Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 4 U 69/2002
Rechtsgebiete: HaftPflG


Vorschriften:

HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1
HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative
Rohrleitungen, die im Erdreich unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern eines Hauses verlegt sind, können nicht als "im Gebäude befindlich" entsprechend § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz angesehen werden.

Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz.


Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 4 U 69/2002

Verkündet am: 11. September 2002

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 04. September 2002 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG Dr. Sulzberger-Schmitt, des Richters am OLG Dr. Herdrich sowie der Richterin am LG Tschersich

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19. März 2002 - Az.: 4 O 159/2001 - abgeändert:

Unter Klagabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.967,94 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; gemäß Diskontüberleitungsgesetz vom 08. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 01. Januar 2002 zu bezahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung des Klägers: 1.483,97 €

Streitwert der Berufung der Beklagten: 1.483,97 €

Gesamtstreitwert beider Berufungen und Beschwer der Beklagten: 2.967,94 €

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Auch den Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe wurde jeweils genügt, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4, 513 Abs. 1, 546, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsmittel sind damit zulässig.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, nicht dagegen die der Beklagten.

1.

Die Beklagte ist dem Kläger schadensersatzpflichtig aus Gefährdungshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG.

Dieser Haftungstatbestand setzt voraus, dass durch die Wirkungen von u.a. Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt wird. Bei der streitgegenständlichen Wasserleitung handelt es sich unzweifelhaft um eine Rohrleitungsanlage im Sinne dieser Vorschrift, durch die das Wasser transportiert wird. Der Wassertransport stellt eine Ursache der Durchfeuchtungen der Kellerwände im Haus des Klägers dar, weil das Wasser infolge des Rohrbruches unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes ins Erdreich austreten konnte. Bei Feuchtigkeitsschäden durch den Rohrbruch einer Wasserleitung handelt es sich um einen typischen Fall der Wirkungshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG und nicht der Zustandshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaftPflG, bei der der Schaden nicht durch die Funktion der Anlage, sondern durch ihr Vorhandensein selbst, also durch ihre mechanischen Einwirkungen, verursacht wird (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, 22. Kap. Ziff. 9., § 2 HaftPflG, Rn. 50, 55, 56, 59; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl. 1999, § 2 Rn. 21 ff. und Rn. 32 ff.; je m.w.N.).

Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Wirkungen der Flüssigkeiten und der Schadenszufügung, hier: Sachbeschädigung, die sog. haftungsbegründende Kausalität (Filthaut, § 2 Rn. 21).

Insoweit hat der Sachverständige in der ersten Instanz überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass die Auswirkung der Leckstelle darin bestand, dass das Wasserangebot und damit das Transportmedium erheblich vergrößert wurde, um die von der Landwirtschaft kommende Salpetersäure kapillar in die den Baugrund einbindenden Bauteile hoch wandern zu lassen, wodurch dann die Zerstörung des Putzes durch die Bildung von Kalksalpeter beschleunigt wurde. Dieser Zusammenhang zwischen Wasseraustritt aus der schadhaften Rohrleitung und Feuchtigkeitsschäden im Keller des Klägers reicht aus, um die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG verlangt nicht, dass die Wirkungen der genannten Stoffe den Schaden unmittelbar und ausschließlich auslösen, sondern es können durchaus andere Ursachen hinzutreten müssen, um den Schaden zu bewirken, so dass eine sog. Gesamtkausalität der mehreren Ursachen für den Schadenseintritt gegeben ist (Filthaut, § 2 Rn. 29; Geigel/Kunschert, 22. Kap., Rn. 64; je m.w.N.).

Auch die sog. haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben, da durch die Sachbeschädigung dem Kläger ein Schaden im Sinne einer wirtschaftlichen Verschlechterung (Vermögensschaden) entstanden ist. Die Beseitigung der Putzschäden erfordert einen wirtschaftlichen Aufwand, der auf die Durchfeuchtung der Wände zurückzuführen ist. Die Schadenshöhe ist dabei zwischen den Parteien unstreitig.

Ersatzpflichtig ist der Inhaber der Anlage. Entscheidend ist bei dieser Qualifizierung nicht das Eigentum an der Anlage, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese. Haften soll derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über die Anlage und ihr Zubehör hat und die für ihren Betrieb notwendigen Anweisungen erteilen kann. Der Inhaber muss "Herr der Gefahr" sein. Dabei muss es sich um eine eigenverantwortliche und wirtschaftliche Herrschaft handeln. Nach außen hin muss er als der für die Anlage Verantwortliche auftreten und sie auf eigene Rechnung betreiben (Filthaut, § 2 Rn. 43 und 44; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis 1989, Haftpflichtgesetz Anm. 1.10.4.2, Rn. 38-38b; BGH NJW 1989, 104 ff.; OLG Düsseldorf, VersR. 1999, 967 f; OLG Düsseldorf, MDR 1990, 822 ff; BGH NJW VersR. 1981, 498 ff).

