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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 4 U 176/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart 4. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 4 U 176/04

Verkündet am 22. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung/Vormerkung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. Dezember 2004 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Sulzberger-Schmitt, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Herdrich und des Richters am Oberlandesgericht Kittel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.07.2004 - AZ: 6 O 130/04 - sowie dessen Beschluss vom 15.04.2004

aufgehoben

und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert der Berufung: bis € 2.000,--

Gründe:

Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Auftrag, für den Neubau einer Turnhalle die Heizungsinstallations- und Lüftungsarbeiten durchzuführen. Im Hinblick auf zwei offene Abschlagszahlungsrechnungen über zusammen € 94.167,12 (Lüftung € 42.192,69 und Heizung € 51.974,43) erwirkte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 15.04.2004 (Bl. 8), wonach bezüglich des Grundstücks der Beklagten zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von € 94.167,12 eine Vormerkung einzutragen sei. Nach eingelegtem Widerspruch zahlte die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Zwischenvergleichs (das Hauptsacheverfahren läuft noch) den Betrag von € 94.167,12. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreits für erledigt (und nahm den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zurück), dem sich die Beklagte jedoch nicht anschloss. Mit Urteil vom 29.07.2004 - 6 O 130/04 - hat das Landgericht Ravensburg antragsgemäß festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

das Urteil des Landgerichts Ravensburg nebst Beschluss vom 15.04.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der landgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf das Landgerichtsurteil verwiesen; wegen des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.

2.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klägerin hat nämlich bereits nicht dargelegt/glaubhaft gemacht, dass in der geltend gemachten Höhe ein zu sichernder Zahlungsanspruch bestand.

a) Bezüglich der zweiten Abschlagszahlungsrechnung Heizung (Auftragsnummer XXX) ist nicht glaubhaft gemacht, dass in Höhe von € 51.974,43 eine berechtigte Forderung bestand. Zwar spricht für diese Forderung der auf der Abschlagsrechnung (ASt 3) befindliche Vermerk des Ingenieurbüros L. "fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellt" sowie die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers H. der Klägerin vom 13.04.2004 (ASt 6), entgegen steht dem jedoch die übereinstimmende Bekundung der Parteien im Senatstermin, wonach lediglich ca. 10 % der Heizungsanlage fertiggestellt gewesen sei (laut Klägerseite ist der Heizkessel erst vor etwa 1 bis 2 Wochen eingebracht worden); wie sich diese 10 % rechnerisch auswirken, kann der Senat mangels dargelegter Bezugsgrößen nicht ermitteln.

b) Bezüglich der zweiten Abschlagszahlungsrechnung Lüftung (Auftragsnummer XXX) ist zunächst von der geltend gemachten Forderung über € 42.192,69 auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Klägerin hier von der Beklagten zu Recht Mangelhaftigkeit der Leistung entgegengehalten wird.

Die Beklagte macht geltend, im Geräteraum sei die Lüftungsanlage auf eine lichte Höhe von ca. 1,5 m reduziert, was einen Verstoß gegen die DIN-Vorschrift darstelle. Dies ist unstreitig (vgl. Klägerschriftsatz vom 14.04.2004 dort Seite 4, Klägerschriftsatz vom 01.06.2004 dort Seite 3, eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers H. der Klägerin = ASt 6), die Klägerin verweist jedoch darauf, dass dies eine Folge der Vorgabe der Beklagten in Form der Baubeschreibung des Ingenieurbüros L. vom 26.04.2002 (ASt 5) sei, an die sie sich gehalten habe ("das Lüftungsgerät der Sporthalle wird im Geräteraum aufgestellt"). Die Klägerin müsste aber nur dann dafür nicht einstehen, wenn sie die Beklagte auf die mit der Ausführung der Vorgabe/Anweisung verbundenen Nachteile hingewiesen hat, was unstreitig nicht geschehen ist, oder wenn sie auf eine größere Fachkenntnis der Beklagten hätte vertrauen dürfen, wofür ebenfalls keine begründeten Anhaltspunkte dargelegt sind.

Ein zu sichernder Anspruch der Klägerin besteht somit nur, soweit unter Berücksichtigung des Mangels noch ein Wertzuwachs des Grundstücks vorliegt, was - eine Abnahme ist noch nicht erfolgt - von der Klägerin dargelegt/glaubhaft gemacht werden muss, was jedoch nicht geschehen ist. Der Senat kann insoweit keine Feststellungen treffen, nachdem Angaben zu den Mangelbeseitigungskosten nicht gemacht wurden und auch Grundlagen für eine Schätzung fehlen.

3.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.



Ende der Entscheidung

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