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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 4 Ws 38/2002
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111 a | |
StPO § 304 Abs. 1 | |
StPO § 305 Satz 2 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ws 38/2002
vom 26. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Trunkenheit im Verkehr,
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Künzelsau verurteilte den Angeklagten am 31 Oktober 2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Am selben Tag beschloss es die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO sowie die Beschlagnahme des Führerscheins.
Am 2. November 2001 legte der Angeklagte gegen das Urteil Berufung, am 14. Dezember 2001 gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde ein. Am 27. Dezember 2001 wurden die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO dem Berufungsgericht vorgelegt. Die Berufungskammer deutete die Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis um, den sie mit Beschluss vom 8. Januar 2002 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Führerschein herauszugeben.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszulegen ist. Gegen die darauf ergehende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 304, 305 Satz 2 StPO statthaft. Ein Fall des § 310 StPO liegt nicht vor.
Durch die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht erfolgt ein Zuständigkeitswechsel und tritt eine Zäsur ein. Das Landgericht hat daher nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als Beschwerdegericht, sondern originär als das in der Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde vor oder nach der Vorlage der Akten nach §321 Satz 2 StPO eingelegt wurde. Der Senat schließt sich insoweit der nunmehr herrschenden Meinung an, wonach in diesen Fällen die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften bei der Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 Satz 3 StPO) und insbesondere bei der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO) angezeigt ist. So ist gewährleistet, dass divergierende Entscheidungen von Berufungsgericht und Beschwerdegericht vermieden werden (OLG Celle StraFo 2001, 134 f; OLG Düsseldorf MDR 1987, 694; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; OLG Hamm NJW 1969, 149; LG Zweibrücken NZV 92, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 111 a Rdnr. 7 ; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rdnr. 90; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 a Rdnr. 19, a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 a Rdnr. 20; KMR, § 111 a Rdnr. 21, § 310 Rdnr. 2).
2. Der Beschwerde bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt. ...
Ende der Entscheidung
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