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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 58/07
Rechtsgebiete: VVG, BGG, BGB


Vorschriften:

VVG a.F. § 59
VVG § 78
BGG § 249
BGB § 254
1. Keine Doppelversicherung gem. § 59 VVG a.F. bei Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung der Mutter des Unfallverursachers und Haftung des Flughafens bei einem Unfall zwischen Flugzeug und Flughafenfahrzeug (Follow-Me-Fahrzeug).

2. Zur Abwägung der Haftungsanteile bei einem entsprechenden Unfall.


Oberlandesgericht Stuttgart 4. Zivilsenat Im Namen des Volkes Grundurteil

Geschäftsnummer: 4 U 58/07

Verkündet am 12. März 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohrmann Richter am Oberlandesgericht Schüler Richter am Landgericht Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Anspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach in Höhe von 50% des geltend gemachten Schadens.

2. Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt: 237.500,00 €

Gründe:

A.

I.

1. Die Klägerin macht Regressansprüche nach einem Unfall auf dem Flughafen in X geltend. Die Beklagte traf am 17. Oktober 2004 mit ihren Kindern, ihrer Schwester und ihrer Mutter in einem Learjet Typ 31 A (X) der Fa. XXXXX auf dem Flughafen Friedrichshafen ein. Das Flugzeug war von einem so genannten Follow-Me-Fahrzeug des Flughafens zur Parkposition geleitet worden. Anschließend sollten mit diesem Fahrzeug auch die Passagiere und deren Gepäck abtransportiert werden. Während des Beladens geriet das Fahrzeug, das mit laufendem Motor und ohne arretierte Handbremse vor dem Flugzeug geparkt war, nach rückwärts in Bewegung und kollidierte mit dem Flugzeug. Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Söhne .... in dem Fahrzeug, die Beklagte war außerhalb des Fahrzeugs. Der damals vierjährige ......... war selbständig ins Fahrzeug eingestiegen. Nach der Kollision wurde festgestellt, dass an der Schaltung ein Sicherungsstift (Sperrklinke der Betätigungseinheit) defekt war, der ein Einlegen des Rückwärtsgangs der Automatikschaltung nur bei gleichzeitigen Betätigen des Bremspedals ermöglichen soll. Durch die Kollision entstand an dem Flugzeug ein erheblicher Schaden, der im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist (Blatt 10, 88, 101, 129, 148 - 152, 162 - 163, 184 - 186, 202 - 204, K 7). Die Beklagte ist bei der .......... haftpflichtversichert. Diese hat mit Schreiben vom 9. September 2005 eine Einstandspflicht abgelehnt (K 8).

Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Flughafenbetreiberin hat mit der Eignerin des Flugzeugs Regulierungsgespräche geführt, die am 3. Februar 2005 mit einem Vergleich abgeschlossen wurden. Darin wurde die Zahlung von 475.000,00 € vereinbart, im Gegenzug hat die ....... der Flughafengesellschaft alle Ersatzansprüche gegen Dritte abgetreten. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K 6.

2. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Beklagte gemäß § 67 VVG (a.F.) in Regress nehmen, durch die Regulierung seien auch die Ansprüche der ..... auf die Klägerin übergegangen (Schriftsatz der Klägerin vom 3.7.06 S.2/Blatt 129).

Zur Frage einer Doppelversicherung hat die Klägerin vorgetragen, § 59 Abs. 2 VVG (a.F.) sei nicht anwendbar, da es nicht auf die Identität des versicherten Schadens, sondern auf die Identität des versicherten Interesses an der Gefahr ankomme (Blatt 195 - 196, 232 - 233, 253 - 257). Es sei unrichtig, dass die Beklagte durch den Vergleich aus dem Streit genommen werden sollte. Die Inanspruchnahme sei lediglich auf den Umfang der bestehenden Versicherungsdeckung beziehungsweise eine Haftungshöchstsumme beschränkt worden (Blatt 200 - 202). Die ..... hat in einem Schreiben vom 31. Januar 2007 mitgeteilt, die Auffassung der Anwälte der Beklagten, es liege ein Fall der Doppelversicherung vor, werde von ihr nicht geteilt. Dementsprechend werde auch in einem späteren Rechtsstreit argumentiert werden, dass kein Fall der Doppelversicherung vorliege (Blatt 262).

Die Klägerin trägt weiter vor, das Kind ... habe den Wählhebel des Automatikgetriebes von "P" (Parken) auf "R" (Rückwärts) umgelegt (Vortrag und Beweisantritt: Blatt 4, 5, 74, 75, 134; laut Zeuge ... habe dieser das Kind beim Sperrhebel stehen sehen). Aus technischer Sicht sei keine andere Unfallursache denkbar, als diejenige, dass der Junge den Schalthebel betätigt habe - andere Unfallursachen seien technisch und tatsächlich unmöglich (Blatt 75, 134). Insbesondere das Beladen könne einen solchen Effekt nicht auslösen, dies gelte auch bei einem defekten Sperrhebel (Blatt 79). Das Fahrzeug sei vor dem Unfall mindestens acht Minuten gestanden (Blatt 5), der Defekt an der Schaltung sei nicht bekannt gewesen (Blatt 6 -8, 77), das Fahrzeug regelmäßig gewartet worden (Blatt 6, 132). Ausweislich der Wartungsliste seien die Bremsen etwa neun Monate vor dem Unfallereignis erneuert worden (Blatt 73). Eine Zulassung des Fahrzeugs sei nicht erforderlich (§ 16 StVZO; Blatt 73). Selbst wenn der Sicherungsstift bereits (unerkannt) vor dem Unfall defekt gewesen sei, hätte dies keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehabt (Blatt 77). Wegen der Entfernung des Fahrzeuges und der Stellung der Beklagten an der Spitze der Tragfläche, 8 Meter vom PKW entfernt, habe diese nicht sehen können, was ihr Kind .... im Fahrzeug macht, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Aufsicht über ihr Kind auszuüben. Vom Aufsichtspflichtigen sei jedoch zu verlangen, dass er jederzeit den Aufsichtsbedürftigen kontrollieren und im Notfall regulierend eingreifen kann, dies gelte vor allen Dingen für den Unfallort auf einem öffentlichen und gefahrenträchtigen Ort wie einem Verkehrsflughafen (Blatt 8 - 9, 82, 145, 197). Die Beklagte hätte sich nicht um das Gepäck kümmern dürfen, dies begründe einen groben Sorgfaltsverstoß (Blatt 79, 131). Der Zeuge .... habe sich darauf verlassen können, dass die im Fahrzeug befindlichen Kinder ausreichend beaufsichtigt werden (Blatt 75).

3. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, § 67 VVG (a.F.) sei nicht anwendbar, dieser werde durch § 59 Abs. 2 VVG (a.F.) verdrängt (Blatt 171). Der Schaden sei nicht nur über die Klägerin abgesichert, sondern auch über die Familien-Privathaftpflichtversicherung versichert. Die .... erbringe Versicherungsschutz in Form der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen, außerdem habe sie ausdrücklich Versicherungsschutz zugesagt (K 8, B 4; Blatt 172). Der Schaden am Flugzeugs seien damit über beide Versicherungen abgedeckt. Es liege ein Fall der Doppelversicherung gemäß § 59 VVG (a.F.) vor. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn unterschiedliche Versicherungsnehmer bei unterschiedlichen Versicherungen das gleiche Interesse versichert hätten, wobei nicht erforderlich sei, dass hinsichtlich des versicherten Interesses volle Identität vorliege, es vielmehr ausreiche, wenn zwei Haftpflichtversicherungen Schutz gegen dieselben Haftpflichtverbindlichkeiten gewähren (Blatt 172 - 173, 210 - 214, 223 - 228). Im Vergleich der Klägerin mit der .... sei vereinbart worden, dass sich die Klägerin auf Regressansprüche gegen die .... beschränke (Blatt 182 - 184, 214 - 217).

