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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 490/04
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 3 |
Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Senat für Bußgeldsachen - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ss 490/04
vom 20. Dezember 2004
in der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts hat gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h außerorts" - eine Geldbuße von 100 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene, gegen den bereits seit März 2000 sechs Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ergangen waren, am 16. Dezember 2003 gegen 4.00 Uhr mit seinem Pkw auf der B 293 aus Richtung E. in Richtung H.. Vor der Abzweigung zum Sportplatz Sch. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt, was ihm bekannt war. Zumindest infolge Unachtsamkeit überschritt er diese um 30 km/h.
Seine Überzeugung von der Überschreitung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten gewonnen, die dem Betroffenen nachgefahren sind. Sie seien ihm über eine Strecke von zwei Kilometern in einem Abstand von ca. 70 Metern gefolgt. Während dieser Zeit habe der digitale Tachometer nie weniger als 120 km/h angezeigt. Von dieser Geschwindigkeit hat das Amtsgericht folgende Abzüge vorgenommen:
- 10 Prozent + 4 km/h von der gefahrenen Geschwindigkeit, da der Tachometer weder geeicht noch justiert war; dies ergebe zusammen 16 km/h.
- 3 Prozent für eine nicht ausschließbare geringfügige Abstandsverringerung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Sichtverhältnisse zur Nachtzeit, was aufgerundet 4 km/h ergebe.
Im Hinblick auf die bestehenden Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister und insbesondere angesichts des Umstandes, dass drei Verfehlungen davon zumindest auch Geschwindigkeitsverstöße zum Gegenstand hatten, sah sich das Amtsgericht gegenüber dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Betrag zur Erhöhung der Geldbuße auf 100 € veranlasst. Die Verhängung des Fahrverbots beruhe auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten hat, in rechtsfehlerfreier Weise gewonnen. Die Messstrecke von zwei Kilometern bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von 120 km/h und einem Abstand von ca. 70 Metern entsprechen den Richtwerten, die die Rechtsprechung in diesen Fällen aufgestellt hat (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 90, 91 mwN). Auch die vom Amtsgericht vorgenommenen Sicherheitsabzüge sind nicht zu beanstanden. Da ihre Bemessung Tat- und nicht Rechtsfrage ist, sind sie - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist - vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen, sofern sie nicht in besonders grober Weise von den allgemein üblichen Toleranzberechnungen abweichen (OLG Celle NZV 2004, 419).
Die Rechtsprechung hat bei nicht justiertem Tachometer verschiedene Formeln zu den Sicherheitsabzügen entwickelt (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann aaO Rdnr. 96). Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt zu den Anforderungen an die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Nachfahren in seinem Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01 - in dem (nicht veröffentlichten) Leitsatz folgendes fest:
"Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein in Anlehnung an § 57 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 75/443/EWG vorgenommener Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand usw) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden."
In den Gründen dieser Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung soll die Messstrecke bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h mindestens 500 m betragen (OLG Düsseldorf VRS 83, 352;...).
Das Urteil wird den besonderen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Dunkelheit zu stellen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - 1 Ss 494/00 -; BayObLG DAR 2000, 320; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 3 StVO Rdnr. 98 m.w.N.), gerecht. Insbesondere hat das Amtsgericht festgestellt, dass der zunächst bestehende Abstand von 100 m zum vorausfahrenden Fahrzeug von den Scheinwerfern des Polizeifahrzeuges ausreichend aufgehellt und eine Orientierung der Polizeibeamten hinsichtlich des Abstandes an den im Abstand von 50 m befindlichen Leitpfosten erfolgte.
Der von dem nachfahrenden Fahrzeug eingehaltene Abstand genügt somit auch den Anforderungen an den Abstand zwischen dem nachfahrenden und dem verfolgten Fahrzeug, der möglichst kurz sein und bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h nicht mehr als 100 m betragen sollte (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 3 Rdnr. 90; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rdnr. 62). Trotz des sich vergrößernden Abstandes durfte das Amtsgericht deshalb die Messung aus einem mit gleichbleibender Geschwindigkeit hinterherfahrenden Fahrzeug - wie dargelegt - verwerten.
Das Amtsgericht bringt als Sicherheitsabzug für Messungenauigkeiten 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h als "Verkehrsfehlergrenze", für "Ungenauigkeiten beim Nachfahren" weitere 3 % der verbleibenden Geschwindigkeit sowie 3 km/h für Ablesefehler in Ansatz...
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges hierfür hat sich das Amtsgericht offensichtlich von der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zu § 57 Abs. 2 StVZO leiten lassen, die die Anforderungen an das Geschwindigkeitsmessgerät in Fahrzeugen, u.a. die zulässige Abweichung der angezeigten von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, definiert. Daraus lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht mit dem Begriff "Verkehrsfehlergrenze" Abweichungen der angezeigten von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit aufgrund des technischen Zustandes des Fahrzeuges (Ungenauigkeiten des Tachometers, Zustand der Reifen usw.) ausgleichen will. Aus der Höhe des vorgenommenen Abzuges von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h ergibt sich zudem, dass das Amtsgericht von einem nicht justierten Tachometer des nachfahrenden Polizeifahrzeuges ausgeht.
Das Amtsgericht hat bei der Bestimmung des Sicherheitsabzuges die möglichen Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsbestimmung durch Nachfahren in angemessenem Maße berücksichtigt. Offensichtlich hat sich das Amtsgericht an der Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1990 (Die Justiz 1990, 135) orientiert. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Abzug von 7 % des Skalenendwerts für die technischen Gesamtfehler, 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und einen weiteren Abzug von 3 km/h für menschliche Fehlerquellen (Ablesefehler) nicht beanstandet.
Die Höhe des Abzuges für die technischen Gesamtfehler (vom Amtsgericht als "Verkehrsfehlergrenze" bezeichnet) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h orientiert sich an § 57 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Danach muss das Geschwindigkeitsmessgerät eines ab 01. Januar 1991 (§ 72 Abs. 2 StVZO) in Verkehr kommenden Fahrzeuges der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 entsprechen. Die Richtlinie bestimmt in Punkt 4.4, dass die Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht größer als ein Zehntel der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit plus 4 km/h sein darf. Der danach für technische Gesamtfehler vorgenommene Abzug, den das Amtsgericht aus der abgelesenen Geschwindigkeit vornimmt, ist somit sachgerecht, zumal er - naturgemäß - aus der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen wurde. Ohne - vorliegend nicht ersichtliche - Besonderheiten des Einzelfalles war das sachverständig beratene Amtsgericht nicht gehalten, einen höheren Abzug für technische Gesamtfehler vorzunehmen.
Die weiteren vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge sind im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ebenfalls sachgerecht. Der Abzug von 3 km/h für etwaige Ablesefehler ist angemessen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für Abstandsschwankungen 3 % von der nach Abzug von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h verbleibenden Geschwindigkeit und nicht - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1990 a.a.O. - von der abgelesenen Geschwindigkeit vornimmt. Bei den Richtwerten der Messmethode handelt es sich lediglich um das Gericht nicht bindende Richtlinien. Es ist Sache des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Zuverlässigkeit des Messverfahrens im Einzelfall zu verschaffen (OLG Stuttgart Die Justiz 1990, 335; OLG Düsseldorf NZV 94, 234; Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O. § 3 Rdnr. 91; Hentschel a.a.O., § 3 Rdnr. 62). Im übrigen wirkt sich der für Abstandsschwankungen vorgenommene Abzug vorliegend angesichts des sich vergrößernden Abstandes in besonderem Maße zugunsten des Betroffenen aus."
Der 4. Senat für Bußgeldsachen schließt sich dem an. Von dem Abzug für Ablesefehler durfte das Amtsgericht im vorliegenden Fall absehen, weil das nachfahrende Fahrzeug mit einer digitalen Geschwindigkeitsanzeige ausgestattet war. Dass das Amtsgericht den weiteren Abzug von 3 % für Abstandsschwankungen aus 120 km/h und nicht aus der um 10 % + 4 km/h verringerten Geschwindigkeit (hier: 104 km/h) berechnet hat, beschwert den Betroffenen nicht.
Ende der Entscheidung
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