Inhaber einer Anlage kann auch der Abnehmer sein, wobei es sich um Großabnehmer oder um Kleinkunden handeln kann. Es hängt dann von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den Regelungen in den Satzungen oder in den Versorgungsbedingungen ab, wo die Übergabestelle liegt und die haftungsrechtliche Verantwortung des Versorgungsunternehmens endet.

Maßgebend ist die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (vgl. Bl. 8, Anl. 1 d.A.), die am 01. April 1980 in Kraft trat, aber gemäß ihres § 37 auch für Versorgungsverträge, die vor diesem Zeitpunkt zustande gekommen sind, unmittelbar gilt. Nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV gehören die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen der Versorgungsunternehmen, stehen in deren Eigentum und werden von ihnen ausschließlich unterhalten. Daraus folgt, dass die Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser Anlagen auch als Inhaber anzusehen sind (Filthaut, § 2 Rn. 45 m.w.N.; OLG Braunschweig, unveröffentlichtes Urteil vom 09. September 1983 - Az.: 2 U 79/83 -). Da das den streitgegenständlichen Schaden verursachende Rohrstück zum Hausanschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 AVBWasserV gehört, ist Haftungsschuldner die Beklagte als Inhaber der Anlage.

Ersatzberechtigt ist der Kläger als Geschädigter, denn auch der Abnehmer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG bezeichneten Stoffe kann zum Schadensersatz berechtigt sein (Filthaut, § 2 Rn. 53).

Somit liegen die Voraussetzungen der Wirkungshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG vor.

2.

Ein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 HaftPflG liegt nicht vor.

In Betracht kommt allenfalls ein solcher gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Altern. HaftPflG. Danach ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden ist, was hier gegeben ist, und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.

Ob sich die den Schaden verursachende Anlage innerhalb des Gebäudes des Klägers befindet, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach der Entstehungsgeschichte dieses Haftungsausschlusses sollte nur der häusliche Bereich des Abnehmers als die ihm allein zuzuordnende Gefahrenzone von der Haftung ausgenommen sein. Deshalb muss sich die verursachende Anlage in dem Gebäude befinden, in dem der Schaden entstanden ist. Zum Haftungsausschluss reicht es nicht aus, dass die schadensursächliche Rohrleitung unterhalb eines Gebäudes - wenn auch innerhalb der Fundamentmauern - verläuft (Filthaut, § 2 Rn. 60; OLG Braunschweig, unveröffentlichtes Urteil vom 09. September 1983 - Az.: 2 U 79/83 -). Das OLG Braunschweig führt in der zitierten Entscheidung aus, dass "innerhalb eines Gebäudes" nach natürlichem Sprachgebrauch nur ein Ereignis eintritt, das sich in dem durch Bodenplatte, Wände und Dach umgrenzten Raumgebilde, nicht aber unterhalb dieses Bauwerks oder in dessen seitlichen Begrenzungen (Wänden) abspielt. Ebenso wenig entspricht es natürlichem Sprachgebrauch, eine unterhalb eines Hauses vorhandene Leitung als "darin" verlaufend, d.h. in dem Gebäude befindlich, zu bezeichnen. Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Haftungsausschlussklausel gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Altern. HaftpflG spricht auch der mit der Einführung der Gefährdungshaftung des § 2 HaftPflG vom Gesetzgeber verfolgte Zweck. Es sollten die Schadensfälle erfasst werden, die auf das Undichtwerden oder den Bruch von Leitungen zurückzuführen sind, um den Schaden in Anbetracht der Unzulänglichkeiten der sonst vorhandenen Haftungsvorschriften auf das Versorgungsunternehmen zu verlagern, dem es eher als dem Abnehmer zumutbar ist, sich gegen Schadensfälle der vorliegenden Art zu versichern. Diese Verlagerung sollte nur dann nicht eintreten, wenn es sich um Fälle höherer Gewalt handelt, oder wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991 ff.).