Die Beklagte führt weiter aus, der Zeuge .... habe nicht wahrnehmen können, ob ihr Sohn .... den Rückwärtsgang eingelegt habe, dieser Sachverhalt wurde bestritten. Angesichts des defekten Sicherungsstiftes gebe es auch andere denkbare Ursachen, warum sich das Fahrzeug in Gang gesetzt haben könne, beispielsweise sei es denkbar, dass während des Beladens der Sperrhebel infolge der Erschütterungen umgesprungen sei (Blatt 38 - 42, 95, 98, 176 - 177). Es werde bestritten, dass sich der Wahlhebel in der Position "P" befunden habe, ebenfalls, dass er nach dem Unfall auf der Position "R" gestanden habe (Blatt 99). Nachdem die Türen des Fahrzeugs zum Einsteigen offen gewesen seien, habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, ihren Sohn .... weiter zu kontrollieren, zumal der Pilot und der Zeuge .... mit dem Be- und Entladen beschäftigt gewesen seien. Es sei auch unrichtig, dass sie sich in einer statischen Positionen befunden habe, aus der sie ihr Kind nicht habe sehen können (Blatt 41 - 43). Sie habe sich etwa zwei Meter neben der Tür des Flugzeugs aufgehalten, als sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Sie habe durch die geöffnete Heckklappe und die geöffnete Seitentüre jederzeit ihre Kinder sehen können und sich dann durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen müssen (Blatt 176). Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Beklagte später eingeräumt, dass ihre Kinder nicht gesehen hat, indem sie ausgeführt hat, sie habe nicht in Erinnerung, dass sie aus dieser Position heraus ihre Kinder im Fahrzeug gesehen hätte, sie glaube, dies sei gar nicht möglich gewesen (Blatt 246). Die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Pilot des Flugzeuges und der Fahrer des Follow-Me-Fahrzeuges die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, also etwa den Motor abstellen, den Schlüssel abziehen und eine Sicherung durch Betätigungen der Feststellbremse herbeiführen (Blatt 45 - 47). Das Fahrzeug sei nicht zugelassen gewesen, die Wartungen hätten sich auf Öl- und Filterwechsel beschränkt, die Wartungen entsprächen nicht den Anforderungen, die an solche Fahrzeuge zu stellen seien (Blatt 36 - 37).

4. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2007 abgewiesen. Es liege eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG (a.F.) vor. Aus dem vorgelegten Versicherungsschein ergebe sich, dass die Klägerin die Betriebshaftpflichtversicherung der Flughafengesellschaft sei (K 14), zudem stehe fest, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Deckungszusage zur Abwehr von Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Unfall erteilt habe (B 4). In Ansehung dieser Versicherungen sei ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert (§ 59 Abs. 1 VVG [a.F.]). Auch das Zusammentreffen einer eigenen Versicherung mit einer Fremdversicherung könne eine Doppelversicherung begründen. Entscheidend sei nicht die Identität der Anspruchsinhaber, sondern die Identität des versicherten Interesses. Gerade nach dem Vorbringen der Klägerin stelle der streitgegenständliche Unfall auf dem Flughafen Friedrichshafen einen Versicherungsfall sowohl für sie selbst als Haftpflichtversicherer der Flughafengesellschaft als auch für den Haftpflichtversicherung der Beklagten dar. Dabei stünden die Verpflichtungen der Versicherer nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr seien die Verpflichtungen von vorne herein dadurch verbunden, dass die beiden Versicherungsnehmer in einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Schadensfolgen des Unfallereignisses stehen sollen. Aus der Doppelversicherung folge, dass ein Regressanspruch gegen die Klägerin ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf die Entscheidung Bezug genommen (Blatt 264 - 272).

II.

Die Klägerin verfolgt weiter das Ziel einer vollumfänglichen Verurteilung der Beklagten. Das Landgericht habe das materielle Recht verletzt, indem das Vorliegen einer Doppelversicherung angenommen worden sei. Die Grundsätze zur Doppelversicherung seien auch nicht entsprechend anwendbar. Eine Doppelversicherung gemäß § 59 Abs. 2 VVG (a.F.) liege nicht vor, weil es an der hierfür erforderlichen Identität des versicherten Interesses fehle. Die bei der Klägerin bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gewähre Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb des Flughafens. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten gewähre demgegenüber Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Sphäre der Beklagten als Privatperson herrührten. Die Beklagte sei aber nicht im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Flughafengesellschaft mitversichert, weshalb es an einer Doppelversicherung fehle. Wegen der Verknüpfung des Interessenbegriffs mit der Person des Interesseträgers liege eine Doppelversicherung nicht schon dann vor, wenn identische Interessen unterschiedlicher Personen durch mehrere Versicherungsverträge versichert sind. Erforderlich sei vielmehr, dass ein und dieselbe Person hinsichtlich ein und der selben Rechtsbeziehung zu einem Vermögensgut durch mehrere Versicherungsverträge Versicherungsschutz genießt. Nur dann liege die notwendige Identität des versicherten Interesses vor. Das Landgericht habe lediglich eine Identität der versicherten Gefahr erörtert. Der Sachverhalt sei deshalb nicht mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Februar 1976 (VersR 1976, 847) vergleichbar, welches das Landgericht zur Urteilsbegründung herangezogen habe. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 = NJW 2006, 3707 = VersR 2006, 1536) führe nicht zu einer anderen Bewertung, da keine der Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage bestehe. Die Klägerin hat dazu das Rechtsgutachten eines Prof. Dr. Wandt vorgelegt (K 17, Blatt 302 - 325).

Hinsichtlich der Abläufe des Unfalles wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Sachvortrag erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung vom 8. Juni 2007 (Seiten 9 - 14, Blatt 296 - 301 der Akten) und die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Februar 2007 (Az.: 6 O 109/06) wird abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 237.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. März 2006 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen

III.

Die Beklagte hat zur Frage des Vorliegens einer Doppelversicherung keine weiteren Ausführungen gemacht, trägt aber umfänglich zur Frage einer Haftung dem Grunde nach vor. Der Sohn der Beklagten habe den Unfall nicht verursacht, dies habe niemand unmittelbar wahrgenommen. Das "Follow-Me-Fahrzeug" habe sich in keinem verkehrssicheren Zustand befunden, es sei von einer anderen Schadensursache auszugehen. Gerade in der konkreten Situation - erhebliches Gefahrenpotential auf einem Flughafen, Kinder im Fahrzeug - wäre eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung erforderlich gewesen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO). Angesichts der konkreten Umstände könne nicht von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen werden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 15. August 2007 (Seiten 2 - 8, Blatt 340 - 346 der Akten) und die obigen Ausführungen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der gesetzlichen bzw. verlängerten Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht die Haftung dem Grunde nach fest. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, ein Grundurteil zu erlassen; da die Klägerin von vornherein nur 50% des Schadens eingeklagt hat und eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen ist (dazu unten V.2f/ S 29), ist nicht etwa gleichzeitig ein Teil der Klage abzuweisen.

Vom Vorliegen einer Doppelversicherung ist nicht auszugehen.

I.

Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft vom Vorliegen einer Doppelversicherung ausgegangen.

