Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 4 Ss 42/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 111
Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt; zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss Geschäftsnummer: 4 Ss 42/07

in der Strafsache

wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten.

Der 4. Strafsenat hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers G. am 26. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten G. wird

1. das Urteil des Amtsgerichts Rottenburg vom 30. Juni 2006 aufgehoben;

2. der Angeklagte G. freigesprochen;

3. der Angeklagte B. hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr. II. 2. der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Rottenburg freigesprochen.

Im übrigen wird er wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu der Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.

4. Die auf den Angeklagten G. entfallenden Verfahrenskosten und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte B. trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seiner Verurteilung. Soweit er freigesprochen ist, werden die Verfahrenskosten und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschrift beim Angeklagten B.: § 111 StGB.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Rottenburg/Neckar verurteilte den Angeklagten G. am 30. Juni 2006 wegen eines Vergehens der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (Tatvorwurf Nr. II. 2.) zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 5,00 € und den Angeklagten B. wegen zweier tatmehrheitlich begangener Vergehen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (Tatvorwürfe Nr. II. 1. und 2.) zu der Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 €, wobei Einzelstrafen in Höhe von jeweils 10 Tagessätzen festgesetzt wurden .

Das Amtsgericht stellte zur Tat Nr. II. 1. im Wesentlichen Folgendes fest:

Der Angeklagte B., der vor einigen Jahren seinen selbstständigen Imkereibetrieb wegen eines umfangreichen Sterbens seiner Bienenvölker einstellen musste und seitdem als Imkerei-Berater tätig ist, betrieb Anfang Juni 2005 von seiner damaligen Wohnung aus die Internet-Domain. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor Anfang Juni 2005 stellte er auf dieser Internet-Seite unter der Überschrift "Freiwillige Feldbefreiung am 31. Juli 2005" einen Aufruf ein, in dem unter anderem ausgeführt wird:

"Wir werden mit unseren Aktionen die Agro-Gentechnik öffentlich ächten. Den genauen Ort und Zeitpunkt, zu dem wir Felder mit genmanipulierten Pflanzen befreien, geben wir bundesweit und international per Zeitungsanzeige und E-Mail-Rundbriefen bekannt. Wir zeigen damit den von der Agro-Gentechnik bedrängten Entwicklungsländern und den Industrieländern, die sich für eine gentechnikfreie Landwirtschaft entschieden haben, dass auch in Deutschland keine Gentechnik, weder auf den Feldern noch auf dem Teller, akzeptiert wird. Mit unserem Widerstand sind wir nicht allein. (...) Wir sind entschlossen, auch vor langwierigen juristischen Auseinandersetzungen nicht zurückzuschrecken. Agro-Gentechnik gefährdet das Überleben der Menschheit. Ort und Uhrzeit der Aktion werden bekannt gegeben, wenn mindestens 250 Teilnehmer ihre Teilnahme an der Aktion erklärt haben."

Weiter wird unter der Rubrik "Gewaltfreie Aktion und ziviler Ungehorsam" ausgeführt:

"Die Zerstörung fremden Eigentums wird in Deutschland als Straftat bewertet. Zur Tradition des zivilen Ungehorsams gehört es, dass wir bereit sind, die Folgen unseres Handelns zu tragen. Wir werden die Betroffenen Bauern für den von uns verursachten Ernteausfall selbstverständlich entschädigen. Denn es geht uns nicht um die Schädigung Einzelner, sondern um den Schutz des Ökosystems Erde und unserer Gesundheit. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen Sachbeschädigung Anklage erhoben wird und es zu Bußgeld- oder Strafverfahren kommt. Alle Teilnehmer, die mitmachen, sollten sich über diesen Sachverhalt im Klaren sein".

Zu diesem Aufruf gehörte eine vorbereitete "Absichtserklärung", mit der Leser der Internet-Homepage ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Aktion erklären konnten. In der Folgezeit wurde auf der Internet-Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der sogenannten "freiwilligen Feldbefreiung" in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am Sonntag, den 31. Juli 2005, zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr auf einer Anbaufläche von ca. 600 qm gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Der Angeklagte B. war zuvor von der Polizei in Strausberg in Gewahrsam genommen und mit einem Platzverweis belegt worden.

Zur Tat Nr. II. 2. stellte das Amtsgericht im Wesentlichen Folgendes fest:

Der Angeklagte G., der zu diesem Zeitpunkt als selbstständiger Berufsimker eine Imkerei betrieb, stellte von seinem Wohnsitz am 19. August 2005 zusammen mit dem Angeklagten B. auf der vorgenannten Internet-Plattform den nachfolgenden Text ein:

"Die erste Feldbefreiung bei Strausberg-Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg. Rund 300 Teilnehmer/innen machten klar, dass Genpflanzen in Deutschland nicht einmal unter massivem Polizeischutz gedeihen können. Doch die freiwilligen Feldbefreier/innen haben noch viel mehr erreicht: Das Thema Gentechnik ist wieder ganz oben auf die Tagesordnung der Politik und der Medien gerutscht. Dabei gab es nicht nur eine ausführliche Berichterstattung im Vorfeld, sondern auch vor Ort drängten sich die Fernsehkameras. Laut unserer Medienauswertung erschienen über 100 Zeitungs-Artikel. (...) Insgesamt 600 qm Gen-Mais konnten durch Herausreißen unschädlich gemacht werden! Und dies war erst der Anfang.

