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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 4 Ws 140/2003
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 67 d Abs. 5
StGB § 68 f
StPO § 463 Abs. 6
StPO § 462 a Abs. 1
Für die Entscheidung, ob Führungsaufsicht entfällt (§ 68 f Abs.2 StGB), ist örtlich die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt hat. Dies gilt auch dann, wenn zuvor die Strafvollstreckungskammer eines anderen Landgerichts bestimmt hat, dass die zusammen mit der Freiheitsstrafe verhängte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist und deshalb gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB Führungsaufsicht eintritt.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

4 Ws 140/2003

3136 VRs 115 Js 44210/96 StA Stuttgart

vom 23. Juli 2003

in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 16. Mai 2003

aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Karlsruhe - auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim -

abgegeben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 1997 vom Landgericht Stuttgart u.a. wegen tateinheitlich begangener neunfacher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme, mit erpresserischem Menschenraub und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Tatbegehung stand er unter erheblichem Alkoholeinfluß. Im Urteil wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 2/3 - Termin vor der Unterbringung zu vollziehen ist.

Der Beschwerdeführer befand sich in der vorliegenden Sache seit 05. Juni 1996 zunächst in Untersuchungshaft, ab Rechtskraft des Urteils in der Justizvollzugsanstalt H. in Strafhaft. Am 21. September 2000 wurde er in das Zentrum für Psychiatrie Z. verlegt. Mit Beschluß vom 05. Dezember 2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen im Hinblick auf die verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Maßregelvollzug angeordnet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist. Die Maßregel wurde für erledigt erklärt und gleichzeitig eine bedingte Entlassung im Hinblick auf eine fehlende erfolgreiche Therapie des Beschwerdeführers abgelehnt. In der vorgenannten Entscheidung wurde neben der Feststellung, dass mit Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, die Höchstdauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre festgesetzt und der Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 04. Januar 2001 vom Zentrum für Psychiatrie der Justizvollzugsanstalt H. rücküberstellt worden. Im Hinblick auf die Dauer der noch zu vollziehenden Restfreiheitsstrafe von 791 Tagen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen am 12. November 2001 die am 05. Dezember 2000 angeordnete Bestellung des Bewährungshelfers aufgehoben. Am 27. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt H. entlassen.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 17. April 2003 beim Landgericht Tübingen unter Vorlage der Akten eine Entscheidung über die Führungsaufsicht beantragt. Nach Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass in der vorliegenden Sache mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eingetreten ist, die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre festgesetzt sowie den Beschwerdeführer einem Bewährungshelfer unterstellt.

II.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 454 Abs. 3 StPO) und hat -vorläufigen- Erfolg.

Für die im Falle der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe zu treffende Entscheidung gemäß § 68 f Abs.2 StGB ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen örtlich nicht zuständig.

Da die Strafhaft des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 endete, hätten gemäß § 54 a Abs. 2 StVollStrO drei Monate vor dessen Entlassung die Akten von der Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB vorgelegt werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Jedoch wird ohne Rücksicht darauf, ob der Strafvollstreckungskammer die Akten tatsächlich vorgelegt werden und diese daraufhin tätig wird, diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt, drei Monate vor dem tatsächlichen Vollzugsende im Sinne der §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 6 StPO mit der Sache "befasst" (BGH NStZ 1984, 332; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230 Nr. 14;dem folgend: OLG Hamm v. 6.1.1988 - 2 Ws 582/87).

Mithin hatte im vorliegenden Fall gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die für die Justizvollzugsanstalt H. örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe die Entscheidungen nach den §§ 68 a StGB bis 68 c StGB zu treffen.

Eine fortwirkende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen, die am 05. Dezember 2000 mit der Entscheidung über die Führungsaufsicht nach der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt befaßt war und am 12. November 2001 die Bewährungshelferunterstellung aufgehoben hat, besteht nicht.

Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern untereinander gilt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 26,165,187,278) der Grundsatz der perpetuatio fori. Ein Zuständigkeitswechsel tritt nach diesem Grundsatz so lange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst wurde. Mit der am 04. Januar 2001 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Unterbringung aufgrund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 05. Dezember 2000 ist zwar von Gesetzes wegen gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB auch Führungsaufsicht eingetreten. Die Führungsaufsicht und die damit zusammenhängende Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beschwerdeführer noch Strafhaft zu verbüßen hat (vgl. KG NStZ-RR 2002, 138; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1996, 380). Wenn auch die Führungsaufsicht und insbesondere die erteilten Weisungen wegen des Vorrangs des Strafvollzugs nur sehr begrenzt wirksam werden können, entspricht es gleichwohl dem Willen des Gesetzgebers, dass der Verurteilte bei Erledigung der Maßregel auch während des Strafvollzugs der in derselben Sache verhängten (Rest-)Freiheitsstrafe (bereits) unter Führungsaufsicht steht. Dies ergibt sich auch aus § 68 c Abs.3 StGB, wonach die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft von deren Anordnung beginnt, jedoch in ihre Dauer die Zeit nicht eingerechnet wird, in der sich der Verurteilte im Strafvollzug befindet. Eventuellen Veränderungen in der Person oder der Lebensumstände des Verurteilten während des Vollzugs kann insoweit auch im Rahmen der Führungsaufsicht hinreichend Rechnung getragen werden (OLG Frankfurt a.a.O.). Die insoweit gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB kraft Gesetzes mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel eintretende Führungsaufsicht unterscheidet sich jedoch ihrem Regelungsgehalt nach von § 68 f Abs. 1 StGB, der die Führungsaufsicht nach voller Verbüßung längerer Freiheitsstrafen betrifft und sie erst mit der Entlassung in die Freiheit eintreten lässt (OLG Düsseldorf NStZ 1996,567). Gemäß § 68 f Abs. 2 StGB wird der Strafvollstreckungskammer nämlich die Möglichkeit eingeräumt, bei positiver Sozialprognose - ausnahmsweise - anzuordnen, dass die Maßregel entfällt. Dies sieht § 67 d Abs.5 StGB nicht vor; auf eine erst bei der Entlassung in die Freiheit mögliche Prognoseentscheidung kommt es hier nicht an. Mit der sich aus § 68 f Abs.2 StGB ergebenden Frage ist aber die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen nicht befasst worden. Der nur für die konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung geltende Grundsatz der perpetuatio fori führt daher nicht zu einer fortwirkenden Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen.

Mithin ist der angefochtene Beschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen aufzuheben.

Da keine die Sache abschließende Entscheidung getroffen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der für die Sachentscheidung örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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