1. Zu den gesetzlichen Vorgaben

§ 59 Abs. 1 VVG (a.F.) definiert die Doppelversicherung dahingehend, dass ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert sein muss und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären. Doppelversicherung bedeutet Identität der versicherten Gefahr (BGH VersR 1991, 172 [173 f.]; BGHZ 110, 156 [166] = BGH NJW 1991, 287 [289]; BGH VersR 1976, 847 [8484: Identität des versicherten Interesses]; OLG München VersR 2005, 500; OLG Nürnberg VersR 1997, 180; OLG Nürnberg VersR 1976, 330), das versicherte Interesse muss also in allen Verträgen dasselbe sein (BGH VersR 1976, 847 [848]; OLG München VersR 1986, 1116 [1117]; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 6 Rn. 19). Unter versichertem Interesse versteht man einen von den Parteien des Versicherungsvertrages für möglich gehaltenen Vermögensnachteil, der im Falle seines Eintritts durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden soll. Versicherbar ist auch ein Vermögensnachteil, der bei einem Dritten eintritt (§ 74 Abs. 1 VVG [a.F.]), sofern der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse am Nichteintreten des Versicherungsfalles hat (BGH NJW-RR 1988, 727; RGZ 86, 392 [393]). In der Kommentarliteratur wird auch ausgeführt, die Doppelversicherung setze bei mehreren Verträgen die Identität des versicherten Interesses und Identität der versicherten Gefahr voraus (Römer in Römer/Langheid, VVG (a.F.), 2. Aufl. 2003, § 58 Rn. 7 und § 59 Rn. 4), die Versicherungen müssten ein und dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr absichern (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG (a.F.), 27. Aufl. 2004, § 58 Rn. 5).

Es ist aber nicht erforderlich, dass derselbe Versicherungsnehmer die mehreren Versicherungsverträge geschlossen hat; auch beim Zusammentreffen einer Eigen- mit einer Fremdversicherung kann eine Doppelversicherung vorliegen (BGH VersR 1976, 847 [848]; BGH VersR 1974, 535 [536]). Die Interessenidentität setzt insoweit eine Identität des Interessenträgers - also des Versicherten - voraus (so Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 6 Rn. 19; anders dann aber in Rn. 52: "Auf die Identität des Versicherungsnehmers kommt es nicht an, sofern nur (zumindest teilweise) Interessenidentität vorliegt."). Diese Situation war auch in dem vom Landgericht zitierten Urteil des BGH vom 31. März 1976 (VersR 1976, 847) gegeben, denn der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs war über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters und über die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers für Handel und Handwerk jeweils mitversichert (BGH VersR 1976, 847 [848]; vergleiche auch BGH NJW 1991, 172; LG Köln NJW-RR 2005, 828). Der BGH hat allerdings für den Sonderfall der Gebäudeversicherung wegen des angenommenen Regressverzichts bei durch den Mieter verursachten Schäden eine analoge Anwendbarkeit von § 59 Abs. 2 VVG (a.F.) angenommen (BGHZ 169, 86 = NJW 2006, 3707 = VersR 2006, 1536), insoweit also ein Auseinanderfallen hinsichtlich der Identität des Interessenträgers zugelassen. Im Rahmen einer Entscheidung über die Wettbewerbswidrigkeit einer Gruppenversicherung wurde unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. März 1976 (VersR 1976, 847 [848]) ausgeführt, Voraussetzung für eine Doppelversicherung sei nicht die Identität der Versicherungsnehmer, sondern die Identität des versicherten Interesses (BGHZ 110, 156 [166] = NJW 1991, 287 [289]; ebenso: BGH NJW-RR 1988, 727; BGH VersR 1976, 847 [848]; BGH VersR 1974, 535 [536] = NJW 1974, 1139; OLG Frankfurt VersR 1998, 1413 [1414]; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 6 Rn. 52; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG (a.F.), 27. Aufl. 2004, § 58 Rn. 10; Römer in Römer/Langheid, VVG (a.F.), 2. Aufl. 2003, § 59 Rn. 4). Nochmals: Unter versichertem Interesse versteht man einen von den Parteien des Versicherungsvertrages für möglich gehaltenen Vermögensnachteil, der im Falle seines Eintritts durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden soll. Versicherbar ist auch ein Vermögensnachteil, der bei einem Dritten eintritt (§ 74 Abs. 1 VVG [a.F.]), sofern der Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse am Nichteintreten des Versicherungsfalles hat (BGH NJW-RR 1988, 727; RGZ 86, 392 [393]).

In den dazu ergangenen Entscheidungen handelte es sich um folgende Sachverhaltskonstellationen:

- BGH NJW-RR 1988, 727: Der wegen Versicherungsbetrug verurteilte N hatte eine Feuerversicherung für das Grundstück, eine von ihm betriebene GmbH eine Wohngebäude-Neuwert-Versicherung für das Schulungsgebäude auf dem Grundstück abgeschlossen. Da das Gebäude ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse versichert sei wurde angenommen, das von der GmbH versicherte Interesse habe sich mit dem versicherten Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers gedeckt, weshalb die Wohngebäude-Neuwert-Versicherung der GmbH eine Fremdversicherung zugunsten der Eigentümer sei.

- BGH VersR 1976, 847 [848]: Der den Unfall verursachende Fahrer/Mechaniker eines PKW war über die Haftpflichtversicherung des Halters des PKW mitversichert und war als Angestellter der Reparaturfirma über die dort abgeschlossene Kraftverkehrsversicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk versichert.

- BGH VersR 1974, 535 [536] = NJW 1974, 1139: Ähnlich wie im vorigen Fall wurde beim Unfall eines Mitarbeiters der Reparaturwerkstatt mit einem Kundenfahrzeug hinsichtlich der Versicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk und einer Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Werkstätten eine Doppelversicherung bejaht.

- OLG Frankfurt VersR 1998, 1413 [1414]: Eine Identität des versicherten Interesses hinsichtlich der Explosion beim Probelauf eines Durchlaufnetzbandofens - Montageversicherung des Auftragnehmers und Feuerversicherung des Bestellers - wurde verneint, da der Netzbandofen noch nicht von der Feuerversicherung erfasst worden sei.

In allen Sachverhaltskonstellationen lag also im Ergebnis eine mehrfache Absicherung des Schädigers vor.

Ob eine Identität im oben genannten Sinne vorliegt, ist mit einer Auslegung der Versicherungsverträge (BGH NJW-RR 1988, 727; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG (a.F.), 27. Aufl. 2004, § 58 Rn. 10; Römer in Römer/Langheid, VVG (a.F.), 2. Aufl. 2003, § 59 Rn. 4) durch einen Vergleich des in den jeweiligen Versicherungsbedingungen beschriebenen Risikos zu ermitteln (OLG Nürnberg, VersR 19997, 180; OLG Nürnberg VersR 1976, 330; Römer in Römer/Langheid, VVG (a.F.), 2. Aufl. 2003, § 59 Rn. 4). Im Bereich der Haftpflichtversicherung entscheidet die Risikobeschreibung der Haftpflichtversicherung darüber, ob dieselbe Gefahr versichert ist (OLG Nürnberg, VersR 19997, 180; OLG Nürnberg VersR 1976, 330).

2. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt

Eine Anwendung der ausgeführten Grundsätze führt zur Verneinung einer Doppelversicherung.

Die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten gewährt Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer für Personen- oder Sachschäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (§ 1 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, AHB). In gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in diesem Sinne sind Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten eine die Verwirklichung eines unter § 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (BGH VersR 2003, 236; BGH VersR 1971, 144 = NJW 1989, 429). Dazu gehören insbesondere Normen, die deliktische oder quasideliktische Ansprüche geben, also auch § 832 BGB (BGH VersR 1960, 554 = NJW 1960, 1346). Das von der Klägerin eingeholte Rechtsgutachten führt dazu instruktiv aus, die Privathaftpflichtversicherung schütze den Versicherungsnehmer als Privatperson vor den Gefahren des täglichen Lebens, einschließlich der Haftpflicht aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht (Blatt 307).