Die freiwilligen Feldbefreier erklären: Wir machen den Gendreck weg, überall wo es uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands. Wir warten nicht mehr länger und wir handeln jetzt!

Das Konzept der 2. Aktion ist ab sofort auf der Website ... zu lesen. Bitte informiert uns über eure Erfolgsmeldungen. Wir werden diese dann strategisch platzieren. Es sind nur noch 2 Wochen bis zum Erntefest. Bringt euer Erntegut bündelweise mit, schraubt eure Erwartungen ruhig hoch und kommt zahlreich. 300 freiwillige Feldbefreier waren wir schon einmal, diese Zahl gilt es zu toppen. Das "Erntefest", wie wir es nennen, ist eine legale, angemeldete politische Demonstration. Was genau abgeht verraten wir euch aber nicht vorher... Gendreck-weg ist keine Eintagsfliege und auch kein Sensor-Pflänzchen. Solange es Gendreck gibt, müssen wir die Felder befreien... Und nun wünschen wir euch viel Spaß beim Befreien".

Dieser Aufruf war nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit den Namen der Angeklagten B. und G. versehen.

2. Nachdem der Angeklagte B. sein unbezeichnet erhobenes Rechtsmittel zurückgenommen hat, verfolgt der Angeklagte G. nunmehr allein die von ihm eingelegte Revision weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Rottenburg vom 30. Juni 2006 aufzuheben und ihn freizusprechen. Insbesondere beanstandet er, dass das Amtsgericht fehlerhaft die Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 StGB angenommen habe. Ferner meint er, es habe verkannt, dass er jedenfalls nach § 34 StGB/§ 228 BGB gerechtfertigt gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die Revision des Angeklagten G. ist auf die allgemeine Sachrüge hin begründet im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung nach § 111 StGB mangels einer tatbestandlichen "Aufforderung" nicht.

a) Unter einer Aufforderung in diesem Sinne ist jede Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen. Schon die Formulierung "Aufforderung" impliziert mehr als eine bloße Information und auch mehr als lediglich eine politische Unmutsäußerung oder Provokation (KG NJW 2001, 2896 m.w.N.). Daher wird die bloße Befürwortung von Straftaten vom Tatbestand nicht erfasst, erforderlich ist vielmehr eine hierüber hinausgehende bewusst-finale Erklärung an die Motivation anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312 (314); 31, 16 (22); 32, 310 (311 ff.)). Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 111 StGB ist deshalb auch das bloße "Anreizen" eines anderen zur Fassung eines Tatentschlusses, also eine Beeinflussung, die diese Person kraft eigenen Entschlusses zu einem strafbaren Handeln bringen soll (KG a.a.O.; OLG Köln MDR 1983, 338).

Zudem muss bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung berücksichtigt werden, dass bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage eine Einflussnahme auf den Prozess der allgemeinen Meinungsbildung zum Ziel haben und insoweit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, der Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln ist (BVerfGE 93, 266 (297) = NStZ 1996, 26). Demzufolge darf eine am Grundrecht der freien Meinungsäußerung orientierte Auslegung von Straftatbeständen nicht allein am Wortlaut einer Äußerung festhalten, sondern hat den gewollten spezifischen Erklärungsinhalt zu ergründen. Dabei ist auch der Kontext der gesamten Erklärung zu bedenken. Hierbei ist darauf abzustellen, wie die Erklärung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung nur eines Teils der Gesamtäußerung in aller Regel nicht zulässig ist. Da es Sinn und Zweck jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der aktuellen Nachrichtenflut einprägsame, teilweise auch überpointierte Formulierungen hinzunehmen, zumal wenn der Äußernde damit nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient (KG a.a.O. m.w.N.).

