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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 80/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111 a |
2. Bis zum Erlass des Berufungsurteils darf weder das Beschwerdegericht noch - nach Vorlage der Akten gemäß § 321 StPO - das Berufungsgericht die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs anders als im erstinstanzlichen Urteil bewerten, es sei denn, neu bekannt gewordene Tatsachen rechtfertigten dies.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ws 80/01 17 Qs 8/01 LG Stuttgart 2 Ds 63 Js 57197/00 - 884/00 AG Backnang 63 Js 57197/00 StA Stuttgart
vom 10. April 2001
in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.,
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Amtsgericht Backnang verurteilte den Angeklagten, der auch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs angeklagt war, am 22. Januar 2001 lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und sah von einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Mit Beschluss vom selben Tag hob es deshalb die bereits am 09. Oktober 2000 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft, die außerdem das Urteil mit der Berufung anfocht, Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 21. Februar 2001 hob die als Beschwerdekammer zuständige 17. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2001 auf und ordnete auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erneut die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung an. Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 26. März 2001 (weitere) Beschwerde ein. Am 05. April 2001 wurden die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO dem Landgericht Stuttgart als Berufungsgericht vorgelegt; zur Entscheidung hierüber ist die 38. Strafkammer berufen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 21. Februar 2001 richtet sich - trotz bereits eingelegter Berufung - gegen eine Entscheidung, die das Landgericht als Beschwerdegericht und nicht als mit der Berufung, also mit der Hauptsache selbst befasstes Gericht erlassen hat. Denn der durch Vorlage der Akten gemäß § 321 StPO bewirkte Zuständigkeitswechsel ist erst nach Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung eingetreten (vgl. LR-Schäfer, 24. Aufl., § 111 a Rdnr. 90; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 111a Rdnr. 7; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1990, 141). Das Rechtsmittel ist mithin unstatthaft, da die angefochtene Entscheidung auf Beschwerde hin erging und weder Verhaftung noch einstweilige Unterbringung betrifft (§ 310 Abs. 1 und 2 StPO).
Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
Das Beschwerdegericht (dasselbe gilt für das Berufungsgericht) hätte bis zum Erlass des Berufungsurteils den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht - wie geschehen - anders als der Strafrichter würdigen und im Gegensatz zum angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen dürfen (LR-Schäfer, a.a.O. Rdnr. 19; Nack in KK-StPO, 4. Auflage, § 111 a Rdnr. 8; BVerfG NJW 1995, 124; OLG Karlsruhe NJW 1960, 2113). Auf neu bekannt gewordene Tatsachen und/oder Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung der Geeignetheit des Angeklagten hätten führen und in Abweichung vom vorgenannten Grundsatz eine erneute Fahrerlaubnisentziehung hätten gestatten können, stützt die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht. Einem vor Erlass des Berufungsurteils gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis müsste die nunmehr zuständige Berufungskammer daher - wenn nicht gar bereits von Amts wegen - wohl nachkommen, es sei denn, neue Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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