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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 4 Ws 304/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 40 Abs. 3
Die Ladung zur Berufungshauptverhandlung kann auch dann nach § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt werden, wenn der verteidigte Angeklagte ins Ausland abgeschoben worden ist. Dem steht eine nach Einlegung der Berufung eingetretene Verzögerung des Verfahrens, die von ihm nicht zu vertreten ist, nicht entgegen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

vom 28. Januar 2004

in der Strafsache gegen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 03. November 2003, durch den ihr Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen wurde, wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S. verhängte gegen die Angeklagte am 19. Dezember 2001 wegen Vergehen nach dem Asylverfahrensgesetz in drei Fällen die Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen jeweils in Höhe von 10,- DM; in einem Fall war dem ein Strafbefehl vorausgegangen, gegen den sie Einspruch erhoben hatte. Die Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und beantragte durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 04. Januar 2002 wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 8. September 2003 gewährte das Landgericht H. Wiedereinsetzung und bestimmte Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 20. Oktober 2003. Durch Urteil von diesem Tag wurde die Berufung der Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war; die Terminsladung war ihr entsprechend dem Beschluss des Landgerichts H. vom 22. September 2003 gemäß § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt worden. Der rechtzeitig gemäß § 329 Abs. 3 StPO gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde folgendermaßen begründet:

"Die Angeklagte wurde nicht ordnungsgemäß geladen. Sie ist spätestens seit März 2003 unbekannt verzogen in der Bundesrepublik Deutschland. Man hätte versuchen müssen ihre Adresse in N. herauszufinden, damit man sie dort hätte laden können. Wenn die Bemühungen des Gerichtes ergebnislos geblieben wären, hätte man die öffentliche Zustellung anordnen dürfen."

Für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages wurde gleichzeitig Revision eingelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung, dass die Ladung ordnungsgemäß gewesen sei. Eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf, der zunächst durch Strafbefehl geahndet wurde, sei nicht möglich gewesen. Denn eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger, den das Amtsgericht der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet hat, habe nicht vorgelegen.

Am 30. Oktober 2003 teilte das Ausländeramt der Stadt S. mit, dass die Angeklagte bereits am 7. März 2003 abgeschoben worden sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde, im Rahmen derer ergänzend geltend gemacht wird, das amtsgerichtliche Urteil sei nicht zugestellt worden, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zwar kann die Angeklagte das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung zum Hauptverhandlungstermin - obgleich insoweit kein Fall der Säumnis bzw. des Ausbleibens im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO gegeben ist - nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rdnr. 41 m.w.N.) in entsprechender Anwendung des § 329 Abs. 3 StPO im Wege der Wiedereinsetzung geltend machen.

Jedoch war die Angeklagte vorliegend im Wege der öffentlichen Zustellung ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden.

a.) Nach § 40 Abs. 3 StPO ist die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, die er zuletzt angegeben hat. Über diese mögliche Verfahrensweise wurde die Angeklagte auch belehrt (§ 35 a S. 2 StPO). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 2001 wurde ihr nämlich nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils der Vordruck StP 81 (Rechtsmittelbelehrung) ausgehändigt. In diesem ist unter 4. u.a. Folgendes ausgeführt:

"Haben Sie Berufung eingelegt, so kann Ihnen die Ladung zur Berufungshauptverhandlung öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die Sie zuletzt angegeben haben.

Haben nur Sie Berufung eingelegt, so wird diese grundsätzlich ohne Verhandlung zur Sache verworfen, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung)."

Da die Ladung der Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung weder ihr unter der von ihr angegebenen Anschrift in S. noch gem. § 145 a Abs. 2 StPO - mangels Vorliegens einer entsprechenden ausdrücklichen Vollmacht ihres Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr.12) - ihrem Verteidiger zugestellt werden konnte, war eine öffentliche Zustellung der Ladung nach § 40 Abs. 3 StPO möglich. Entsprechend dieser Vorschrift wurde die Ladung in der Zeit vom 24. September 2003 bis 10. Oktober 2003 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts S. ausgehängt.