Dies trifft aber vorliegend nicht zu, denn die Schadensursache lag nicht im beherrschbaren Risikobereich des Klägers als des Geschädigten. Der Rohrbruch ist unter der Bodenplatte des Hauses des Klägers eingetreten. Die in diesem Bereich verlaufende Leitung war für ihn, der im Gegensatz zur Beklagten nicht über Spezialgeräte verfügt, nicht erreichbar oder kontrollierbar. Das mit der Wasserleitung verbundene Schadensrisiko wurde für den Kläger erst an der Stelle beherrschbar, an der die Rohrleitung in seinen Keller eintritt und wo sich Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung befinden. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Versorgungsunternehmens endet erst an der Übergabestelle an den Abnehmer, damit am Übergang des Hausanschlusses in die Kundenanlage, der gem. § 10 Abs. 1 AVBWasserV mit der Hauptabsperrvorrichtung identisch ist. Die Schadensstelle befindet sich nicht an der Kundenanlage des Klägers, sondern am Hausanschluss der Beklagten, der haftungsrechtlich in deren Zuständigkeit fällt.

Eine andere Beurteilung lassen auch nicht die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und des BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff, zu.

Diese befassen sich mit dem Begriff "innerhalb des Gebäudes" im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften, wobei Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unter dem Kellerboden des Gebäudes, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamte verlaufen, als "innerhalb des Gebäudes" befindlich angesehen werden. Die Interessen- und Ausgangslage bei der Auslegung ist hier eine ganz andere. Es wird nämlich vom Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgegangen und von seinen Interessen. Er erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und lückenlosen Schutz - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben. Aus seiner Sicht sind Rohrleitungen in einen möglichst weiten Umfang versichert. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der entsprechenden versicherungsrechtlichen Vorschriften, mit denen außerhalb des Gebäudes verlegte Wasserrohre vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, gebietet es nicht, den Ausschluss auf die zwischen den Fundamentmauern befindlichen Rohre zu erstrecken. Denn der Aufwand zur Schadensfeststellung und -beseitigung ist bei diesen nicht größer als bei solchen, die sich innerhalb der Fundamentmauern und der Bodenplatte befinden und damit versichert sind. Auch die Schadensanfälligkeit der zwischen den Fundamentmauern und unmittelbar unter der Bodenplatte verlegten Rohre ist nicht größer, weil sie durch die Mauern geschützt werden.

Aus diesen Überlegungen in den genannten Entscheidungen folgt ohne weiteres, dass sie nicht auf den Haftungsausschuss gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative Haftpflichtgesetz übertragbar sind.

Damit kann die streitgegenständliche Hausanschlussleitung unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern des klägerischen Hauses als nicht im Gebäude des Klägers befindlich angesehen werden, weswegen der Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative Haftpflichtgesetz nicht greift.

3.

Soweit die Beklagte einen Haftungsausschluss - wohl auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative Haftpflichtgesetz - annimmt bei gleichrangiger Mitverursachung und sich dabei auf das Urteil des BGH, VersR 2002, 247 ff, beruft, unterliegt sie einem Subsumtionsfehler.

Die gleichrangige Mitverursachung des Klägers kann nur in der von der Beklagten geltend gemachten - und von ihr nicht nachgewiesenen - fehlenden Abdichtung des Hauses liegen.

Bereits aus dem Leitsatz der zitierten Entscheidung folgt, dass sie nicht einschlägig ist, denn danach ist die Ersatzpflicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Haftpflichtgesetz entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat. Es geht also um einen Fehler der Rohrleitung im Außenbereich und zugleich an dem im Haus verlaufenden Teil der Anlage. Dabei entstanden in dem vom BGH entschiedenen Fall Schäden in einem Gebäude infolge Wasseraustritts aus der Rohrleitung, weil einerseits der Schieber an der Abzweigungsstelle des neu installierten Hausanschlusses vom örtlichen Versorgungsnetz und andererseits die Hauptabsperrvorrichtung im Keller nicht verschlossen waren.

Vorliegend handelt es sich aber um einen Rohrbruch der Außenanlage und um die streitige Nichtabdichtung des Gebäudes, die mit der Wasserleitungsanlage in keinerlei Zusammenhang steht.

Ein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative Haftpflichtgesetz kommt deshalb nicht in Betracht.

Dass andererseits das Schadensereignis im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Haftpflichtgesetz nicht die einzige unmittelbare und ausschließliche Ursache für den eingetretenen Wasserschaden sein muss, sondern durchaus das kumulative Hinzutreten weiterer Ursachen für den Schadenseintritt erforderlich sein kann, wurde bereits oben erörtert (Gesamtkausalität).

