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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 58/2000
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 f Abs. 2
Leitsatz:

§ 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB erlaubt dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten Bewährungszeit die Fünf-Jahres-Grenze nicht überschreitet.


Geschäftsnummer: 3 Ws 58/2000 1 StVK 4 u. 5/96 LG Heilbronn 255 VRs 553357/93 StA München I 44 b VRs 33869/90 StA München II

Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Strafsenat -

Beschluß

vom 03. Mai 2000

in der Strafvollstreckungssache

wegen Betruges u. a.

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I un die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Strafvollstreckungskammer Heilbronn hatte das letzte Drittel der wegen Betrugs verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 06. Oktober 1994 sowie den Rest der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 12. Februar 1992 wegen Unterhaltspflichtverletzung (die im Urteil gewährte Strafaussetzung war widerrufen worden) am 28. Februar 1996, rechtskräftig seit 13. März 1996, für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde nachträglich durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 17. Februar 1997 um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, weil der Verurteilte am 17. September 1996 vom Amtsgericht Heilbronn wegen in der Bewährungszeit begangener Straßenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Nach weiteren Verurteilungen durch das Amtsgericht Heilbronn am 21. November 1997 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe und am 26. Februar 1998 wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung - beiden Entscheidungen lagen Taten zugrunde, die der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit begangen hatte - wurde durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 12. November 1998 die Bewährungszeit erneut um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre, also bis 12. März 2001, verlängert.

Nachdem gegen den Verurteilten wegen eines im Januar 1999 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Juli 1999, rechtskräftig seit 12. August 1999, eine Geldstrafe festgesetzt worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft München I die nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr auf nunmehr sechs Jahre; die Staatsanwaltschaft München II beantragte den Widerruf der Reststrafenaussetzung.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer sowohl den Widerruf der bedingten Entlassung als auch eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft München 11 wendet sich hiergegen mit der sofortigen, die Staatsanwaltschaft München I mit der einfachen Beschwerde; letzterer hat die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nicht abgeholfen.

II.

Beide Rechtsmittel bleiben in der Sache ohne Erfolg.

1. a) Die (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die Ablehnung der Bewährungszeitverlängerung ist zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar als solche mit nur eingeschränktem Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO (eingehend dazu Senatsentscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 -). Stehen nämlich keine Entscheidungen nach Satz 3 in Frage, rechtfertigt nach dem klaren Wortlaut von Satz 2 nur die den Verurteilten besonders belastende nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit eine Ausnahme von der auch in § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO verwirklichten Regel, die mit Bewährungsanordnungen zu verbindenden Ermessensentscheidungen auf eine Tatsacheninstanz zu beschränken. Daß das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse (so tendenziell LR-Wendisch, StPO 25. Aufl., § 453 Rn. 27) - hier also durch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StPO auch die unbeschränkte Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch den Senat eröffnet sei -, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst, etwa aus Gründen der Normlogik oder der "Rechtsmittelsymmetrie" geboten (vgl, dazu OLG Stuttgart MDR 1994, 195). Mit der Ablehnung der beantragten Bewährungszeitverlängerung hat die Strafvollstreckungskammer auch im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anordnung getroffen, es verbleibe bei der bisher festgesetzten Dauer der Bewährungszeit (ebenso OLG Celle NStZ 1983, 430, 431; OLG München NStZ 1988, 524 f.).

b) Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Anordnung, von einer Verlängerung der Bewährungszeit abzusehen, nicht gesetzwidrig ist. Der Senat teilt deren Auffassung, daß die Bewährungszeit vorliegend auch nach § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB nicht über fünf Jahre hinaus verlängert werden kann.

