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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 5 U 10/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 162
BGB § 242
Verzichtet der Gläubiger in einem Ratenzahlungsvergleich für den Fall, dass der Schuldner einen Teilbetrag des Vergleichsbetrags pünktlich bezahlt (sog. "Chicago-Vergleich"), auf die Restforderung, so kann die Verzichtswirkung aus besonderen Gründen im Einzelfall nach § 242 BGB auch dann eintreten, wenn einzelne Raten geringfügig verspätet bezahlt worden sind.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 10/05

Verkündet am 02. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 18.04.2005 eingereicht werden konnten, unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richterin am Oberlandesgericht Rose Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.12.2004 - 21 O 479/04 - abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.06.2003, Aktenzeichen 5 U 53/03 für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.225,87 €

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.

A.

Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO).

I.

Die Vollstreckungsgegenklage ist statthaft.

Die Auslegung des Vollstreckungstitels ist bei einem Prozessvergleich zulässiger Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage (BGH NJW 1977, 583). Die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits ist nicht vorrangig, da hier der Rechtsstreit in der Sache selbst nicht fortgesetzt werden soll. Der Beklagte stellt das Bestehen des Vergleichs und seine den Vorprozess beendigende Wirkung nicht in Frage. Er beruft sich im Gegenteil auf die Wirksamkeit des Vergleichs und beabsichtigt, aus ihm zu vollstrecken.

Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe, weil dieser erfüllt worden sei, ist zwar ebenfalls zulässig, auch hätten die Kläger das entsprechende Feststellungsinteresse, da der Beklagte und Gläubiger bestreitet, dass die Kläger und Schuldner inzwischen vollständig bezahlt haben. Jedoch ist die Feststellungsklage hier nicht vorrangig, da mit einem entsprechenden Feststellungsurteil dem Vollstreckungstitel nicht die Vollstreckbarkeit genommen werden kann.

II.

Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage, da der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angedroht hat.

Da durch die Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird, besteht das Rechtsschutzinteresse nicht erst von Beginn der Zwangsvollstreckung an, sondern sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Schuldner brauchen auch nicht zu warten, bis eine Vollstreckungsklausel beantragt oder erteilt worden ist.

B.

Die Vollstreckungsgegenklage der Kläger gegen den Prozessvergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 5 U 53/03 - der Senat hat die Akten Landgericht Stuttgart 21 O 16/02 = OLG Stuttgart 5 U 53/03 zu Informationszwecken beigezogen - ist begründet.

Die Kläger haben ihre in Ziff. 3 dieses Vergleichs übernommene Verpflichtung zur Bezahlung von insgesamt 7.000,-- € vollständig erfüllt mit der Folge, dass die weitergehende, in Ziff. 1 dieses Vergleichs titulierte Forderung von 8.745,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2001 gemäß Ziff. 3 des Vergleichs erlassen ist.

I.

Zwar haben die Kläger (und die Beklagten des vorhergehenden Prozesses) die letzten 5 Raten nicht pünktlich bezahlt. In Ziff. 2 des Vergleichs ist den Beklagten (und jetzigen Klägern) gestattet, in monatlichen Raten á 500,-- € Zahlung zu leisten und zwar jeweils zum 15. eines jeden Monats und beginnend am 15.07.2003, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zahlungseingang maßgeblich ist. Diese 5 Raten gingen am 16. des Monats (April/Juni/Juli), am 17. (letzte Rate August 2004) oder erst am 18.05.2004 ein.

II.

Trotz dieser 5 verspäteten Zahlungen ist die Wirkung der in Ziff. 3 der Vergleichs getroffenen Vereinbarung, wonach dann, wenn die Kläger (damals: Beklagte) entsprechend der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 2 insgesamt 7.000,-- € zahlen, ihnen der Beklagte (damals: Kläger) die sich aus Ziff. 1 ergebende Mehrforderung (einschließlich Zinsen) erlässt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht hinfällig geworden.

1.

