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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 3 W 63/09
Rechtsgebiete: AnfG, ZPO


Vorschriften:

AnfG § 3
AnfG § 11
ZPO § 935
1. Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

2. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet.

3. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog).


Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 3 W 63/09

18. November 2009

In Sachen

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Foth, Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl und Richter am Oberlandesgericht Herrmann

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2009 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.10.2009 - 8 O 317/09 Hä - abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug für folgende Anträge bewilligt:

1. Bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wird den Antragsgegnern untersagt, über ihr Eigentum an dem Grundstück in 7... M..., D...straße, eingetragen im Grundbuch von M... Nr. ..., BV Nr. ..., Karte NW ..., Flurstück-Nr. .../..., ... a ... m², Gebäude- und Freifläche, zur verfügen. Den Antragsgegnern wird insbesondere untersagt, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

2. Den Antragsgegnern wird angedroht, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Untersagung gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft zu verhängen.

II. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt G..., K...straße ..., 7... H.... beigeordnet.

III. Der Antragsteller hat monatliche Raten in Höhe von 75,-- € auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu bezahlen. Gründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen die Schuldnerin G... L... (sowie gegen S... L...) einen titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von 245.420,10 € nebst Zinsen (Anlage K 1), der nicht beigetrieben werden konnte. Nach dem von ihm vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2007 (Anlage K 7) verkaufte die Schuldnerin als Alleineigentümerin eine Teilfläche des im Grundbuch von M..., Bl. ... BV ... eingetragenen Grundstücks Flurstück-Nr. .../..., D.... ..., ..., Gebäude und Freifläche, ... a ...m2, zum Kaufpreis von 42.000,-- € an die Antragsgegner, ihre Enkel. Dieses Grundstück trägt inzwischen die Flurstück-Nr. .../... und misst ... a ... m2 (vgl. Grundbuchauszug vom 05.08.2009, Anlage K 8). Laut Grundbuchauszug ist das an die Antragsgegner verkaufte Grundstück mit folgenden Grundpfandrechten belastet:

- Grundschuld über 409.033,50 € für die Volksbank S... eG

- Grundschuld in Höhe von 76.693,78 € für die Volksbank S... eG

- Grundschuld in Höhe von 460.162,69 € für die Volksbank S... eG

- Grundschuld in Höhe von 124.000,-- € zugunsten der Eheleute L...-T....

Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner einen Rückgewähranspruch nach dem Anfechtungsgesetz geltend machen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beabsichtigt er, den Antragsgegnern durch einstweilige Verfügung zu verbieten, über den von der Schuldnerin erworbenen Grundbesitz zu verfügen. Von einer Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, die Valutierung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden werde bestritten. Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2009 (Bl. 10/14 d.A.), der dem Antragsteller am 29.10.2009 zugestellt worden ist (Bl. 16 d.A.), wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 3 ff. AnfG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Nennwert der eingetragenen Grundschulden liege weit über dem vom Antragsteller behaupteten Verkehrswert des Grundstücks von 354.730,-- €. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundschulden nicht valutiert seien. Aus dem Umstand, dass verschiedene Grundschulden für denselben Gläubiger eingetragen seien, ergebe sich kein Indiz für eine fehlende Valutierung. Es sei nicht verdächtig, dass laut Grundbuch eine Miethaftung anderer Grundstücke bestehe, da das streitgegenständliche Grundstück durch Teilung neu entstanden sei. Für eine wertausschöpfende Belastung spreche zudem, dass das vom Antragsteller eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund einer von ihm erteilten Bewilligung durch Beschluss vom 07.08.2009 (2 K 293/08) vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H... einstweilen eingestellt worden sei (Anlage K 5).

Mit seiner am 30.10.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter. Er bringt ergänzend vor, nach der Auskunft der Gemeinde M... über Bodenrichtwerte vom 08.10.2009 errechne sich ein Verkehrswert des von der Schuldnerin verkauften Grundstückes in Höhe von 104.552,-- €. Die Auffassung des Landgerichts, wonach das unsubstantiierte Bestreiten einer Valutierung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreiche, sei nicht vertretbar. Nach der Rechtsprechung des BGH treffe die Antragsgegner eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf den Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt. Ihm sei es nicht möglich gewesen, auf den Kaufpreis Zugriff zu nehmen, da er erst Mitte Mai 2008 Kenntnis von der Veräußerung der Immobilie erlangt habe.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 02.11.2009 (Bl. 20/21 d. A.) die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung lässt sich nicht von vorne herein verneinen.

1.

Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchsetzen will, kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz begründet ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens. Diese Rückgewähr erfordert keine Rückübertragung des anfechtbar erworbenen Gegenstands in das Schuldnervermögen. Vielmehr hat der Gläubiger einen obligatorischen Anspruch auf Befriedigung aus der anfechtbar veräußerten Sache, so als ob diese noch dem Schuldner gehörte. In derselben Weise wie der Gläubiger, wenn die Sache im Vermögen des Schuldners verblieben wäre, sich diesem gegenüber Befriedigung durch Zwangsvollstreckung hätte verschaffen können, hat der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Sache zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers über sich ergehen zu lassen (BGH NJW-RR 1992, 733). Dies ist nicht eine Geld-, sondern eine der Sicherung durch einstweilige Verfügung zugängliche Individualleistung (BGH NJW-RR 1992, 733; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1343; Huber, Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 2 AnfG, Rn. 41; anderer Auffassung Drescher in Münchener-Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 916 ZPO Rn. 5). So liegt der Fall hier. Ein Arrest käme zur Sicherung des Anfechtungsrechts nur dann in Betracht, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand nicht mehr zurückgewährt werden könnte und an die Stelle des Rückgewähranspruchs eine Forderung auf Wertersatz getreten wäre (OLG Düsseldorf, NJW 1977, 1828). Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

2.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches nach § 2 AnfG sind erfüllt. Einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne dieser Vorschrift stellt das Urteil des Landgerichts H... vom 28.10.2004 i.S. 1 O 105/03 Ri - dar (Anlage K 1). Die titulierte Forderung des Antragstellers ist fällig. Die bisher vom Antragsteller durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Anlage K 3) sind erfolglos geblieben.

3.

Nach dem Vortrag des Antragstellers besteht auch ein Verfügungsanspruch. Zwar dürfte ein Recht zur Anfechtung aus § 4 Abs. 1 AnfG nicht in Betracht kommen, weil die Antragsgegner das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 42.000,-- € erworben haben mit der Folge, dass es an einer unentgeltlichen Leistung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Jedoch ist es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchaus möglich, dass der Antragsteller dennoch mit seinem Begehren durchdringen wird, was für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO ausreicht (Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 114 ZPO Rn. 19 m. w. N.). In der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks liegt eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG, die Auflassung ist am 27.01.2009, die Eintragung der Antragsgegner im Grundbuch am 26.02.2009 erfolgt (Anlage K 8). Eine Befugnis des Antragstellers zur Anfechtung der Grundstücksübertragung kann sich hier aus § 3 Abs. 2 AnfG, eventuell auch aus § 3 Abs. 1 AnfG ergeben. Die dafür erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (Huber, a.a.O., § 3 AnfG Rn. 19) kann nicht von vorne herein verneint werden.

aa)

Die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung verlangt die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners. Genügend ist der (ganz oder teilweise) Wegfall oder die Erschwerung/Verzögerung der Zugriffsmöglichkeiten für den anfechtenden Gläubiger (Huber, a.a.O., § 1 AnfG Rn. 33). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet bei wertausschöpfender Belastung des Vermögensgegenstandes aus, weil dann die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg gehabt hätte (BGHZ 90, 207; BGH NJW 1996, 3341). Insoweit ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe die Belastung zum maßgeblichen Zeitpunkt valutierte und nicht auf den nominalen Buchwert der Grundpfandrechte (Huber, a.a.O., § 1 AnfG Rn. 40). Die Frage einer objektiven Benachteiligung wegen werterschöpfender Belastung beurteilt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern vielmehr danach, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (BGH, ZInsO 2006, 151). Die Beweislast für den Eintritt einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt grundsätzlich der anfechtende Gläubiger, denn sie gehört zu den anspruchsbegründenden Umständen. Daher obliegt es auch dem anfechtenden Gläubiger, den Nachweis zu führen, dass die Belastung nicht werterschöpfend ist (BGH ZInsO 2006, 151). Jedoch ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung genügt nicht (BGH ZInsO 2006, 151; Huber, a.a.O., § 1 AnfG Rn. 41).