aa) § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB in der geltenden Fassung des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus (KG JR 1993, 75, 76 m.w.N.; Dölling NStZ 1989, 345, 347 m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus § 57 a Abs. 3 StGB, der für den Fall der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe die Dauer der Bewährungszeit mit fünf Jahren vorschreibt und dennoch in seinem Satz 2 (auch) auf die Verlängerungsmöglichkeit des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB verweist. Die dort enthaltene Begrenzung der Verlängerung auf das Anderthalbfache der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit versteht der Senat indes mit der überwiegenden Meinung dahin, daß zur Berechnung von der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten, noch nicht verlängerten Bewährungszeit - hier also von drei Jahren - auszugehen ist (OLG Frankfurt StV 1989, 25; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl., § 56 f Rn. 13 m.w.N.; a. A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 56 f Rn. 8: die im letzten Beschluß bestimmte Bewährungszeit). Keine Berücksichtigung findet die Vorschrift bei einer Verlängerung auf bis zu fünf Jahre; in diesem Rahmen können kurze Bewährungszeiten nach § 56 a StGB selbst ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes verlängert werden (OLG Celle StV 1987, 496 f.; OLG Düsseldorf StV 1990, 118; LK-Gribbohm, StGB 11. Aufl., § 56 f Rn. 32 f.).

bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa). Vielmehr erlaubt § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB dem Wortlaut entsprechend dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten Bewährungszeit die Fünf-Jahres-Grenze nicht überschreitet, d. h. jene nicht mehr als drei Jahre und vier Monate beträgt (ebenso LK-Gribbohm aaO § 56 f Rn. 34 f.).

Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn Verlängerung der Bewährungszeit und Widerruf stehen sich innerhalb des § 56 f StGB nicht im Sinne ausschließlicher Alternativität gegenüber. So zieht eine - etwa mit Geldstrafe geahndete - Tat in laufender Bewährungszeit bereits auf der Ebene des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zwingend eine Korrektur der im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung getroffenen günstigen Prognose nach sich (vgl. TröndlelFischer aaO § 56 f Rn. 3 c; LG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 186). Kommt weiter ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, ist aber die Bewährungszeit bereits bis zum Höchstmaß der §§ 56 a Abs. 1, 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB verlängert, haben beide Maßnahmen zu unterbleiben (vgl. auch OLG Celle StV 1990, 117; NStZ 1991, 206). Schließlich sind während noch laufender Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 1 StGB weitere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, durch die ein Widerruf ebenfalls vermieden werden kann (vgl. Kusch NStZ 1988, 503).

Eine "ungerechtfertigte Besserstellung" von als tendenziell eher rückfallgefährdet eingestuften Verurteilten mit aus diesem Grund bereits anfänglich langer Bewährungsfrist kann daher in einer am Gesetzeswortlaut orientierten Begrenzung der Bewährungszeit nicht gesehen werden (so aber OLG Zweibrücken StV 1987, 350, 351). Vielmehr spricht für die vom Senat vertretene Auffassung, daß überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen vermieden werden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-)Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (ähnlich LK-Gribbohm aaO Rn. 34; Kusch NStZ 1988, 502 f.).

cc) Da die Strafvollstreckungskammer im Bewährungsbeschluß vom 28. Februar 1996 eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt hat, ist hiernach eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus nicht zulässig.

2. a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft München II gegen die Ablehnung ihres Widerrufsantrags ist als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, mittlerweile wohl h.M.; zum Meinungsstand OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93). Diese wurde rechtzeitig eingelegt; die Frist des § 311 Abs. 2 StPO war mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden.

b) Das Rechtsmittel ist unbegründet. Obwohl der Verurteilte wegen eines nach der letzten Verlängerungsentscheidung in laufender Bewährungszeit begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Juli 1999 (erneut) zu einer Geldstrafe verurteilt werden mußte, rechtfertigt der darin zu sehende Widerrufsgrund im Sinne des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch angesichts der zeitweise mangelhaften Zusammenarbeit des Verurteilten mit seinem Bewährungshelfer nach Auffassung des Senats aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch keinen Widerruf der Reststrafenaussetzung. Daß die an sich zu erwägende weitere Verlängerung der Bewährungszeit hier wegen Überschreitung der Höchstfrist unzulässig ist, vermag nichts zu ändern. Der Senat hält es derzeit auch nicht für angezeigt, dem Verurteilten weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen...

Ende der Entscheidung

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