Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 4 VAs 12/05
Rechtsgebiete: EGGVG, StVG


Vorschriften:

EGGVG § 22 Abs. 1
StVG § 28 Abs. 4
Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraffahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 VAs 12/05

vom 18. August 2005

in der Justizverwaltungssache des

wegen Mitteilung an das Verkehrszentralregister,

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 23. Februar 2005 in Verbindung mit dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ulm verhängte gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2004 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen jeweils in Höhe von 35,00 €. Ihm wird hierin zur Last gelegt, am 04. August 2004 als Fahrer eines Sattelkraftzuges die Uhr am EG-Kontrollgerät vorgestellt zu haben, um eine ausreichende Ruhezeit vorzutäuschen. Die manipulierte Diagrammscheibe legte er bei einer Kontrolle den Polizeibeamten vor. Die Staatsanwaltschaft Ulm teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt am 23. Februar 2005 diese Entscheidung mit.

Mit Bescheid vom 11. März 2005 ordnete der Landrat des Landkreises Stendal als Fahrerlaubnisbehörde gegen den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG i. V. m. § 41 FeV die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, da er nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Reihe von Verkehrszuwiderhandlungen begangen habe, die insgesamt mit 14 Punkten bewertet worden seien. Hierin sei die Verurteilung durch das Amtsgericht Ulm mit 5 Punkten enthalten.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Ulm an das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stelle für sich gesehen keine eintragungsfähige Straftat dar. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sei nicht punktbewehrt; es könne nicht angehen, dass deren Verschleierung durch eine Straftat zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen solle.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1. Grundsätzlich ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

Zwar stellen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 77, 268; OVG Lüneburg DAR 2001, 471; Thüringer OVG NJW 2003, 2770; VG Braunschweig NZV 2001, 535) Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt und Eintragungen von verkehrsrechtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar, da diese keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich ziehen würden, sondern lediglich als Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte dienten. Demgegenüber ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe (NZV 1993, 364) gegen die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt (nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren, § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO) der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, da der Antragsteller in Folge der Bewertung der rechtskräftigen Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft mit Punkten, die diese im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen habe, im Hinblick auf mögliche Folgen für seine Fahrerlaubnis unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt sei.

Es kann dahinstehen, welcher dieser Entscheidungen zu folgen ist (Bedenken gegen die Ansicht des OLG Karlsruhe bestehen insofern, als § 4 StVG, insbesondere dessen Absatz 2, und §§ 40, 41 Abs. 1 FeV dafür sprechen, dass es Aufgabe allein der Fahrerlaubnisbehörde und nicht der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist, die Tat rechtsverbindlich mit Punkten zu bewerten). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sind nämlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten die §§ 23 bis 30 EGGVG anzuwenden, sofern die Rechtsgrundlage für die Übermittlung nicht in den Vorschriften enthalten ist, die das Verfahren der übermittelnden Stelle (hier der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde) regeln (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 22 EGGVG Rn. 1). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Mitteilungen an Behörden oder andere Stellen als Justizverwaltungsakte anfechtbar, was - wie dargelegt - vor Inkrafttreten des § 22 EGGVG am 1. Juni 1998 überwiegend anders gesehen wurde (vgl. KK-Schoreit, StPO GVG, 5. Aufl., § 22 EGGVG Rn. 1 m. w. N.).

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sind vorliegend erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Kraftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit der Mitteilung der Verurteilung durch das Amtsgericht Ulm personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt. Die Rechtsgrundlage hierfür stellt § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG i.V.m. § 28 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 1 StVG dar. Vorschriften, die das Verfahren der übermittelnden Stelle (der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde) regeln, finden sich nicht im StVG, sondern in der MiStra (z.B. Nr. 4 Abs. 1, woraus sich ergibt, in welchem Abschnitt des Verfahrens das Gericht und wann die Staatsanwaltschaft Mitteilungen zu veranlassen hat) und insbesondere in den "Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister", in denen Inhalt sowie Art und Weise der Datenübermittlung umschrieben sind (vgl. den bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamts (Stand 01. April 2004), Seite 49 (Abschnitt 11) m. w. N.). Eine Vorschrift betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ist hierin ebenso wenig wie im StVG, der MiStra oder der Fahrerlaubnisverordnung enthalten. Da somit eine "bereichsspezifische" Regelung für die Nachprüfung der Zulässigkeit der Übermittlung fehlt, findet § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anwendung (vgl. KK-Schoreit aaO). Dabei beschränkt sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten die §§ 23 bis 30 EGGVG Anwendung finden. Dies beinhaltet die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StVG erfüllt sind.

2. Indes ist dem Senat eine solche Überprüfung versagt, da die Voraussetzungen der Ausschlussnorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorliegen. Hiernach wird die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist. Auf diese Weise soll ein doppelgleisiger Rechtsweg vermieden werden (vgl. Wollweber NJW 1997, 2490).

Vorliegend hat nach dem Vortrag des Antragstellers der Landrat des Landkreises Stendal mit Bescheid vom 11. März 2005 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung datiert aber vom 28. Juli 2005. Zwar ist Empfänger der Daten das Kraftfahrt-Bundesamt. Jedoch trifft dieses in diesem Zusammenhang keine Entscheidungen; vielmehr speichert es die ihm übermittelten Daten im Verkehrszentralregister und übermittelt sie an die Stellen, die sie - wie vorliegend der Landrat des Kreises Stendal - zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Diese Behörden treffen dann gegebenenfalls Entscheidungen. Sie sind deshalb als "Empfänger" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG anzusehen.

3. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG verwehrt. Ihm steht es frei, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, in dem zu überprüfen ist, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm zu Recht mit 5 Punkten bewertet worden ist. Die Bindungswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG steht dem nicht entgegen, da sich diese auf die Feststellungen des Amtsgerichts Ulm beschränkt. Von einer Bewertung mit Punkten ist in dem Strafbefehl nicht die Rede.

Eine Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht in Betracht, da der beschrittene Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG nicht schlechthin unzulässig, sondern lediglich im vorliegenden Fall auf Grund von § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG versperrt ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 35).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO; die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück