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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 4 U 131/03
Rechtsgebiete: BGB, GG, StrG Ba.-Wü.


Vorschriften:

BGB § 249 S. 2
BGB § 839
GG Art. 34
StrG Ba.-Wü. § 9
StrG Ba.-Wü. § 44
StrG Ba.-Wü. § 59
1. Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtigge für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist.

2. Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahme beauftragen.


Oberlandesgericht Stuttgart 4. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 4 U 131/03

Verkündet am 22. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Sulzberger-Schmitt Richter am Oberlandesgericht Dr. Ottmann Richter am Landgericht Rast

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts E. vom 27.06.2003, Az. 5 O 16/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.310,70 €

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchfahrtshöhe einer Eisenbahnunterführung, weil der Lkw des Klägers bei der Durchfahrt der Unterführung in einem Bereich, der unter 4 Meter hoch ist, mit der rechten oberen Ecke des Aufliegers hängen geblieben ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.6.2003 teilweise stattgegeben. Weil sich für einen Verkehrsteilnehmer aufgrund des gebogenen Verlaufs der Decke der Unterführung nicht zuverlässig abschätzen lasse, an welcher Stelle sich die Durchfahrtshöhe auf weniger als 4 Meter verringerte, wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, durch entsprechende Warnhinweise oder Markierungen den Bereich zu kennzeichnen, in dem eine Durchfahrtshöhe von 4 Meter nicht mehr gegeben war. Es sei zu vermuten, dass sich bei einer entsprechenden Kennzeichnung der Unfall nicht ereignet hätte. Der Kläger müsse sich jedoch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Lkw's und das die Betriebsgefahr erhöhende Mitverschulden seines Fahrers anrechnen lassen, so dass der Kläger von der Beklagten nur 50 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen könne. Neben der Selbstbeteiligung des Klägers bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung in Höhe von 500,-- € hafte die Beklagte für den reparaturbedingten Ausfall des beschädigten Aufliegers für eine Reparaturzeit vom 5.2.2002 bis zum 15.3.2002. Die Reparaturdauer habe die Beklagte nur zu einem kleinen Teil substantiiert bestritten und hätte von dem Kläger nicht verkürzt werden können. Der dadurch entstandene Schaden in Form von Mietkosten und Nebenkosten betrage 1.496,40 €. Neben einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,-- € werde der Schaden durch die am Unfalltag entgangene Tour des Klägers, für die er eine Vergütung von ca. 350,-- € erhalten hätte, gemäß § 287 ZPO auf 100,-- € geschätzt. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 1.310,70 €.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten mit der Auffassung, die durch die beschränkte Durchfahrtshöhe eingeengte Fahrbahn sei für den Fahrer des klägerischen Lkw erkennbar gewesen, weshalb es eines Warnhinweises nicht bedurft habe. Die Durchfahrtshöhe sei völlig ausreichend gewesen, wenn die Mitte der Fahrbahn eingehalten worden wäre. Darauf habe die Vorrangregelung (Zeichen 308) ausreichend hingewiesen. Angesichts der erkennbaren Umstände hätte ein entsprechendes Warnzeichen (Zeichen 265) am Kausalverlauf nichts geändert. Der Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten der Schadenshöhe für unschlüssig gehalten habe. Die Reparatur des Lkw hätte ohne weiteres in insgesamt 10 Tagen durchgeführt werden können. Die alte Plane mit den dortigen Schriftzügen hätte weiter benutzt werden können.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG E. vom 27.06.2003 (5 O 16/03) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts E. vom 27.06.2003, Az. 5 O 16/03, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hält das angegriffene Urteil für richtig und verweist darauf, dass das Mitverschulden des Fahrers des Klägers im Rahmen des § 254 BGB ausreichend berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Kausalverlaufs beruft sich der Kläger auf den Anscheinsbeweis. Im Fall eines Warnhinweises hätte sich der Fahrer absolut in der Mitte der Unterführung bewegt, so dass der Unfall vermieden worden wäre. Zur Höhe des Schadens verweist der Kläger auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst Unterlagen.

II.

Der Kläger führt keine dem § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. entsprechende Firma und klagt deshalb unter seinem Namen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz, wenn sie eine gegenüber dem Kläger bestehende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

Die Beklagte ist gemäß §§ 9, 44, 59 Straßengesetz Baden-Württemberg im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben für die Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig, d.h. verpflichtet, die öffentlichen Straßen und damit auch die Unterführung an der Unfallstelle in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Dabei muss eine Straße nicht praktisch völlig gefahrenlos sein. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.). Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Straßengesetz Ba-Wü) ist, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).

a)

Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die S.straße in R. für den Straßenverkehr nur beschränkt gewidmet gewesen wäre, so dass die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sich an Nutzern mit einer gemäß § 32 Abs. 2 StVZO höchstzulässigen Höhe von 4 Meter orientieren musste. Aus § 32 Abs. 2 StVZO ist jedoch nicht zu folgern, dass der Luftraum über den Fahrbahnen schlechthin bis zu der Höhe von mindestens 4 Meter überall frei sein müsste (BGH VersR 1971, 183, 184; VersR 1968, 72, 73). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der S.straße ersichtlich nicht um eine belebte Verkehrsstraße, auf der in größerem Umfang mit einem Verkehr von Lastkraftwagen mit einer an das zulässige Maß von 4 Meter heranreichenden Gesamthöhe gerechnet werden musste. Der auf dieser Straße zu erwartende Verkehr erlaubte es den einzelnen Lkw-Fahrer, sich trotz des Verkehrs auch auf die Höhe der Unterführung zu konzentrieren. Schon deshalb war es hier der Beklagten nicht zumutbar, auf der gesamten Fahrbahnbreite eine Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer Gesamthöhe von 4 Metern zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zu ermöglichen.

b)

Ohne eine entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung war jedoch die Durchfahrt durch die Unterführung für Fahrer eines Lkw's mit der zulässigen Gesamthöhe nur schwer beherrschbar, weil zum einen unstrittig in einer Höhe von 4 Meter die Unterführung nur noch eine geringe Durchfahrtsbreite bot und die ovale, sich nach oben verjüngende Form der Unterführung eine Einschätzung des Fahrers im fließenden Verkehr erschwerte, bei welcher Fahrt er die Unterführung mit dem Lkw nicht mehr berührte. Die Gefahrenlage wurde hier noch verschärft durch die sich vor und nach der Unterführung befindlichen scharfen Kurven, die Lkw mit Auflieger oder lange Lastzüge aufgrund von Ausscherungsvorgängen eine Durchfahrt zusätzlich erschwerten. Wenn jedoch eine Gefahrenstelle im fließenden Verkehr für einen Fahrer nicht oder nur noch schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls für ausreichende Warnhinweise zu sorgen (BGHZ a.a.O. 275 ff.; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 3; OLG Köln VersR 1991, 1265). Zwar hat die Beklagte das Schild Zeichen 308 "Vorrang vor dem Gegenverkehr" aufgestellt, das vor einer verengten Fahrbahn steht. Daneben hat die Beklagte jedoch Verkehrsteilnehmern mit hohen Fahrzeugen eine möglichst gefahrenlose Durchfahrt mit hohen Fahrzeugen nicht durch entsprechende Hinweise an der Unterführung erleichtert, obwohl ihr dies ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Schleswig NZV 1996,495 496), wenn sie den Verkehr mit hohen Fahrzeugen durch die Unterführung nicht vollständig unterbinden wollte. Erst durch entsprechende Markierungen oder andere Hilfsmittel zur Orientierung, ab wo über der Fahrbahn eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4 Meter zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist, konnte sich der Fahrer des Klägers im fließenden Verkehr ausreichend auf die Gefahrenstelle einrichten.

Die Pflichtverletzung war für den Schadenseintritt auch ursächlich. Es ist davon auszugehen, dass der Fahrer des verunfallten Fahrzeugs mehr in der Straßenmitte gefahren wäre, wenn entsprechende Markierungen oder Warnhinweise an der Unterführung oder der Fahrbahn vorhanden gewesen wären (OLG Naumburg DAR 1998, 18; OLG Nürnberg VersR 2001, 999, 1000).

Die Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt, weil das Bedürfnis von Hilfestellungen für LKW-Fahrer an der Unterführung unschwer zu erkennen war.

2.

Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % durch das Landgericht gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist nicht zu beanstanden. Der Fahrer des Klägers hatte die Gefahrenstelle erkannt und trotzdem, ohne anzuhalten und die Möglichkeit der Durchfahrt zu prüfen, die Weiterfahrt gewagt. Darüber hinaus hat sich der Fahrer nicht absolut in der Mitte der Durchfahrt gehalten und nicht ausreichend darauf geachtet, soweit als möglich in gerader Linie in die Unterführung einzufahren, so dass der durch die vorangegangene scharfe Kurve veranlasste Ausschervorgang des Aufliegers noch nicht beendet war.

Demgegenüber kommt aber auch der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ein erhebliches Gewicht zu, weil die Schwierigkeiten von Verkehrsteilnehmern mit hohen Fahrzeugen beim Passieren der Unterführung evident waren und mit verhältnismäßig einfachen Mitteln durch die Beklagte beherrschbar gemacht werden konnten. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Kläger und der Verursachungsanteile ist danach eine hälftige Haftungsverteilung nicht zu beanstanden.

3.

Mit der Berufungsbegründung wendet sich die Beklagte gegen die Höhe der Miete eines Ersatzfahrzeugs mit der Behauptung, eine Reparatur sei insgesamt in 10 Tagen möglich gewesen.

a)

Auch wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug ausfällt, kann der Geschädigte zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug mieten und diesem gemäß § 249 Satz 2 BGB für die Dauer der Reparatur in Rechnung stellen. Dabei trägt der Schädiger das sogenannten "Werkstattrisiko". Bei den erforderlichen Mietkosten hat deshalb nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Verzögerungen durch die fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur sind dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen und gehen deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (BGH VersR 1975, 184, 186; NJW 1982, 1518, 1520; OLG Hamm VersR 1995, 929; OLG Köln VersR 2000, 336, 337).

Der Kläger war nicht verpflichtet, die Herstellerfirma des Aufliegers, die Firma K., mit der Reparatur zu beauftragen, sondern konnte sich eine andere geeignete Werkstätte ihres Vertrauens suchen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die vom Kläger ausgewählte Werkstatt für ihn bei Auftragserteilung vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet gewesen wäre. Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Werkstatt und deren Überwachung ist von der Beklagten danach nicht dargelegt worden. Ob eine Reparatur in objektiv geringerer Zeit hätte durchgeführt werden können, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich. Insoweit ist die Beklagte auf die Möglichkeit zu verweisen, sich vom Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinander zu setzen (BGH VersR 1975 a.a.O.). Die Beklagte hat auch nicht substantiiert behauptet, bei der Beauftragung der Reparatur durch den Kläger sei es zu schuldhaften Verzögerungen gekommen. Soweit eine Verzögerung des Reparaturbeginns durch die Begutachtung auf Veranlassung der Kaskoversicherung des Klägers entstanden ist, wurde diese Begutachtung und die damit verbundene Verzögerung adäquat kausal durch das Schadensereignis verursacht und ist deshalb von der Beklagten (mit-)zutragen.

Obwohl im angegriffenen Urteil ausgeführt wurde, dass die Reparaturdauer von der Klägerin nicht verkürzt werden konnte, hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben, so dass das erstinstanzliche Urteil nicht auf dem Unterlassen eines rechtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO beruht.

b)

Die Beklagte hat gemäß ihrem Verschuldensanteil den Austausch der Planen und das Aufbringen der ursprünglich vorhandenen Schriftzüge zu ersetzen. Aus dem vorgelegten Schadensgutachten der Fa. D. vom 12.2.2002, das die Kaskoversicherung beauftragt hatte, ergibt sich, dass der rechte und linke Planvorhang sowie das Planendach zerrissen waren. Beim Instandsetzungsumfang hat der Privatsachverständige unter anderem den Austausch der Planen mit Anbringen der Firmenbeschriftung aufgelistet. Dementsprechend ist die Reparatur durchgeführt worden.

Gemäß § 249 Satz 2 BGB hat die Beklagte dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung treffen würde. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH VersR 1975, a.a.O. Seite 185). Aufgrund der Angaben des Privatsachverständigen Gerhard Müller von der Firma D. durfte der Kläger auch den Austausch der Planen als zur Schadensbeseitigung notwendigen Aufwand ansehen und diesen Austausch beauftragen.

Die geschilderten Schäden an den Planen legen im übrigen auch für einen Laien nahe, dass diese ausgetauscht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte weder ausreichend substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Umstände eine Reparatur der Planen mit dem geschuldeten Erfolg möglich gewesen wäre, noch hat sie behauptet, dass für die Klägerin die - bisher nicht ausreichend dargelegte - Möglichkeit einer Wiederherstellung des Fahrzeugaufbaus mit einem reduzierten Reparaturaufwand erkennbar gewesen wäre. Falls der Austausch der Planen objektiv nicht erforderlich gewesen wäre, wäre eine Überschreitung des Reparaturumfangs der Klägerin nicht zurechenbar. Auch insoweit hätte die Beklagte das sogenannte "Werkstattrisiko" zu tragen (BGH a.a.O.).

c)

Das Landgericht hatte den entgangenen Gewinn wegen eines Frachtausfalls am Tag des Unfalls gemäß § 287 ZPO auf 100,-- € geschätzt. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, dass dieser Betrag mit der Berufung angegriffen werden soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Hierzu wird lediglich ausgeführt, dass der Frachtausfallschaden in Höhe von 350,-- € erstinstanzlich bestritten worden sei, während sich die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung mit anderen Schadenspositionen befassen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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