Die Versicherung der Klägerin als "Luftfahrt-Haftpflicht-Versicherung für regionale Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze" versichert das Risiko der Versicherungsnehmerin als Flughafenbetreiber. Gemäß Ziffer 4 der Bedingungen der Haftpflichtversicherung ist das versicherte Risiko die gesetzliche und - in einem in Ziffer 4.2 näher spezifizierten Umfang - vertragliche Haftung des Versicherungsnehmers und der Mitversicherten aus allen betrieblichen Eigenschaften und Tätigkeiten (Blatt 316). Versicherungsnehmer ist der in der Police genannte regionale Verkehrsflughafen oder Verkehrslandeplatz einschließlich aller vorhandenen und/oder hinzukommenden rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten (Ziffer 2, Blatt 314). Mitversichert sind die in der Police genannten Beteiligungsgesellschaften, Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers und der Mitversicherten gemäß Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen und freie Mitarbeiter für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gemäß Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen verursachen. Mitversichert sind auch die gesetzlichen Vertreter und sämtliche Betriebsangehörige einschließlich Praktikanten und Volontäre und in die Betriebe des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherteneingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmers oder die Mitversicherten verursachen sowie aus dem Dienst ausgeschiedene bezüglich ihrer früheren Tätigkeit (Ziffern 2, 3.1, 3.2, 3.3; Blatt 314 - 315). Mit diesen Versicherungsbedingungen wird letzten Endes § 151 VVG (a.F.) umgesetzt, wonach für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers eine Erstreckung auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen erfolgt, welche zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes eingestellt sind. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

Die Versicherungsbedingungen ergeben danach nicht, dass die Beklagte auch von der Betriebshaftpflichtversicherung des Flughafens erfasst werden sollte. Die Beklagte ist lediglich im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Westfälischen Provinzial (Privathaftpflichtversicherung) abgesichert. Eine weitere Absicherung der Beklagten über die bei der Klägerin bestehende Betriebshaftpflichtversicherung lässt sich gerade nicht feststellen.

Nach den oben ausgeführten Grundsätzen könnte eine Doppelversicherung jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung der Flughafengesellschaft auch zu Gunsten der Beklagten als Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 VVG (a.F.) bestünde, durch welche das gleiche Interesse, nämlich die Haftpflicht der Beklagten bezüglich der Beschädigung des Flugzeuges, abgedeckt wird. Das ist ausweislich der Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung aber gerade nicht der Fall. Es fehlt an der erforderlichen mehrfachen Absicherung des einen Schädigers.

Das von der Klägerin eingeholte Gutachten führt dazu instruktiv aus, für eine Mitversicherung der Beklagten in der Betriebshaftpflichtversicherung gebe es keine Grundlage. Die Beklagte gehöre weder zu den vertraglich noch zu den gesetzlich in dieser Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherten Personen. Sie sei als Fluggast nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, diese sei insoweit keine Versicherung für fremde Rechnung. Es gebe auch keinerlei Grundlage, den Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung erweiternd dahingehend auszulegen, dass einfache Fluggäste mitversichert sind. Abgesehen von der eindeutigen Fassung der Vertragsbedingungen im Hinblick auf die Frage einer Mitversicherung bestehe keinerlei Interesse, einfache Fluggäste in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Die Klägerin habe durch die vertragliche Umschreibung des Kreises der Mitversicherten ihrem berechtigten Interesse Rechnung getragen, diejenigen Personen in den Versicherungsschutz einzubeziehen, deren Handeln haftungsrechtlich zugerechnet wird. Zu diesem Personenkreis gehöre ein einfacher Fluggast aber gerade nicht. Eine erweiternde Auslegung der Betriebshaftpflichtversicherung sei insoweit mit den Interessen der Klägerin und den Interessen der Versicherungsnehmerin nicht vereinbar. Es handle sich um einen nicht kalkulierbaren Schaden (Blatt 309). Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Erwägungen an.

Es fehlt auch an einer Identität der versicherten Interessen. Die bei der Beklagten bestehende Betriebshaftpflicht sichert die Schäden aus betrieblichen Eigenschaften und Tätigkeiten ab, also die Schäden, die aus dem Betrieb des Verkehrsflughafens entstehen können (die Kommentierungen zu § 151 VVG (a.F.) sprechen von den versicherten Gefahren eines Betriebes, z.B. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG (a.F.), 27. Aufl. 2004, § 151 Rn. 2), während die Privathaftpflichtversicherung die von der Klägerin zu verantwortenden Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts erfasst. Dass in der Sache der gleiche verursachte Schaden erfasst wird, führt wegen der unterschiedlichen versicherten Interessen und der fehlenden Erfassung der Beklagten durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht zu einer Identität der versicherten Interessen. Es sind unterschiedliche Risiken versichert.

Die analoge Anwendung von § 59 VVG (a.F.) beim Regressverzicht des Gebäudeversicherers führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn insoweit wurde ein Sonderfall einer besonderen Interessenlage entschieden.

Das Landgericht hat aus dem identischen Schaden und der BGH-Aussage, maßgeblich sei nicht die Identität der Versicherungsnehmer, sondern die Identität des versicherten Interesses den falschen Schluss gezogen, dass hier eine Doppelversicherung vorliegt. Es wurde übersehen, dass in den maßgeblichen Entscheidungen immer darauf abgestellt wurde, dass der Schädiger doppelt abgesichert war.

3. Keine Haftungsbeschränkung ("keine Inanspruchnahme der Beklagten")

Die Parteien haben nicht vereinbart, dass keine Inanspruchnahme der Beklagten erfolgen soll. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2005 wurde im Rahmen der vergleichsweisen Regelung lediglich vereinbart, dass "die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber" der Beklagten "auf den Umfang der bestehenden Versicherungsdeckung" beschränkt wird. Sollte die Haftpflichtversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet sein, werde eine direkte Inanspruchnahme auf 150.000,00 € beschränkt (B 10). Der Text und die Reichweite dieser Vereinbarung sind eindeutig. Zudem sollte die Zusage unter der Bedingung von Stillschweigen gegenüber Dritten stehen.

II.

Die Klägerin ist als Haftpflichtversicherung des Flughafens für den durch das Follow-Me-Fahrzeug verursachten Schaden (Haftung nach § 7 StVG) eingetreten. Die Beklagte haftet gemäß § 832 BGB (dazu nachfolgend). Insoweit ist nach allgemeiner Meinung § 840 BGB anwendbar (vergleiche nur Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 840 Rn. 1). Damit kann die Klägerin gemäß § 426 Abs. 2 BGB einen Ausgleich verlangen. Die Abwägung der Haftungsanteile erfolgt im Rahmen von § 426 BGB.

Im Übrigen hat die ..... einen Anspruch gegen die Klägerin aus § 832 BGB. Im Zusammenhang mit der im Vergleich erfolgten Abtretung der möglichen Ersatzansprüche gegen Dritte (K 6, dort Ziffer 2) und § 67 VVG (a.F.) kann die Klägerin damit die gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche aus § 832 BGB geltend machen. Da der Flughafen aus dem Flughafenbenutzungsvertrag (B 0) auch vertraglich haftet und zum Vertragsumfang auch die Verbringung der Passagiere zum Flughafenterminal gehörte, muss sich die Klägerin ein Mitverschulden des Zeugen ..... über die §§ 404, 278 BGB anrechnen lassen.

Die in erster Instanz von den Parteien diskutierten vertraglichen Haftungsmodelle brauchen nicht weiter erörtert werden, denn eine vertragliche Haftung lässt die deliktische Haftung nicht entfallen.

III.

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen ist in § 832 BGB geregelt. Wer danach kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der zur Aufsichtsführung Verpflichtete seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. § 832 BGB stellt im Rahmen der Verschuldenshaftung einen eigenständigen Haftungstatbestand in Form eines Unterlassungsdeliktes dar. Er regelt den Sonderfall einer Verkehrspflichtverletzung (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 2).

Eine Haftung nach § 832 BGB setzt danach die Verwirklichung folgender Tatbestandsmerkmale voraus:

1. Das Bestehen einer Aufsichtspflicht (Aufsichtsbedürftiger und Adressat der Aufsichtspflicht). Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen, nicht nur solche Minderjährige, bei denen im Einzelfall ein Bedürfnis zu Beaufsichtigung lief die. Der Zustand der Minderjährigkeit begründet eine generelle Aufsichtsbedürftigkeit (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGH FamRZ 1965, 75; RGZ 52, 69 [73]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 9). Bei Kindern unter elterlicher Sorge steht die Personensorge grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, das sind bei bestehender Ehe beide Elternteile (§ 1626 BGB; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 12). Zur Frage einer Übernahme der Aufsichtspflicht und der Konsequenzen für den gesetzlich Verpflichteten (hier also die Beklagte) vergleiche Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 42, 113 ff., 128 ff.)

2. Eine widerrechtliche - nicht notwendig schuldhafte (BGH NJW 1990, 2553 [2554]; BGH NJW 1985, 677 [678]) - Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 5, 45 - 49). Die Schadenszufügung muss den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllen (BGH NJW 1990, 2553 [2554]). Dritter, dem der Schaden zugefügt wird, kann nach der Schutzrichtung von § 832 BGB jeder außer dem Aufsichtsbedürftigen und dem oder den Aufsichtspflichtigen sein (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 47, 132). Der eingetretene Schaden muss ursächlich durch ein Verhalten des Aufsichtsbedürftigen verursacht und bei wertender Betrachtung diesem als sein Werk objektiv zurechenbar sein. Es muss sich gerade das vom Aufsichtsbedürftigen rechtswidrig gesetzte Risiko im Schaden realisieren. Die Rechtsprechung verlangt neben der Kausalität im Sinne der "conditio sine qua non" (als Schadensursache kann grundsätzlich jede Bedingung im logischen Sinn angenommen werden, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Schaden entfällt) in einem weiteren wertenden Schritt deren Adäquanz. Der Verletzungserfolg braucht danach nicht die unmittelbare Folge seines Verhaltens zu sein, es genügt auch eine mittelbare Verursachung in dem Sinn, dass der Aufsichtsbefohlene eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat, sofern die eingetretene Folge nicht so ungewöhnlich ist, dass damit nach der Lebenserfahrung des vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen ist (BGH VersR 1966, 386; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 48). Soweit zur Erfüllung des Tatbestands eine bestimmte Willensrichtung gehört oder die Rechtswidrigkeit von subjektiven Merkmalen abhängt, müssen diese subjektiven Merkmale in einem natürlichen Sinne auch bei dem Deliktsunfähigen oder schuldlos Handelnden gegeben sein (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 49).

3. Erforderlich ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht in ihrer konkreten Gestalt (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 5, 53). Bei der Prüfung orientiert sich die Rechtsprechung üblicherweise an der Formulierung von § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach tritt die Haftung unter anderem nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Das ist nach einhelliger Auffassung der Fall, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung Dritter alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage nach den Umständen des Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; NJW 1995, 3385 [3386]; NJW 1993, 1003; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; OLG Hamm NZV 2001, 42; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 52). Dabei ist ausschlaggebend, ob der Aufsichtspflichtige in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation diejenigen erforderlichen und verhältnismäßigen (vor allem zumutbaren) Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, die verständige Aufsichtspflichtige zur Verhinderung derartiger Schädigung nach vernünftigen Anforderungen hätten ergreifen müssen (BGH NJW 1993, 1003; BGH NJW 1990, 2153 [2554]; OLG Schleswig NJW-RR 1999, 606 [607]; OLG Hamm NZV 2001, 42; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 52). Welche Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall rechtlich geboten sind, ist Ergebnis einer Wertung. Die Konkretisierung der Aufsichtspflicht ist damit eine Rechtsfrage. Verlangt ist eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Aufsichtsanlasses und den die Anforderungen mindernden Faktoren (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 89).

Erforderlich ist also eine zweistufige Prüfung. Zunächst sind die Anforderungen der Aufsichtspflicht an ihren Adressaten für den konkreten Fall herauszuarbeiten, sodann ist im Wege der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Anforderungen zu prüfen, ob der Aufsichtspflichtige dem entsprochen, er also seine Pflichten erfüllt hat (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 53). Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht bestimmt sich im Ausgangspunkt nach der konkreten Vorhersehbarkeit von Schäden, also danach, ob ein entsprechender Aufsichtsanlass gegeben war. Hierfür sind zwei Faktoren maßgeblich, nämlich die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen (a.) sowie die Schadensgeneigtheit des Umfelds bzw. der konkreten Situation, also der vom Aufsichtsbedürftigen ausgeübten Tätigkeit (b.) (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 606 [607]). Bei der wertenden Entscheidung, welche Aufsichtsmaßnahmen geboten sind, sind weitere Umstände einzubeziehen, die die Anforderungen im Einzelfall mindern können (c.) (Einzelheiten bei Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. Rn. 70).

a. Das konkrete Gewicht des Aufsichtsanlasses richtet sich einerseits nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, wie dessen Alter, geistigen Fähigkeiten, Eigenarten, Charaktereigenschaften (BGH NJW 1997, 2047 [2048]; BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]) sowie dem Stand der Erziehung (BGH NJW 1984, 2574 [2575]; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; RGZ 98, 246 [248]). Daraus lassen sich Art und Maß der vom Aufsichtsbedürftigen drohenden Gefahr ableiten. Allein entscheidend sind die individuellen Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 59). Deren Feststellung wird jedoch dadurch erleichtert, dass mangels anderweitiger Indizien regelmäßig typisierend von altersentsprechenden Eigenschaften und einem normalen Entwicklungsstand auszugehen ist (BGH NJW 1984, 2574 [2575]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 59). Die Rechtsprechung hat nach Altersgruppen abgestufte Anforderungen entwickelt (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61). Wegen ihres Entwicklungsstandes, der eine rationale Verhaltenssteuerung nicht zulässt, sind Kleinkinder bis zu einem Alter von vier Jahren generell in ihrem Verhalten unberechenbar und impulsiv. Ihnen fehlt regelmäßig noch die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung. Sie bedürfen daher allgemein besonderer und ständiger Aufsicht (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1233; OLG Hamm RuS 2000, 237 [238]; OLG Köln VersR 1969, 44 [45]; OLG Oldenburg VersR 1976, 199; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61). Auch bei vierjährigen Kindern ist in aller Regel noch eine unmittelbare Beaufsichtigung an Ort und Stelle erforderlich, wenn sie sich außerhalb der Wohnung oder eines eingefriedeten Grundstücks bewegen (OLG Hamm NZV 1995, 112: Überqueren eines Fußgängerüberwegs; LG Lüneburg NJW-RR 1998, 97 [98]: Spielen außerhalb des Grundstücks; OLG Oldenburg VersR 1976, 199: Zurücklassen in einem PKW; LG Mannheim VersR 1999, 103: Aufenthalt in einem Freizeitbad), ansonsten ist aber innerhalb der Wohnung oder auf einem eingezäunten Grundstück eine ständige Überwachung auf Schritt und Tritt nicht mehr erforderlich (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710 [711] mit Nachweisen zur Kasuistik; OLG Hamm VersR 2000, 457 [458]; OLG Hamm VersR 1999, 843 [844]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61). Individuelle Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen, die sich gefahrsteigernd auswirken, können einen besonderen Aufsichtsanlass bewirken. Der BGH umschreibt dies zutreffend damit, dass außergewöhnliche Gefahren im Einzelfall auch ein außergewöhnliches Maß an Aufsicht erfordern (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1995, 3285 f.; OLG Hamm FamRZ 1990, 741 [742]). Der Normalmaßstab findet daher keine Anwendung auf Kinder, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich den Erklärungen des Aufsichtspflichtigen verschließen, die Erfahrungen des Lebens mit seinen Gefahren nicht in sich aufnehmen und ihr Verhalten im Allgemeinen nicht altersentsprechend danach ausrichten (BGH NJW 1997, 2047 [2048]). Weiterhin sind der Stand und der bisherige Erfolg der Erziehung als entscheidende Gradmesser zu berücksichtigen. Zwar müssen auch wohlerzogene Kinder beaufsichtigt werden, je weniger Erfolg die bisherigen Erziehungsbemühungen jedoch gezeigt haben, desto größer ist der Aufsichtsanlass (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1995, 3385 [3386]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]).

b. Daneben ist auf die Schadensgeneigtheit des Umfelds, die Gefährlichkeit des Verhaltens abzustellen. Die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen gewinnen ihre eigentliche Aussagekraft für die konkrete Gewichtung des Aufsichtsanlasses erst im Zusammenspiel mit der Schadensgeneigtheit des Umfelds, in dem sich der Aufsichtsbedürftige aufhält, bzw. der Gefahrenträchtigkeit des Verhaltens. So kann eine Aufsichtspflichtverletzung gerade darin bestehen, dass der Aufsichtspflichtige den durch eine konkrete Gefahrenlage gesteigerten Anforderungen nicht mehr genügte (OLG Hamm MDR 1999, 677). Erst aus der Relation beider Faktoren erwächst ein flexibles System abgestufter Aufsichtsanlässe. Die Faktoren stehen damit zueinander in einer inhaltlichen Wechselbeziehung (OLG Hamm NZV 2001, 240; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 67). Auch hier ist wiederum auf das Alter der jeweiligen Kinder abzustellen. Für Kleinkinder bis zu vier Jahren ist ohne nähere Prüfung der Schadensgeneigtheit des Umfelds stets ein Aufsichtsanlass gegeben. Je älter das Kleinkind ist, je eher ist jedoch eine Durchbrechung dieses Grundsatzes vorstellbar. Für vierjährige Kinder gilt insoweit, dass sie sich nicht ohne Begleitung Erwachsener außerhalb des eingefriedeten Grundstücks in öffentlichen Verkehrsraum bewegen dürfen (BGH NJW 1967, 249: Überqueren einer Straße; BGH VersR 1964, 313 [314] und BGH NJW 1968, 1672 [1673]: Spielen auf Spielplatz; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 68 m.w.N.). Eine besonders hohe Gefahrenträchtigkeit weist außer dem Straßenverkehr der Umgang mit objektiv gefährlichen Gegenständen auf. Generell besteht daher im Zusammenhang mit solchen Sachverhalten ein gewichtiger Aufsichtsanlass (beispielhaft wird in der Kommentarliteratur die so genannte Zündelneigung diskutiert; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 69).

c. Der Aufsichtsanlass bestimmt zwar entscheidend die Anforderungen, die für den Aufsichtspflichtigen im Einzelfall aus der Aufsichtspflicht folgen. Bei der wertenden Entscheidung, welche Aufsichtsmaßnahmen geboten sind, müssen jedoch weitere Umstände in die Abwägung mit einbezogen werden, welche die Anforderungen im Einzelfall mindern können. Dazu gehören die Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen, die Autonomie der Familie (Art. 6 GG), der Erziehungsauftrag (§ 1631 Abs. 1 BGB), das Erziehungsziel (§ 1626 Abs. 2 BGB), das Persönlichkeitsrecht psychisch Kranker (Art. 2 Abs. 1 GG) und therapeutische Erwägungen, außerdem sind bei einer vertraglichen Aufsichtsübernahme Einschränkungen denkbar (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 70). Die Rechtsprechung betont ständig, dass bei der Konkretisierung der Anforderungen an die Aufsichtspflicht auch die Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen zu berücksichtigen sind. Diese seien maßgeblich für die ihm nach seiner Lebenslage, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach seinen Kräften möglichen und vernünftigerweise zumutbaren Abwehr- und Überwachungsmaßnahmen (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGH VersR 1965, 48 [49]). Die Zumutbarkeit stellt somit eine Grenze für das Maß der zu stellenden Anforderungen dar (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGHZ 44, 103 [106]; OLG Hamm NZV 1995, 112 f.; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 71). So kann im Rahmen der Aufsichtspflicht nichts unmögliches verlangt werden (BGH NJW 1990, 2553 [2554 f.]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 73). Eine Milderung der Aufsichtsanforderungen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten wird deshalb diskutiert, wenn eine Mutter mehrerer Kinder tatsächlich nicht zur Führung der Aufsicht in dem an sich gebotenen Maß in der Lage ist (BGH VersR 1965, 385; BGH VersR 1957, 340 [341]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 75).

4. Die Aufsichtspflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden geworden sein. Der Schaden muss also mit der Handlung des Aufsichtsbedürftigen und der Aufsichtspflichtverletzung eine doppelte kausale Verknüpfung aufweisen (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 132 - 134).

5. Außerdem ist eine Verschulden des Aufsichtspflichtigen Bezug auf die konkrete Aufsichtspflichtverletzung erforderlich. Erforderlich ist eine Kenntnis oder eine fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) des Aufsichtspflichtigen betreffend der den konkreten Aufsichtsanlass bestimmenden tatsächlichen Umstände. Allerdings entlastet die mangelnde Kenntnis von diesen Umständen allein noch nicht. Erst wenn die Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht, fehlt es an einem Verschulden (BGH, NJW-RR 1987, 13 [14]). Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken werden nicht verlangt, eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden (OLG Hamm VersR 2000, 457 [458]). Nötig ist, dass die Möglichkeit einer Schädigung nicht ganz fernliegend war (OLG Hamm MDR 1999, 677; zum Ganzen: Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 135 - 136).

6. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt: Der Geschädigte hat im Rahmen von § 832 BGB die Aufsichtsbedürftigkeit (hier also die Minderjährigkeit), das Bestehen der Aufsichtspflicht als solcher und die konkreten Umstände der Schadenszufügung darzulegen und zu beweisen. Im obliegt außerdem die Darlegung und der Nachweis der Tatsachen, die den Aufsichtsanlass kennzeichnen, so weit sich diese nicht ohnehin aus den konkreten Umständen der Schadenszufügung ergeben, so zum Beispiel besondere gefahrsteigendere Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, die verschärfte Aufsichtsmaßnahmen gebieten. Beruft sich hingegen der Aufsichtspflichtige auf besondere gefahrmindernde Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, die den Umfang der Aufsichtspflicht verringern, so obliegt ihm deren Nachweis. Auf Grund der Regelung des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB, der eine Beweislastumkehr enthält, hat der Aufsichtspflichtige außerdem nachzuweisen, dass er seine Aufsichtspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wäre (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 137 - 151).

IV.

Die Übertragung der vorstehend erörterten Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Ergebnissen:

1. Bestehen einer Aufsichtspflicht

Die Beklagte war als Mutter im Rahmen der Personensorge gemäß § 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über ihren minderjährigen Sohn ..... verpflichtet. Die Tatsache, dass der Pilot des Flugzeugs den Sohn .... ins Fahrzeug gesetzt hatte, führt nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Denn es fehlt schon an einer tatsächlichen oder vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht hinsichtlich des Sohnes ....., der sich hinter dem Piloten und .... selbständig in das Fahrzeug begeben hatte (zu den Voraussetzungen Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 29 - 43).

2. Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Aufsichtsbedürftigen

Weil nur der Sohn ..... den Wahlhebel des Automatikgetriebes von "P" auf "R" gestellt haben kann, da andere Ursachen ausscheiden, ist vom Vorliegen des Tatbestandes einer unerlaubten Handlung auszugehen, denn durch das Verhalten des Sohnes ist damit der Schaden verursacht worden.

Nach der Vernehmung des Zeugen ..... steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Wahlhebel nach dem Abstellen des Fahrzeugs in der Position P befand. Der Zeuge hat überzeugend ohne innere Widersprüche und lebensnah geschildert, dass er an der Parkposition bis zur Grasnarbe vorgefahren ist, dort anhielt, die Automatik auf P geschaltet hat und dann ausgestiegen ist, wobei der Motor weiter im Betrieb war. Zudem wurde die Aussage insoweit durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt, wonach bei Automatikfahrern entsprechende Vorgänge automatisiert sind.

Durch Einholung des Sachverständigengutachtens ist außerdem geklärt, dass tatsächlich und technisch jede andere Unfallursache - insbesondere Erschütterungen beim Beladen - ausgeschlossen werden können. Der Unfall muss zwingend auf einer Betätigung des Wahlhebels beruhen. Der Sachverständige - der dem Senat langjährig als äußerst sorgfältig arbeitender Sachverständiger bekannt ist - hat überzeugend und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der technischen Vorgaben des Fahrzeugs (Gewicht, Rollwiderstand etc.) und der räumlichen Situation (ebenes Gelände) der Wahlhebel aus P (oder N) in die Position R bewegt worden sein muss, damit das Fahrzeug auf dem ebenen Gelände rückwärts fahren konnte. Das Hineinwerfen von Gepäckstücken scheide insoweit als mögliche Ursache aus, zumal damit die Rückwärtsfahrt nicht erklärt werden könne. Nachdem sich der Sohn Louis festgeschnallt in einem Kindersitz befand, kommt für die Betätigung des Wahlhebels nur der damals im Fahrzeug befindliche Sohn ..... in Betracht. Weitere Personen befanden sich nicht im Fahrzeug.

Diese Feststellungen des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen werden durch die Aussage des Zeugen ..... bestätigt, der nach der Wahrnehmung des rückwärts fahrenden Fahrzeugs den Wahlhebel von R wieder auf P zurückstellte und den Sohn der Beklagten zwischen Fahrer- und Beifahrersitz stehend wahrgenommen hat, also in unmittelbarer Nähe des Schalthebels, der sich in der Mittelkonsole befindet (Blatt 454).

3. Verletzung der Aufsichtspflicht in ihrer konkreten Gestalt

Die Beklagte hat ihre Aufsichtspflichten verletzt, indem sie ihren Sohn ..... damals nicht auf Schritt und Tritt begleitet und jeweils unmittelbar beaufsichtigt hat, beispielsweise indem sie diesen an die Hand nimmt. Die Beklagte hätte ihren Sohn angesichts der konkreten Umstände keinen Augenblick unbeaufsichtigt lassen dürfen. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, sie habe ihre Kinder im Fahrzeug jederzeit sehen können, quasi nebenbei automatisch beaufsichtigt (Schriftsatz vom 8.8.2006 S.7/Bl.176), hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. Dabei hat sie angegeben, dass sie ihre Kinder nicht sehen konnte, indem sie ausgeführt hat, dass sie aus dieser Position ihre Kinder nicht im Fahrzeug gesehen habe, sie glaube, dies sei gar nicht möglich gewesen (Protokoll 18.1.2007 S.3/ Bl. 246). Damit steht fest, dass die Kinder .... und ..... nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug und dem Einsteigen in das abgestellte Fahrzeug nicht mehr durch die Beklagte beaufsichtigt wurden. Angesichts des damaligen Alters des Kindes ..... (4 Jahre) und der besonderen räumlichen Situation wäre aber eine unmittelbare Beaufsichtigung an Ort und Stelle oder mindestens die Sicherstellung einer Beaufsichtigung durch Dritte (etwa die Mutter oder die Schwester) erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte ihre Kinder nicht alleine in dem Fahrzeug sitzen lassen dürfen. Die Beklagte befand sich mit ihren Kindern nicht in der gewohnten häuslichen Umgebung, sondern außerhalb der Wohnung auf einen besonders gefährlichen - schadensgeneigten - Umfeld, nämlich einem Verkehrsflughafen. Zudem war ihr Sohn ..... in einen mit einem laufenden Motor stehenden Wagen eingestiegen, befand sich also im unmittelbaren Umfeld eines äußerst gefährlichen Gegenstandes (dessen Gefahr sich dann auch tatsächlich realisiert hat). Gerade bei einem vierjährigen Kind muss davon ausgegangen werden, dass dessen Neugier und Spieltrieb überwiegt und etwaige vorherige Ermahnungen und Verbote der Eltern nicht (mehr) präsent sind, diese also Dinge unternehmen, die zu einer Realisierung der Gefahrensituation führen können, zumal dem Kind die Gefahr als solche nicht bewusst ist. Kinder in diesem Alter kann man danach grundsätzlich nicht alleine in einem Auto sitzen lassen, insbesondere dann, wenn dessen Motor läuft. Es kommt hinzu, dass nach dem für ein Kind langweiligen Aufenthalt im Flugzeug ein besonderer Spiel- und Bewegungsdrang bestanden haben dürfte.

Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Sohn der Beklagten eine besondere Affinität zu Fahrzeugen hat, insoweit ist von Gefahrerhöhung auszugehen. Der Zeuge Harm hat bestätigt, dass der Sohn ..... auch nach dem Unfall versuchte, zunächst auf dem Fahrersitz des abholenden Busses Platz zu nehmen.

Eine Minderung der Aufsichtspflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Beklagte hätte ohne weiteres durch einfache organisatorische Maßnahmen sicherstellen können, dass ihre Kinder nicht allein und unbeaufsichtigt in dem PKW sitzen, indem sie sich entweder selbst dazu gesetzt hätte (das Ausladen den Zeugen Then und ..... überlassen hätte) oder aber die mitreisende Mutter oder Schwester angewiesen hätte, bei ihren Kindern zu bleiben.

4. Ursächlichkeit der Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden

Wenn die Beklagte in der Nähe ihres Sohnes geblieben wäre oder dessen Beaufsichtigung durch Mutter oder Schwester sichergestellt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

5. Verschulden des Aufsichtspflichtigen

Nach ihren eigenen Einlassungen war der Beklagte bewusst, dass sich ihre Söhne ..... und Louis ohne eine unmittelbare Beaufsichtigung durch sie selbst oder eine besonders beauftragte Person in dem Fahrzeug befanden. Sie hat damit ihre Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt.

V.

Die Klägerin muss sich eine Mitverantwortlichkeit in Höhe von 50% anrechnen lassen.

1. Vorgaben

Fällt dem verletzten Dritten bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden zur Last, so hat er sich dieses im Rahmen der Bemessung des Schadenersatzanspruchs aus § 832 BGB gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen (OLG München FamRZ 1997, 740 [742]). Für ein Mitverschulden nach § 254 BGB gelten die §§ 827, 828 BGB entsprechend. Dabei kommt es auf die Fähigkeit zur Einsicht an, dass man sich selbst vor Schaden zu bewahren hat. Grundsätzlich hat der Dritte keine besonderen Vorkehrungen gegen eine Schadenszufügung zu treffen, es sei denn, es besteht konkreter Anlass, mit einer solchen Schädigung zu rechnen. Wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ist ihm ein Mitverschulden anzurechnen (BGH NJW-RR 1987, 1430 [1432]; BGH NJW 1983, 2821). Zu Ermittlung der Haftungsquote ist primär der Verursachungsbeitrag heranzuziehen, das Maß des Verschuldens ist erst in zweiter Linie beachtlich und dient lediglich als Korrektiv (OLG München FamRZ 1997, 740 [742]; OLG Schleswig NJW-RR 1999, 606 [607]). In die Abwägung sind nur die unstreitigen und bewiesenen Tatsachen einzustellen.