b)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es dem Antragsteller erlaubt, trotz der aus dem Grundbuch ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten eine reale Belastung zu bestreiten, weil deren Vorliegen nicht zu seinem Wahrnehmungsbereich gehört (Huber, a.a.O., § 1 AnfG Rn. 41). Dies hat der Antragsteller hier in zulässiger Weise getan. Mehr an Vortrag ist von ihm in Bezug auf eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht zu verlangen. Es wird Aufgabe der Antragsgegner sein, im Hauptsacheverfahren zur Valutierung nähere Ausführungen zu machen. Im Übrigen fällt in Bezug auf die für die Volksbank S... eG eingetragenen Grundpfandrechte auf, dass diese bereits vor geraumer Zeit (nämlich zwischen Juni 1985 und März 1992) eingetragen wurden, weshalb die Annahme nicht fernliegt, dass die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zwischenzeitlich bereits ganz oder zumindest teilweise getilgt wurden.

Was die weitere Grundschuld über 124.000,-- € anlangt, die zugunsten der Eheleute L...-T... bestellt worden ist, liegt zwar ein notarielles Schuldanerkenntnis der Schuldnerin vom 30.09.2008 vor (Anlage K 9), wonach dieser von den Eheleuten L...-T... zwischen 2005 und 2008 verschiedene Darlehen in Höhe des nominalen Buchwerts der eingetragenen Grundschuld gewährt worden ist. Ob der Schuldnerin aber tatsächlich Darlehen in der genannten Höhe gewährt wurden, steht bislang nicht sicher fest und bedarf einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren. Sämtliche Darlehensverträge sollen nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts H... vom 28.10.2004 - 1 O 105/03 Ri - geschlossen worden sein.

Dass der Antragsteller einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zugestimmt hat, ändert an der Darlegungslast der Antragsgegner zur Valutierung nichts. Für die Zustimmung können auch Kostengesichtspunkte eine Rolle gespielt haben.

c)

Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die Enkel der Schuldnerin, mithin um ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO. Da § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG lediglich einen entgeltlichen Vertrag verlangt, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat, ist der Antragsteller seiner Darlegungslast nachgekommen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG werden der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon gesetzlich vermutet (BGH NJW-RR 2006, 552). Daher obliegt es den Anfechtungsgegnern, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. d)

Der Antragsteller geht von einem Verkehrswert von 104.552,00 € aus (56.- € je m2 bei 1867 m2, vgl. Anlage 10). Es erscheint somit nicht ausgeschlossen, dass im Zwangsversteigerungsfall ein Erlös für den Antragsteller hätte erzielt werden können.

e)

Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches hat der Antragsteller bei dieser Sach- und Rechtslage in ausreichender Weise glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwar verlangen die vorgenannten Vorschriften eine Glaubhaftmachung unabhängig von der Beweisbedürftigkeit der vorgetragenen Tatsachen (Prütting in Münchener-Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 294 ZPO Rn. 12). Jedoch ist, wie bereits dargelegt worden ist, der Antragsteller hinsichtlich der Valutierung der Grundpfandrechte nicht darlegungsbelastet, vielmehr obliegt es den Antragsgegnern, im Hauptsacheverfahren die Valutierung zu belegen. Unter diesen Umständen ist der notwendigen Glaubhaftmachung Genüge getan.

Würde der hiervon abweichenden Ansicht des Landgerichts gefolgt, wäre eine Sicherung des Rückgewähranspruches aus § 11 AnfG von vorneherein immer schon dann verwehrt, wenn sich aus dem Grundbuch Grundpfandrechte im nominellen Umfang eines bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses ergeben. Damit wäre der Manipulation durch den Schuldner Tür und Tor geöffnet.

4.

Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot entfaltet meist - vom Fall der Insolvenz abgesehen - dieselben Wirkungen wie eine Vormerkung. Es liegt deswegen nahe, das durch einstweilige Verfügung anzuordnende Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO wie die Eintragung einer Vormerkung zu behandeln (OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1343; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 75; OLG Köln NJW 1955, 717).

III.

Nach den vom Antragsteller mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich eine Verpflichtung zur Ratenzahlung, wie sie aus dem Tenor ersichtlich ist. Insoweit wird auf das für den Antragsteller beigefügte Berechnungsblatt vom 13.11.2009 Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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