b.) Der Anwendung des § 40 Abs. 3 StPO steht nicht entgegen, dass die Angeklagte am 7. März 2003 ins Ausland abgeschoben worden ist. Diese Vorschrift will es dem Gericht ersparen, zeit- und arbeitsaufwändige Ermittlungen nach einem Angeklagten anzustellen, der das Berufungsverfahren dadurch verzögern will, dass er seinen Wohnsitz aufgibt und sich an einem dem Gericht nicht bekannten Ort aufhält. Dem Angeklagten wird daher eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Wenn er die Rechtsnachteile, insbesondere die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 und den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils, vermeiden will, muss er dem Berufungsgericht seine neue Anschrift mitteilen (s. Meyer-Goßner a.a.O. § 40 Rdnr. 5). Diese Mitwirkungspflicht trifft auch solche Angeklagte, die sich zwischenzeitlich (freiwillig) im Ausland aufhalten. Demnach liegt auch nach dem Vortrag der Angeklagten eine ordnungsgemäße Ladung vor. Denn der Vortrag, es hätte zunächst ihre Adresse in N. ausfindig gemacht und dann versucht werden müssen, sie dort zu laden, kann nur so verstanden werden, dass sie sich freiwillig nach N. begab.

Jedoch werden nicht nur freiwillig sich ins Ausland begebende Ausländer, sondern auch ausländische Angeklagte, die in ihr Heimatland abgeschoben worden sind, also ihren Wohnsitz im Inland aufgeben mussten, nicht von der Mitwirkungspflicht ausgenommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der abgeschobene Angeklagte - wie im vorliegenden Fall - anwaltlich vertreten ist. Denn angesichts der Berufungseinlegung musste die Angeklagte mit der Fortführung ihres Verfahrens und mit ihrer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung rechnen. Demzufolge hätte sie Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, dass sie die Ladung erreicht. Dazu hätte genügt, dass sie vor ihrer Abschiebung ihren Pflichtverteidiger zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt und ihm ihre neue Adresse (wenn zunächst nicht möglich später) mitteilt. Dies zu tun war der Angeklagten zumutbar.

c.) Die Unwirksamkeit der Ladung zur Berufungshauptverhandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass das erstinstanzliche Urteil bislang nicht zugestellt wurde (vgl. BayObLG NJW 1994, 1748, Ruß in KK, StPO, 5. Aufl., § 329 Rdnr. 3).

2. Dass zwischen Berufungseinlegung und Terminsverfügung durch das Landgericht H. eine Zeitdauer von einem Jahr und acht Monaten verstrichen ist, ändert an der Wirksamkeit der Ladung nichts. Denn der Anspruch auf zügige Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK lässt die in § 40 Abs. 3 StPO statuierte - zumindest einer verteidigten Angeklagten zumutbare - Mitwirkungspflicht nicht entfallen. Eine von ihr nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung wäre vielmehr - im Falle einer Verhandlung zur Sache - in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O Art. 6 MRK Rdnr. 9 m.w.N.).

3. Zu Recht geht das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss davon aus, dass sich die Angeklagte - auch soweit das Verfahren durch einen Strafbefehl eingeleitet worden ist - in der Berufungshauptverhandlung nicht gem. § 411 Abs. 2 StPO durch ihren Verteidiger vertreten lassen konnte. Denn durch die Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger ist sein Wahlmandat erloschen. Eine wirksame Vertretung hätte aber eine schriftliche Vertretungsvollmacht auch des Pflichtverteidigers vorausgesetzt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 404; Meyer-Goßner a.a.O. § 411 Rdnr. 4, 5).

III.

Soweit die Beschwerdeführerin - zu Recht - vorträgt, das erstinstanzliche Urteil sei bislang nicht zugestellt, ist dessen Zustellung im jetzigen Verfahrensstadium (so lange das Berufungsurteil besteht) nicht veranlasst.

Die Akten werden an das Landgericht H. zur Zustellung der Revisionsschrift an die Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 StPO) zurückgegeben. Gemäß § 347 Abs. 2 StPO sind die Akten dann nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist über die Staatsanwaltschaft an das Revisionsgericht vorzulegen.



Ende der Entscheidung

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