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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss 662/2000
Rechtsgebiete: StPO, GK (Genfer Flüchtlings-Konvention), AsylVfG
Vorschriften:
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 1 a | |
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 1 b | |
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
GK Art. 31 Abs. 1 | |
AsylVfG § 13 Abs. 3. |
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ss 662/2000 37 Ns 36 Js 91463/99 LG Stuttgart 3 Ds 36 Js 91463/99 AG Ludwigsburg 36 Js 91463/99 StA Stuttgart
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in das/in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat auf Antrag des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft führt der Senat folgendes aus:
Die Strafkammer geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Angeklagten der persönliche Strafaufhebungsgrund des Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 nicht zur Seite steht, da sie sich nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 31. Oktober 1999 nicht "unverzüglich" im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 13 Abs. 3 AsylVfG, also ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1, 1. HS, BGB) bei den Behörden gemeldet hat. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Asylsuchender grundsätzlich vor Stellung seines Asylantrages das Recht hat, einen Rechtsbeistand aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Eine hierfür erforderliche Zeit, deren Angemessenheit sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, stellt sich nicht als schuldhaftes Verzögern und mithin nicht als nicht mehr "unverzüglich" im Sinne der genannten Vorschriften dar (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 1068). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Angeklagte am zweiten Tag nach ihrer Einreise - am 02. November 1999 (der 01. November 1999 war ein Feiertag) - sich des Rates eines Rechtsanwaltes bediente. Jedoch ist bei der Frage, ob ihre erstmalige Meldung bei den Behörden am 10. November 2000 noch "unverzüglich" war, zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine bereits zweifach abgelehnte Asylbewerberin handelte und sie erst Anfang März 1999 in ihre Heimat abgeschoben worden war. Mit den asylverfahrensrechtlichen Vorgängen war sie sonach nicht unvertraut. Sie wusste auch (vgl. U. A. Seite 3), dass ihr als abgeschobener Asylbewerberin eine erneute Einreise in das und ein erneuter Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AuslG verboten war. Auf Grund dieser besonderen Situation, insbesondere auf Grund ihres besonderen ausländerrechtlichen Status als bereits abgeschobene Asylbewerberin, wäre es ihr nicht nur zumutbar, sondern sie wäre gehalten gewesen, unverzüglich nach Beratung durch ihren Rechtsanwalt - gegebenenfalls formlos - die Behörden über ihre unerlaubte Einreise zu informieren. Die Abfassung und die Übersendung des schriftlichen Asylantrages durch ihren Rechtsanwalt bis 09. November 2000 abzuwarten und erst am 10. November 1999 bei den Behörden vorstellig zu werden stellt sich jedenfalls unter den gegebenen Umständen als schuldhafte Verzögerung und deshalb nicht mehr als unverzügliche Meldung bei den Behörden dar (vgl. BVerfG, a. a. O.; OLG Düsseldorf MDR 1984, 1043).
Ende der Entscheidung
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