b) Die Auslegung schriftlicher Erklärungen obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist hieran gebunden, wenn die Erwägungen, auf denen die Feststellungen beruhen, rechtlich fehlerfrei sind und sämtliche Umstände berücksichtigen, die der vorgenommenen Bewertung entgegenstehen könnten (BGHSt 32, 310 (311); Thüring. OLG NStZ 1995, 445). Insoweit ist das angefochtene Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Amtsgericht hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung verkannt, dass deren Kern darin besteht, eine unbestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren (MüKomm-Bosch, StGB, § 111 Rn 6). Vorausgesetzt wird eine realisierbare Handlungsanweisung an die Adressaten der Erklärung, welche - als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung - im Sinne einer Tathandlung umgesetzt werden kann. Hingegen genügt es nicht, wenn sich die Adressaten des Aufrufs erst in der Zukunft - gegebenenfalls nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu der ihnen angesonnenen Straftat entschließen sollen (OLG Karlsruhe NStZ 1993, 389 (390); LK-von Bubnoff, StGB, 11. Auflage, § 111 Rdnr. 8, 8 d; Schönke-Schröder-Eser, StGB, 27. Auflage, § 111 Rdnr. 3). Ein derartiges in die Zukunft gerichtetes, nicht auf einen unmittelbar aktuellen Tatentschluss gerichtetes Verhalten stellt lediglich ein "Anreizen" zur Fassung eines künftigen und damit eigenständigen Tatentschlusses dar (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Vorliegend beinhaltet der von den Angeklagten G. und B. am 19. August 2005 auf der Website verfasste Beitrag keine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Ausführungen stellen zum einen eine - als solche straflose - Billigung der Aktion am 30./31. Juli 2005 in Strausberg dar, zum anderen umreißen sie das Prozedere bei den von den Angeklagten gewünschten künftigen Aktionen. Nach dem insoweit unter Heranziehung des gesamten Kontextes zu ermittelnden Inhalt der Erklärung sollen künftige "Feldbefreiungen" - wie den ergänzend heranzuziehenden Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat Nr. II. 1. zu entnehmen ist - dergestalt ablaufen, dass zunächst ein allgemeiner Aufruf ergeht und Ort und Zeit der konkreten Aktion erst später bekannt gegeben werden, wenn eine bestimmte Mindestzahl von Teilnehmern intern ihre Bereitschaft zur Durchführung der Aktion bekundet hat. Denn nur durch diese Vorgehensweise kann aus Sicht der Angeklagten sichergestellt werden, dass überhaupt eine nennenswerte Feldfläche von genetisch veränderten Pflanzen "befreit" und die beabsichtigte Medienwirkung erzielt werden kann. Daher kann eine unmittelbare Motivierung der Adressaten zu einem strafbaren Verhalten erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem genügend Interessenten im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Aktion bekundet haben und anschließend durch die Mitteilung des genauen Ortes und des genauen Termins der sogenannten "Feldbefreiung" der "Startschuss" gegeben wird. Erst zu diesem Zeitpunkt liegt den potenziellen Adressaten des Aufrufs eine realisierbare Handlungsanweisung vor, erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine unmittelbare Erklärung an deren Motivation, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312 (314)). Hieraus folgt, dass bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vorliegt, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt (vgl. LG Dortmund NStZ-RR 1998, 139); zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG NJW 1992, 2688). Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar.

Der Beitrag der Angeklagten vom 19. August 2005 beinhaltet insoweit lediglich einen allgemein gehaltenen Aufruf zur Durchführung weiterer Aktionen, überlässt deren konkrete Umsetzung jedoch den Lesern der Homepage. Insbesondere die Bitte, sie zwecks "strategischer Plazierung" über "eure Erfolgsmeldungen" zu informieren, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Angeklagten mit der konkreten Planung der künftigen "Feldbefreiungen" nicht befasst sind und diese nur publizitätswirksam darstellen wollen. Auch in der Ankündigung des "Erntefests" liegt keine Aufforderung zu bestimmten Straftaten, da die Angeklagten ausdrücklich feststellen, dass sie den Lesern jetzt noch nicht verraten, "was genau abgeht". Daher liegt nur ein Anreizen der Leserschaft zu Fassung eines künftigen und eigenständigen Tatentschlusses vor.

2. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte G. auf seine Revision hin - unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Rottenburg von 30. Juni 2006 - freizusprechen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die vorstehenden sachlich-rechtlichen Erwägungen führen wegen ihrer gleichartigen Anwendbarkeit auf den Mitangeklagten B. zur Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO. Auch der Angeklagte B. ist daher bezüglich der Tat Nr. II. 2. freizusprechen.

Hingegen folgt aus den vorgenannten Ausführungen, dass die Verurteilung des Angeklagten B. hinsichtlich der Tat Nr. II. 1. - unabhängig davon dass insoweit eine Revisionsersteckung nach § 357 StPO ausscheidet, da es sich und eine anderer Tat handelt (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 357 Rdnr. 13) - zu Recht erfolgt ist. Bei der Aktion in Strausberg am 31. Juli 2005 hat der Angeklagte B. auf seiner Internetplattform den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort der so genannten "Feldbefreiung" bekannt gegeben. Er hat hierdurch die nicht näher bekannten Adressaten seines Aufrufs unmittelbar zur Tatbegehung motivieren wollen und - wie der Erfolg der Aktion zeigt - auch motiviert. Die vom Amtsgericht festgesetzte Rechtsfolge hat der Senat aufrecht erhalten (Meyer-Goßner a.a.O. § 354 Rdnr. 4).

Ende der Entscheidung

Zurück