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zur Klärung der Frage, ob sich aus der Herstellergarantie eines KfZ-Herstellers Direktansprüche eines Käufers gegen jeden Vertragshändler im Gemeinschaftsgebiet nach der KfZ-GVO ergeben, zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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