Die gleichen Grundsätze gelten der Sache nach bei einer Abwägung im Rahmen einer Gesamtschuld.

2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Aufteilung der Haftung von 50/50. Die Beklagte hat ihre Aufsichtspflicht verletzt, der Zeuge ..... hätte angesichts der vorgesehenen Personenbeförderung das Fahrzeug mindestens durch die Feststellbremse sichern oder den Motor abschalten müssen.

a. Der Streit der Parteien über die Frage eine Anwendung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Flughafenbenutzungsordnung (K 1) sind die Straßen und Plätze auf dem Flughafen zwar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, die Benutzer haben die Straßenverkehrsordnung aber auch auf dem nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Teil des Flughafens zu beachten, soweit der Flughafenunternehmer keine abweichende Regelung trifft (Ziffer 3.1.1; K 1, dort Blatt 13). Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so ist der Halter dieser Fahrzeuge für ihre Verkehrssicherheit verantwortlich (Ziffer 3.2.1; K 1, dort Blatt 13). Nach der Anlage Sicherheitsbestimmungen müssen Fahrzeuge den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften entsprechen. Der Nachweis der wiederkehrenden Überprüfung durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen ist optisch sichtbar am Fahrzeug anzubringen (Ziffer 4.2, Blatt 2 und 3 der Anlage Sicherheitsbestimmungen). Die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers befahren werden (Ziffer 3.3.1.1; K 1, Blatt 13).

Daraus folgt: Das "Follow-Me-Fahrzeug" musste die Vorschriften der StVO beachten und den Anforderungen an eine normale Verkehrssicherheit entsprechen. Indem das Fahrzeug mit laufendem Motor und ohne Betätigung der Feststellbremse abgestellt wurde, wurde gegen diese Regeln verstoßen.

b. Es kann offen bleiben, dass das Fahrzeug keine "TÜV-Plakette" hatte, denn die Klägerin hat eine regelmäßige Wartung belegt, die eine ausreichende Verkehrssicherheit gewährleistet hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht unter § 29 StVZO fällt, da es nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird, musste es den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen (K 1, Ziffer 3.2.1), die beispielsweise auch in § 30 StVZO normiert sind. Danach müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder gefährdet, die Insassen möglichst vor Verletzungen geschützt sind, also die Verkehrssicherheit gewährleisten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 30 StVZO Rn. 2 m.w.N.). In der Anlage K 4 ist belegt, dass regelmäßige Wartungen entsprechend der Betriebsanleitung durchgeführt wurden, die sich entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht nur auf Öl- und Filterwechsel beschränkten. Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass durch nicht ausreichende Wartungen keine ausreichende Verkehrssicherheit bestand.

c. Der defekte Sicherungshebel war nicht bemerkbar, weshalb insoweit kein Vorwurf zu erheben ist. Dies ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Anlage K 5, vor allem aber aus der Aussage des Zeugen ....., der ausgesagt hat, dass er den Defekt bis zur Aufklärung nach dem Unfallgeschehen nicht wahrgenommen habe, was wiederum durch die Angaben des Sachverständigen plausibel erklärt wurde.

d. Soweit die Klägerin vorträgt, das Fahrzeug habe wegen des erforderlichen Betriebs des Rundumlichts mit laufendem Motor abgestellt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich aus der Flughafenbenutzungsordnung das Erfordernis eines Rundumlichts nur für die Benutzung des Rollfeldes. In Ziffer 3.3.2.3 ist insoweit geregelt, dass das Rollfeld nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die in ständiger Sprechfunkposition mit der Flugverkehrskontrolle stehen und ausreichend mit zugelassenem Rundumlicht ausgerüstet sind (K 1, Blatt 14). Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich des restlichen Flughafengeländes wurde nicht getroffen. Das Flugzeug befand sich aber in der Parkposition, also nicht mehr auf dem Rollfeld, das für Starts und Landungen und den entsprechenden Flugverkehr benötigt wird. Die laufende Betätigung des Rundumlichts war danach nicht mehr vorgeschrieben. Unabhängig davon hat der Zeuge ..... sogar bestätigt, dass das Rundumlicht in Betrieb gewesen ist.

e. Das Laufenlassen des Motors war nicht erforderlich und begründet vor allem im Zusammenhang mit der Abhol- und Entladesituation sowie der fehlenden ausreichenden anderweitigen Sicherung des Fahrzeugs einen vorwerfbaren Verursachungsbeitrag. Man kann zwar nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO abstellen, der ein unnötiges Laufenlassen von Motoren verbietet, es liegt aber auf der Hand, das beim Abstellen und Parken ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Wegrollen getroffen werden müssen. Demgemäß regelt der nach der Flughafenbenutzungsordnung anwendbare § 14 Abs. 2 StVO, dass der Führer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles wobei das Fahrzeug im Sinne des § 14 Abs. 2 StVO immer dann verlassen ist, wenn ein sofortiges Eingreifen nicht mehr möglich ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 StVO Rn. 10 m.w.N.). Das Abstellen des Fahrzeuges mit laufendem Motor ohne zusätzliches Anziehen der Handbremse war insoweit keine ausreichende Absicherung, zumal dem Zeugen ..... bekannt war, dass er damit nach dem Entladen des Flugzeugs und dem Beladen des PKW auch noch die Passagiere befördern sollte. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass beispielsweise grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG (a.F.) angenommen wird, wenn der Fahrer unbeabsichtigtes Rollen des Fahrzeugs dadurch fördert, dass er es mit laufendem Motor abstellt, ohne die Handbremse zu betätigen oder den Wahlhebel in Position P zu bringen (OLG Hamm VersR 1996, 225; OLG Düsseldorf ZfS 2002, 438; OLG Düsseldorf ZfS 2001, 173). Die Aussage des Zeugen ....., wegen der Ebenheit des Geländes und möglicher Gefahrensituationen werde die Feststellbremse üblicherweise nicht betätigt, führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung. Beim beabsichtigten Transport von Passagieren ist entweder eine Absicherung mit der Feststellbremse zu verlangen oder aber der Motor abzuschalten, um Schäden der vorliegenden Art zu verhindern. Die Feststellbremse soll nicht nur ein Wegrollen auf abschüssigem Gelände verhindern, sondern unbeabsichtigte und unbeeinflussbare Fahrzeugbewegungen, etwa verursacht im Zusammenhang mit dem Beladevorgang oder beim Einsteigen von Personen in das Fahrzeug.

Die in der Flughafenbenutzungsordnung enthaltene Haftungsbeschränkung ist im Prozess ohne Relevanz geblieben.

f. Die Verursachungsbeiträge wiegen gleich schwer, denn eine unmittelbare Begleitung und Beaufsichtigung der Kinder hätte den Unfall ebenso verhindert wie ein sicher abgestelltes Fahrzeug mit angezogener Handbremse. Der Schriftsatz der Beklagten vom 10.3.2008 ist berücksichtigt.

VI.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Schaden bestritten. Da aber die Haftung dem Grunde nach und die Verursachungsbeiträge feststehen und ein Schaden auf der Hand liegt, hat der Senat von der Möglichkeit des § 304 ZPO Gebrauch gemacht.

Über die Kosten des Rechtsstreits ist mit dem Schlussurteil zu entscheiden. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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