Nach dem Wortlaut des Vergleichs gilt folgendes:

a)

Ziff. 2 des Vergleichs regelt, dass der titulierte Gesamtbetrag von 8.745,95 € nebst Zinsen in monatlichen Raten von 500,-- € jeweils zum 15. eines Monats und beginnend zum 15.07.2003 erfolgt. Durch den Satz "maßgeblich ist der Zahlungseingang" ist klargestellt, dass es für die Erfüllung nicht auf die Vornahme der Leistungshandlung, sondern auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommt. Demnach sind 5 Raten von den Klägern verspätet gezahlt worden.

b)

Ziff. 3 des Vergleichs enthält zwei eigenständige Regelungen:

aa)

Im 1. Abs. ist ein Vertrag beinhaltet, mit dem den Schuldnern (und jetzigen Klägern) die Forderung durch den Gläubiger (und jetziger Beklagter) teilweise erlassen wird. Die Wirksamkeit dieses Vertrags hängt jedoch von der auflösenden Bedingung ab, dass die Zahlungen zu bestimmten Terminen geleistet werden. Dies ergibt sich aus der Verweisung in Ziff. 3 auf die Ziff. 2 "entsprechend der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 2". Damit ist nicht nur die Ratenzahlungsverpflichtung und deren Höhe als solche in Bezug genommen, sondern "gemäß Ziff. 2" auch der Zahlungsbeginn und die Zahlungsfrist. Nachdem die Schuldner und Kläger fünfmal verspätet gezahlt haben, ist der auflösend bedingte Erlassvertrag, der zugleich im Vergleich bedingt vollzogen wurde, hinfällig geworden. Die Schuldner sind damit grundsätzlich zur Bezahlung des vollen Betrages verpflichtet.

bb)

Diese Regelung beinhaltet weiter, dass dann, wenn die Kläger mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zwei Wochen Rückstand geraten, der Zahlungsbetrag aus Ziff. 1 des Vergleichs zzgl. Zinsen zahlungsfällig wird. Die Schuldner haben also den vollen Betrag zu bezahlen,

- sobald sie auch nur mit einer Rate in Rückstand geraten (die Bedingung für den Erlass ist ausgefallen),

- wenn der Rückstand aber länger als zwei Wochen dauert, dann ist auch die Ratenzahlungsvereinbarung als solche hinfällig und der Gesamtbetrag ist sofort geschuldet.

Der Erlass ist also bereits hinfällig, wenn der 15. nicht eingehalten wird (wegen Ausfalls der auflösenden Bedingung), die Ratenzahlungsvereinbarung ist hingegen erst hinfällig, wenn innerhalb weiterer zwei Wochen nicht bezahlt wird. Ziff. 3 des Vergleichs hat demnach nicht lediglich die Bedeutung, dass zwei Wochen mit der Vollstreckung des sofort fälligen Gesamtbetrags zugewartet werden muss, es handelt sich nicht um eine bloße Stundungsabrede. Vielmehr wird der gesamte (Rest-) Betrag auf einmal erst dann fällig, wenn der Rückstand länger als zwei Wochen beträgt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vergleichs ist eine Auslegung, dass der Erlass in Ziff. 3 1. Abs. des Vergleichs ebenfalls erst hinfällig sein soll, wenn die Kläger länger als zwei Wochen in Rückstand geraten sind, nicht möglich. Sonst würde die Verweisung in Ziff. 3 1. Abs. S.1 des Vergleichs "entsprechend der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 2" leer laufen.

2.

Die Berufung des Beklagten auf den Nichteintritt der auflösenden Bedingung für den Erlass der unter Ziff. 1 des Vergleichs titulierten Gesamtforderung verstößt hier jedoch gegen Treu und Glauben.

Im Hinblick auf die Prozessgeschichte und die Umstände des Zustandekommens des Vergleichs, ebenso unter Berücksichtigung der nur ganz geringfügigen Fristüberschreitung, an der die Kläger und Schuldner kein eigenes Verschulden trifft, stellt sich die Geltendmachung der vollen Summe durch den Beklagten als übermäßige Gebrauchmachung einer formalen Rechtsposition dar (§ 242 BGB).

a)

Zwar ist die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition grundsätzlich zulässig (BGH NJW 1980, 1043; Landgericht Frankfurt NJW-RR 1999, 774).

Der BGH hat es bei Verfallklauseln, in denen ein Beteiligter wie hier auf einen Teil seiner Forderung unter der Bedingung verzichtet, dass der Vertragspartner seine Leistung zu einem fest bestimmten Zeitpunkt erbringt, für grundsätzlich verfehlt gehalten, die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen über eine Anwendung von § 242 BGB aufzuheben, wenn die Verhinderung des Bedingungseintritts allein im Belieben des leistungspflichtigen Teils liegt und der andere Partner keinen unzulässigen Einfluss auf den Eintritt der Bedingung genommen hat (§ 162 BGB). Sinn solcher Regelungen sei es gerade, feste Fristen und Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkungen im Sinne auflösender oder aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden. Grundsätzlich sei es Sache des Schuldners, dafür zu sorgen, dass geschuldete Beträge rechtzeitig bezahlt werden.

b)

Etwas anderes gilt jedoch auch nach BGH NJW 1980, 1043 dann, wenn der Leistungspflichtige Umstände vortragen kann, aus denen sich ergibt, dass er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung der ihn treffenden Leistungspflicht gehindert ist.

Dies ist hier zu bejahen. Die Kläger haben dargelegt, dass sie alles in ihrem Einflussbereich liegende, für eine rechtzeitige Zahlung Erforderliche veranlasst haben, weshalb sie kein eigenes Verschulden an den fünf kurzfristig verspäteten Zahlungseingängen trifft. Bei dieser Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob die Kläger sich ein Verschulden ihrer Bank als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen.

aa)

Die Kläger haben durch Übergabe eines Schriftstücks der Kreissparkasse E. in der Sitzung vom 21.03.05, dessen Inhalt der Beklagte nicht bestritten hat, dargelegt, dass sie ihrer kontoführenden Bank, der Filiale N., am 07.07.2003 einen Dauerauftrag erteilt haben, wonach in einem monatlichen Intervall, erstmals zum 15.07.2003, letztmals zum 15.08.2004 500,-- € auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des Beklagten überwiesen werden (siehe Kopie Bl. 53 d. A.). Die Kläger waren nicht gehalten, vorsorglich ihre Bank anzuweisen, die Überweisungen zu einem früheren Datum auszuführen, um einen pünktlichen Zahlungseingang zum 15. des jeweiligen Monats zu gewährleisten. Erteilt ein Kunde seiner Bank den Auftrag, einen Überweisungsauftrag jeweils am 15. des Monats auszuführen, darf er sich darauf verlassen, dass die Bank entsprechend der Anweisung tatsächlich die Überweisung so rechtzeitig vornimmt, dass der gewünschte Termin eingehalten wird und die Empfängerbank den Betrag auch an diesem Tag dem Empfängerkonto gutschreibt, wie es hier auch bei den ersten 8 Raten geschehen ist. Irgendwelche bankinternen Verzögerungen, sei es bei seiner eigenen Bank, sei es bei der Empfängerbank, auf die der Schuldner keinen Einfluss nehmen kann, begründen jedenfalls kein eigenes Verschulden des Schuldners.

Auch haben die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2005 (Bl. 54-56 d. A.) nachgewiesen, dass ihr Konto zu den maßgeblichen Zeitpunkten die erforderliche Deckung hatte, so dass in ihrer Sphäre jedenfalls keine Umstände vorlagen, die zur verspäteten Zahlung hätten führen können. Zwar wies das Konto, von dem die Ratenzahlungen abgebucht werden, zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt jeweils einen Negativsaldo auf, den Klägern war jedoch ein Dispositionskredit von 1.500,-- € eingeräumt, innerhalb dessen sich die Überweisungsbeträge der Monate April, Mai, Juni und Juli hielten. Lediglich bei der letzten Rate für August 2004 wies das Konto der Kläger am 15.08.2004 einen negativen Saldo von 1.228,25 € aus. Nichts desto weniger hat die Bank der Kläger den Betrag der Vergleichsrate von 500,-- € überwiesen, obgleich dann am Tagesende des 16.08.2004 das Konto der Kläger einen über den Dispositionskredit hinausgehenden negativen Saldo von 1.728,25 € aufwies. Trotz geringfügiger Überziehung des Dispositionskredits führte also die Bank der Kläger den Dauerauftrag aus, eine Rückbelastung erfolgte nicht. Die Überziehung des Dispositionskredits ist damit jedenfalls nicht ursächlich für die verspätete Zahlung geworden.

bb)

Zugunsten der Kläger ist auch die Entstehungsgeschichte des Prozessvergleichs heranzuziehen. In diesem Vergleich ging es nicht ausschließlich darum, Zahlungsproblemen der Kläger Rechnung zu tragen. Vielmehr handelte es sich bei der Titulierung des gesamten, in der Berufung angefallenen Betrags von 8.745,95 € in Ziff. 1 des Vergleichs um einen bloßen Druckzuschlag. Aus dem Protokoll der Sitzung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.06.2003 ergibt sich, dass der Senat eine vergleichsweise Regelung auf der Grundlage von 6.800,-- € vorgeschlagen hat. Dieser Betrag hat sich an den Erfolgsaussichten der Berufung nach gründlicher und ausführlicher Erörterung der damals streitgegenständlichen Positionen in der Sitzung durch den Senat und die Parteien orientiert. Vom Standpunkt des Senats aus erschien nicht der gesamte, in der Berufung verbliebene Betrag von 8.745,95 € zugunsten des Beklagten entscheidungsreif, der Senat hat der Berufung zumindest in einigen Punkten teilweise Erfolgsaussichten beigemessen bzw. die Erfolgsaussichten als offen und ggf. von der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens abhängig beurteilt. Dennoch ist der in 2. Instanz verbliebene Gesamtbetrag von 8.745,95 € tituliert worden. Im Rahmen der Vergleichsgespräche ging man davon aus, dass letztlich von den Schuldnern ein Betrag von ca. 6.800,-- € geschuldet ist, im Vergleichswege hat man diesen Betrag auf 7.000,-- € erhöht, letztlich sollte eine weitere Beweisaufnahme mit unsicherem Ausgang vermieden werden. Der höhere Betrag wurde jedenfalls allein als Druckmittel tituliert, womit sich die Schuldner einverstanden erklärt haben, da sie davon ausgingen, sie könnten, wie denn auch tatsächlich geschehen, den Vergleich jedenfalls bedienen und gingen mit diesem jedenfalls kein Risiko ein. Dem Druckzuschlag kommt damit eine ähnliche Wirkung wie einer Vertragsstrafe zu, die gemäß § 339 BGB ebenfalls nur bei "Verzug" verwirkt ist. Auch bei Vertragsstrafen ist anerkannt, dass geringfügige Pflichtverletzungen nach § 242 BGB unerheblich sind (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., 2005, § 339 Rn. 2).

Selbst wenn man - entgegen den Ausführungen unter aa) - die Kläger für die verspäteten Zahlungen (mit)verantwortlich machen würde, wäre die Pflichtverletzung so geringfügig, dass an ihr deshalb der Eintritt der Erlasswirkung nicht scheitern würde.

cc)

Hinzu kommt, dass der Beklagte bei der ersten verspäteten Zahlung durch die Kläger keinerlei Reaktionen zeigte, so dass für die Kläger auch keine Veranlassung bestand, bei ihrer Hausbank nochmals eindringlich auf die Einhaltung des Zahlungstermins 15. des Monats einzuwirken. Sie durften daher ohne eigenes Verschulden davon ausgehen, dass der Beklagte Zahlungsverzögerungen, wie sie in der Abwicklung von Überweisungen im Bankverkehr, aus welchen Gründen auch immer, eintreten können, hinnimmt, solange diese Verzögerungen ausschließlich auf dem bankinternen Überweisungsverkehr beruhen. Entsprechend ist der Beklagte auch in den Genuss des Dauerauftrags gekommen, indem etwa die Zahlungen für die Monate Februar 2004 und November 2003 verfrüht beim Beklagten eingegangen sind.

II.

Somit war das angefochtene Urteil abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



Ende der Entscheidung

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