Damit verbleibt es bei der Wirkungshaftung der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG.

4.

Die zumindest in der ersten Instanz von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist ohne Aussicht auf Erfolg.

Die Verjährungsfrist beträgt nach altem und nach neuem Recht 3 Jahre, § 852 BGB a.F. i.V.m. § 11 HaftPflG, § 195 BGB n.F., Art. 229 EGBGB § 6, wobei es jeweils für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Berechtigten von der Person des Schadensersatzpflichtigen ankommt (§ 852 BGB a.F., § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Diese hat der Kläger aber unstreitig erst im Februar 2000 erlangt. Auf das erstmalige Auftreten von Feuchtigkeit in den Kellerräumen kommt es nicht an, so dass eine Vernehmung der vom Kläger hierzu benannten Zeugin »überflüssig ist.

Der Anspruch des Klägers nach dem Haftpflichtgesetz ist somit nicht verjährt.

5.

Der Kostenaufwand für die Schadensbeseitigung beläuft sich unstreitig auf 2.967,94 €. Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil von den Parteien nicht angegriffen.

6.

Das Landgericht hat jedoch gem. § 4 HaftPflG i.V.m. § 254 BGB ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen im Hinblick auf die fehlende (streitige) Abdichtung des Gebäudes.

Voraussetzung hierfür ist aber nicht nur eine Mitverursachung, sondern es muss bei der Entstehung des Schadens - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - ein Verschulden des Verletzten mitursächlich gewesen sein.

Ein mitwirkendes Verschulden liegt dann vor, wenn der Verletzte - ohne gesetzlichen Vorschriften zuwider zu handeln - die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es genügt ein sog. Verschulden gegen sich selbst. Diese Verletzung der in eigenen Angelegenheiten erforderlichen Sorgfalt führt jedoch nur dann zu einer Minderung oder einem Wegfall der Ersatzpflicht des Schädigers, wenn der Geschädigte sich durch diesen Verstoß bei Verletzung eines gleichartigen fremden Lebensinteresses schadensersatzpflichtig machen würde. Ein schuldhaftes Verhalten ist nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben (Filthaut, § 4 Rn. 4 und 6 m.w.N.; Geigel/Kunschert, 22. Kap. Rn. 67).

Worin ein solches Eigenverschulden des Klägers liegen soll, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Kläger hat das Haus selbst nicht bauen lassen und deshalb keine Kenntnis von einer etwaig fehlenden Abdichtung, die vom Sachverständigen auch nicht definitiv festgestellt, sondern aufgrund des Schadensbildes lediglich für wahrscheinlich gehalten wurde. Diese Vermutung wurde nicht nur durch den neuen Tatsachenvortrag des Klägers (Wasseraustritt aus dem Boden des Garagenvorplatzes Mitte März 2002) entkräftet, sondern auch durch die Einlassungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2002, wonach der hierfür verantwortliche Abwasseranschluss zwischenzeitlich ordnungsgemäß hergestellt wurde. Entsprechend den weiteren Angaben des Klägers sind die Kellerwände jetzt fast vollständig ausgetrocknet.

Letztlich kommt es aber bereits aus rechtlichen Gründen darauf nicht an, denn welche Sorgfaltsaußerachtlassung dem Kläger, der für den Bau des Hauses nicht verantwortlich ist, vorgeworfen werden soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die ersten Feuchtigkeitsschäden schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten sein sollten, konnte vom Kläger nicht erwartet werden, dass er außer der Verlegung einer neuen Drainage - was von der Beklagten einerseits bestritten, dann aber (widersprüchlich) ihrem eigenen Vortrag zugrunde gelegt wird - weitere kostenaufwendige Untersuchungen veranlasst, um die Ursache festzustellen.

Ein Mitverschulden des Klägers i.S.d. § 4 HaftPflG, § 254 BGB kann also nicht angenommen werben. Den diesbezüglichen Beweisantritten der Parteien braucht aus Rechtsgründen nicht nachgegangen zu werden.

7.

Damit ist die Beklagte dem Kläger nach dem Haftpflichtgesetz in vollem Umfang schadensersatzpflicthtig, weshalb der Berufung des Klägers stattzugeben, die der Beklagten jedoch als unbegründet zurückzuweisen war.

Die dem Kläger zuerkannten Zinsen sind als Verzugsschaden gem. §§ 288, 286, 247 BGB gerechtfertigt.

8.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

9.

Die Revision wird nicht zugelassen (§§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück